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Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler

LG Köln – Az.: 25 O 24/15 – Urteil vom 30.09.2016

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00  EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.03.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und weitere immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der ärztlichen Fehlbehandlung am linken Arm in ihrem Klinikum im Jahr 2009 in der Vergangenheit bereits entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.880,20 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die am 02.09.1953 geborene Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblicher Behandlungsfehler auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte ist die Trägerin des Krankenhauses in C, in dem die Klägerin behandelt wurde.

Am 31.05.2009 erlitt die Klägerin – die Linkshänderin ist – einen Fahrradunfall, bei dem sie stürzte. Sie begab sich daraufhin in die Behandlung in das Haus der Beklagten. Dort wurde die Diagnose distale Radiusfraktur links mit Gelenkbeteiligung (linke Hand/verschobene Radiusfraktur) gestellt. Es erfolgte noch an demselben Tag die operative Versorgung der linken Hand (offene Reposition und osteosynthetische Versorgung mittels einer Titanplatte). Intraoperativ wurden Röntgenbilder gefertigt. Postoperativ wurden am 02.06.2009 (fälschlicherweise in der Akte teilweise mit 04.06.2009 benannt) Röntgenbilder angefertigt.

Die Klägerin befand sich vom 31.05.2009 bis zum 06.06.2009 in stationärer Behandlung der Beklagten. Im Anschluss folgten weitere Behandlungen der Klägerin, die im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind.

Vorprozessual hat die Gutachterkommission unter dem 30.05.2014 ein Gutachten erstattet.

Die Klägerin erhebt Behandlungsfehlervorwürfe gegen die Beklagten. Dazu behauptet sie, dass im Rahmen der Operation am 31.05.2009 die Schrauben falsch positioniert worden seien und fehlerhaft keine stufenfreie Wiederherstellung der radialen Gelenkfläche erreicht worden sei. Es seien in der Folge neun weitere Operationen (im Einzelnen wie folgt datierend: 17.06.2009 – Anlage K4, 23.09.2009, 28.04.2010 – Anlage K5, 05.10.2010 – Anlage K6, 21.06.2011 – Anlage K7, 19.10.2012 – Anlage K8, 01.04.2014 – Anlage K16, 26.10.2015 – Anlage K26) notwendig geworden. Die Operationen vom 17.06.2009, 23.09.2009, 28.04.2010, 05.10.2010, 21.06.2011, 19.10.2012, 01.04.2014 seien ursächlich auf einen Behandlungsfehler der Beklagten zurückzuführen. Sie habe durch die Behandlung der Beklagten einen Dauerschaden (Arthrose) erlitten und müsse wegen ihrer Beschwerden täglich Schmerzmittel (Ibuprofen 600) einnehmen.

Die Klägerin beantragt,

1.  die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes und mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins verzinsliches Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber nicht unter 25.000,00 EUR liegen sollte;

2.  festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und weitere immaterielle Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der ärztlichen Fehlbehandlung am linken Arm in ihrem Klinikum im Jahr 2009 in der Vergangenheit bereits entstanden sind oder zukünftig noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden;

3.  die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,74 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Behandlungsfehlervorwürfe. Der Eingriff sei lege artis erfolgt. Eine intraartikuläre Schraubenlage sei aus Sicht des Operateurs mittels Bildwandler ausgeschlossen worden. Zunächst hatte die Beklagte den Einwand des Mitverschuldens der Klägerin insoweit erhoben, dass sie nach dem Hinweis auf eine Stufenbildung von 1mm und eine Operationsnotwendigkeit eine weitere Operation abgelehnt habe (Bl. 33 d.A.). Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter klargestellt, dass sich dieser Vortrag auf das hier nicht streitgegenständliche rechte Ellenbogengelenk der Klägerin bezogen hatte. Die Nachbehandlung der Klägerin bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, soweit keine vollständigen Unterlagen hierzu vorliegen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie die zur Gerichtsakte gereichten Behandlungsunterlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäߠBeweisbeschluss vom 23.06.2015 (Bl. 50 ff. d.A.) durch Einholen eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. G und dessen mündlicher Anhörung im Termin. Zum Inhalt der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 19.11.2015 (Bl. 66 ff.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2016 (Bl. 139 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im erkannten Umfang begründet. Im Übrigen ist sie nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 EUR aus dem Behandlungsvertrag in Verbindung mit §§ 611, 280, 278, 253 Abs. 2, 249 BGB bzw. §§ 823 Abs. 1, 831, 253 Abs. 2, 249 BGB.

Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler
(Symbolfoto: create jobs 51/Shutterstock.com)

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. G – die die Kammer sich zu Eigen macht – steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es bei der Behandlung der Klägerin im Haus der Beklagten zu Behandlungsfehlern gekommen ist, § 286 ZPO. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass man bei der intraoperativen Reposition eine Stufenbildung von 2 mm hätte vermeiden müssen. Jedenfalls hätte man versuchen müssen, dies zu vermeiden und falls dies nicht möglich gewesen wäre, dokumentieren müssen, dass und warum es nicht gehe. Zudem sei das Osteosynthesematerial nicht so platziert worden, dass vermieden worden ist, dass Schraubenanteile in das Gelenk hineinragen, d.h. die Schraubenapplikation/ Schraubenpositionierung sei fehlerhaft erfolgt (Bl. 90 d.A.). Eine solch fehlerhafte Schraubenapplikation berge die Gefahr, dass durch das Überragen der Schraube die gegenüberliegenden Gelenkflächenanteile (Kahnbein, Mondbein, Dreiecksbein) beschädigt werden und so eine Arthrose (= vorzeitiger Gelenkverschleiß) ausgelöst werde (Bl. 88 d.A.).

Das Operationsergebnis, so wie es auf der Paperprintaufnahme am Ende der Operation am 31.05.2009, 17.23 bzw. 17.24 Uhr sowie auf den ersten postoperativen Röntgenaufnahmen dokumentiert worden ist, entspreche nicht dem, was als Ergebnis einer operativen Behandlung einer distalen Radiusfraktur zu fordern gewesen sei. Es sei nicht dazu gekommen, dass ein weitgehend stufenfreies Repositionsergebnis im Bereich der Gelenkfläche erzielt worden ist. Als akzeptables Ergebnis gelte eine Inkongruenz von weniger als 2 mm, wobei idealerweise eine perfekte anatomische Reposition der Gelenkfläche erreicht werde. Es solches Ergebnis sei nicht erreicht worden, obwohl die Frakturform nicht eine derartige Komplexität aufgewiesen habe, dass sie bei entsprechender Bemühung nicht erreichbar gewesen wäre. Im Operationsbericht seien auch derartige Bemühungen nicht geschildert worden. Die vorgenannten Behandlungsfehler hat der Sachverständige als einfache Behandlungsfehler bezeichnet.

Der Sachverständige hat zudem Befunderhebungsfehler festgestellt: die postoperative Reaktion auf das Röntgenbild vom 02.06.2009 sei fehlerhaft (darauf: nicht ausreichende Reposition und Schraubenlage hoch verdächtig, Bl. 89 d.A.), auch bereits die Bilder aus der Bildwandlerkontrolle vom 31.05.2009 zeigten diesen Verdacht (Bl. 141 d.A.) – beides hätte genauer untersucht werden müssen durch CT. Die erforderliche CT-Kontrolle des Operationsergebnisses sei fehlerhaft unterblieben; ein reaktionspflichtiges Ergebnis hätte sich mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50% gezeigt und das Verkennen des hypothetisch erhobenen Befundes bzw. das Unterlassen einer Revisionsoperation wäre grob fehlerhaft gewesen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat es sich auch nicht um einen vertretbaren Diagnoseirrtum gehandelt. Die Diagnose, dass die Reposition richtig erfolgt und die Schraubenlage korrekt sei, sei angesichts der vorliegenden Röntgenbilder fehlerhaft und nicht mehr verständlich (Bl. 141 d.A.).

Nach den Ausführungen des Sachverständigen war Folge der vorgenannten einfachen Behandlungsfehler (d.h. unzureichende Reposition und intraartikuläre Schraubenlage) die Entstehung einer posttraumatischen Arthrose bereits zu einem frühen Zeitpunkt. Die Folgen der Arthrose seien schmerzhafte Bewegungseinschränkungen gewesen.

Der vorgenannte grobe Behandlungsfehler (Befunderhebungsfehler) der Beklagten führt zu einer Beweislastumkehr im Hinblick auf die Kausalität des Behandlungsfehlers für den Primärschaden (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 4. Aufl., S. 142). Eine gänzlich unwahrscheinliche Kausalität, die die Beweislastumkehr entfallen ließe, ist nicht gegeben. Der Sachverständige hat die Wiederherstellung der vollständigen Funktionsfähigkeit der linken Hand der Klägerin für den Fall einer kunstgerechten Behandlung als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet. Das durch den Bundesgerichtshof aufgestellte Kriterium der gänzlichen Unwahrscheinlichkeit ist damit nicht gegeben. Folglich müsste die Beklagte, was ihr nicht möglich ist, beweisen, dass die posttraumatische Arthrose mit den Funktionsbeeinträchtigungen der linken Hand der Klägerin (Primärschaden) auch bei einer kunstgerechten Befunderhebung und Weiterbehandlung eingetreten wäre. Für Sekundärschäden gilt die vorgenannte Beweislastumkehr nicht (OLG München, Urteil vom 21. August 2008 – 1 U 1654/08, Rn. 35, juris).

Auf Nachfrage des Beklagtenvertreters hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass die Arthrose der Klägerin zum Unfallzeitpunkt noch nicht angelegt gewesen sei. Dies zeigten die Röntgenbilder. Auch durch den Unfall sei diese nicht ausgelöst worden (Bl. 140 Rück d.A.).

Zur Frage der Kausalität des Behandlungsfehlers (in Form des Befunderhebungsfehlers) hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, dass man bei Vorlage eines hypothetischen CT-Befundes eine Revisionsoperation innerhalb weniger Tage erfolgt wäre. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre die Situation dann besser zu reponieren gewesen und die Schraubenlage wäre auch mit Sicherheit besser geworden. Durch eine solche Revisionsoperation wäre es überwiegend wahrscheinlich, dass sich ein besseres Ergebnis ergeben hätte als es heute vorliegt. Auf Nachfrage hat der Sachverständige mitgeteilt, dass er nicht ausschließen könne, dass die Funktion der linken Hand wieder voll hergestellt worden wäre. Möglich sei dies. Weiter hat er ausgeführt, dass er es für eher wahrscheinlich halte, dass auch in einem solchen Fall Einbußen der Funktionsfähigkeit der linken Hand der Klägerin verblieben wären, diese aber geringer als heute (Bl. 140 d.A.). Es würden üblicherweise Funktionsbeeinträchtigungen von etwa 10% nach derartigen Operationen verbleiben. Dies betreffe folgende Bereiche: eine geringe Bewegungseinschränkung des Handgelenks in den Bereichen Streckung, Beugung, Seitwärtsneigung nach ellenwärts und speichenwärts und Unterarmumwendung; Kraftminderung beim Faustschluss oder beim Heben von Gegenständen; ggfls. belastungsabhängige Schmerzen.

In seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige folgende vier Operationen als kausal auf den Behandlungsfehlern der Beklagten beruhend bewertet:

  • Operation vom 05.10.2010 (Handgelenksarthroskopie, vgl. Anlage K6)
  • Operation vom 21.06.2011 (Denervierung des linken Handgelenks, vgl. Anlage K7)
  • Operation vom 19.10.2012 (Implantation der ReMotion Handgelenksprothese, vgl. Anlage K8)
  • Operation vom 01.04.2014, allerdings nur im Hinblick auf die erneute Denervierung. Diese sei der posttraumatischen Arthrose zuzuordnen, die durch den Behandlungsfehler der unzureichenden Reposition wesentlich ausgelöst worden sei.

Folgende Operationen/Nachbehandlungen seien nicht Folge des Behandlungsfehlers:

  • Operation vom 23.09.2009 (Metallentfernung) – hierbei handele es sich um eine Operation, die „ohnehin“, also auch ohne den Behandlungsfehler vorgenommen worden wäre.
  • Operation vom 28.04.2010 (Carpaltunnelsyndrom) – derartige posttraumatische Kompressionssyndrome seien bekannte Komplikationen einer distalen Radiusfraktur (Bl. 92 d.A.).
  • Operation vom 01.04.2014 (Spaltung des einen Strecksehnenfachs) – insoweit sei diese Operation nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Behandlungsfehlers, nicht hingegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Da die Beweislastumkehr für Sekundärschäden nicht gilt (siehe oben), ist nicht bewiesen, dass diese Operation im Hinblick auf die Spaltung des einen Strecksehnenfachs auf einem der Behandlungsfehler beruht.

Die Operation vom 17.06.2009 (Anlage K4) betraf den rechten Ellenbogen der Klägerin und ist somit den Behandlungsfehlern der Beklagten im Hinblick auf die linke Hand der Klägerin nicht zuzuordnen.

Die im Schriftsatz der Klägerin vom 07.03.2016 genannte Operation vom 26.10.2015 (Ausräumen einer Zyste und Auffüllen mit Beckenkammspongiosa, Bl. 115 f. d.A. nebst Anlage K26 auf Bl. 117 d.A.) konnte nicht als kausale Folge der Behandlungsfehler gewürdigt werden, da die Klägerin weder hinreichend vorgetragen noch unter Beweis gestellt hat, dass diese Operation auf dem Behandlungsfehler der Beklagten beruhte. Insoweit greift die auch Beweislastumkehr nicht, da es sich um einen Sekundärschaden handeln würde.

Die wiederkehrenden Schmerzen und Schwellungen der linken Hand und die Behandlung der Klägerin mit Injektionen, Krankengymnastik und manueller Therapie ergeben sich aus den Behandlungsunterlagen und aus den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten (Bl. 77 d.A.).

Die Einnahme von Schmerzmitteln hat die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung überzeugend dargestellt. Dies lässt sich mit den Angaben in den Behandlungsunterlagen in Einklang bringen. Auch der Sachverständige hat die geklagten Beschwerden der Klägerin und deren Angaben zu den Schmerzmitteleinnahmen für nachvollziehbar erachtet (Bl. 94 d.A.).

Vor diesem Hintergrund hat die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 EUR für ausreichend und angemessen erachtet. Dabei hat die Kammer die Anzahl der aufgrund der Behandlungsfehler erforderlichen Operationen, den Dauerschaden (posttraumatische Arthrose), die erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen (angesichts der Tatsache, dass die Klägerin Linkshänderin ist), die Implantation einer Handgelenksprothese, die Schmerzhaftigkeit und die Einnahme von Schmerzmedikation berücksichtigt.

Der Feststellungsantrag ist begründet, weil die ernsthafte Möglichkeit oder gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis Ansprüche entstanden sind oder noch entstehen können, wie beispielsweise Haushaltsführungsschäden, Verdienstausfall oder weitere Behandlungskosten.

Der Anspruch der Klägerin auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.880,20 EUR ergibt sich aus §§ 249, 611, 280, 278, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB. Es handelt sich insoweit um erstattungsfähige Rechtsverfolgungskosten. Eine 2,0 Gebühr hält die Kammer für angemessen angesichts der Komplexität des Sachverhalts. Allerdings muss gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die Geschäftsgebühr zur Hälfte, aber maximal bis 0,75, auf die Verfahrensgebühr angerechnet werden. Damit verbleibt ein Freistellungsanspruch in Höhe von 1.880,20 EUR (1,25 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von bis zu 65.000,00 EUR + 20,00 EUR + 19% MwSt.).

Es gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO. Der klägerische Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.07.2016 (Bl. 147 ff. d.A.) war nicht neu bzw. nicht entscheidungserheblich. Die im Hinblick auf die Bemessung des Schmerzensgeldes aufgeführten Operationen waren sämtlich Bestandteil früherer Schriftsätze. Die Aussicht auf eine mögliche weitere Operation ist bereits von dem ohnehin begründeten Feststellungsantrag abgedeckt.

Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

Streitwert: bis zu 65.000,00 EUR (30.000,00 EUR + bis zu 35.000,00 EUR).

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