Skip to content
Menu

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts: Ein Ort für die Arzthaftungsklage

Ein Behandlungsfehler, fünf Verantwortliche an fünf bayerischen Städten – doch kein Beteiligter möchte am selben Standort wie die anderen vor Gericht erscheinen. Da jeder Mediziner einen eigenen Gerichtsstand beansprucht, droht die Aufspaltung des Falls in fünf Einzelprozesse quer durch den Freistaat. Nun klärt das Oberste Landesgericht, ob eine Bündelung der Ansprüche rechtlich zulässig ist.
Arzt untersucht konzentriert den verletzten, verbundenen Fuß einer Patientin in einem hellen, sterilen Behandlungszimmer.
Bei Klagen gegen mehrere Mediziner bündeln Gerichte die Zuständigkeit oft an einem Ort, um widersprüchliche Urteile zu vermeiden. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 101 AR 179/25 e

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 24.02.2026
  • Aktenzeichen: 101 AR 179/25 e
  • Verfahren: Bestimmung des zuständigen Gerichts
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Arzthaftung
  • Relevant für: Patienten, Ärzte und Berufsgenossenschaften bei Behandlungsfehlern

Das Gericht bestimmt das zuständige Landgericht bei Klagen gegen mehrere Ärzte an verschiedenen Orten.
  • Mehrere Behandlungen führten zu einem einheitlichen körperlichen Schaden für die Patientin.
  • Ein gemeinsamer Ort für alle unerlaubten Handlungen der beteiligten Ärzte fehlt.
  • Das Gericht wählt das Landgericht am Wohnsitz des ersten Arztes aus.
  • Die meisten beteiligten Mediziner stimmten der Wahl des Landgerichts AA zu.
  • Die Berufsgenossenschaft haftet für erste Diagnosefehler des beauftragten Arztes.

Wie erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts?

Gemäß dem Paragrafen 36 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein gemeinschaftliches Gericht durch die nächsthöhere Instanz bestimmt werden. Dies ist der Fall, wenn mehrere Personen mit unterschiedlichen allgemeinen Gerichtsständen gemeinsam verklagt werden sollen. Eine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass für den geplanten Rechtsstreit kein gemeinsamer Gerichtsstand existiert. Das primäre Ziel dieses Verfahrens ist die Prozessökonomie, um widersprechende gerichtliche Entscheidungen an verschiedenen Orten zu vermeiden.

Genau diese prozessuale Weichenstellung musste das Bayerische Oberste Landesgericht in einem aktuellen Fall vornehmen.

Eine 54-jährige Textilreinigerin zog sich am 30. November 2021 bei der Arbeit eine Fußverletzung zu und warf in der Folge mehreren Medizinern sowie einer Berufsgenossenschaft schwere Behandlungsfehler vor. Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied am 24. Februar 2026 (Az.: 101 AR 179/25 e), dass die geplante Schadensersatzklage vollumfänglich am Landgericht AA. gebündelt wird. Die Patientin wollte insgesamt fünf verschiedene Parteien – einen erstbehandelnden Arzt, ein Klinikum, weitere Operateure und die zuständige Unfallversicherung – an einem einzigen Ort verklagen. Die potenziellen Prozessgegner hatten ihre rechtlichen Sitze beziehungsweise Wohnsitze jedoch in den Bezirken von drei völlig verschiedenen Landgerichten, nämlich AA., BB. und CC. Da kein gesetzlich festgelegter gemeinsamer Gerichtsstand für alle Beteiligten existierte, stellte die Frau einen Antrag auf eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit.

Wann ist eine Klage gegen mehrere Streitgenossen zulässig?

Eine sogenannte Streitgenossenschaft nach dem Paragrafen 60 ZPO liegt vor, wenn gleichartige Verpflichtungen den Gegenstand eines Rechtsstreits bilden, die auf einem im Wesentlichen identischen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen. In komplexen Haftungsfällen genügt es in der Regel, dass den betroffenen Personen ein einheitlicher juristischer Vorwurf gemacht wird, der zu einem gemeinsamen Schaden geführt hat. Es muss stets eine innere Berechtigung für die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung durch die Justiz bestehen.

Im vorliegenden Arzthaftungsfall zeigte sich diese sachliche Verbundenheit sehr deutlich.

Gemeinsamer Schaden durch verschiedene Akteure

Das Gericht bejahte das Vorliegen einer Streitgenossenschaft, da sämtliche erhobenen Ansprüche auf einer behaupteten fehlerhaften ärztlichen Behandlung exakt derselben Fußverletzung beruhten. Die verletzte Frau machte vor Gericht geltend, dass die aneinandergereihten Behandlungsfehler der verschiedenen medizinischen Akteure zu einem einheitlichen Gesundheits- und Körperschaden geführt hätten. Die Mediziner, das Krankenhaus und die Versicherung sollten nach dem Willen der Patientin daher als Gesamtschuldner für den entstandenen Schaden sowie für ein angemessenes Schmerzensgeld haften. Für Geschädigte hat diese sogenannte Gesamtschuldnerschaft einen erheblichen Vorteil: Sie können die volle Entschädigungssumme von jedem einzelnen Beklagten einfordern. Wie die Mediziner und Versicherungen die Kosten später untereinander aufteilen, ist dann nicht mehr das Problem des Patienten.

Praxis-Hinweis: Strategische Bündelung

Die Bündelung an einem einzigen Gericht ist für Kläger strategisch oft entscheidend. In getrennten Verfahren versuchen Beklagte häufig, die Verantwortung auf Beteiligte in den anderen Prozessen zu schieben. Durch die Zusammenführung an einem Ort wird verhindert, dass sich die Gegenseite mit Verweisen auf nicht anwesende Dritte entlastet. Dies zwingt alle Akteure zur unmittelbaren Auseinandersetzung mit dem gesamten Behandlungsgeschehen in einem gemeinsamen Termin vor demselben Richter.

Infografik: Die Haftungs-Falle beim Durchgangsarzt. Eine Gegenüberstellung zeigt die juristische Zweiteilung. Links das 'Hoheitliche Handeln' (Erste Untersuchung, Diagnose) bei dem die Berufsgenossenschaft haftet. Rechts die 'Privatrechtliche Behandlung' (Operationen, Heilbehandlung) bei der Arzt oder Klinik haften. Unten ein wichtiger Hinweis, dass eine Klage gegen den falschen Rechtsträger zur formalen Abweisung führt.
Eine der größten rechtlichen Stolperfallen: Bei einem Durchgangsarzt muss genau unterschieden werden, für welche Behandlungsschritte die Berufsgenossenschaft und für welche der Arzt persönlich haftet.

Wie wird die Haftung eines Durchgangsarztes bewertet?

Die Tätigkeit eines Durchgangsarztes weist juristisch eine Besonderheit auf, da sie streng zweigeteilt ist. Auf der einen Seite steht das hoheitliche Handeln im Rahmen der Amtshaftung, auf der anderen Seite die rein privatrechtliche Heilbehandlung. Die allererste Untersuchung, die medizinische Diagnose und die Richtungsentscheidung über die Art der weiteren Heilbehandlung gelten als hoheitliche gesetzliche Aufgaben zur Erfüllung der unfallversicherungsrechtlichen Pflichten nach Artikel 34 des Grundgesetzes und dem Paragrafen 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Spätere operative Eingriffe oder die eigentliche Durchführung einer längeren Heilbehandlung werden hingegen meist dem Privatrecht zugeordnet.

Ein detaillierter Blick auf den geschilderten Behandlungsverlauf verdeutlicht, wie diese strikte rechtliche Trennung angewandt wird.

Der erstbehandelnde Mediziner war nach dem Unfall der Frau als Durchgangsarzt tätig und stellte laut den Vorwürfen unmittelbar nach dem Vorfall eine fehlerhafte Diagnose. Das Münchner Gericht stellte in seinem Beschluss klar, dass für diese erste Diagnostik und die darauf beruhende Entscheidung über den Heilungsweg die beteiligte Berufsgenossenschaft hoheitlich haften könnte, wofür auch die Paragrafen 34 und 27 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) herangezogen wurden. Die Monate später zwingend gewordenen operativen Maßnahmen, die im beauftragten Klinikum durch zwei weitere Ärzte durchgeführt wurden, stuften die Richter dagegen als privatrechtliche ärztliche Behandlungsfehler ein.

Achtung Falle: Die Haftungs-Splittung

Die Trennung zwischen hoheitlicher und privater Tätigkeit bei Durchgangsärzten ist ein erhebliches Prozessrisiko. In der Praxis führt die Klage gegen den falschen Rechtsträger oft zur sofortigen Abweisung. Wer den Mediziner persönlich verklagt, wenn dieser eigentlich für die Berufsgenossenschaft handelte, verliert den Prozess aus formalen Gründen. Vorab muss daher genau geklärt werden, welche Behandlungsschritte der gesetzlichen Unfallversicherung zuzuordnen sind und welche dem privaten Arzthaftungsrecht unterliegen.

Gilt der Gerichtsstand des Delikts bei Folgeschäden?

Nach dem Paragrafen 32 ZPO ist regulär dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk eine unerlaubte Handlung begangen wurde. In spezifischen Arzthaftungssachen liegt dieser sogenannte Erfolgsort zwingend dort, wo der Patientin die gesundheitliche Schädigung durch einen Behandlungsfehler unmittelbar zugefügt wurde – in der Regel also am Ort der Arztpraxis oder der Klinik. Zur Einordnung: Werden Sie beispielsweise in einer Münchner Klinik fehlerhaft operiert und leiden später an Ihrem Heimatort in Nürnberg unter den Folgen, bleibt das Gericht in München zuständig. Medizinische Folgeschäden oder spätere gesundheitliche Verschlechterungen an einem völlig anderen Ort begründen in der gerichtlichen Praxis keinen neuen zusätzlichen Gerichtsstand des Delikts.

Diesen geografischen Aspekt der behaupteten unerlaubten Handlungen musste der angerufene Senat im Rahmen seiner rechtlichen Prüfung intensiv beleuchten.

Örtliche Trennung verhindert gemeinsamen Gerichtsstand

Die verletzte Textilreinigerin hatte argumentiert, es gäbe einen gemeinsamen Deliktsgerichtsstand für alle Akteure, da die verschiedenen Pflichtverletzungen in einem engen inneren Zusammenhang stünden. Das Gericht verwarf diese Argumentation jedoch nach einer genauen Prüfung der Umstände. Es gab schlichtweg keinen gemeinsamen Handlungsort, da die angegriffenen Behandlungen in völlig unterschiedlichen Kliniken und damit in separaten Landgerichtsbezirken stattfanden. Da die von der Frau behaupteten Fehler sowohl zeitlich als auch räumlich streng getrennt erfolgten, konnte das Gericht keinen einheitlichen Gerichtsstand nach dem Paragrafen 32 ZPO für alle fünf Beteiligten feststellen.

Wer wählt das Gericht bei verschiedenen Wohnsitzen aus?

Besteht kein gesetzlich zwingender gemeinsamer Gerichtsstand, wählt das übergeordnete Bestimmungsgericht das zweckmäßigste Gericht für den anstehenden Prozess aus. Wichtige Auswahlkriterien für diese richterliche Ermessensentscheidung sind unter anderem die allgemeine Prozessökonomie sowie die räumliche Nähe zu potenziellen Beweismitteln. Ein besonders gewichtiges Indiz für die Zweckmäßigkeit ist zudem das ausdrückliche Einverständnis der Parteien mit einem bestimmten Verhandlungsort.

Die finale Abwägung dieser praktischen Gesichtspunkte führte im vorliegenden Streitfall zu einer pragmatischen Lösung für den anstehenden Zivilprozess.

Das Bayerische Oberste Landesgericht bestimmte das Landgericht AA. als den passenden Ort für die anstehende Schadensersatzklage. Ausschlaggebend für diese Wahl war die Tatsache, dass der erstbehandelnde Durchgangsarzt dort seinen festen Wohnsitz hat und das beklagte Klinikum sowie die beiden dortigen Operateure dieser örtlichen Wahl ausdrücklich zugestimmt hatten. Da auch die beteiligte Berufsgenossenschaft keinen inhaltlichen Widerspruch gegen diesen Ort erhob, entsprach die Konzentration des Verfahrens am ehesten dem Willen der deutlichen Mehrheit der Beteiligten. Das Gericht fasste diesen formellen Akt im Beschluss unmissverständlich zusammen:

Auf den zulässigen Antrag bestimmt der Senat das Landgericht AA. als das für den Rechtsstreit örtlich zuständige Gericht.

Was bedeutet das Urteil für Ihre eigene Klage?

Wenn Sie selbst gegen mehrere Ärzte, Kliniken oder Versicherungen in verschiedenen Städten vorgehen wollen, reichen Sie nicht einfach auf Verdacht eine Klage bei einem der möglichen Gerichte ein. Das Risiko ist hoch, dass Ihre Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit abgewiesen wird und Sie auf den Gerichtskosten sitzen bleiben. Beauftragen Sie stattdessen Ihren Rechtsanwalt, vor der eigentlichen Klage einen formellen Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung beim nächsthöheren Gericht (z.B. dem Oberlandesgericht) zu stellen. Nur durch diesen Zwischenschritt sichern Sie sich ab und bündeln das Verfahren rechtssicher an einem Ort.


Mehrere Gegner? Jetzt den richtigen Gerichtsstand sichern

Eine Klage gegen verschiedene Ärzte oder Versicherungen erfordert eine präzise strategische Planung des Gerichtsorts. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, das zuständige Gericht rechtssicher bestimmen zu lassen und Ihre Ansprüche an einem Ort effektiv zu bündeln. Wir wahren Ihre Fristen und sorgen dafür, dass formale Hürden den Erfolg Ihres Schadensersatzprozesses nicht gefährden.

Jetzt rechtliche Einschätzung anfragen

Experten Kommentar

Viele unterschätzen den immensen Zeitverlust vor dem eigentlichen Prozessstart. Ein Verfahren zur gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung blockiert die Klageeinreichung oft über viele Monate hinweg. Was dabei hinter den Kulissen regelmäßig für massiven Druck sorgt: Die dreijährige Verjährungsfrist tickt während dieses rein formalen Vorgeplänkels unerbittlich weiter.

Wer gegen mehrere Kliniken oder Ärzte vorgehen will, darf dieses prozessuale Manöver zeitlich keinesfalls auf die lange Bank schieben. Betroffene leiten die juristischen Schritte im Idealfall weit vor dem Jahresende ein, an dem die Verjährung endgültig droht. Sonst scheitert eine medizinisch eigentlich perfekt belegte Haftungsklage am Ende schlicht am Kalender.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich mehrere Ärzte an einem Ort verklagen, wenn die Behandlungen in verschiedenen Städten stattfanden?

JA, dies ist möglich, erfordert jedoch in der Regel ein formelles Verfahren zur gerichtlichen Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Sie können mehrere Ärzte an einem einzigen gemeinsamen Ort verklagen, sofern das zuständige übergeordnete Gericht diesen Verhandlungsort auf Ihren Antrag hin vorab verbindlich festlegt. Da Mediziner an unterschiedlichen Standorten jeweils eigene gesetzliche Gerichtsstände haben, existiert ohne diesen speziellen gerichtlichen Zwischenschritt kein gemeinsamer Ort für eine rechtssichere gebündelte Klageerhebung.

Die rechtliche Grundlage für dieses koordinierte Vorgehen findet sich in § 36 der Zivilprozessordnung (ZPO), welcher die Bestimmung der Zuständigkeit durch ein übergeordnetes Gericht regelt. Grundsätzlich muss jeder Beklagte an dem für seinen Wohn- oder Geschäftssitz zuständigen Gericht verklagt werden, was bei mehreren Beteiligten in verschiedenen Städten zu belastenden Parallelprozessen führen würde. Um widersprüchliche Urteile zu vermeiden und die Prozessökonomie sinnvoll zu wahren, kann ein Antrag bei dem nächsthöheren gemeinschaftlichen Gericht, in der Regel dem zuständigen Oberlandesgericht, gestellt werden. Dieses Gericht bestimmt dann einen der beteiligten Standorte als exklusiven Gerichtsstand für das gesamte Verfahren, damit alle vorgetragenen Ansprüche effizient in einem einzigen Prozess verhandelt werden können.

Diese Zuständigkeitsbestimmung setzt jedoch zwingend voraus, dass die verklagten Ärzte als sogenannte Streitgenossen gelten, was einen engen tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Behandlungsfehlern erfordert. Besteht keinerlei inhaltliche Verbindung zwischen den verschiedenen medizinischen Eingriffen an den unterschiedlichen Orten, wird das Gericht den Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes mangels Sachzusammenhangs ablehnen. In einem solchen Fall müssten die Klagen weiterhin getrennt an den jeweiligen Einzelstandorten der Mediziner geführt werden, was die Komplexität und die Kosten der Rechtsverfolgung für die Patienten erheblich steigert.

Unser Tipp: Prüfen Sie vor der Klageerhebung die genauen Wohn- oder Geschäftssitze aller Beteiligten und stellen Sie frühzeitig einen Antrag auf Gerichtsbestimmung gemäß § 36 ZPO. Vermeiden Sie es unbedingt, die Klage ohne diesen offiziellen Beschluss einfach an einem beliebigen Wunschort einzureichen, da dies zur Unzulässigkeit führt.


zurück

Verliere ich meinen Prozess, wenn ich den Durchgangsarzt statt der Berufsgenossenschaft für Diagnosefehler verklage?

JA, die Klage gegen einen Durchgangsarzt persönlich führt bei Fehlern in der Erstdiagnose regelmäßig zum Prozessverlust wegen der sogenannten mangelnden Passivlegitimation. In diesem frühen Stadium der medizinischen Versorgung tritt rechtlich die Berufsgenossenschaft als verantwortlicher Haftungsschuldner an die Stelle des Mediziners.

Die rechtliche Bewertung der Arzthaftung hängt bei Arbeitsunfällen entscheidend davon ab, ob der Mediziner hoheitliche Aufgaben für die gesetzliche Unfallversicherung wahrnimmt oder rein privatärztlich tätig wird. Bei der Erstuntersuchung und der Entscheidung über die Art der weiteren Heilbehandlung handelt der Durchgangsarzt in Ausübung eines öffentlichen Amtes gemäß Artikel 34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 BGB. In diesen Fällen haftet nicht der Arzt als Privatperson für diagnostische Versäumnisse, sondern ausschließlich der Staat oder der zuständige Sozialversicherungsträger im Rahmen der Amtshaftung. Wer dennoch den Arzt persönlich vor einem Zivilgericht verklagt, riskiert die sofortige Abweisung der Klage, da der formal falsche Beklagte für den geltend gemachten Anspruch adressiert wurde.

Eine direkte Inanspruchnahme des Mediziners bleibt hingegen möglich, wenn der Behandlungsfehler erst während der späteren Durchführung einer Operation oder einer stationären Heilbehandlung im Krankenhaus unterläuft. Sobald die hoheitliche Weichenstellung abgeschlossen ist, begründen weitere medizinische Maßnahmen in der Regel ein privates Behandlungsverhältnis, welches die direkte zivilrechtliche Haftung des behandelnden Chirurgen oder des Krankenhausträgers begründet. Für die Erfolgsaussichten eines Prozesses ist daher die exakte zeitliche und funktionale Abgrenzung zwischen der versicherungsrechtlichen Erstdiagnose und der eigentlichen ärztlichen Heilkunst von zentraler Bedeutung.

Unser Tipp: Analysieren Sie vorab präzise, ob der Fehler die BG-Zuständigkeit der Erstversorgung betrifft oder eine spätere therapeutische Maßnahme darstellt, um den korrekten Klagegegner rechtssicher zu bestimmen. Vermeiden Sie Klagen gegen den Arzt persönlich, solange dieser lediglich im Namen der Berufsgenossenschaft über den weiteren Versicherungsweg Ihrer Verletzung entschieden hat.


zurück

Muss ich die Zuständigkeitsbestimmung formell beantragen, bevor ich meine Klage gegen mehrere Beteiligte einreiche?

JA, ein formeller Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung sollte zwingend vor Einreichung der Klageschrift gestellt werden, um eine Abweisung wegen Unzuständigkeit sowie damit verbundene Kostenrisiken sicher zu vermeiden. Dieser vorgelagerte Verfahrensschritt schafft die notwendige Rechtssicherheit für ein gemeinsames Verfahren gegen mehrere Beklagte an einem einzigen Gerichtsort.

Die rechtliche Notwendigkeit ergibt sich aus dem erheblichen Risiko, dass bei einer Klage gegen verschiedene Streitgenossen ohne vorherige gerichtliche Festlegung kein angerufenes Gericht seine örtliche Zuständigkeit für alle Beteiligten gleichzeitig bejaht. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt das im Rechtszug höhere gemeinschaftliche Gericht den zuständigen Gerichtsstand verbindlich, sofern für die verschiedenen Beklagten kein gemeinsamer allgemeiner Gerichtsstand existiert. Werden Klagen ohne diesen Schritt einfach auf gut Glück an einem beliebigen Ort eingereicht, droht die sofortige Abweisung der Klage als unzulässig gegen jene Beteiligte, die dort nicht ansässig sind. Das Bestimmungsverfahren bündelt sämtliche Ansprüche vorab rechtssicher an einem Ort, sodass langwierige Verweisungsbeschlüsse oder kostenintensive Teilabweisungen wegen fehlender Zuständigkeit im Hauptprozess konsequent verhindert werden können. Ohne diese vorherige gerichtliche Entscheidung verbleibt das gesamte Kostenrisiko für unzuständige Klagen allein beim Kläger, da die Prozessgerichte diese Frage nicht beiläufig im laufenden Verfahren klären.

Ein Verzicht auf diesen formellen Antrag ist lediglich dann vertretbar, wenn bereits kraft Gesetzes ein ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitgenossen an einem identischen Ort zweifelsfrei begründet ist. In komplexen Konstellationen der gesamtschuldnerischen Haftung oder bei deliktischen Ansprüchen gegen mehrere Schädiger mit unterschiedlichen Wohnsitzen ist die gesetzliche Zuständigkeitslage jedoch für Laien und Experten oft gleichermaßen uneindeutig. Sobald auch nur die geringsten Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit für sämtliche Beklagte bestehen, stellt das formelle Bestimmungsverfahren vorab den einzigen rechtlich sicheren Weg zur Prozessführung dar.

Unser Tipp: Beauftragen Sie Ihren Rechtsanwalt explizit mit dem Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 ZPO, bevor die eigentliche Klage final an ein Gericht übermittelt wird. Vermeiden Sie das Einreichen der Klage auf bloßen Verdacht, da dies zu hohen Gerichtskosten und massiven Zeitverlusten führt.


zurück

Wie schütze ich mich vor widersprüchlichen Urteilen bei Behandlungsfehlern durch Akteure an verschiedenen Standorten?

Sie schützen sich vor widersprüchlichen Entscheidungen durch die strategische Bündelung aller Ansprüche in einem einzigen Verfahren vor einem gemeinsamen Gerichtsstand. Die Zusammenführung der Klagen gegen sämtliche beteiligten Akteure verhindert effektiv, dass sich die Gegenseite durch Verweise auf nicht anwesende Dritte ihrer Verantwortung entzieht. Dies zwingt das Gericht zu einer einheitlichen Sachverhaltsaufklärung über den gesamten Behandlungszeitraum hinweg.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die sogenannte Streitgenossenschaft gemäß den §§ 59, 60 ZPO, welche es erlaubt, mehrere Verantwortliche gleichzeitig in einem Prozess zu verklagen. In getrennten Verfahren besteht oft das Risiko, dass ein Gericht die Schuld bei der ersten Klinik sieht, während ein anderes Gericht im Parallelprozess den Fehler der zweiten Klinik zuschreibt. Durch die gemeinsame Verhandlung wird dieses strategische Verschieben der Verantwortlichkeit (das sogenannte Schwarze-Peter-Spiel) unterbunden, da alle Beteiligten zeitgleich ihre Argumente vorbringen müssen. Der Richter erhält so ein umfassendes Gesamtbild der gesamten Behandlungskette und kann die Haftungsanteile der Parteien zweifelsfrei sowie widerspruchsfrei zuordnen. Zudem sichert die gerichtliche Feststellung einer gesamtschuldnerischen Haftung gemäß § 421 BGB Ihren Anspruch ab, da Sie die volle Entschädigungssumme von jedem einzelnen Verurteilten fordern können.

Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Bestimmung des zuständigen Gerichts, da bei unterschiedlichen Standorten oft die Wahl des gemeinsamen Gerichtsstandes nach § 36 ZPO durch das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht erfolgen muss. Ohne eine solche formelle gerichtliche Bestimmung besteht das Risiko, dass einzelne Klageteile aufgrund lokaler Unzuständigkeiten abgetrennt werden, wodurch der angestrebte strategische Vorteil der prozessualen Bündelung wieder verloren ginge.

Unser Tipp: Beantragen Sie frühzeitig die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes, um alle beteiligten Behandler in einem einzigen Prozess zur Rechenschaft zu ziehen. Vermeiden Sie es unbedingt, voreilig isolierte Teilklagen an verschiedenen Gerichten einzureichen, da dies die Beweisführung durch wechselseitige Schuldzuweisungen der Kliniken massiv erschwert.


zurück

Gefährdet die Dauer des Bestimmungsverfahrens die Verjährungsfrist für meine Schadensersatzansprüche gegen die beteiligten Kliniken?

JA, die Dauer des Bestimmungsverfahrens kann Ihre Ansprüche gefährden, da zwischen dem Unfall und der Zuständigkeitsentscheidung wie im gezeigten Fall fast fünf Jahre vergehen können. Ein solch langer Zeitraum verknappt den verbleibenden Spielraum für die gerichtliche Durchsetzung massiv, weshalb eine fehlerfreie Verfahrensführung ohne unnötige Zeitverluste zwingend erforderlich ist.

Die rechtliche Klärung der Zuständigkeit nach § 36 ZPO beansprucht oft mehrere Jahre, da übergeordnete Landesgerichte über die Verknüpfung verschiedener Behandlungsorte entscheiden müssen. Wer in dieser Phase eine unzulässige Klage am falschen Ort erhebt, riskiert eine endgültige Abweisung, die den Ablauf der dreijährigen Regelverjährung gemäß § 195 BGB nicht stoppen kann. Das formelle Bestimmungsverfahren dient zwar der Rechtssicherheit, komprimiert jedoch das verbleibende Zeitfenster für die eigentliche Beweisaufnahme im späteren Haftungsprozess erheblich. Da die Verjährung bereits mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstand, wiegt jeder vermeidbare verfahrenstaktische Verzug besonders schwer.

Zusätzlich besteht die Gefahr, dass während der langjährigen Zuständigkeitsprüfung wichtige medizinische Dokumentationsunterlagen schwerer auffindbar werden oder die Erinnerungskraft der behandelnden Ärzte spürbar nachlässt. Während das Gericht über die örtliche Zuständigkeit berät, läuft die Zeit für die Sicherung von Beweisen unerbittlich weiter, was die spätere Erfolgsaussicht Ihrer Schadensersatzklage indirekt schwächen kann. Prüfen Sie daher frühzeitig, ob die Gegenseite zu einer befristeten Verjährungsverzichtserklärung bereit ist, um den zeitlichen Druck während des laufenden Verfahrens rechtssicher abzumildern.

Unser Tipp: Kalkulieren Sie von Beginn an eine mehrjährige Dauer für die gerichtliche Klärung ein und lassen Sie Ihre Verjährungsfristen durch eine Fachanwaltskanzlei präzise überwachen. Vermeiden Sie riskante Klageerhebungen ohne vorherige Zuständigkeitsprüfung, um den Verlust Ihrer Ansprüche durch vermeidbare Formfehler oder Fristversäumnisse sicher zu verhindern.


zurück


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Az.: 101 AR 179/25 e – Beschluss vom 24.02.2026




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Medizinrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.  Gerne beraten und vertreten wir Sie in medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Medizinrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.