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Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte – Leistungsfreiheit des Versicherers

OLG Koblenz – Az.: 5 U 564/16 – Beschluss vom 22.08.2016

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. April 2016 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 16. September 2016 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherung des Arztes Dr. …[A] (im Folgenden: Versicherungsnehmer) in Anspruch.

Der Versicherungsnehmer führte am 15. November 2008 und am 16. Dezember 2008 jeweils eine Bandscheibenoperation an der Klägerin durch. Mit der Behauptung, dem Versicherungsnehmer seien bei den Operationen Behandlungsfehler unterlaufen, erhob die Klägerin gegen diesen eine Klage, die seit dem 8. Oktober 2010 vor dem Landgericht Koblenz unter dem Az. 10 O 87/10 rechtshängig ist. Außergerichtlich hatte sie ihre Ansprüche erstmals mit Schreiben vom 2. Juni 2010 geltend gemacht. Die Beklagte verweigerte dem Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 28.12.2010 Deckungsschutz. Das gegen den Versicherungsnehmer geführte Verfahren ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen, nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts Offenburg vom 17. November 2014 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet worden war. Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers direkt in Anspruch.

Dem Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer lagen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) 2002.1“ zugrunde. Zu deren Inhalt wird auf die Anlagenmappe (AM) 1, Anlage B1, Bezug genommen. Die Klägerin war erstinstanzlich der Ansicht, ihr stehe ein Direktanspruch gegen die Beklagte gemäß § 115 VVG n.F. zu. Aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Versicherungsnehmer könne sie dessen Berufshaftpflichtversicherung direkt in Anspruch nehmen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zum einen bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte. Zum anderen falle dem Versicherungsnehmer eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zur Last, da er sowohl die außergerichtliche Inanspruchnahme durch die Klägerin als auch die Klageerhebung der Beklagten nicht rechtzeitig im Sinne der AHB angezeigt habe. Darüber hinaus sei der Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig gegen die Ablehnung des Versicherungsschutzes durch die Beklagte gerichtlich vorgegangen. Ein Anspruch auf Gewährung von Deckungsschutz bestehe aus diesem Grund und zudem aufgrund von Verjährung nicht. Zudem habe im Jahr 2008 eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung noch nicht bestanden. Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird, ebenso wie zur Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, auf das Urteil vom 28. April 2016 (Bl. 145 ff. GA) Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung unter Weiterverfolgung ihrer erstinstanzlichen Anträge. Das Landgericht habe zu Unrecht einen Direktanspruch gemäß § 115 VVG n.F. bzw. gemäß § 154 VVG a.F. verneint. Darüber hinaus sei dem Versicherungsnehmer keine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen; erst recht habe er nicht vorsätzlich gehandelt. Es liege auch keine Verjährung vor und es handele sich bei der Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers um eine Versicherung, die auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhe. Darüber hinaus habe die Klägerin damit rechnen dürfen, dass das Landgericht eine Beweisaufnahme durchführe. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 11. Mai 2016 (Bl. 162 ff. GA) verwiesen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Koblenz, verkündet am 28. April 2016, Az. 1 O 57/15, zugestellt am 2. Mai 2016, aufzuheben und nach den Schlussanträgen in erster Instanz zu entscheiden, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Koblenz zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 9. August 2016 (Bl. 183 ff. GA) Bezug genommen.

Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte - Leistungsfreiheit des Versicherers
(Symbolfoto: pogonici/Shutterstock.com)

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin stehen unter keinem Gesichtspunkt Ansprüche gegen die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers zu. Das Landgericht hat die von der Klägerin erhobenen Ansprüche zu Recht als nicht begründet angesehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen nicht. Im Einzelnen:

1. Es besteht kein Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 115 VVG n.F., da diese Vorschrift im vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG findet auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des VVG am 1. Januar 2008 entstanden sind (Altverträge) das VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung, wenn ein Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008 eingetreten ist. Dies ist vorliegend der Fall. Der Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer wurde vor dem 1. Januar 2008 geschlossen, die nach dem Vortrag der Klägerin fehlerhaft durchgeführten Bandscheibenoperationen fanden am 15. November 2008 und am 16. Dezember 2008 statt. Das VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) sieht eine dem § 115 VVG n.F. entsprechende Regelung nicht vor. Soweit die Berufung vorträgt, das Landgericht lasse außer Acht, dass die Klägerin bereits von dem Schutzzweck der Norm des § 115 VVG a.F. mit umfasst gewesen sei, ist dies insofern nicht nachvollziehbar, als es sich bei der genannten Vorschrift in der alten Fassung um eine Vorschrift zur Hagelversicherung handelt. Die weiteren Ausführungen der Berufung zum Sinn und Zweck des Direktanspruchs sind zwar zutreffend und stellen den Grund für die Einführung des § 115 VVG n.F. dar, vermögen einen solchen Anspruch jedoch nicht für die Vergangenheit zu konstruieren. Sinn und Zweck der Einführung des § 115 VVG n.F. war es, die im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes für die Kfz-Haftpflichtversicherung bestehende Regelung des Direktanspruchs allgemein auf Pflichtversicherungen zu übertragen (BT-Drucksache 16/3945, S. 50). In Ansehung dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber entschieden, die Regelung des Art. 1 EGVVG zu treffen. Der Gesetzgeber hat sich damit bewusst gegen eine Rückwirkung der entsprechenden Norm entschieden.

2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch gemäß § 154 VVG a.F. zu. Der dort geregelte Direktanspruch des Geschädigten gegen den Versicherer setzt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes ein rechtskräftiges Urteil, ein Anerkenntnis oder einen Vergleich voraus. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Klägerin kann sich dabei nicht darauf berufen, es handele sich um eine bloße Förmelei, wenn die protokollierte rechtliche Wertung des Gerichts in dem zwischen ihr und dem Versicherungsnehmer geführten Zivilprozess hier keine Berücksichtigung finde. Dies verkennt, dass die Vorschrift des § 154 VVG a.F. für den Direktanspruch einen Titel voraussetzt und somit die Zwangsvollstreckung möglich ist. Einem Titel steht die protokollierte gerichtliche Wertung, bei der es sich immer nur um eine vorläufige Einschätzung des Sach- und Streitstandes handeln kann, nicht gleich.

3. Zu Recht hat das Landgericht das Bestehen eines Direktanspruchs gemäß § 157 VVG a.F. verneint. Nach dieser Vorschrift kann im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers der Geschädigte eine abgesonderte Befriedigung der Entschädigungsforderung verlangen. Voraussetzung für einen entsprechenden Anspruch ist jedoch, dass der Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer rechtskräftig festgestellt wurde (BGH, VersR 1991, 414; Lücke in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, § 110 Rn. 5, § 110 entspricht sachlich unverändert § 157 a.F., a.a.O. Rn. 1). Daran fehlt es (vgl. oben 2.).

4. Weiterhin zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Beklagte dem Versicherungsnehmer nicht zur Gewährung von Deckungsschutz verpflichtet ist, da dieser mehrfach gegen seine Obliegenheiten nach § 5 Nr. 2 AHB verstoßen hat. Weder hat der Versicherungsnehmer die Beklagte von dem Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 2. Juni 2010 (AM 1, Anlage B2), noch von der am 8. Oktober 2010 zugestellten Klage gegen ihn in Kenntnis gesetzt. Soweit die Berufung darauf verweist, die Beklagte sei von ihr jeweils unmittelbar angeschrieben worden und habe daher Kenntnis gehabt, greift dies nicht durch. Sinn und Zweck der Auskunftsobliegenheit des Versicherungsnehmers ist es, alle Umstände, die nach Ansicht der Versicherung für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, mitgeteilt zu bekommen (Lücke in: Prölss/Martin, a.a.O., AHB, Ziff. 25, Rn. 14). Dem Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin vom 2. Juni 2010 lässt sich entnehmen, dass die Behandlungsunterlagen noch nicht an die Klägerin übersandt waren. Weder der Klägerin noch der Beklagten war es daher zum damaligen Zeitpunkt möglich, die Voraussetzungen eines möglichen Schadensersatzanspruches umfassend zu prüfen. Entsprechend genügte das entsprechende Schreiben nicht, die Beklagte dergestalt in Kenntnis zu setzen, dass es auf eine entsprechende Mitteilung durch den Versicherungsnehmer nicht mehr ankam. Auch die Androhung der Klageerhebung genügt dem nicht. Tatsächlich wurde die Beklagte erst durch Schreiben des Versicherungsnehmers vom 19. Dezember 2010 über den Eingang der Klage informiert (AM 1, Anlage B3). Bis zu diesem Zeitpunkt war ihr eine Verteidigung gegen die Klage ohne Mitwirkung des Versicherungsnehmers nicht möglich. Entsprechend hat der Beklagte seinen Versicherungsschutz verloren. Der Versicherungsschutz bestand auch nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AHB deshalb fort, weil der Beklagte seine Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Obliegenheitsverpflichtungen überzeugt. Die Beklagte hat nach Eingang des Schreibens der Klägervertreter vom 2. Juni 2010 ihren Versicherungsnehmer mit Schreiben vom 8. Juni 2010 (AM 1, Anlage B4) unmittelbar angeschrieben, auf seine Obliegenheiten hingewiesen und konkret zur Mitwirkung aufgefordert. Hierauf hat der Versicherungsnehmer erst mit E-Mail vom 5. Juli 2010 (Bl. 124 GA) reagiert, ohne dass dadurch inhaltlich etwas zum Aufklärungsbedarf der Beklagten beigetragen worden wäre. Mit Schreiben vom 23. September 2010 (AM 1, Anlage B5) forderte die Beklagte den Versicherungsnehmer nochmals zu einer entsprechenden Mitwirkung auf. Dennoch unterließ es der Versicherungsnehmer über die Zustellung der Klage am 8. Oktober 2010 zu informieren. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme eines zumindest bedingt vorsätzlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers in keiner Weise zu beanstanden. Soweit die Berufung auf unterschiedliche rechtliche Bewertungen der Beklagtenvertreter rekurriert, ist dies ohne Bedeutung. Die Frage des Vorliegens einer Obliegenheitsverletzung sowie von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit stellt eine rechtliche Bewertung dar, die durch das Tatgericht vorzunehmen ist.

Bei vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheiten behält der Versicherungsnehmer gemäß § 6 Abs. 3 AHB seinen Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft. Beide Fälle sind vorliegend nicht einschlägig. Die Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers war generell geeignet, die Interessen der Beklagten zu gefährden. Hätte der Versicherungsnehmer die Beklagte rechtzeitig über die Klageerhebung informiert, hätte diese frühzeitig die Gelegenheit gehabt, sich in die Regulierung einzuschalten. Diese Möglichkeit wurde ihr durch die Verletzung der Anzeigeobliegenheit genommen. Nachdem der Versicherungsnehmer auch nach ausdrücklichem Hinweis auf die Anzeigeobliegenheit durch die Beklagte untätig geblieben ist, liegt auch kein nicht erhebliches Verschulden vor (vgl. OLG Saarbrücken, r+s 1993, 10, 11).

5. Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Verjährung gemäß § 10 Nr. 1 AHB macht sich der Senat zu eigen. Die Ausführungen der Berufung zu § 115 VVG gegen insoweit fehl, als die Vorschrift, wie oben unter 1) ausgeführt, im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist. Zudem verkennt die Berufung, dass sich die Verjährung gemäß § 10 Nr. 1 AHB nicht im Verhältnis zur Klägerin, sondern im Verhältnis des Versicherungsnehmers zu der Beklagten zu beurteilen ist. Auf die Ausführungen des Landgerichts zur Trennung von Haftpflichtverhältnis und Deckungsverhältnis wird Bezug genommen.

6. Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 158 c Abs. 1 VVG a.F. zur Zahlung gegenüber der Klägerin verpflichtet, obwohl sie gegenüber ihrem Versicherungsnehmer von der Leistung frei geworden ist. Gemäß § 158 b Abs. 1 VVG a.F. gilt diese Vorschrift, was das Landgericht zutreffend erkannt hat, nur für Pflichtversicherungen, also für Haftpflichtversicherungen, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht. § 22 Abs. 1 Nr. 2 HeilBG RP vom 20. Oktober 1978 (GVBl. 1978, 649, 655), der zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltendes Recht war, normiert eine entsprechende Versicherungspflicht nicht. Die Berufung verkennt, dass § 22 Abs. 1 Nr. 2 HeilBG in der aktuellen Fassung erst später in Kraft getreten ist. § 6 der BÄO normiert ebenfalls keine Pflicht zum Abschluss einer Pflichtversicherung, sondern zeigt eine Konsequenz auf, wenn entsprechenden landesrechtlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wird. Regelungen berufsständischer Kammern genügen nicht, um eine Verpflichtung zum Abschluss einer Pflichtversicherung zu normieren (Lücke/Knappmann in: Prölss/Martin, a.a.O., § 113 VVG, Rn. 1).

7. Die Berufung kann sich nicht auch darauf berufen, das Landgericht habe beweisgestützten Vortrag nicht ausreichend berücksichtigt. Bei den in der Berufung angeführten Punkten handelt es sich um reine Rechtsfragen, mit denen sich das Landgericht umfänglich auseinandergesetzt hat. Das Landgericht hat auch nicht seine Hinweispflicht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO verletzt. Worauf die Berufung die Annahme stützt, die Klägerin habe damit rechnen dürfen, dass das Landgericht zu den streitigen Punkten eine Beweisaufnahme durchführt, ist nicht nachvollziehbar. Insofern verkennt die Berufung, dass die rechtliche Würdigung einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist, sondern durch das Tatgericht zu erfolgen hat. Vorliegend ist der maßgebliche Tatsachenvortrag unstreitig und es sind ausschließlich rechtliche Bewertungen entscheidungsrelevant.

Nach alledem ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht zu beanstanden.

III. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung offensichtlich keine ausreichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des neu gefassten § 522 Abs. 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung aus den eingangs genannten Gründen nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor.

Der Klägerin wird empfohlen, die Berufung kostensparend zurückzunehmen.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 588.856,87 € festzusetzen.

 

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