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Brustimplantate trotz 10 Jahren: Einzelstudien reichen für Beweisaufnahme

Jahrelang nichts geahnt, jetzt Lymphom-Verdacht – ihre texturierten Implantate stecken seit 2005. Die Zehn-Jahres-Frist der Produkthaftung ist verstrichen. Kann ein einziger Fachartikel von damals das Ruder herumreißen?
Gerissenes Silikon-Brustimplantat mit austretendem Gel neben einem medizinischen Pass auf einer sterilen Unterlage.
Bei der Produzentenhaftung für Brustimplantate bilden Materialfehler und mangelhafte Warnhinweise die zentralen Streitpunkte vor deutschen Gerichten. Symbolfoto: KI
Infografik (Checkliste): 4 Hürden bei Medizinprodukte-Klagen von der 10-Jahres-Frist bis zum zwingenden Fachgutachten.
Schadensersatz bei Implantaten: Klage optimal aufbauen

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 769/25

Das Wichtigste im Überblick

OLG Dresden hebt die Klageabweisung auf und verlangt medizinische Beweise.
  • Das OLG verwies den Streit an das Landgericht Görlitz zurück.
  • Das Landgericht hatte ohne Sachverständigen die Klage zu früh abgewiesen.
  • Die Klägerin braucht nun neue Verhandlung über Fehler und Schäden.
  • Ansprüche nach Produkthaftung scheitern wohl an der Zehnjahresfrist.

  • Gericht: OLG Dresden
  • Datum: 31.03.2026
  • Aktenzeichen: 4 U 769/25
  • Verfahren: Berufung, Zurückverweisung
  • Rechtsbereiche: Produkthaftung, Deliktsrecht, Medizinprodukterecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Hersteller, Patienten, Anwälte bei Medizinprodukten

Was umfasst die Produzentenhaftung für Brustimplantate?

Die deliktische Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB bildet eine besondere Ausprägung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet konkret: Der Geschädigte muss dem Hersteller ein Verschulden nachweisen — also zumindest Fahrlässigkeit bei der Herstellung oder mangelnder Warnung. Dies unterscheidet diesen Haftungsanspruch grundlegend von der verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sind die berechtigten Sicherheitserwartungen nach § 3 ProdHaftG, wobei stets auf die Darbietung eines Produkts und den konkreten Zeitpunkt des Inverkehrbringens abzustellen ist. Ein juristischer Produktfehler lässt sich nicht nachträglich durch spätere wissenschaftliche Erkenntnisse begründen, die bei der Markteinführung noch völlig unbekannt waren. Bei medizinischen Produkten zieht die Rechtsprechung zusätzlich die Wertungen des Medizinproduktegesetzes zurate, wonach allein das mögliche Auftreten von Nebenwirkungen noch keinen Konstruktionsmangel darstellt.

Inwieweit diese Sicherheitserwartungen bereits im Februar 2009 verletzt waren, musste das Oberlandesgericht Dresden (Az. 4 U 769/25) im Streit um fehlerverdächtige Medizinprodukte klären. Eine Patientin hatte sich beidseitig texturierte Silikonbrustimplantate des Typs TRF 325 in einer Schönheitsklinik einsetzen lassen. Nachdem die französische Arzneimittelbehörde ANSM Jahre später einen weitreichenden Produktrückruf initiierte, der auch deutsche Behörden und Hersteller zu Warnungen veranlasste, musste bei der Frau eine operative Revision erfolgen. Da sie laut eigenen Angaben unter Brustschmerzen, Taubheitsgefühlen und psychischen Belastungen litt, forderte sie neben einem angemessenen Schmerzensgeld und 2.500 Euro materiellem Schadensersatz auch die Erstattung anwaltlicher Kosten in Höhe von gut 4.388 Euro. Sie warf dem Herstellerunternehmen schwerwiegende Konstruktions- und Instruktionsfehler im Hinblick auf Rissbildungen und ein spezielles Lymphom-Risiko (BIA-ALCL) vor. BIA-ALCL steht für ein seltenes Lymphom, das sich in der Narbenkapsel rund um das Implantat bilden kann. Die Berufung der Frau war teilweise erfolgreich: Das Oberlandesgericht hob das klageabweisende Urteil der Vorinstanz vollumfänglich auf und verwies das Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Landgericht Görlitz zurück.

Was betroffene Frauen jetzt tun sollten: Wer selbst Brustimplantate trägt und gesundheitliche Beschwerden hat, sollte zunächst den Implantatpass oder die Operationsunterlagen der Klinik heraussuchen. Notieren Sie den genauen Implantattyp, den Hersteller und das Datum der Operation. Prüfen Sie anschließend, ob zum Zeitpunkt Ihrer Implantation bereits wissenschaftliche Veröffentlichungen zu Gesundheitsrisiken dieses spezifischen Produkts existierten — spätere Erkenntnisse reichen vor Gericht nicht aus.

Redaktionelle Leitsätze

  1. In Produkthaftungsprozessen um Medizinprodukte dürfen an die Darlegungslast der Betroffenen keine überspannten wissenschaftlichen Anforderungen gestellt werden. Die Vorlage einzelner zeitlich relevanter Fachstudien genügt, um eine Beweisaufnahme durch ein medizinisches Sachverständigengutachten zwingend erforderlich zu machen.
  2. Verschuldensunabhängige Haftungsansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz erlöschen zwingend zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts durch das Herstellerunternehmen.
  3. Eine Haftung des produzierenden Unternehmens wegen fehlerhafter Produktbeobachtung erfordert Kausalität. Sie scheidet aus, wenn das Medizinprodukt bereits operativ eingesetzt wurde, bevor die behauptete Überwachungspflichtverletzung überhaupt auftreten konnte.

Wann liegt ein Konstruktionsfehler bei Brustimplantaten vor?

Ein rechtlich relevanter Konstruktionsfehler kann bereits dann anzunehmen sein, wenn zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens ein ernstzunehmender Verdacht auf gesundheitsgefährdende Risiken bestand. Um dies auszuschließen, ist jedes produzierende Unternehmen zwingend verpflichtet, ein Erzeugnis vor der Markteinführung ausreichenden und verlässlichen Tests zu unterziehen. Belastbare Anhaltspunkte für einen Entwicklungsfehler können sich bei einer gerichtlichen Überprüfung aus medizinischen Vorstudien oder systematischen Studienrezensionen ergeben, die zum jeweils entscheidenden Zeitpunkt in der Fachwelt vorlagen.

Medizinische Vorstudien als Beweismittel

Dass betroffene Patientinnen in einem Zivilprozess keine absolut lückenlose wissenschaftliche Aufarbeitung der damaligen Fachliteratur erbringen müssen, stellte der Dresdner Senat unmissverständlich klar. Die Frau hatte dem Gericht Studien aus dem Jahr 2008 sowie eine korrespondierende Studienrezension vorgelegt, um den damaligen Forschungsverdacht bezüglich des BIA-ALCL-Risikos zu untermauern. Das Berufungsgericht wertete diese eingereichten Dokumente als völlig ausreichende Indizien, um eine tiefgehende inhaltliche Aufklärung in Gang zu setzen. Ein medizinisches Sachverständigengutachten muss nun klären, ob im Jahr 2009 tatsächlich schon greifbare Verdachtsmomente auf eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit für Rupturen und Kapselfibrosen vorlagen, die der Produzent hätte berücksichtigen müssen.

An die Substantiierungspflicht der nicht sachkundigen Partei sind in diesem Fall nur maßvolle Anforderungen zu stellen, weil von ihr regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge erwartet und gefordert werden kann und sie nicht verpflichtet ist, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen. – so das Oberlandesgericht Dresden
Praxis-Hinweis: Beweisanforderungen

Das Berufungsgericht stellte klar, dass Patientinnen keine lückenlose wissenschaftliche Aufarbeitung der historischen Fachliteratur vorlegen müssen. Bereits das Einreichen einzelner einschlägiger Studien und Studienrezensionen aus dem relevanten Zeitraum reicht regelmäßig aus, um eine umfassende Beweisaufnahme durch ein Sachverständigengutachten in Gang zu setzen. Gerichte dürfen den Vortrag von Betroffenen daher nicht mit überspannten Substantiierungsanforderungen abweisen.

Wann ist eine Warnpflicht verletzt?

Ein sogenannter Instruktionsfehler ist juristisch gegeben, wenn ein Produzent nicht ausreichend vor ernsten, gesundheitsgefährdenden Risiken warnt, sobald sich in der Wissenschaft ein ernstzunehmender Verdacht abzeichnet. Diese spezifische Warnpflicht bezieht sich maßgeblich auf die Gebrauchsanweisungen, Beipackzettel und Risikoinformationen, die dem Erzeugnis direkt beigefügt sind oder zumindest zum Zeitpunkt des Erwerbs für den medizinischen Sektor zur Verfügung stehen.

Die Tragweite dieser Informationspflicht bildete in Bezug auf die texturierten Silikonprodukte einen weiteren starken Schwerpunkt des Verfahrens. Die Patientin rügte massiv, dass der Implantathersteller im Jahr 2009 nicht mit der gebotenen Deutlichkeit vor den potenziellen Gefahren gewarnt habe. Das Oberlandesgericht bejahte hier einen erheblichen Aufklärungsbedarf und ordnete an, dass verifiziert werden muss, inwieweit vor den Gefahren von BIA-ALCL bereits zum Implantationszeitpunkt hätte gewarnt werden müssen. Gleichzeitig lehnte das Gericht jedoch eine Haftung wegen fehlerhafter Produktbeobachtung ab. Der Grund hierfür basierte auf einer strengen Kausalitätsprüfung: Da die Silikonkissen der Patientin bereits Anfang 2009 eingesetzt worden waren, konnte eine vom Unternehmen eventuell später begangene Pflichtverletzung beim Sammeln von Beschwerden oder Melden an Behörden nicht mehr ursächlich für den ursprünglichen medizinischen Eingriff gewesen sein.

Wichtig für Ihre Anspruchsprüfung: Eine Haftung wegen fehlerhafter Produktbeobachtung kommt für Sie nur in Betracht, wenn der Hersteller seine Überwachungs- oder Meldepflichten bereits vor Ihrem Implantationstermin verletzt hat. Liegt Ihre Operation weiter zurück als die ersten bekannten Pflichtverstöße des Herstellers, ist dieser Anspruchsweg für Sie versperrt. Konzentrieren Sie sich in diesem Fall auf Konstruktions- und Instruktionsfehler.

Warum scheiterte der Anspruch aus dem Produkthaftungsgesetz?

Strengere Fristenregelungen greifen, wenn Geschädigte ihre Forderungen direkt auf das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) stützen. Solche verschuldensunabhängigen Ansprüche unterliegen einer harten zeitlichen Ausschlussfrist. Das Besondere am ProdHaftG: Der Geschädigte muss kein Verschulden des Herstellers beweisen — es genügt der Nachweis, dass das Produkt fehlerhaft war und einen Schaden verursacht hat. Im Gegenzug setzt das Gesetz engere zeitliche Grenzen als die allgemeine Produzentenhaftung. Gemäß § 13 ProdHaftG erlöschen sämtliche entsprechenden Haftungsansprüche exakt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem das produzierende Unternehmen das fehlerverdächtige Erzeugnis ursprünglich in den Verkehr gebracht hat.

An dieser absoluten zeitlichen Grenze scheiterten die speziellen produkthaftungsrechtlichen Begehren der geschädigten Frau völlig. Den vorliegenden Gerichtsakten zufolge wurden die bei der Operation verwendeten Silikonkissen zwischen Oktober und Dezember 2008 im Herstellungswerk gefertigt und unmittelbar danach ausgeliefert, lange bevor der chirurgische Eingriff im Februar 2009 stattfand. Das Gericht stellte unmissverständlich fest, dass jegliche Ansprüche nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes aufgrund des Ablaufs der Zehn-Jahres-Frist zwingend ausgeschlossen sind. Folglich wird der gesamte komplexe Rechtsstreit nun ausschließlich auf der Basis der allgemeinen deliktischen Produzentenhaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch weitergeführt.

Anspruchsberechtigte müssen bei einem Schadensersatzprozess wegen Produkthaftung bei medizinischen Fragen keine lückenlose wissenschaftliche Aufarbeitung der Fachliteratur erbringen; bereits das Einreichen einzelner einschlägiger Studien und Studienrezensionen kann genügen, um eine tiefgehende inhaltliche Aufklärung durch ein Sachverständigengutachten in Gang zu setzen. – so das Oberlandesgericht Dresden

Was das für Ihren Fall bedeutet: Ist die Zehn-Jahres-Frist abgelaufen, bleibt Ihnen nur der Weg über § 823 BGB — und dort müssen Sie dem Hersteller nachweisen, dass er die Gefahren bei der Markteinführung kannte oder hätte kennen müssen. Das Dresdner Urteil zeigt aber: Die Hürden für Ihren Vortrag sind niedriger als manche Erstgerichte annehmen. Bereits wenige einschlägige Studien aus dem relevanten Zeitraum können ausreichen, um ein Sachverständigengutachten zu erzwingen.

Achtung Falle: Zehn-Jahres-Frist

Die Ausschlussfrist nach dem Produkthaftungsgesetz beginnt nicht erst mit der Implantation oder dem Auftreten von Beschwerden, sondern mit dem Inverkehrbringen durch den Hersteller – also typischerweise mit der Auslieferung ab dem Werk. Wer ein Medizinprodukt vor mehr als zehn Jahren erhalten hat, kann sich nicht mehr auf das ProdHaftG stützen. Der verbleibende Weg über die allgemeine Produzentenhaftung nach § 823 BGB ist deutlich anspruchsvoller, da hier ein Verschulden des Herstellers nachgewiesen werden muss.

Warum verwies das OLG zurück?

Eine prozessuale Zurückverweisung eines Rechtsstreits in die erste Instanz ist gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zulässig, wenn das vorangegangene Verfahren an einem wesentlichen formellen oder inhaltlichen Mangel leidet. Das bedeutet: Das Berufungsgericht entscheidet die Sache nicht selbst, sondern gibt sie an die untere Instanz zurück, damit diese den Verfahrensfehler korrigiert und den Sachverhalt vollständig aufklärt. Die höchstrichterlich anerkannte Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes durch eine bewusst unterlassene Beweiserhebung stellt einen derart schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Sobald zur Klärung der offenen medizinischen Streitfragen eine weitreichende Beweisaufnahme durch externe Spezialisten zwingend erforderlich wird, wählt das übergeordnete Gericht oft den Weg der direkten Zurückverweisung.

Die verweigerte Beweisaufnahme in erster Instanz

Einen solch gravierenden Mangel bei der Tatsachenfeststellung erkannten die Dresdner Richter in der Arbeit der Vorinstanz. Das Landgericht Leipzig (Az. 4 O 1554/24) hatte die ursprüngliche Klage im Mai 2025 schlicht abgewiesen, ohne das dringend gebotene medizinische Fachgutachten überhaupt in Auftrag zu geben. Die Leipziger Richter hatten ihren Verzicht damit begründet, dass der Vortrag der betroffenen Frau zu den damaligen Gefahrenrisiken im Vorfeld nicht ausreichend substantiiert gewesen sei. Das angerufene Berufungsgericht widersprach dieser strengen Haltung deutlich und urteilte, das Erstgericht habe die rechtlichen Anforderungen an den Sachvortrag der Verbraucherin massiv überspannt. Durch das Ignorieren des wesentlichen Vortrags zu den historischen Studien sei das rechtliche Gehör der Frau verletzt worden. Um diesen groben Beweisausfall sachgerecht und vollumfänglich nachzuholen, geht der Rechtsstreit nun zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Görlitz zurück, welches abschließend auch über die Verteilung der Prozesskosten urteilen muss.

Was bedeutet das für Implantatpatientinnen?

Das Oberlandesgericht Dresden hat als Berufungsinstanz entschieden — das Urteil ist damit noch nicht rechtskräftig, und die endgültige Klärung steht durch das Sachverständigengutachten am Landgericht Görlitz noch aus. Die Signalwirkung ist dennoch erheblich: Erstmals stellt ein Oberlandesgericht ausdrücklich klar, dass Klägerinnen bei Brustimplantaten keine lückenlose wissenschaftliche Dokumentation vorlegen müssen und dass erstinstanzliche Gerichte ihre Beweisanträge nicht mit überzogenen Anforderungen abweisen dürfen.

Für Implantatpatientinnen mit gesundheitlichen Beschwerden bedeutet das: Auch wenn das ProdHaftG wegen der Zehn-Jahres-Frist nicht mehr greift, ist der Weg über die allgemeine Produzentenhaftung nach § 823 BGB kein aussichtsloses Unterfangen. Wer wenige, aber einschlägige Studien aus dem Zeitraum der eigenen Implantation vorlegen kann, hat gute Chancen, dass das Gericht ein medizinisches Gutachten anordnet. Sammeln Sie Ihre Implantationsunterlagen, identifizieren Sie den genauen Produkttyp und recherchieren Sie, welche Risikoerkenntnisse zum Zeitpunkt Ihrer Operation in der Fachwelt bereits verfügbar waren.


Gesundheitliche Beschwerden durch Brustimplantate? So gehen Sie vor

Das Urteil des OLG Dresden zeigt: Ihre Chancen auf Schadensersatz sind besser, als viele annehmen – selbst wenn die Zehn-Jahres-Frist des Produkthaftungsgesetzes abgelaufen ist. Unsere Rechtsanwälte sichten Ihre Implantationsunterlagen, prüfen die zeitlich relevanten Risikostudien und bereiten Ihren Fall so auf, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten veranlasst werden kann. So sichern wir Ihre Ansprüche aus der deliktischen Produzentenhaftung nach § 823 BGB.

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Experten Kommentar

Der eigentliche Kampf in diesen Prozessen beginnt meist erst nach der Beweisanordnung: bei der Auswahl des Gutachters. Medizinische Sachverständige in diesem hochspezialisierten Bereich sind oft eng mit der Industrie vernetzt, etwa durch Forschungsförderung oder Vortragshonorare der Implantathersteller. Befangenheitsanträge und die kritische Prüfung von Gutachterbiografien gehören daher zum Standardrepertoire, um ein wirklich faires Verfahren zu sichern.

Betroffene sollten sich von der scheinbaren Übermacht der Großkonzerne und deren Verzögerungstaktiken keinesfalls einschüchtern lassen. Entscheidend ist, jede gesundheitliche Veränderung akribisch zu dokumentieren und frühzeitig Akteneinsicht in die Klinikunterlagen zu verlangen. Je solider die eigene Dokumentation vorbereitet ist, desto schwerer können die gegnerischen Anwälte berechtigte Ansprüche im Vorfeld abbügeln.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich den Hersteller noch verklagen, wenn meine Brust-OP länger als zehn Jahre her ist?

Ja, Sie können den Hersteller auch nach über zehn Jahren noch verklagen, allerdings nicht mehr über das Produkthaftungsgesetz, sondern über die allgemeine Produzentenhaftung nach § 823 BGB. Entscheidend ist dann, dass Sie dem Hersteller ein Verschulden bei Herstellung oder Warnung nachweisen.

Das Produkthaftungsgesetz kennt nach § 13 ProdHaftG eine harte Ausschlussfrist von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Implantats. Ist diese Frist abgelaufen, scheidet ein Anspruch aus dem ProdHaftG aus, auch wenn die Beschwerden erst später aufgetreten sind. Die deliktische Produzentenhaftung nach § 823 BGB bleibt davon aber unberührt, weil sie nicht an dieselbe starre Frist anknüpft. Dort geht es darum, ob der Hersteller nach dem damaligen Wissensstand hätte warnen oder das Produkt anders entwickeln müssen.

Für die Klage ist deshalb wichtig, das genaue Datum des Inverkehrbringens oder der Operation aus dem Implantatpass oder den Klinikunterlagen zu sichern. Zusätzlich brauchen Sie möglichst zeitnahe Fachstudien oder Hinweise aus der damaligen medizinischen Literatur, weil spätere Erkenntnisse allein nicht genügen. Bei einer fehlerhaften Produktbeobachtung kommt es nur dann in Betracht, wenn die Pflichtverletzung schon vor Ihrer Implantation lag.


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Reichen einfache Zeitungsberichte oder Internetquellen als Beweis für einen Konstruktionsfehler vor Gericht aus?

Nein, einfache Zeitungsberichte oder Laien-Internetquellen reichen vor Gericht regelmäßig nicht aus. Für einen Konstruktionsfehler brauchen Sie keine lückenlose Dissertation, aber belastbare Anhaltspunkte aus der Fachwelt, also etwa medizinische Vorstudien oder systematische Studienrezensionen aus dem maßgeblichen Zeitpunkt.

Der Grund ist, dass das Gericht einen ernsthaften Verdacht auf einen bereits bei der Markteinführung vorhandenen Entwicklungsfehler nachvollziehen können muss. Boulevardberichte oder allgemeine Webseiten zeigen höchstens, dass später über Risiken berichtet wurde, belegen aber nicht, was die medizinische Fachwelt zum Zeitpunkt Ihrer Implantation wusste. Erst einschlägige Fachpublikationen können die Darlegung so substantiieren, dass das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Frage des Konstruktionsfehlers einholt.

Ausnahmen gelten nur insofern, als Sie nicht viele Studien brauchen: Einzelne, zeitlich passende Fachquellen können genügen. Entscheidend ist aber stets der Fachbezug und der Bezug zum Implantationszeitpunkt; spätere Berichte oder allgemein zugängliche Internetmeldungen tragen den Beweis regelmäßig nicht.


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Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, wenn meine spezifischen Beschwerden erst Jahre nach der Operation auftraten?

Ja, Sie haben auch dann Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Beschwerden erst Jahre nach der Operation auftraten. Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Symptome, sondern ob das Implantat bereits bei der Implantation fehlerhaft war oder der Hersteller damals vor bekannten Risiken hätte warnen müssen.

Bei der Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB und bei Warnpflichtverletzungen kommt es auf den Wissensstand zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens beziehungsweise der Implantation an. Tritt ein Risiko wie eine Ruptur, eine Kapselfibrose oder ein BIA-ALCL erst später klinisch zutage, schließt das den Anspruch nicht aus, weil der Schaden kausal auf dem unterlassenen Warnhinweis vor dem Eingriff beruhen kann. Juristisch ist deshalb maßgeblich, ob es schon vor Ihrer Operation belastbare wissenschaftliche Anhaltspunkte für genau dieses Risiko gab und der Hersteller diese Informationen hätte weitergeben müssen.

Ein Anspruch scheitert eher dann, wenn das konkrete Risiko zum Zeitpunkt Ihrer Operation in der Fachwelt noch völlig unbekannt war und sich deshalb keine Warnpflicht begründen lässt. Für die Beweisführung sind zeitnahe Studien, Fachveröffentlichungen oder behördliche Hinweise aus dem Implantationszeitraum besonders wichtig, weil spätere Erkenntnisse allein keinen Produktfehler nachträglich erzeugen.


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Was kann ich tun, wenn die Klinik meine Unterlagen zur Seriennummer der Implantate nicht herausgibt?

Wenn die Klinik die Unterlagen nicht herausgibt, verlangen Sie zuerst Ihren Implantatpass und daneben schriftlich Kopien der vollständigen Patientenakte. Ohne den exakten Implantattyp, den Hersteller und das Operationsdatum lässt sich ein Anspruch nach § 823 BGB regelmäßig nicht sauber prüfen.

Der Grund ist einfach: Bei der Produzentenhaftung kommt es auf das konkrete Produkt und den Zeitpunkt der Implantation an, weil nur so geprüft werden kann, welche Risiken damals bekannt oder erkennbar waren. Der Implantatpass enthält diese Kerndaten meist bereits, und die Klinik muss Ihnen zudem grundsätzlich Einsicht in die Patientenakte gewähren sowie auf Verlangen Kopien herausgeben. Setzen Sie der Klinik dafür am besten schriftlich eine Frist von 14 Tagen und kündigen Sie an, die Herausgabe notfalls anwaltlich durchzusetzen.

Fehlt auch der Implantatpass, ist das kein endgültiges Hindernis, sondern vor allem ein Beweis- und Beschaffungsproblem. Dann kann ein Anwalt die Akteneinsicht formell geltend machen und bei weiterer Verweigerung den Anspruch auf Herausgabe der Dokumentation durchsetzen, damit Sie nicht „ins Blaue hinein“ gegen einen Hersteller vorgehen müssen.


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Das vorliegende Urteil


OLG Dresden – Az.: 4 U 769/25 – Urteil vom 31.03.2026




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