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Darlegung des rechtlichen Interesses an der Beweissicherung in Arzthaftungssachen

OLG Koblenz – Az.: 5 W 477/11 – Beschluss vom 04.10.2011

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 10. August 2011 wird der die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens ablehnende Beschluss des Landgerichtes Mainz vom 22.07.2011 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Beschwerdewert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Jedenfalls unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens hat das Landgericht den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu Unrecht mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt.

Nach § 485 Abs. 1 ZPO ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Zustimmung des Gegners – die hier fehlt – oder bei einem drohenden Beweismittelverlust zulässig. Für Letzteres fehlt es an einem hinreichenden Vortrag.

Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, kann eine Partei nach § 485 Abs. 2 ZPO die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen auch beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass der Zustand einer Person, die Ursache eines Personenschadens und der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens festgestellt werden soll. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn die Feststellungen geeignet sein können, einen Rechtsstreit zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund wird die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens auch in Arzthaftungssachen grundsätzlich für zulässig erachtet (BGH VersR 2003, 794; Senat v. 14.12.2001, 5 W 822/01, MDR 2002, 352 = MedR 2002, 359 = ZfS 2002, 126; Senat v. 04.04.2005, 5 W 159/05, MDR 05, 888 = MedR 2005, 531). Dies entspricht der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (Frahm/Nixdorf/Walter, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn. 258 m.w.N. in FN 17).

Darlegung des rechtlichen Interesses an der Beweissicherung in Arzthaftungssachen
Symbolfoto: Von Prilutskiy/Shutterstock.com

Dabei ist anerkannt, dass die Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens auch dann zulässig ist, wenn die Dokumentation nicht herausgegeben wurde oder Zeugenaussagen noch nicht vorliegen (Frahm/ Nixdorf/Walter, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn. 258 m.w.N.). Die damit verbundenen prozessualen und kostenmäßigen Risiken trägt der Antragsteller, wenn er im späteren Hauptsacheverfahren die behaupteten Anknüpfungstatsachen nicht beweisen kann. Ungeachtet solcher Sondersituationen ist nicht ausgeschlossen, dass das Gutachten auch aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes einen ärztlichen Fehler ausschließt und der Patient so sein Begehren nicht weiterverfolgt oder es einen ärztlichen Fehler zweifelsfrei belegt, so dass der Arzt, das Krankenhaus und der Haftpflichtversicherer ihren Standpunkt überdenken und eine außergerichtliche Lösung suchen.

Das Argument, wegen der einseitigen Formulierung der Beweisfragen durch den Antragsteller und der fehlenden gerichtlichen Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen scheide in Arzthaftungssachen eine Beweiserhebung im Verfahren nach § 485 ZPO aus, ist nicht tragfähig. Der BGH hat die dafür maßgeblichen Gründe überzeugend dargelegt (BGHZ 153,302 = MDR 2003, 590 = NJW 2003, 1741). Der Senat hat sich dem angeschlossen (Senat v. 04.04.2005, 5 W 159/05, MDR 05, 888 = MedR 2005, 531).

Ausgehend von diesen Grundsätzen scheitert die beantragte Beweiserhebung nicht am rechtlichen Interesse nach § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO. Mit dem Schriftsatz vom 14.09.2011 hat die Antragstellerin die vom Landgericht zu Recht begehrte Klarstellung vorgenommen und konkretisiert, dass die antibiotische und lokaltherapeutische Behandlung wegen der unzureichenden Hygiene der Krankenschwester nicht zum Erfolg führen konnte und spätestens nach dem 29.07.2009 differentialdiagnostisch ein autoimmunologisches Geschehen habe in Betracht gezogen werden müssen. Die Antragsgegnerin sei darauf gehalten gewesen, eine Steroidtherapie einzuleiten. Darin liegt der eindeutige Vorwurf von schuldhaften Behandlungs- und Befunderhebungsfehlern.

Das Landgericht wird nun zu prüfen haben, ob es die mit dem Schriftsatz vom 14.09.2011 gestellten Fragen an den Sachverständigen angesichts des zuletzt vorgetragenen Sachverhaltes für hinreichend konkret erachtet oder auf eine präzisierende Fragestellung hinwirkt. Dabei mag auch eine zeitliche Beschränkung auf den Zeitraum der Behandlung der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin vorgenommen werden. Die Hinweise sind dabei auf das Ziel der sachgerechten Verfahrensverwirklichung, nicht auf dessen Verhinderung auszulegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 2 ZPO. Denn die obsiegende Entscheidung beruht darauf, dass die Antragstellerin erstmals mit ihrer Stellungnahme vom 14.09.2011 einen Sachverhalt vorträgt, der die Beweissicherungsanträge rechtfertigt.

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