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Behandlungsfehlernachweis – Schmerzensgeld

LG Frankfurt (Oder) – Az.: 11 O 134/13 – Urteil vom 10.03.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schmerzensgeld und auf Feststellung einer Ersatzpflicht in Anspruch wegen seiner Ansicht nach fehlerhaften ärztlichen Behandlung. Der Kläger wirft dem Beklagten eine fehlerhafte medizinische Behandlung im Rahmen seiner Hüftoperation im Zeitraum 27.02.2012 – 12.03.2012 vor. Beim Kläger ist eine Hüft-Totalendoprothese eingesetzt worden. Als der Kläger unter Schmerzen im rechten Hüftgelenk litt, suchte er zunächst den niedergelassenen Chirurgen Dr. … auf, dieser riet ihm, sich bei der Beklagten zu 1) vorzustellen. Am 28.02.2012 erfolgte die Operation, bei welcher dem Kläger eine Hüftprothese eingesetzt wurde. Am 12.03.2012 wurde der Kläger in die Reha nach … entlassen. Am 20.03.2012 stürzte der Kläger infolge eines Schwächeanfalls im rechten Bein, als er versuchte aufzustehen. Um die Ursachen für den Sturz zu klären, überwies man den Kläger wiederum an die Beklagte zu 1). Es folgte zwischen den 22.03.2012 und dem 03.04.2012 eine stationäre Behandlung, bei der Beklagten zu 1) führte man CT durch, es wurde ein leichter Bandscheibenvorfall beim Kläger festgestellt. Am 22./ 27.03.2012 führte die Beklagte zu 1) beim Kläger ein neurologisches Konsil durch. Nach der Auswertung desselben stellte man fest, dass der Bandscheibenvorfall nicht die Ursache für postoperative Störungen sein könne. Die neurologische Untersuchung ergab, dass eine perioperative Irritation peripherer Nerven anzunehmen sei. Nach Kenntnis einer neurologischen Störung im Bereich des Nervus femoralis rechts verabreichte man dem Kläger Vitamingaben und leitete entsprechende physiotherapeutische Maßnahmen ein. Die Entlassung des Klägers aus der Reha-Klinik erfolgte am 20.04.2012. Ein am 11.06.2012 durchgeführtes MRT deckte eine Entzündung im rechten Knie, eine Kniearthrose und eine eine kleine Zyste am Schienbeinkopf auf. Am 13.06.2012 stellte Frau Dr. … eine mittelschwere Läsion des Nervus femoralis rechts fest. Diese Feststellung bestätigte sich in einer weiteren neurologischen Untersuchung durch Frau Dr. … am 17.10.2012.

Der Kläger behauptet, bei ihm habe keine klinisch relevante Coxarthrose vorgelegen, die Operation sei nicht angezeigt gewesen, über alternative Behandlungsmöglichkeiten der rechten Hüfte sei er nicht hingewiesen worden, es sei auch keine Aufklärung über das Risiko einer Nervenverletzung sowie die Möglichkeit anderer Alternativen erfolgt.

Die vorgenommene Operation sei nicht legeartis durchgeführt worden. Die Hüfttotalendoprothese hätte mittels eines minimal invasiven Zugangs erfolgen müssen. Die Verletzung Nervus femoralis rechts sei ausschließlich auf das erhöhte Risiko der Operationsmethode zurückzuführen. Beschwerden seinerseits seien ignoriert worden.

Bis heute leide er an einer Gefühlsempfindlichkeit im Oberschenkel und Taubheitsgefühlen im Unterschenkel.

Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und einen Betrag von 30.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2012 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden, der ihm aus der Behandlung der rechten Hüfte im Zeitraum vom 27.02.2012 – 12.03.2012 entstanden ist auszugleichen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, anlässlich der körperlichen Untersuchung des Klägers sowie der Durchsicht der mitgebrachten Röntgenaufnahmen habe sich eine schwere Coxarthrose rechts bestätigt, eine Indikation zum Hüftgelenksersatz habe bestanden. Im Rahmen der Besprechung am 15.02.2012 sei mit dem Kläger auch über mögliche Komplikationen gesprochen worden. Auch sei er auf die Möglichkeit einer Nervenschädigung hingewiesen worden, dem Kläger sei ein Aufklärungsbogen mit nach Hause gegeben worden. Die Operation selbst sei legeartis durchgeführt worden. Während des weiteren Verlaufs vom 27.02.2012 bis zum 12.03.2012 seien keine neurologischen Besonderheiten festzustellen gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.02.2012 (Bd. I, Bl. 144 d. A.).

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Dr. … vom 02.02.2015 (Bl. 171 ff d. A.), das ergänzende Sachverständigengutachten vom 23.07.2015 (Bl. 216 ff d. A.) und die Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung am 16.02.2016 (Bl. 258 ff d. A.) des Sachverständigen Dr. … Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung gegen die Beklagte aus §§ 280, 253, 823 BGB. Im Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme ist dem Kläger nicht der Beweis gelungen, dass die Schädigung des Nervus femoralis rechts auf einem Behandlungsfehler der Beklagten beruht. Die Operation am 28.02.2012 und die postoperative Behandlung sind lege artis erfolgt. Der Sachverständige Unverzagt kommt zu dem Ergebnis, dass die sensible Schädigung des Nervus femoralis eher von der Lendenwirbelsäule herrühre als von der Operation. Aus Sicht das Sachverständigen habe es auch keine anderweitige erfolgsversprechende Therapiemöglichkeit gegeben.

Auf Grund der zeitgerechten Mobilisation des Klägers ergäben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, dass hierbei Schwierigkeiten aufgetreten seien.

Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass der sensible Anteil des Nervus femoralis rechtsseitig betroffen sei, jedoch bei einer Schädigung des Nervens im Rahmen der Operation durch Hakenzug, Quetschungen, Dehnung, Druck oder Einblutung der motorische Anteil der Nerven geschädigt worden wäre, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.

Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und gründlichen Ausführungen der Sachverständigen.

Hiernach ist es dem Kläger nicht gelungen, den Beklagten einen vorwerfbaren ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 44.400,00 €

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