LG Magdeburg – Az.: 1 S 39/19 – Beschluss vom 28.03.2019
In dem Rechtsstreit wird darauf hingewiesen, dass das Gericht beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Bernburg vom 07.01.2019 gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Gründe
Das Amtsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen.
Zutreffend hat das Amtsgericht zum einen festgestellt, dass die Klägerin keine vertraglichen Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen kann, weil zwischen den Parteien kein Behandlungsvertrag zu Stande gekommen ist.
Die Klägerin ist zwar nach ihrem Schulunfall vom 14.02.2014 in der Zeit vom 14.02.2014 bis zum 28.04.2014 in den Räumen der Beklagten im Krankenhaus B. behandelt worden. Allerdings hat diese ambulante Behandlung, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, im Rahmen der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung stattgefunden. Die Klägerin ist von den Vertretern des Durchgangsarztes Dipl.-Med. M. im Durchgangsarztverfahren behandelt worden. Dies ergibt sich daraus, dass der unstreitig am 14.02.2014 als Durchgangsarzt tätige Mediziner M. auch die weiteren Behandlungen selbständig gegenüber dem Unfallversicherungsträger abgerechnet und über diese Behandlungen auch Durchgangsarztberichte an den Unfallversicherer gefertigt hat.
Dabei ist der behandelnde Arzt zumindest am 14.02.2014 hoheitlich für die Berufsgenossenschaft tätig geworden. Ob die von ihm bzw. von seinen Vertretern danach durchgeführten Behandlungen noch hoheitlich erfolgt sind, kann dahinstehen. Auch wenn er die Behandlung selbst übernommen hat, hat dies lediglich zur Folge, dass ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag mit ihm zu Stande gekommen ist. Die Beklagte ist zu keinem Zeitpunkt Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Vielmehr ist die Behandlung weiter als ambulante Durchgangsarztbehandlung durchgeführt worden. Die Beklagte ist in die Beziehung zwischen der Klägerin und dem Durchgangsarzt weder sozialversicherungsrechtlich noch bürgerlich-rechtlich einbezogen worden.
Letztlich tritt aber auch unabhängig von den Besonderheiten des Durchgangsarztverfahrens ein Kassenpatient, der sich in die ambulante Behandlung eines Krankenhauses begibt, regelmäßig nur in vertragliche Beziehung zu dem die Ambulanz kraft kassenärztlicher Zulassung betreibenden Chefarzt (BGH NJW 87, 2289).
Ohne Erfolg hat die Klägerin in erster Instanz geltend gemacht, der Patient, der sich in ein Krankenhaus begebe, gehe davon aus, dass der Krankenhausträger für die Behandlung verantwortlich sei. Dies mag bei einer stationären Behandlung in Betracht kommen. Bei der Behandlung in einer Krankenhausambulanz muss dem Patienten jedoch klar sein, dass die ambulante Behandlung grundsätzlich nicht zu den Aufgaben eines Krankenhauses gehört, weswegen er regelmäßig nicht von dem Krankenhausträger als Vertragspartner ausgehen kann. Allerdings wird sich ein Kassenpatient in der Regel kaum eigene Gedanken darüber machen, wer bei einer Behandlung in einer Krankenhausambulanz als sein Vertragspartner anzusehen ist (BGH NJW 87, 2289). Wenn er sich darüber überhaupt Gedanken macht, wird er in dem Regelfall als seinen Vertragspartner denjenigen Arzt ansehen, dem aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht die Honorierung zusteht (BGH NJW 2006, 767). Der sozialrechtlich befugte Behandler ist jedoch der Durchgangsarzt M. gewesen.
Auch eine Haftung der Beklagten aus Rechtsscheingesichtspunkten kommt nicht in Betracht. Weder ist der Dipl.-Med. M. bzw. ein ihn vertretener Arzt bei Abschluss des Behandlungsvertrages als Vertreter der Beklagten aufgetreten, noch kann dem Vortrag der Klägerin entnommen werden, dass die Beklagte einen zurechenbaren Rechtsschein gesetzt hat.
Die Beklagte haftet auch nicht aus § 831 BGB, denn die tätig gewordenen Ärzte waren nicht Verrichtungsgehilfen der Beklagten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diesen Ärzten die Behandlung der Klägerin übertragen hat.
Die Beklagte haftet auch nicht wegen einer Aufklärungspflichtverletzung.
Da zwischen den Beklagten kein Vertragsverhältnis bestanden hat, kommt eine Haftung wegen einer vertraglichen Nebenpflichtverletzung nicht in Betracht.
Auch die Haftung aus c.i.c. trifft grundsätzlich allein die Parteien des angebahnten Vertrages.
Voraussetzung für eine Haftung aus c.i.c. ist das Zustandekommen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses i. S. d. § 241 Abs. 2 BGB. Daran fehlt es hier jedoch. Die Parteien haben keine Vertragsverhandlungen aufgenommen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Wie bereits ausgeführt, hat sich die Klägerin in die Behandlung des Durchgangsarztes begeben und allein mit diesem einen Behandlungsvertrag abgeschlossen. Auch die Tatbestände des § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Anbahnung eines Vertrages) und § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB (ähnliche geschäftliche Kontakte) liegen nicht vor. Die Beklagte hat den behandelnden Ärzten lediglich gestattet, in ihren Räumen als Durchgangsarzt ambulant tätig zu sein. Damit hat die Beklagte jedoch keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass sie für die Behandlung des in ihren Räumen tätigen Durchgangsarztes hafte. Die Klägerin konnte erkennen, dass sie ausschließlich ambulant behandelt wird. Sie hatte somit keine Veranlassung zu der Annahme, sie schließe wie bei einer stationären Behandlung einen Vertrag mit dem Krankenhausträger ab. Vielmehr hat sich die Behandlung für sie dargestellt wie eine Behandlung in einer ärztlichen Praxis. Wie bereits eingangs erörtert, wird die Klägerin, wenn sie sich überhaupt Gedanken gemacht hat, als Vertragspartner den Arzt angesehen haben, der nach Ansicht des die Behandlung honorierenden Sozialversicherungsträgers der Vertragsschuldner ist. Dies ist nicht die Beklagte gewesen.
Die Berufung hat demnach keine Erfolgsaussicht.
Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer nicht erfordert und zudem eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen gegeben.