LG Berlin – Az.: 8 O 398/12 – Urteil vom 10.06.2014
1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 615,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2012 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Die Widerklage wird abgewiesen.
3.) Der Klägerin werden die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts angefallenen Mehrkosten auferlegt. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 84 % und der Beklagte zu 16 %. Die Kosten der Streithilfe werden dem Streithelfer zu 84 % und dem Beklagten zu 16 % auferlegt.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein überregional im Zahnarztbereich tätiges Abrechnungsunternehmen. Sie macht mit der Klage abgetretene Ansprüche aus einer zahnärztlichen Behandlung des Beklagten in der Praxis des Streithelfers geltend. Der Beklagte hatte in die Abtretung der Honorarforderung an die Klägerin eingewilligt.
Der Beklagte befand sich zwischen August 2010 und Oktober 2010 in zahnärztlicher Behandlung bei dem Streithelfer. Die vorgenommenen Maßnahmen schildert der Streithelfer seinem Schriftsatz vom 20.03.2013 (Bl. 88 II d. A.) wie folgt:
„Im Rahmen der klinischen Untersuchung imponierte ein Wurzelrest regio 25, der entfernt wurde. Der Beschwerden bereitende Zahn 15 wurde konservierend behandelt, ferner die kariösen Zähne 14, 17, 26 und 27. Die Zähne 15 und 25 wurden am 22.09.2010 schließlich extrahiert, da nicht erhaltungswürdig. Die Zähne 17, 27, 26 und 24 erhielten am 04.10.2010 Aufbaufüllungen. Danach wurden die Zähne 14, 17, 24, 26, 27 und 46 präpariert für eine Brücken- bzw. Kronenversorgung. Die Zähne 35, 37, 45 und 47 wurden für eine Inlay-Versorgung vorbereitet. Sämtliche beschliffenen Zähne wurden sodann zunächst provisorisch versorgt. Die Brückenversorgung 24-26 und die Einzelkronen 27 und 46 wurden am 12.10.2010 definitiv eingegliedert. Weiter erfolgte die Eingliederung der Keramik-Inlays 35, 36, 37, 45 und 47. Am 18.10.2010 wurde die Brücke 14-17 definitiv eingegliedert.“
Seine Leistungen rechnete der Streithelfer mit der Rechnung vom 10. November 2010 in Höhe von 9.043,59 € ab, wobei er eine Anzahlung des Beklagten in Höhe von 2.000,00 € bereits in Abzug gebracht hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K3 (Bl. 11 f I d. A.) und K4 (Bl. 17 f I d. A.) verwiesen. Der Beklagte leistete auf die vorgenannte Rechnung am 07. Februar 2011 einen Betrag von 1.500,00 €. Weitere Zahlungen erfolgten nicht mehr.
Die Klägerin versandte an den Beklagten erfolglos mehrere Mahnschreiben, erstmals am 20. Januar 2011. Die Kosten der Mahnschreiben berechnet sie mit 4,00 € pro Stück. Ein vorgerichtliches anwaltliches Mahnschreiben vom 29. Mai 2012 (Bl. 19 I d. A.) blieb ebenfalls ohne Erfolg. Die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit beziffert die Klägerin mit 555,60 €.
Am 13. Juni 2012 hat das Amtsgericht Stuttgart auf Antrag der Klägerin einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 7.543,59 € erlassen, der dem Beklagten am 15. Juni 2012 zugestellt worden ist.
Die Klägerin und der Streithelfer behaupten, die zahnärztlichen Leistungen seien mangelfrei erbracht und korrekt abgerechnet worden. Die Möglichkeit einer Nacherfüllung bzw. einer Korrektur sei ihm, dem Streithelfer, nicht gewährt worden. Der Beklagte sei nach dem 18. Oktober 2010 nicht mehr in der Praxis erschienen und habe die Behandlung abgebrochen. Durch Maßnahmen der Nachbehandler sei eine Nachbehandlung mittlerweile (jedenfalls teilweise) vereitelt.
Die Klägerin und der Streithelfer beantragen,
1.) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 7.543,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2011 sowie 12,00 € vorgerichtliche Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 555,60 € zu zahlen.
2.) den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.043,59 € vom 22.01.2011 bis 07.02.2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, der Zahnersatz sei mangelhaft gewesen. Beide Brücken im Oberkiefer seien derart stark eingeschliffen gewesen, dass eine okklusale Struktur nicht mehr zu erkennen gewesen sei und dadurch die statische Okklusion nicht eindeutig fixiert sei. Zwischen 25, 26 und 14 seien Keramikabplatzungen palatinal vorhanden. Die basale Brückenkonstruktion fördere die Retention von Speiseresten. Zahn 26 weise eine unvollständige Wurzelfüllung mit apikaler Aufhellung auf. Zahn 24 habe einen erweiterten Pardontalspalt. Die Krone am Zahn 27 habe mesial einen massiven Randspalt. Zahn 46 habe eine unvollständige Wurzelfüllung. Die Versorgung des Oberkiefers und der Krone auf Zahn 46 sei unbrauchbar und mache eine Neuanfertigung nötig. Die restlichen Leistungen im Unterkiefer seien nicht mehr als 1.500,00 € wert gewesen. Ein Honoraranspruch bestehe nach der Zahlung vom 07. Februar 2011 nicht mehr. Eine Nachbesserung durch den Streithelfer sei unzumutbar gewesen, nachdem der Streithelfer seine Mangeleinwände mit dem Vorwurf mangelhafter Zahnhygiene zurückgewiesen hatte.
Vorprozessual beauftragte der Beklagte Rechtsanwalt T.l, der dem Beklagten für seine Tätigkeit am 25. Januar 2011 einen Betrag in Höhe von 718,40 € (Anlage B9, Bl. 66 II d. A.) in Rechnung stellte.
Widerklagend beantragt der Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 718,40 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Die Klägerin und der Streithelfer beantragen, die Widerklage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 15. Mai 2013 (Bl. 125 II d. A.) und vom 25. Februar 2014 (Bl. 206 II d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten, eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens und durch die ergänzende Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten des Sachverständigen Stefan G. vom 15. Oktober 2013 und vom 04. März 2014 und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2014 (Bl. 203 f II d. A.) verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Inhalte der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die eingereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung von 615,66 € verlangen, und zwar als abgetretenen Honoraranspruch aus § 611 Abs. 1 i. V. m. § 398 BGB. Im übrigen ist die Klage abzuweisen.
1.) Der Streithelfer kann grundsätzlich aufgrund des mit dem Beklagten zustande gekommenen zahnärztlichen Behandlungsvertrages von diesem auf der Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) eine Vergütung nach § 611 BGB verlangen. Der Streithelfer hat seinen Honoraranspruch aus der Behandlung des Beklagten unstreitig an die Klägerin abgetreten. Der auf eine zahnprothetische Behandlung gerichtete Vertrag zwischen einem Patienten und einem Zahnarzt ist ein Dienstvertrag. Bei der Planung und Einpassung von Prothesen soll – anders als bei einer bloßen technischen Anfertigung einer Prothese durch den Zahntechniker nach einem vorgegebenen Abdruck – bereits die Arbeitsleistung als solche die Vergütungspflicht auslösen, weil der Zahnarzt den Erfolg seiner Behandlung nur zum Teil selbst beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil v. 9.12.1974, Az.: VII ZR 182/73 – BGHZ 63, 306 = NJW 1975, 305; ebenso Sprau in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, Einf v § 631 Rn. 32 m.w.N.)
Der Streithelfer hat die abgerechneten Leistungen unstreitig im Zeitraum zwischen August 2010 und Oktober 2010 erbracht. Die Brückenversorgung 24-26 und die Einzelkronen 27 und 46 wurden am 12. Oktober definitiv eingegliedert; ebenso erfolgte die Eingliederung der Keramik-Inlays 35, 36, 37, 45 und 47. Am 18. Oktober 2010 gliederte der Streithelfer die Brücke 14-17 definitiv ein. Der Honoraranspruch ist damit grundsätzlich in der abgerechneten Höhe entstanden.
2.) Der Honoraranspruch ist aber jedenfalls teilweise gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB analog entfallen. Dem Vergütungsanspruch steht nämlich die Mangelhaftigkeit der Brückenkonstruktionen und der zahnärztlichen Leistungen entgegen. Der Beklagte hat insoweit zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 Abs. 1 ZPO) bewiesen, dass die Leistungen des Streithelfers jedenfalls teilweise mangelhaft waren und teilweise eine vollständige Neuanfertigung erforderlich war. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 7 – 12 des Gutachtens vom 15. Oktober 2013 verwiesen. Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen G. an. Dieser hat die Beweisfragen vollständig und in sich widerspruchsfrei beantwortet. Zudem ist Herr G. der Kammer aus zahlreichen anderen Verfahren als sorgfältig abwägender Gutachter bekannt. Es gibt deshalb keinen Anlass, den Feststellungen des Sachverständigen nicht zu folgen.
Die Klägerin und der Streithelfer können sich nicht auf ein Recht des Zahnarztes zur Nachbesserung berufen.
Grundsätzlich gilt zwar, dass die Eingliederung von Zahnersatz ein mehrstufiger Prozess ist, der es erforderlich macht, dass der Patient bei weiteren Eingliederungsmaßnahmen einer Prothese mitwirkt (vgl. OLG Oldenburg, Urteil v. 11. Februar 1997, 5 U 164/96 – OLGR Oldenburg 1997, 153 = MedR 1997, 359). Hier aber hat der Beklagte die prothetische Behandlung durch den Streithelfer einseitig dadurch beendet, dass er trotz subjektiv empfundener Beschwerden dem Streithelfer nach dem 18. Oktober 2010 keine Gelegenheit mehr zur Fortsetzung der Behandlung gegeben hat. Hierin könnte eine vorzeitige Kündigung zu sehen sein, die nach § 627 Abs. 1 BGB zwar jederzeit zulässig ist, eine Vergütungspflicht jedoch nicht entfallen lässt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die zahnärztlichen Leistungen für den Beklagten nicht völlig wertlos und unbrauchbar waren, § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. Jedenfalls teilweise war dies jedoch nach den Feststellungen des Sachverständigen der Fall. So war nach seiner Einschätzung eine Neuanfertigung der Brücke 17 – 14 erforderlich. Gleiches gilt für die Prothese 24 bis 26. Auch die Krone auf Zahn 46 ist nach sachverständiger Würdigung neu anzufertigen. Eine Nachbesserung kam angesichts der festen Zementierung nicht mehr ernsthaft in Betracht; jedenfalls hätte der notwendige Reparaturversuch nicht mehr dem zahnärztlichen Standard entsprochen. Der Sachverständige erklärte, dass bei der Abnahme der fest einzementierten Prothesen mit einem Abreißen des jeweiligen Zahns gerechnet werden muss. Deswegen sollte lieber eine Neuanfertigung gemacht werden. Auch könne ein Brennen der Prothese im Mund nicht mehr das gewünschte glatte Ergebnis bringen. Vor diesem Hintergrund konnte von zumutbaren Nachbesserungsversuchen nicht mehr ausgegangen werden; mithin musste der Beklagte dem Streithelfer keine Gelegenheit zur Nachbesserung einräumen.
3.) Ein Honoraranspruch besteht nach alledem nur, soweit die Leistungen des Streithelfers brauchbar waren. Für die Brücke 17 bis 14, die Brücke 24 bis 26 und die Krone 46 kann die Klägerin kein Honorar beanspruchen. Nach den Berechnungen des Sachverständigen entfallen auf die strittigen Leistungen insgesamt 6.927,93 €. Da sich die in Rede stehende Rechnung vom 10. November 2010 auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 11.043,59 € bezog, steht die Summe von 4.115,66 € in keinem Zusammenhang zu den von dem Beklagten erhobenen Mängeln. Dieser Betrag war somit in jedem Fall geschuldet. Unstreitig leistete der Beklagte eine Vorauszahlung in Höhe von 2.000,00 € und später nochmals einen Betrag in Höhe von 1.500,00 €. Folglich stehen noch 615,66 € offen. Diesen Betrag kann die Klägerin mit der Klage erfolgreich beanspruchen. Im übrigen steht ihrem Honoraranspruch die nicht nachbesserungsfähige Mangelhaftigkeit der Leistung entgegen.
4.) Der Zinsanspruch ist ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gerechtfertigt aus den §§ 288, 291 BGB.
Soweit die Klägerin darüber hinaus weitere Zinsen und Mahnkosten in Höhe von insgesamt 12,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt, war die Klage insoweit abzuweisen, da die Klägerin einen viel zu hohen Betrag forderte. Der Gläubiger kann aus einer Mahnung keine Rechte herleiten, wenn er eine weit übersetzte Forderung geltend macht (vgl. Palandt/Grüneberg, 73. Auflage, § 286 Rn. 20 BGB). Dies war hier der Fall, da von den geforderten 7.543,59 € nur der Teilbetrag von 615,66 € geschuldet war.
II. Die Widerklage ist abzuweisen, da insoweit eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich ist. Insbesondere steht dem Beklagten gegenüber der Klägerin kein Schadensersatzanspruch zu. Ein solcher folgt weder aus dem Institut der culpa in contrahendo noch aus dem Institut der positiven Vertragsverletzung (jetzt §§ 280, 311 BGB). Ein Kostenerstattungsanspruch aus positiver Vertragsverletzung oder aus culpa in contrahendo setzt voraus, dass der vermeintliche Anspruch im Rahmen einer (vor-) vertraglichen Beziehung der Parteien geltend gemacht wurde (vgl. BGH 6. Zivilsenat, Urt. v. 12.12.2006, Aktenzeichen: VI ZR 224/05). Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Vielmehr macht die Klägerin Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Die Anspruchsvoraussetzungen der deliktischen Vorschriften (§§ 823, 826 BGB) kommen ebenfalls nicht in Betracht, da ein deliktisches Handeln der Klägerin nicht erkennbar ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 101, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.