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Behandlungsfehler

Unsere Hilfe im Medizinrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.  Gerne beraten und vertreten wir Sie in medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht - Kreuztal

Wissenswertes zu Behandlungsfehler in Kürze

Sofern sich ein Mensch als Patient in die behandelnden Hände eines Arztes begibt, herrscht ein gewisses Maß an Vertrauen vor, dass der Arzt den Patienten mit der größtmöglichen Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen mit dem Ziel der Genesung behandelt. Natürlich sind auch die „Halbgötter in weiß“ nicht vor Fehlern gefeit. Im Fall eines Behandlungsfehlers können die Folgen für den Patienten jedoch überaus gravierend sein, sodass sich daraus auch gewisse Ansprüche für den Patienten heraus ergeben. Ein Fehler eines Arztes ist jedoch nicht immer zwingend auch gleich ein Behandlungsfehler.

Welche Voraussetzungen müssen für einen Behandlungsfehler gegeben sein

Der Gesetzgeber spricht dann von einem Behandlungsfehler, wenn der behandelnde Arzt

  1. gegen die vorherrschenden Standards oder Regeln der allgemeingültigen medizinischen Wissenschaft verstößt
  2. einen Eingriff oder eine Operation ohne die ausdrückliche Patienteneinwilligung durchführt
  3. durch die Behandlung eine gesundheitliche Verschlechterung bei dem Patienten verursacht

Nicht aus jedem Behandlungsfehler heraus leitet sich auch automatisch ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Patienten ab. Eine unterlassene oder fehlerhaft durchgeführte Aufklärung seitens des Arztes gilt rechtlich betrachtet jedoch als Behandlungsfehler.

In der gängigen Praxis ist es oftmals nicht sehr einfach, dem behandelnden Arzt auch wirklich einen Behandlungsfehler nachzuweisen. Es gibt vielmehr auch sehr häufig die Fallkonstellation, dass zwar durchaus ein Behandlungsfehler seitens des behandelnden Arztes vorliegt, dieser allerdings keine oder nur sehr geringfügige gesundheitliche Schäden für den Patienten nach sich zieht. Überdies muss ein betroffener Patient für die Wahrung seiner Schadensersatzansprüche auch nachweisen, dass die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes vollumfänglich auf den Behandlungsfehler des Arztes zurückzuführen ist.

Eine nicht erfolgreich verlaufene Operation wird von dem Gesetzgeber nicht automatisch mit einem Behandlungsfehler gleichgesetzt. Sofern der Arzt im Rahmen der von ihm durchgeführten Operation seine Handlungsweise diagnostisch sowie auch therapeutisch vertretbar gestaltet kann von einem Behandlungsfehler nicht die Rede sein. Vielmehr hat der Arzt dann gemäß der allgemeingültigen medizinischen Standards gehandelt.

Ein Patient begibt sich zwar mit dem Ziel der Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes in die Hände des Arztes, allerdings kann der Arzt selbstverständlich keine Heilungsgarantie geben. Es gibt überdies auch Krankheitsbilder, welche als „nicht beherrschbar“ für Ärzte gelten, sodass lediglich eine Behandlung auf der Basis der medizinischen Standards erfolgen kann.

Sollte ein betroffener Patient Ersatzansprüche aufgrund eines Behandlungsfehlers gegen den behandelnden Arzt richten, so liegt die Beweislast bei dem Patienten. Sollte der Behandlungsfehler nachgewiesen werden können, so hat ein betroffener Patient die folgenden Anspruchsmöglichkeiten

  • Schmerzensgeld
  • Haushaltsführungsschaden / Hausarbeitsschaden
  • Verdienstausfall
  • Mehrbedarfschaden

Die Ansprüche gegen den behandelnden Arzt werden in der Regel auf dem gerichtlichen Weg durchgesetzt. Nicht selten jedoch nehmen Gerichtsprozesse auf der Basis des Medizinrechts mehrere Jahre in Anspruch, da gutachterliche Stellungnahmen erforderlich werden. Sowohl die Feststellung des eigentlichen Behandlungsfehlers als auch die Kausalität zu der Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des betroffenen Patienten sind hierbei die größten Hürden, die es für eine erfolgreiche Klage zu überwinden gilt.

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