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Datenauskunft Krankenhaus an Versicherung: Kopien sind Pflicht, Schmerzensgeld selten

Eine Patientin forderte von einem Krankenhaus umfassende Datenauskunft, die auch die Kommunikation des Krankenhauses mit ihrer Versicherung betraf. Doch obwohl das OLG Köln die detaillierte Auskunftspflicht bestätigte, stand der Schmerzensgeldanspruch vor einer überraschenden Hürde.

Zum vorliegenden Urteil I-15 U 184/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 10.08.2023
  • Aktenzeichen: I-15 U 184/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Datenschutzrecht, Zivilprozessrecht, Schadensersatzrecht

  • Das Problem: Eine Patientin verlangte von einem Krankenhaus vollständige Auskunft und Kopien ihrer persönlichen Daten, insbesondere jener, die an die Haftpflichtversicherung weitergegeben wurden. Sie forderte auch Schmerzensgeld wegen verspäteter Auskunft. Das Krankenhaus weigerte sich, da es die Anträge für zu ungenau hielt und schon einige Daten übermittelt hatte.
  • Die Rechtsfrage: Hat eine Patientin Anspruch auf umfassende Auskunft über ihre Daten und auf Kopien, auch wenn diese an Versicherungen weitergegeben wurden? Und muss sie Schmerzensgeld erhalten, wenn die Auskunft verzögert wird?
  • Die Antwort: Ja, die Patientin hat Anspruch auf eine vollständige Auskunft über ihre personenbezogenen Daten und Kopien davon. Dies schließt auch Daten ein, die an die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses übermittelt wurden. Nein, einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der verzögerten Auskunft hat sie nicht. Die Patientin konnte keinen konkreten Schaden nachweisen, der über die bloße Verzögerung hinausgeht.
  • Die Bedeutung: Dieses Urteil stärkt das Recht von Personen auf umfassende Auskunft über ihre Daten und auf Kopien, ohne dass sie genaue Details benennen müssen. Für Schmerzensgeld bei Datenschutzverstößen ist jedoch ein konkreter Nachweis eines erlittenen Schadens notwendig.

Der Fall vor Gericht


Was genau schuldet ein Krankenhaus an Datenauskunft?

Das europäische Datenschutzrecht gibt jedem von uns einen Schlüssel in die Hand. Einen Schlüssel, um die Türen zu den Datenräumen von Unternehmen und Institutionen zu öffnen und zu sehen, was dort über uns gespeichert ist.

Eine Patientin dokumentiert die unerlaubte Datenweitergabe des Krankenhauses an die Versicherung für ihren DSGVO-Schmerzensgeldanspruch.
OLG Köln: Klinik muss DSGVO-Auskunft samt Kopien gewähren; Schmerzensgeld blieb aus. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Eine Patientin nutzte diesen Schlüssel bei einem Krankenhaus, von dem sie behandelt wurde. Sie wollte alles sehen, vor allem, was die Klinik mit ihrer Versicherung besprochen hatte. Doch das Krankenhaus öffnete die Tür nur einen Spaltbreit. Es legte die Behandlungsakten vor, behielt aber interne Vermerke und die Versicherungskorrespondenz für sich. Der Fall landete vor dem Oberlandesgericht Köln, das eine grundlegende Frage klären musste: Wie weit muss diese Tür geöffnet werden? Und berechtigt ein Blick durchs Schlüsselloch schon zu Schmerzensgeld?

Warum musste das Krankenhaus noch mehr Daten offenlegen?

Die erste Instanz, das Landgericht Bonn, hatte die Klage der Patientin abgewiesen. Ihr Antrag sei zu unbestimmt formuliert. Man könne nicht einfach pauschal „alle Daten“ verlangen. Das Oberlandesgericht sah das komplett anders. Es pulverisierte die Argumentation des Landgerichts.

Der Kern des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist gerade, Licht ins Dunkel zu bringen. Eine Patientin kann unmöglich im Voraus exakt benennen, welche internen Notizen oder E-Mails ein Krankenhaus über sie angefertigt hat. Würde man das fordern, liefe ihr Recht ins Leere. Die Richter in Köln stellten klar: Ein Antrag auf „vollständige Auskunft“ über die verarbeiteten personenbezogenen Daten genügt. Er ist bestimmt genug.

Das Krankenhaus hatte zwar die reinen Behandlungsunterlagen übergeben. Offen blieb aber ein entscheidender Bereich: die interne Kommunikation. Was stand in Vermerken zu Telefonaten? Welche Informationen flossen an die Haftpflichtversicherung der Klinik und zurück? Die bloße Behauptung des Krankenhauses im Gerichtssaal, dort stünden keine weiteren persönlichen Daten der Patientin drin, reichte dem Senat nicht aus. Das war eine nicht nachprüfbare Schutzbehauptung. Die Klinik muss konkret und nachvollziehbar darlegen, ob und welche Daten in diesem internen Schriftverkehr verarbeitet wurden. Genau diese Auskunft war noch offen und wurde der Patientin zugesprochen.

Beinhaltet das Recht auf Auskunft auch einen Anspruch auf Kopien?

Die Patientin wollte nicht nur wissen, welche Daten existieren. Sie wollte Kopien davon. Lange Zeit war unter Juristen umstritten, ob das Recht auf eine Kopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) ein eigenständiger Anspruch ist, den man gesondert – vielleicht sogar in einer zweiten Klage – geltend machen muss.

Das Oberlandesgericht Köln beendete diese Debatte mit einem klaren Verweis auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Luxemburger Richter hatten kurz zuvor entschieden, dass das Recht auf Auskunft und das Recht auf eine Kopie eine Einheit bilden. Die Kopie ist keine zweite Stufe, sondern die Art und Weise, wie die Auskunft in der Praxis erteilt wird. Im Klartext: Wer Auskunft verlangt, verlangt damit automatisch auch die Zurverfügungstellung einer Kopie der Daten.

Dieser juristische Kniff hat enorme praktische Bedeutung. Er macht es für Betroffene einfacher und verhindert, dass Unternehmen die Herausgabe von Dokumenten mit dem Argument verweigern, es sei ja nur „Auskunft“ geschuldet, keine „Kopie“. Das Krankenhaus konnte sich auch nicht pauschal darauf berufen, die Rechte Dritter – etwa von Mitarbeitern oder Anwälten – würden verletzt. Solche Konflikte, so das Gericht, muss man im Einzelfall lösen, zum Beispiel durch Schwärzungen. Ein generelles Verweigerungsrecht entsteht daraus nicht.

Weshalb bekam die Patientin trotzdem kein Schmerzensgeld?

Obwohl die Klinik ihre Auskunftspflichten teilweise verletzt hatte, ging die Patientin beim Thema Schmerzensgeld leer aus. Ihr Anspruch scheiterte an einer hohen Hürde, die der Europäische Gerichtshof aufgestellt hat.

Ein reiner Verstoß gegen die DSGVO genügt nicht für einen Schadensersatzanspruch. Es ist nicht so, dass jede verspätete oder unvollständige Auskunft automatisch Geld auf das Konto des Betroffenen spült. Der Kläger muss vielmehr beweisen, dass ihm durch den Datenschutzverstoß ein konkreter, spürbarer Nachteil entstanden ist. Das Gesetz spricht von einem „immateriellen Schaden“. Das kann zum Beispiel ein nachweislicher Kontrollverlust über die eigenen Daten sein, der zu einer echten Belastung, Angst oder Stress führt.

Genau diesen Nachweis konnte die Patientin nicht erbringen. Sie trug vor Gericht keine konkreten negativen Folgen vor, die aus der verzögerten Auskunft resultierten. Ihr Argument eines allgemeinen „Kontrollverlusts“ überzeugte die Richter nicht. Vor allem, weil sie die für den ursprünglichen Arzthaftungsstreit relevanten Behandlungsunterlagen bereits frühzeitig erhalten hatte. Ohne einen handfesten, dargelegten Schaden gibt es nach der aktuellen Rechtsprechung kein Schmerzensgeld. Der Regelverstoß allein reicht nicht aus.

Wer musste am Ende die Kosten des langen Rechtsstreits tragen?

Die Kostenentscheidung des Gerichts spiegelt den gemischten Ausgang des Verfahrens wider. Sie ist ein Lehrstück darüber, wie Gerichte Erfolg und Misserfolg gegeneinander aufrechnen.

Die Kosten der ersten Instanz vor dem Landgericht musste die Patientin komplett tragen. Das erscheint auf den ersten Blick unfair, da sie in der Berufung ja teilweise Recht bekam. Die Begründung der Richter war aber rein wirtschaftlich: Der ursprüngliche Streitwert des Falles war sehr hoch, weil es um umfangreiche Arzthaftungsansprüche ging. Das kleine datenschutzrechtliche Auskunftsbegehren machte davon nur einen Bruchteil aus. Da die Patientin mit ihrem Hauptanliegen – dem Arzthaftungsstreit – scheiterte, muss sie auch die dafür angefallenen Kosten tragen.

Für das Berufungsverfahren, das sich nur noch um die Datenschutzfragen drehte, kam es zu einer Kostenteilung. Hier hatte die Patientin teils gewonnen (beim Auskunftsanspruch) und teils verloren (beim Schmerzensgeld). Deshalb hob das Gericht die Kosten gegeneinander auf. Das bedeutet im Ergebnis, dass das Krankenhaus und die Patientin (bzw. ihr Anwalt als Streithelfer) jeweils ihre eigenen Anwaltskosten für die zweite Instanz selbst bezahlen.

Die Urteilslogik

Ein wegweisendes Urteil klärt, wie weit Institutionen ihre Türen öffnen müssen, wenn Betroffene ihre Daten einsehen wollen und wann immaterieller Schaden entsteht.

  • Vollständiger Dateneinblick: Betroffene erhalten umfassende Auskunft über alle verarbeiteten personenbezogenen Daten, auch wenn diese in interner Korrespondenz oder Vermerken stehen.
  • Kopie ist Auskunft: Wer Auskunft verlangt, fordert damit automatisch eine Kopie seiner personenbezogenen Daten; dies gilt selbst dann, wenn Dritte betroffen sind, wobei dann Schwärzungen erfolgen können.
  • Schaden beweisen: Ein bloßer Datenschutzverstoß begründet keinen Schmerzensgeldanspruch; Betroffene müssen einen konkreten, nachweisbaren immateriellen Schaden wie Kontrollverlust, Angst oder Stress erfahren.

Dies verdeutlicht, dass Betroffene umfassend über ihre Daten verfügen, für Schadensersatz aber einen konkreten Nachteil beweisen müssen.


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Verweigert Ihnen ein Krankenhaus die vollständige Auskunft Ihrer Patientendaten oder Kopien? Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Anliegens.


Experten Kommentar

Ein Blick durchs Schlüsselloch reicht nicht, wenn es um die eigenen Patientendaten geht. Dieses Urteil macht klar: Wer eine „vollständige Auskunft“ fordert, bekommt damit auch automatisch eine Kopie der Daten und nicht nur eine vage Liste. Krankenhäuser müssen nun tiefer in die Akten blicken, auch bei internen Vermerken oder der Kommunikation mit Versicherungen. Das gibt jedem Patienten, der seine Daten transparent sehen will, eine deutlich stärkere Hand. Eine einfache Behauptung, es gäbe nichts Weiteres, zieht hier nicht mehr.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ein Krankenhaus meine Daten an meine Krankenversicherung weitergeben?

Grundsätzlich darf ein Krankenhaus Ihre Daten an Ihre Krankenversicherung nur mit einer klaren Rechtsgrundlage oder Ihrer ausdrücklichen Einwilligung weitergeben. Sie haben jedoch ein umfassendes Auskunftsrecht nach der DSGVO, um jederzeit genau zu erfahren, welche Ihrer Daten mit irgendeiner Versicherung ausgetauscht wurden. Das Krankenhaus muss dies konkret darlegen, nicht nur pauschal abstreiten.

Die Weitergabe Ihrer hochsensiblen Gesundheitsdaten ist streng reguliert. Meist geschieht dies auf Basis Ihrer Einwilligung, etwa für die Abrechnung von Leistungen, oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben, die bestimmte Übermittlungen erlauben. Das Problem entsteht oft, wenn Sie nicht genau wissen, was genau übermittelt wurde und an wen. Genau hier setzt Ihr wichtiges Auskunftsrecht gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an.

Dieses Recht ist nicht auf Ihre reine Behandlungsakte beschränkt. Es umfasst alle personenbezogenen Daten, die das Krankenhaus über Sie verarbeitet hat. Dazu gehören auch interne Vermerke, Notizen aus Telefonaten oder der gesamte Schriftverkehr mit dritten Parteien, wie zum Beispiel Ihrer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung, aber auch der Haftpflichtversicherung der Klinik. Das Krankenhaus kann sich nicht einfach hinter pauschalen Behauptungen verstecken, dass keine weiteren relevanten Daten existieren. Eine detaillierte und nachvollziehbare Darlegung ist zwingend erforderlich.

Ein passender Vergleich ist ein Generalschlüssel. Dieser Schlüssel öffnet nicht nur die Tür zur sichtbaren Behandlungsakte, sondern auch die verborgenen Aktenschränke der internen Kommunikation und des Austauschs mit Versicherungen. Sie sollen genau sehen können, welche Informationen in diesen „Schränken“ liegen.

Um volle Transparenz zu erhalten und Ihre Kontrolle zurückzugewinnen, fordern Sie schriftlich vom Krankenhaus „vollständige Auskunft über alle über Sie verarbeiteten personenbezogenen Daten, einschließlich interner Vermerke und jeglicher Korrespondenz mit Versicherungen“. Senden Sie dies am besten per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung an die Krankenhausleitung und/oder den Datenschutzbeauftragten. Nur so erhalten Sie die konkreten Antworten, die Sie benötigen.


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Darf ein Krankenhaus meine Daten an meine Krankenversicherung weitergeben?

Grundsätzlich darf ein Krankenhaus Ihre Daten an Ihre Krankenversicherung nur mit einer klaren Rechtsgrundlage oder Ihrer ausdrücklichen Einwilligung weitergeben. Sie haben jedoch ein umfassendes Auskunftsrecht nach der DSGVO, um jederzeit genau zu erfahren, welche Ihrer Daten mit irgendeiner Versicherung ausgetauscht wurden. Das Krankenhaus muss dies konkret darlegen, nicht nur pauschal abstreiten.

Die Weitergabe Ihrer hochsensiblen Gesundheitsdaten ist streng reguliert. Meist geschieht dies auf Basis Ihrer Einwilligung, etwa für die Abrechnung von Leistungen, oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben, die bestimmte Übermittlungen erlauben. Das Problem entsteht oft, wenn Sie nicht genau wissen, was genau übermittelt wurde und an wen. Genau hier setzt Ihr wichtiges Auskunftsrecht gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) an.

Dieses Recht ist nicht auf Ihre reine Behandlungsakte beschränkt. Es umfasst alle personenbezogenen Daten, die das Krankenhaus über Sie verarbeitet hat. Dazu gehören auch interne Vermerke, Notizen aus Telefonaten oder der gesamte Schriftverkehr mit dritten Parteien, wie zum Beispiel Ihrer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung, aber auch der Haftpflichtversicherung der Klinik. Das Krankenhaus kann sich nicht einfach hinter pauschalen Behauptungen verstecken, dass keine weiteren relevanten Daten existieren. Eine detaillierte und nachvollziehbare Darlegung ist zwingend erforderlich.

Ein passender Vergleich ist ein Generalschlüssel. Dieser Schlüssel öffnet nicht nur die Tür zur sichtbaren Behandlungsakte, sondern auch die verborgenen Aktenschränke der internen Kommunikation und des Austauschs mit Versicherungen. Sie sollen genau sehen können, welche Informationen in diesen „Schränken“ liegen.

Um volle Transparenz zu erhalten und Ihre Kontrolle zurückzugewinnen, fordern Sie schriftlich vom Krankenhaus „vollständige Auskunft über alle über Sie verarbeiteten personenbezogenen Daten, einschließlich interner Vermerke und jeglicher Korrespondenz mit Versicherungen“. Senden Sie dies am besten per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung an die Krankenhausleitung und/oder den Datenschutzbeauftragten. Nur so erhalten Sie die konkreten Antworten, die Sie benötigen.


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Wie fordere ich Kopien meiner vollständigen Patientenakte korrekt an?

Um Kopien Ihrer gesamten Patientenakte zu erhalten, reicht ein Antrag auf „vollständige Auskunft über alle verarbeiteten personenbezogenen Daten„. Dieser juristisch präzise Wortlaut sichert Ihnen nach Art. 15 DSGVO automatisch auch die Herausgabe einer Kopie zu. Sie müssen nicht gesondert nach „Kopien“ fragen. So vermeiden Sie bürokratische Hürden und erhalten alle relevanten Informationen, auch interne Vermerke und Korrespondenz.

Juristen nennen das einen „unteilbaren Anspruch“. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass Ihr Recht auf Auskunft und das Recht auf eine Kopie Ihrer Daten untrennbar miteinander verbunden sind. Wer also vollständige Auskunft verlangt, fordert damit automatisch auch die Zurverfügungstellung einer Kopie aller über ihn gespeicherten Daten. Das bedeutet für Sie: Ein einziger Antrag genügt.

Manchmal versuchen Kliniken, die Herausgabe mit Verweis auf die Rechte Dritter, wie etwa von Mitarbeitern oder Anwälten, zu erschweren. Doch auch hier hat die Rechtsprechung einen Riegel vorgeschoben. Das Krankenhaus kann nicht einfach pauschal ablehnen. Falls wirklich schützenswerte Informationen betroffen sind, müssen diese spezifisch geschwärzt werden, anstatt die gesamte Akte zurückzuhalten. Ihr Anspruch auf Transparenz bleibt also bestehen.

Denken Sie an die Situation, Sie bestellen ein Buch online. Sie wollen nicht nur wissen, dass es existiert, sondern Sie wollen es auch physisch in den Händen halten. Genau so verhält es sich mit Ihren Patientendaten. Das Auskunftsrecht ist der Bestellvorgang, die Kopie ist das gelieferte Buch.

Um Fehler zu vermeiden, richten Sie Ihren Antrag schriftlich per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung an die Krankenhausleitung und/oder den Datenschutzbeauftragten. Formulieren Sie präzise: „Ich verlange hiermit nach Art. 15 DSGVO vollständige Auskunft über alle meine verarbeiteten personenbezogenen Daten, inklusive der Zurverfügungstellung einer Kopie dieser Daten.“ Vermeiden Sie Formulierungen, die sich nur auf „Behandlungsakten“ beschränken, denn das könnte interne Vermerke und Korrespondenz ausschließen.


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Wie lange muss ein Krankenhaus meine sensiblen Gesundheitsdaten speichern?

Ein Krankenhaus muss Ihre Patientenakten in Deutschland gesetzlich in der Regel zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahren; für spezielle Daten wie Röntgenbilder können es sogar bis zu 30 Jahre sein. Trotz dieser Fristen haben Sie das umfassende Recht zu erfahren, welche Ihrer Daten aktuell gespeichert sind und wie lange genau diese Speicherung geplant ist. Dieses Auskunftsrecht ist Ihr Schlüssel zur Transparenz.

Die Regel lautet, dass medizinische Einrichtungen die Patientenakte gemäß § 630f Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für mindestens zehn Jahre nach Behandlungsende aufbewahren müssen. Diese Frist dient dazu, eine lückenlose Dokumentation für mögliche spätere Behandlungen oder im Falle rechtlicher Auseinandersetzungen zu gewährleisten. Für bestimmte sensiblere Daten, beispielsweise Röntgenbilder, können Spezialgesetze längere Fristen von bis zu dreißig Jahren vorsehen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) selbst gibt keine spezifischen Speicherfristen vor, sondern fordert das Prinzip der Speicherbegrenzung: Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie der ursprüngliche Zweck der Verarbeitung dies erfordert.

Damit Sie jedoch die Kontrolle über Ihre Daten behalten und wissen, wann eine Löschung überhaupt in Betracht kommt, ist Ihr Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO entscheidend. Dieses Recht ermöglicht es Ihnen, nicht nur zu erfahren, welche personenbezogenen Daten über Sie gespeichert sind, sondern auch die geplante Speicherdauer zu erfragen. Nur mit dieser Transparenz können Sie beurteilen, ob eine Speicherung noch rechtmäßig ist oder ob Sie gegebenenfalls Ihr Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO geltend machen können. Das Krankenhaus muss Ihnen diese Informationen konkret und nachvollziehbar darlegen.

Betrachten Sie es wie ein Bibliothekssystem: Es gibt feste Regeln, wie lange ein Buch im Regal bleiben muss, aber Sie haben jederzeit das Recht, eine genaue Liste der über Sie geführten „Bücher“ zu verlangen und zu erfahren, wann sie endgültig aus dem Katalog genommen werden.

Fordern Sie schriftlich vom Krankenhaus „vollständige Auskunft über alle über Sie verarbeiteten personenbezogenen Daten und die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden (Art. 15 Abs. 1 lit. d DSGVO)“. Senden Sie diesen Antrag per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung an die Krankenhausleitung oder den Datenschutzbeauftragten, um später einen Nachweis in Händen zu halten.


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Wer hat außer mir und den behandelnden Ärzten Einblick in meine digitale Patientenakte?

Über die behandelnden Ärzte hinaus können interne Abteilungen des Krankenhauses, wie die Verwaltung oder Rechtsabteilung, sowie externe Dritte wie die Haftpflichtversicherung der Klinik, Einblick in Ihre digitale Patientenakte erhalten. Dank Ihres umfassenden Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO muss das Krankenhaus transparent darlegen, welche Ihrer Daten wann und an wen übermittelt wurden, einschließlich interner Vermerke und externer Korrespondenz.

Die Sorge, dass sensible Gesundheitsinformationen über den Kreis der behandelnden Ärzte hinaus geteilt werden, ist absolut verständlich. Juristen nennen das Recht auf Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Ihren Schlüssel zur Transparenz. Es erlaubt Ihnen, präzise zu erfahren, welche personenbezogenen Daten das Krankenhaus über Sie gespeichert hat und an wen diese weitergegeben wurden.

Diese Pflicht zur Offenlegung geht dabei weit über die reine Behandlungsdokumentation hinaus. Gerichte haben entschieden, dass Krankenhäuser auch Auskunft über interne Vermerke zu Telefonaten, Notizen oder den gesamten Schriftverkehr mit Dritten erteilen müssen. Gerade Informationen, die beispielsweise mit der Haftpflichtversicherung der Klinik ausgetauscht wurden, fallen unter dieses umfassende Auskunftsrecht. Die Klinik kann sich nicht mit einer pauschalen Behauptung, es gäbe keine weiteren Daten, aus der Affäre ziehen; sie muss dies konkret und nachvollziehbar beweisen.

Denken Sie an die Patientenakte wie an ein digitales Tagebuch über Ihre Gesundheit. Sie haben das Recht, nicht nur die Einträge der Hauptautoren (Ihrer Ärzte) zu lesen, sondern auch zu sehen, wer sonst noch in dieses Tagebuch geschrieben, etwas hinzugefügt oder es sogar an Dritte weitergereicht hat.

Fordern Sie deshalb schriftlich vom Krankenhaus vollständige Auskunft über alle über Sie verarbeiteten personenbezogenen Daten. Achten Sie darauf, explizit „inklusive aller internen Vermerke und jeglicher Kommunikation mit Dritten (Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO)“ zu erwähnen, um die Empfänger Ihrer Daten transparent aufgelistet zu bekommen. Senden Sie dieses Schreiben am besten per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung an die Krankenhausleitung oder den Datenschutzbeauftragten. Nur so schaffen Sie volle Transparenz.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Ausdrückliche Einwilligung

Eine ausdrückliche Einwilligung ist eine klare, unmissverständliche Zustimmung einer Person zur Verarbeitung ihrer Daten für einen bestimmten Zweck. Der Gesetzgeber schützt durch diese Anforderung besonders sensible Daten und stellt sicher, dass Betroffene aktiv und informiert über die Nutzung ihrer Informationen entscheiden können.
Beispiel: Ein Krankenhaus darf Patientendaten an eine Krankenversicherung nur mit einer klaren Rechtsgrundlage oder der ausdrücklichen Einwilligung der Patientin weitergeben.

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Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht erlaubt Ihnen als Bürger, genau zu erfahren, welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen oder eine Institution über Sie speichert und verarbeitet, wie in Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) festgelegt. Dieses Recht gibt Ihnen die Kontrolle über Ihre eigenen Informationen zurück und stellt sicher, dass Sie Transparenz über Datenflüsse erhalten, um gegebenenfalls unrechtmäßige Verarbeitungen zu unterbinden.
Beispiel: Die Patientin nutzte ihr Auskunftsrecht, um detaillierte Informationen über die Kommunikation des Krankenhauses mit ihrer Versicherung zu erhalten und die Herausgabe von Kopien zu fordern.

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Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Die Datenschutz-Grundverordnung, kurz DSGVO, ist ein europaweites Gesetz, das den Umgang mit persönlichen Daten regelt und jedem Einzelnen umfassende Rechte bezüglich seiner Informationen einräumt. Mit dieser Verordnung will der Gesetzgeber ein hohes Datenschutzniveau innerhalb der Europäischen Union gewährleisten und die digitalen Rechte der Bürger stärken.
Beispiel: Die Patientin berief sich auf die DSGVO, um vom Krankenhaus eine vollständige Offenlegung ihrer medizinischen Daten zu fordern und die Einhaltung ihrer Rechte sicherzustellen.

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Immaterieller Schaden

Als immateriellen Schaden bezeichnen Juristen einen nicht-monetären Nachteil, der nicht direkt in Geld messbar ist, wie beispielsweise Schmerz, Leid oder ein nachweislicher Kontrollverlust über die eigenen Daten. Das Gesetz erkennt an, dass Beeinträchtigungen nicht immer finanzieller Natur sein müssen und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich für nicht-materielle Belastungen.
Beispiel: Obwohl die Klinik ihre Auskunftspflichten teilweise verletzte, konnte die Patientin keinen konkreten immateriellen Schaden nachweisen und erhielt deshalb kein Schmerzensgeld für den Datenschutzverstoß.

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Kostenaufhebung

Juristen sprechen von einer Kostenaufhebung, wenn ein Gericht anordnet, dass die Parteien eines Rechtsstreits ihre eigenen Anwaltskosten selbst tragen und die Gerichtskosten geteilt werden. Diese Entscheidung wird oft getroffen, wenn beide Parteien im Verfahren teils gewonnen und teils verloren haben, um den Erfolg und Misserfolg gerecht abzubilden.
Beispiel: Für das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln ordnete das Gericht eine Kostenaufhebung an, weil die Patientin sowohl in Teilen Recht bekommen als auch Teile ihrer Forderungen nicht durchsetzen konnte.

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Streitwert

Der Streitwert ist ein finanzieller Betrag, den Gerichte zur Bemessung der Gerichtsgebühren und der Anwaltskosten für ein Verfahren heranziehen. Dieser Wert spiegelt den wirtschaftlichen Umfang des Rechtsstreits wider und bildet die Basis für die Abrechnung der Verfahrenskosten, sodass sie dem Prozessrisiko entsprechen.
Beispiel: Im vorliegenden Fall war der ursprüngliche Streitwert wegen der Arzthaftungsansprüche sehr hoch, was die Kostenentscheidung der ersten Instanz zugunsten des Krankenhauses maßgeblich beeinflusste.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Auskunftsrecht der betroffenen Person (Art. 15 DSGVO)

    Jeder Mensch hat das Recht zu erfahren, welche persönlichen Daten Unternehmen oder Behörden über ihn gespeichert haben.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte klar, dass eine Patientin ein Recht auf vollständige Auskunft über ihre Daten hat, auch über interne Vermerke und die Kommunikation mit der Versicherung, selbst wenn sie diese nicht konkret benennen kann.

  • Recht auf Kopie der personenbezogenen Daten (Art. 15 Abs. 3 DSGVO)

    Wer Auskunft über seine Daten verlangt, hat damit automatisch auch einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung einer Kopie dieser Daten.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht entschied, dass das Krankenhaus der Patientin nicht nur mitteilen muss, welche Daten es hat, sondern ihr auch eine Kopie dieser Daten aushändigen muss, da Auskunft und Kopie untrennbar zusammengehören.

  • Anspruch auf Schadensersatz bei Datenschutzverstößen (Art. 82 DSGVO)

    Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen Datenschutzvorschriften besteht nur, wenn der betroffenen Person ein konkreter, nachweisbarer materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Patientin erhielt kein Schmerzensgeld, weil sie keinen konkreten, spürbaren Nachteil darlegen konnte, der ihr durch die verspätete oder unvollständige Auskunft des Krankenhauses entstanden war.

  • Grundsatz der Kostenverteilung im Zivilprozess (§ 91 ZPO, § 92 ZPO)

    In einem Gerichtsverfahren werden die Prozesskosten in der Regel danach verteilt, wer in welchem Umfang Recht bekommen hat.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Patientin musste die Kosten der ersten Instanz tragen, weil sie in ihrem Hauptanliegen scheiterte; die Kosten der Berufungsinstanz wurden geteilt, weil sie dort teilweise gewann und teilweise verlor.


Das vorliegende Urteil


OLG Köln – Az.: I-15 U 184/22 – Urteil vom 10.08.2023


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