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BGH Urteil Wahlleistungen: Chefarzt Vertretung ungültig, Patientenrechte gestärkt

Chefarztbehandlung: Oft versprochen, aber was, wenn am Ende ein anderer Arzt vor Ihnen steht? Der Kampf einer Patientin um Gerechtigkeit, nachdem sie für den Chefarzt zahlte, aber nur den Oberarzt bekam, ging bis vor den Bundesgerichtshof. Dessen wegweisendes Urteil stärkt Ihre Rechte und stellt klar, wann Sie wirklich den Chefarzt bekommen – und wann das Krankenhaus leer ausgeht.

Übersicht

Operation vom Chefarzt: Bei Wahlleistungsvereinbarung darf Behandlung nicht ohne Grund durch einen anderen Arzt ersetzt und als Chefarztbehandlung abgerechnet werden.
Das BGH Urteil zur Chefarzt Behandlung schützt Patienten vor ungewollten Kosten bei Wahlleistungen. | Symbolbild: KI generiertes Bild

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Wenn Sie im Krankenhaus extra dafür zahlen, von einem bestimmten, meist sehr erfahrenen Arzt (z.B. Chefarzt) behandelt zu werden, müssen Sie diese persönliche Behandlung grundsätzlich auch bekommen. Wenn der gewählte Arzt die entscheidende Behandlung ohne wichtigen Grund nicht selbst durchführt und kein gültiger Vertretungsfall vorliegt, müssen Sie das zusätzliche Honorar dafür nicht zahlen.
  • Dieses Urteil betrifft Patienten, die eine zusätzliche Vereinbarung treffen, um von einem bestimmten Arzt im Krankenhaus behandelt zu werden.
  • Krankenhäuser dürfen nicht mehr einfach einen anderen Arzt einsetzen und trotzdem den teuren Wahlarzt-Preis verlangen, es sei denn, der Wahlarzt ist wirklich verhindert (z.B. krank) und das ist klar geregelt. Vereinbarungen, die eine Vertretung ohne konkreten Grund erlauben, sind unwirksam. Sie haben das Recht, die persönliche Leistung des gewählten Arztes zu erwarten.
  • Der Hauptgrund für den Aufpreis bei einer Wahlarztleistung ist die persönliche Behandlung durch den ausgewählten Experten. Eine einfache Vertretung auf Wunsch des Krankenhauses widerspricht diesem Grundprinzip und dem Gesetz zum Patientenschutz.
  • Prüfen Sie Vereinbarungen über Wahlarztleistungen genau. Fragen Sie bei Unklarheit nach. Sollte ein anderer Arzt als der gewählte die Kernleistung erbringen, ohne dass ein echter Notfall vorliegt und Sie dem konkret zugestimmt haben, können Sie die Rechnung für die Wahlarztleistung beanstanden.
  • Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Patient erheblich. Es sorgt für mehr Transparenz und verhindert, dass Sie für eine Leistung zahlen, die Sie gar nicht wie vereinbart erhalten haben.
  • Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13. März 2025 ist richtungsweisend und muss von den Krankenhäusern und anderen Gerichten beachtet werden.

Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) vom 13. März 2025, Az. III ZR 40/24

Chefarzt-Behandlung: Wann Sie wirklich den Chefarzt bekommen – und wann nicht gezahlt werden muss

Ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt die Rechte von Patienten bei Wahlleistungsvereinbarungen im Krankenhaus. Wer für die Behandlung durch einen bestimmten Arzt – meist den Chefarzt – extra zahlt, darf diese auch erwarten. Eine pauschale Vertretung ohne triftigen Grund ist nicht zulässig, entschied der BGH. Für Patienten bedeutet das mehr Klarheit und besseren Schutz vor unerwarteten Rechnungen.

Stellen Sie sich vor, Sie stehen vor einer wichtigen Operation. Natürlich möchten Sie die bestmögliche Behandlung. Viele Krankenhäuser bieten daher sogenannte Wahlleistungen an. Eine beliebte Option ist die wahlärztliche Leistung, bei der Sie sich die Behandlung durch einen bestimmten, oft sehr erfahrenen Arzt, typischerweise den Chefarzt, sichern können. Dafür zahlen Sie ein zusätzliches Honorar. Doch was passiert, wenn am Operationstag plötzlich ein anderer Arzt vor Ihnen steht? Genau mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall (Az. III ZR 40/24, Urteil vom 13. März 2025) auseinandersetzen – mit weitreichenden Folgen.

Der Fall der Frau B.: Operation durch den Oberarzt, Rechnung wie vom Chefarzt

Im Mittelpunkt des Streits stand Frau B. Sie litt an einer hochgradigen Neuroforamenstenose, einer schmerzhaften Verengung im Bereich der Wirbelsäule, und wurde im August 2019 stationär in einem Krankenhaus aufgenommen. Wie viele Patienten in ihrer Situation wünschte sie sich die bestmögliche ärztliche Versorgung.

Die Vereinbarungen bei Aufnahme

Noch am Aufnahmetag schloss Frau B. mit dem Krankenhaus eine Wahlleistungsvereinbarung. Zusätzlich unterzeichnete sie eine „Patientenerklärung zur Vertretung des Wahlarztes“. Dieses Dokument, vorgelegt von einem Krankenhausmitarbeiter, stellte sie vor die Wahl:

  1. Behandlung durch den Chefarzt der Wirbelsäulenchirurgie, Herrn Prof. Dr. med. L., persönlich (Variante Nr. 1).
  2. Behandlung durch den leitenden Oberarzt Dr. S. als Vertreter von Prof. Dr. L., wobei das wahlärztliche Honorar in gleicher Höhe anfallen würde wie bei einer Behandlung durch Prof. Dr. L. selbst (Variante Nr. 2).
  3. Verzicht auf wahlärztliche Leistungen und Behandlung im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen durch die diensthabenden Ärzte (Variante Nr. 3), ohne dass ein wahlärztliches Honorar anfällt.

Frau B. kreuzte die Variante Nr. 2 an. Am folgenden Tag wurde sie von Dr. S. operiert. Gründe, warum der Chefarzt Prof. Dr. L. die Operation nicht selbst durchführte, wurden nicht genannt. Später erhielt Frau B. eine Rechnung über rund 3.300 Euro für „Wahlleistung Wahlarzt“, ausgestellt im Auftrag von Prof. Dr. L. Sie weigerte sich zu zahlen.

Dieser Fall ist exemplarisch für eine Praxis, die in vielen Kliniken üblich war: Patienten stimmen einer möglichen Vertretung des Wahlarztes zu, oft ohne dass klar ist, unter welchen Umständen diese Vertretung eintreten darf oder ob der Wahlarzt tatsächlich verhindert ist. Die Frage für die Gerichte war: Ist eine solche Vereinbarung über eine „gewünschte Stellvertretung“ ohne konkreten Verhinderungsgrund des Chefarztes wirksam?

Der Weg durch die Instanzen: Uneinigkeit bei den Gerichten

Das Krankenhaus verklagte Frau B. auf Zahlung der 3.300,87 Euro. Der Fall ging durch mehrere Instanzen, was die juristische Komplexität und die unterschiedlichen Auffassungen zu diesem Thema verdeutlicht.

Amtsgericht Münster: Klage abgewiesen

Das Amtsgericht Münster wies die Klage des Krankenhauses ab. Es sah offenbar schon hier Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung, wenn der gewählte Arzt die Leistung nicht persönlich erbringt und kein triftiger Grund für seine Abwesenheit vorliegt.

Landgericht Münster: Das Krankenhaus bekommt Recht

Das Krankenhaus legte Berufung ein, und das Landgericht Münster hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Es verurteilte Frau B. zur Zahlung. Die Begründung des Landgerichts stützte sich maßgeblich auf die Annahme, Frau B. habe eine Individualvereinbarung getroffen. Demnach sei es zulässig gewesen, dass der leitende Oberarzt Dr. S. die Operation durchführt und diese nach Wahlarztgrundsätzen abgerechnet wird. Das Landgericht meinte, auch wenn normalerweise der Chefarzt persönlich behandeln müsse, sei es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, den ständigen ärztlichen Vertreter als Behandler vorzusehen – selbst wenn der Chefarzt nicht nachweislich verhindert sei. Kernargument war, dass die Parteien ausdrücklich nicht vereinbart hatten, dass Dr. S. nur bei tatsächlicher Verhinderung des Chefarztes tätig werden dürfe. Eine „gewünschte Stellvertretung“ sei also möglich.

Frau B. wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und legte Revision beim Bundesgerichtshof ein. Sie war überzeugt, dass sie ungerechterweise für eine Chefarztbehandlung zahlen sollte, die sie so nicht erhalten hatte.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: Klare Worte für den Patientenschutz

Der Bundesgerichtshof (BGH), Deutschlands höchstes Zivilgericht, gab hingegen  Frau B. Recht. Er hob das Urteil des Landgerichts Münster auf und stellte die ursprüngliche Entscheidung des Amtsgerichts wieder her. Das Krankenhaus hat keinen Anspruch auf das wahlärztliche Honorar.

Die Kernfrage: Gültigkeit der Vertretungsklausel

Die zentrale juristische Frage für den BGH war: Ist eine Wahlleistungsvereinbarung, die auf Initiative des Krankenhauses oder des Wahlarztes eine Vertretung des Wahlarztes durch einen anderen Arzt ohne besondere Bedingungen (also ohne dass der Wahlarzt tatsächlich verhindert ist) vorsieht, wirksam?

Die Antwort des BGH: Nein, eine solche Vereinbarung ist nichtig

Der BGH entschied klar: Eine solche Vereinbarung ist nichtig. Nichtig bedeutet, sie ist von Anfang an rechtlich unwirksam, als hätte es sie nie gegeben. Wenn die Vereinbarung aber nichtig ist, gibt es keine Grundlage für die Berechnung des zusätzlichen Wahlarzthonorars.

Die juristischen Gründe: Warum der BGH so entschieden hat

Die Richter des BGH begründeten ihre Entscheidung sehr detailliert und stellten dabei den Schutz der Patienten in den Vordergrund.

Verstoß gegen das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)

Der Dreh- und Angelpunkt der Argumentation ist § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG). Dieses Gesetz regelt unter anderem, wie Wahlleistungen vereinbart und abgerechnet werden dürfen.

  • § 17 Abs. 1 KHEntgG: Diese Vorschrift besagt, dass sich Wahlleistungen eindeutig von den allgemeinen Krankenhausleistungen unterscheiden müssen. Bei einer Wahlarztvereinbarung liegt dieser Unterschied gerade in der persönlichen Leistungserbringung durch den ausgewählten, besonders qualifizierten Arzt. Wenn dieser Arzt aber ohne triftigen Grund durch einen anderen ersetzt wird, verschwimmt diese wichtige Unterscheidung.
  • § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG: Diesen Paragrafen stufte der BGH als zwingende preisrechtliche Schutzvorschrift zugunsten des Patienten ein. Sein Zweck ist es, sicherzustellen, dass Patienten nur dann ein zusätzliches Honorar zahlen, wenn sie auch tatsächlich die persönliche Leistung eines hochqualifizierten Spezialisten des Krankenhauses erhalten – und nicht nur für den ohnehin geschuldeten Facharztstandard.

Der BGH betonte, dass Patienten eine Wahlleistungsvereinbarung im Vertrauen auf die herausgehobene medizinische Kompetenz und die persönliche Zuwendung des von ihnen gewählten Arztes abschließen. Sie „kaufen“ sich quasi die Expertise und Erfahrung dieses spezifischen Arztes ein, oft in einer sorgenvollen gesundheitlichen Situation.

Persönliche Leistungserbringung ist der Kern

Die persönliche Leistungserbringung durch den Wahlarzt ist laut BGH das definierende Merkmal und die Hauptverpflichtung aus einer solchen Vereinbarung. Eine Klausel, die eine Vertretung ohne tatsächliche Verhinderung des Wahlarztes und ohne Angabe von Gründen zulässt, wie im Fall von Frau B. geschehen, untergräbt dieses Kernprinzip fundamental. Der Patient soll für die Behandlung durch den Wahlarzt zahlen, obwohl er diese – ohne dass ein anerkannter Vertretungsfall vorliegt – gar nicht erhält.

Stellvertretung nur als Ausnahme, nicht als Regel

Zwar ist eine Vertretung des Wahlarztes nicht gänzlich ausgeschlossen. Der BGH hat bereits in früheren Entscheidungen klargestellt, dass der Wahlarzt im Falle seiner tatsächlichen Verhinderung (z.B. durch Krankheit, einen unaufschiebbaren Notfall) die Kernleistung auf einen Vertreter übertragen darf, sofern dies mit dem Patienten wirksam vereinbart wurde. Solche Vereinbarungen, insbesondere in Formularverträgen, sind aber an strenge Bedingungen geknüpft: Sie müssen auf Fälle beschränkt sein, in denen die Verhinderung bei Vertragsschluss noch nicht feststeht, und der Vertreter muss in der Regel der namentlich benannte ständige ärztliche Vertreter sein.

Die im Fall von Frau B. verwendete „Patientenerklärung zur Vertretung des Wahlarztes“ ging jedoch weit darüber hinaus. Sie erlaubte eine Vertretung ohne jegliche Bedingungen oder Gründe. Eine solche „gewünschte Stellvertretung“, die auf Initiative des Krankenhauses oder des Wahlarztes zustande kommt, macht die Ausnahme zur Regel und widerspricht damit Sinn und Zweck des § 17 KHEntgG. Der Operateur Dr. S. war zwar qualifiziert, aber er war eben nicht der von Frau B. primär gewählte Prof. Dr. L., und es gab keinen ersichtlichen Grund, warum Prof. Dr. L. nicht selbst operierte.

Nichtigkeit nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Da die Vereinbarung über die „gewünschte Stellvertretung“ gegen die zwingenden Vorschriften des § 17 KHEntgG – ein gesetzliches Verbot zum Schutz der Patienten – verstieß, erklärte der BGH sie gemäß § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für nichtig. Eine nach dem BGB nichtige Vereinbarung kann keine Rechtswirkungen entfalten, also auch keinen Zahlungsanspruch begründen.

Argument der „Individualvereinbarung“ greift nicht

Das Landgericht Münster hatte seine Entscheidung noch damit begründet, dass Frau B. ja eine individuelle Vereinbarung über die Vertretung getroffen habe. Dem erteilte der BGH eine Absage. Selbst wenn man von einer Individualvereinbarung ausginge, könne diese die zwingenden Schutzvorschriften des § 17 KHEntgG nicht aushebeln, wenn sie den Kerngehalt der Wahlleistungsvereinbarung – die persönliche Leistungserbringung durch den Wahlarzt – aushöhlt. Der Schutzcharakter des Gesetzes hat hier Vorrang vor der reinen Vertragsfreiheit, insbesondere wenn eine Seite (das Krankenhaus) der anderen (dem Patienten) die Bedingungen weitgehend vorgibt.

Ein schützenswertes Interesse des Krankenhausträgers oder des Wahlarztes an einer Abrechnungsmöglichkeit, bei der der Patient für eine nicht persönlich erbrachte Wahlarztleistung zahlen soll, ohne dass der Wahlarzt verhindert ist, sah der BGH nicht.

Was bedeutet das Urteil für Sie als Patient? Die „Vorher-Nachher“-Perspektive

Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs ist ein echter Meilenstein für Patientenrechte. Es schafft deutlich mehr Klarheit in einer oft unübersichtlichen Materie.

So war es oft vorher: Unsicherheit und unklare Klauseln

Vor diesem Urteil war die Rechtslage bei Vertretungen des Wahlarztes nicht immer eindeutig. Viele Krankenhäuser verwendeten Vertragsklauseln, die eine Vertretung des Chefarztes relativ pauschal zuließen. Patienten sahen sich dann oft mit Rechnungen konfrontiert, obwohl nicht der von ihnen gewählte Arzt die Kernleistung erbracht hatte. Es herrschte Unsicherheit, ob und wann eine solche Vertretung zulässig war und ob das Honorar trotzdem gezahlt werden musste. Die Entscheidung des Landgerichts Münster im Fall von Frau B. spiegelte eine Tendenz wider, solche Vereinbarungen als wirksam anzusehen, wenn der Patient formal zugestimmt hatte.

Das gilt jetzt: gestärkte Rechte und mehr Transparenz

Mit dem BGH-Urteil hat sich das Blatt gewendet:

  • Anspruch auf persönliche Leistung: Wenn Sie eine Wahlleistungsvereinbarung über die Behandlung durch einen bestimmten Arzt abschließen, haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass dieser Arzt die wesentlichen medizinischen Leistungen auch persönlich erbringt.
  • Keine pauschale Vertretung auf Initiative des Krankenhauses: Eine Klausel, die dem Krankenhaus oder dem Wahlarzt erlaubt, den Wahlarzt ohne triftigen, nachvollziehbaren Grund (wie unvorhergesehene Krankheit oder einen Notfall) durch einen anderen Arzt zu ersetzen, ist unwirksam.
  • Schutz vor ungerechtfertigten Kosten: Wird die Kernleistung ohne Ihre wirksame Zustimmung zu einer zulässigen Vertretung (die auf einem echten Verhinderungsgrund beruht) von einem anderen Arzt erbracht, darf das Krankenhaus hierfür in der Regel kein gesondertes Wahlarzthonorar verlangen. Die ärztliche Leistung gilt dann als allgemeine Krankenhausleistung und ist mit den normalen Fallpauschalen abgegolten.
  • Kein Anspruch auf Bereicherung: Das Krankenhaus kann auch nicht argumentieren, es sei „ungerechtfertigt bereichert“, wenn es das Geld nicht bekommt. Die ärztliche Behandlung von Frau B. geschah ja nicht vertragslos, sondern im Rahmen des normalen Krankenhausaufnahmevertrags. Nur die zusätzliche Vergütung für die nicht wie vereinbart erbrachte Wahlleistung entfällt.

Wahlärztliche Leistungen verstehen: ein kleiner Exkurs

Um die Bedeutung des Urteils voll zu erfassen, ist ein kurzes Verständnis des Systems der Wahlleistungen hilfreich.

Was sind Wahlleistungen genau?

Krankenhausleistungen unterteilen sich in allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen. Allgemeine Krankenhausleistungen stehen jedem gesetzlich und privat versicherten Patienten zu und werden meist über Fallpauschalen (DRGs) abgerechnet. Wahlleistungen sind zusätzliche Leistungen, die über diesen Standard hinausgehen und vom Patienten gesondert bezahlt werden müssen – entweder aus eigener Tasche oder über eine entsprechende private (Zusatz-)Versicherung. Typische Wahlleistungen sind die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer oder eben die Behandlung durch einen bestimmten Wahlarzt.

Der Wahlarzt – Mehr als nur ein Titel

Der Wahlarzt ist in der Regel der Chefarzt einer Abteilung oder ein anderer, besonders qualifizierter Arzt. Patienten entscheiden sich für eine Wahlarztbehandlung, weil sie sich von dessen spezifischer Expertise, Erfahrung und persönlicher Betreuung eine bessere Behandlung versprechen. Dies ist ihr gutes Recht, aber es ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden. Das KHEntgG stellt sicher, dass diese zusätzliche Vergütung an klare Bedingungen geknüpft ist.

Die Rolle des § 17 KHEntgG und der GOÄ

Das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), insbesondere der § 17, legt die Spielregeln für Wahlleistungen fest. Es soll sicherstellen, dass eine klare Trennung zu den allgemeinen Krankenhausleistungen besteht und Patienten nicht für Selbstverständlichkeiten extra zur Kasse gebeten werden. Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) regelt dann die Höhe der ärztlichen Honorare für Privatpatienten und Wahlleistungspatienten. Der BGH hat klargestellt, dass das KHEntgG als Gesetz im Rang über der GOÄ (einer Rechtsverordnung) steht und seine Schutzbestimmungen nicht einfach durch abweichende Vereinbarungen umgangen werden können.

Was bedeutet das Urteil konkret für mich als Patient?

Dieses Urteil hat direkte Auswirkungen auf Ihre Rechte und worauf Sie achten sollten, wenn Sie Wahlleistungen im Krankenhaus in Anspruch nehmen.

Ihre Erwartungen an die Behandlung

Sie dürfen erwarten, dass der von Ihnen gewählte Arzt die entscheidenden medizinischen Eingriffe und Behandlungen persönlich vornimmt. Das betrifft insbesondere die „Kernleistungen“, wie zum Beispiel die Durchführung einer Operation. Routinetätigkeiten oder unterstützende Maßnahmen können unter Aufsicht des Wahlarztes auch von anderen Ärzten des Teams erbracht werden.

Umgang mit Vertretungsklauseln

Seien Sie besonders aufmerksam, wenn Ihnen Vertretungsklauseln vorgelegt werden. Die bloße Nennung eines „ständigen ärztlichen Vertreters“ reicht nicht aus, um eine Vertretung nach Belieben des Krankenhauses zu rechtfertigen. Eine Vertretung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig, etwa wenn Ihr Wahlarzt unvorhergesehen und nachweislich verhindert ist. Eine vom Krankenhaus initiierte Vereinbarung, die eine Vertretung ohne solche Bedingungen zulässt, ist nach dem BGH-Urteil unwirksam.

Was tun, wenn der Wahlarzt nicht erscheint?

Sollte ohne nachvollziehbare Begründung und ohne Ihr spezifisches Einverständnis im konkreten Verhinderungsfall ein anderer Arzt die Kernleistung erbringen, ist die Rechtsgrundlage für die Berechnung des Wahlarzthonorars zweifelhaft. Dokumentieren Sie in solchen Fällen genau, wer Sie behandelt hat und welche Informationen Sie erhalten haben.

Tipps für den Krankenhausaufenthalt mit Wahlleistungen

Auch wenn das BGH-Urteil Ihre Position stärkt, ist es ratsam, wachsam zu sein:

  • Lesen Sie Verträge genau durch: Nehmen Sie sich Zeit, die Wahlleistungsvereinbarung und eventuelle Zusatzvereinbarungen (wie eine Vertretungserklärung) sorgfältig zu prüfen.
  • Fragen Sie nach: Verstehen Sie etwas nicht oder sind Klauseln unklar, fragen Sie beim Krankenhauspersonal nach. Lassen Sie sich Erklärungen gegebenenfalls schriftlich bestätigen. Wer ist Ihr Wahlarzt? Wer ist dessen offizieller Vertreter? Unter welchen genauen Umständen tritt eine Vertretung ein?
  • Bestehen Sie auf Information: Sollte eine Vertretung notwendig werden, haben Sie ein Recht darauf, über die Gründe und die Person des Vertreters informiert zu werden.
  • Prüfen Sie Ihre Rechnung: Kontrollieren Sie nach dem Krankenhausaufenthalt Ihre Rechnung genau. Wurden Wahlleistungen abgerechnet, die nicht oder nicht wie vereinbart erbracht wurden, sollten Sie dies beanstanden.

Auswirkungen auf Krankenhäuser und Ausblick

Für Krankenhäuser bedeutet dieses Urteil, dass sie ihre bisherige Praxis und ihre Vertragsformulare dringend überprüfen und anpassen müssen.

Überprüfung von Verträgen und Prozessen

Pauschale Vertretungsklauseln, die eine „gewünschte Stellvertretung“ ohne konkreten Verhinderungsgrund des Wahlarztes ermöglichen, sind hinfällig. Krankenhäuser müssen sicherstellen, dass ihre Wahlleistungsvereinbarungen den strengen Anforderungen des BGH genügen. Dies betrifft sowohl die Vertragsgestaltung als auch die internen Abläufe bei der Organisation von Wahlarztbehandlungen.

Stärkere Betonung der persönlichen Leistung

Die interne Organisation muss gewährleisten, dass der gewählte Wahlarzt tatsächlich für die Erbringung der vereinbarten Kernleistungen zur Verfügung steht. Ist er ausnahmsweise verhindert, muss dies klar dokumentiert und mit dem Patienten transparent kommuniziert werden. Die einfache Delegation an einen Oberarzt, um den Chefarzt zu entlasten, ist für die Abrechnung als Wahlleistung nicht mehr ohne Weiteres möglich.

Mögliche finanzielle und organisatorische Anpassungen

Für manche Kliniken, die stark auf Einnahmen aus Wahlleistungen durch eine flexible Handhabung von Vertretungen gesetzt haben, könnten sich finanzielle Auswirkungen ergeben. Möglicherweise müssen Chefärzte wieder stärker in die direkte Patientenversorgung eingebunden werden, was andere Aufgabenbereiche tangieren könnte.

Zukünftige Entwicklungen

Es ist denkbar, dass dieses Urteil zu einer weiteren Präzisierung führt, was genau die „Kernleistungen“ sind, die ein Wahlarzt zwingend persönlich erbringen muss. Auch die genauen Anforderungen an eine wirksame Information und Einwilligung des Patienten im Falle einer zulässigen Vertretung könnten weiter diskutiert werden. Langfristig könnte die Entscheidung des BGH zu transparenteren und differenzierteren Wahlleistungsmodellen führen. Statt auf pauschale Vertretungen zu setzen, könnten Krankenhäuser klar definierte Leistungspakete anbieten, die die tatsächliche ärztliche Beteiligung und den jeweiligen Preis eindeutig ausweisen.

Das Urteil des Bundesgerichts III ZR 40/24 ist somit mehr als nur eine Einzelfallentscheidung. Es setzt ein klares Signal für den Patientenschutz und die Integrität von Wahlleistungsvereinbarungen. Wer Chefarzt bezahlt, soll in der Regel auch Chefarzt bekommen. Dieses Grundprinzip hat der BGH nun unmissverständlich bestätigt. Für Sie als Patient bedeutet das mehr Sicherheit und ein stärkeres Recht, die Leistung zu erhalten, für die Sie sich bewusst entschieden und für die Sie bezahlt haben.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Wahlleistungen im Krankenhaus und Chefarztbehandlung

Nachfolgend beantworten wir die häufigsten Fragen zu unserem Artikel über das BGH-Urteil zur Chefarztbehandlung und dessen Auswirkungen für Sie.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ändert sich durch dieses Urteil konkret für mich, wenn ich eine Chefarztbehandlung vereinbare?

Das Urteil stärkt Ihre Rechte als Patient erheblich. Wenn Sie eine Wahlleistungsvereinbarung für die Behandlung durch einen bestimmten Arzt, meist den Chefarzt, abschließen und dafür extra bezahlen, haben Sie nun einen noch klareren Anspruch darauf, dass dieser Arzt die wesentlichen medizinischen Leistungen auch persönlich erbringt. Eine Praxis, bei der Krankenhäuser den Wahlarzt ohne triftigen, unvorhergesehenen Grund pauschal durch einen anderen Arzt ersetzen lassen und trotzdem das volle Wahlarzthonorar berechnen, ist laut BGH nicht zulässig. Sie sind also besser vor ungerechtfertigten Kosten geschützt, wenn nicht der von Ihnen gewählte Arzt die Kernleistung ohne zwingenden Grund erbracht hat.


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Unter welchen Umständen darf mich denn jetzt überhaupt noch ein anderer Arzt als mein gewählter Wahlarzt behandeln, wenn ich dafür extra bezahle?

Eine Vertretung Ihres Wahlarztes ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Der wichtigste Grund ist die tatsächliche Verhinderung des Wahlarztes, beispielsweise durch eine akute, unvorhergesehene Erkrankung oder einen unaufschiebbaren Notfalleinsatz. Wichtig ist, dass diese Verhinderung bei Abschluss Ihrer Wahlleistungsvereinbarung noch nicht absehbar war. Idealerweise ist in Ihrer Vereinbarung dann auch der namentlich benannte ständige ärztliche Vertreter als mögliche Vertretungsperson aufgeführt. Eine pauschale Zustimmung zu einer Vertretung durch „irgendeinen“ anderen Arzt, ohne dass ein solcher konkreter Verhinderungsgrund vorliegt, reicht nach dem BGH-Urteil nicht aus, um das Wahlarzthonorar zu rechtfertigen.


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Der Artikel spricht von „Kernleistungen“, die der Wahlarzt persönlich erbringen muss. Was genau ist damit gemeint?

Mit „Kernleistungen“ sind die entscheidenden, prägenden medizinischen Eingriffe und Behandlungen gemeint, für die Sie die besondere Expertise Ihres Wahlarztes in Anspruch nehmen möchten. Das prominenteste Beispiel ist die Durchführung der Operation selbst. Auch besonders wichtige diagnostische Entscheidungen oder die Festlegung des Behandlungsplans können zu diesen Kernleistungen zählen. Routinetätigkeiten hingegen, wie beispielsweise die tägliche Visite (sofern nicht kritische Entscheidungen anstehen), Verbandswechsel oder die Durchführung von Standarduntersuchungen, können unter der Aufsicht und Verantwortung des Wahlarztes auch von anderen Ärzten des Teams erbracht werden, ohne dass dies den Charakter der Wahlleistung aufhebt.


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Das Urteil sagt, die Vereinbarung von Frau B. war „nichtig“. Was bedeutet das genau für die Rechnung, die sie bekommen hat und was, wenn ich schon bezahlt habe?

„Nichtig“ bedeutet, dass der Teil der Vereinbarung, der die pauschale Vertretung ohne triftigen Grund ermöglichte und dafür das volle Wahlarzthonorar vorsah, von Anfang an rechtlich unwirksam war – so als hätte es ihn nie gegeben. Für Frau B. hieß das, dass das Krankenhaus keine rechtliche Grundlage hatte, das zusätzliche Honorar für die Wahlleistung „Wahlarzt“ zu fordern, da die Kernleistung (die Operation) nicht vom gewählten Chefarzt und ohne dessen tatsächliche Verhinderung erbracht wurde. Die Operation selbst galt dann als allgemeine Krankenhausleistung. Wenn Sie in der Vergangenheit eine Rechnung für eine Wahlleistung bezahlt haben, obwohl der Wahlarzt Sie ohne triftigen Grund nicht persönlich behandelt hat, könnte die Grundlage für diese spezifische Forderung ebenfalls als nichtig anzusehen sein. Das Urteil stellt klar, dass solche Vereinbarungen unwirksam sind. Für eine individuelle Beratung, ob und wie Sie bereits gezahlte Beträge zurückfordern können, sollten Sie sich jedoch an eine Rechtsberatung oder eine Patientenberatungsstelle wenden, da jeder Fall einzeln zu betrachten ist.


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Wie kann ich als Patient sicherstellen, dass die Regelungen zu Wahlleistungen und einer möglichen Vertretung bei mir korrekt eingehalten werden?

Obwohl das BGH-Urteil Ihre Position stärkt, ist weiterhin Aufmerksamkeit geboten. Lesen Sie alle Vertragsunterlagen, insbesondere die Wahlleistungsvereinbarung und eventuelle Zusatzerklärungen zur Vertretung, sehr sorgfältig durch, bevor Sie unterschreiben. Fragen Sie aktiv nach, wenn Ihnen etwas unklar ist: Wer genau ist Ihr Wahlarzt? Wer ist dessen namentlich benannter ständiger ärztlicher Vertreter? Unter welchen exakten Bedingungen (z.B. nur bei unvorhergesehener Krankheit des Wahlarztes) würde eine Vertretung eintreten? Sollte eine Vertretung während Ihres Aufenthalts notwendig werden, bestehen Sie auf Informationen über die Gründe und die Person des Vertreters. Prüfen Sie abschließend Ihre Rechnung genau darauf, ob die abgerechneten Wahlleistungen auch tatsächlich wie vereinbart erbracht wurden.


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Mir wurde im Krankenhaus auch so ein Formular wie bei Frau B. mit verschiedenen Optionen zur Vertretung des Wahlarztes vorgelegt. Was sollte ich beachten, wenn ich das unterschreibe?

Seien Sie bei solchen Formularen besonders wachsam. Das Urteil des BGH hat deutlich gemacht, dass eine Option, bei der Sie einer Vertretung des Wahlarztes durch einen anderen Arzt (z.B. den leitenden Oberarzt) zustimmen und dennoch das volle Wahlarzthonorar zahlen sollen, obwohl der Wahlarzt gar nicht tatsächlich verhindert ist (wie in „Variante Nr. 2“ im Fall von Frau B.), nichtig ist.

Eine solche vom Krankenhaus initiierte „gewünschte Stellvertretung“ ohne konkreten Verhinderungsgrund des Wahlarztes ist nicht zulässig. Wenn Sie die persönliche Behandlung durch den Chefarzt wünschen, sollte Ihre Vereinbarung dies klarstellen. Eine Vertretung sollte nur für den Fall einer echten, unvorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes vorgesehen und idealerweise an einen namentlich genannten ständigen Vertreter gebunden sein. Kreuzen Sie keine Optionen an, die eine pauschale Vertretung ohne triftigen Grund zum vollen Preis ermöglichen, da dies dem Sinn der Wahlleistung und dem aktuellen Urteil widerspricht.

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Pauschale Vertretung passé: BGH stärkt Patientenanspruch auf den gewählten Arzt

Dieses Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs ist mehr als eine juristische Korrektur im Einzelfall; es ist ein klares Bekenntnis zum Kern des Wahlleistungsversprechens: Wer für die Expertise und persönliche Zuwendung eines bestimmten Arztes zahlt, hat einen verbrieften Anspruch auf dessen maßgebliche Leistungserbringung. Die Tage, in denen pauschale Vertretungsklauseln diesen Anspruch ohne triftigen, unvorhersehbaren Grund aushöhlten und zur Regel machten, sind damit gezählt. Der Schutz des Patienten vor intransparenten Abrechnungspraktiken wiegt hier schwerer als eine vermeintliche Vertragsfreiheit, die oft auf einer strukturellen Unterlegenheit des Patienten im Aufnahmegespräch beruht.

Über den konkreten Fall hinaus sendet die Entscheidung ein unmissverständliches Signal für mehr Transparenz und Patientensouveränität im komplexen System der Krankenhausleistungen. Für Laien bedeutet dies vor allem: Das Vertrauen in eine explizit getroffene und extra honorierte Arztwahl ist nun rechtlich deutlich stärker untermauert. Die oft als alternativlos präsentierte Zustimmung zu einer Vertretung verliert ihre pauschale Gültigkeit, wenn der gewählte Mediziner nicht tatsächlich und nachweislich verhindert ist. Es bestätigt das simple, aber oft übergangene Prinzip: Für eine Premiumleistung muss auch Premium geliefert werden.

Krankenhäuser sind nun gefordert, ihre Praxis der Wahlleistungsvereinbarungen und die interne Organisation entsprechend anzupassen. Die persönliche Leistungserbringung durch den Wahlarzt rückt wieder in den Fokus, was letztlich die Integrität des gesamten Wahlleistungssystems stärkt. Die Entscheidung könnte somit den Weg zu ehrlicheren und klarer definierten Angeboten ebnen, bei denen der Patient genau weiß, wofür er zahlt – und dies dann auch verlässlich erhält.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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