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Definition vom Funktionsarzneimittel: Was gilt für D-Mannose-Produkte?

3.000 Euro Abmahnung für ein D-Mannose-Produkt – dabei gilt es als Medizinprodukt. Ob die bloße physikalische Bindung von Zucker an Bakterien bereits eine Arzneimittelwirkung ist, lässt nun der BGH vom EuGH prüfen.
Mikroskopische Ansicht von Bakterien in der Blase, deren Greifarme durch kleine Moleküle blockiert werden.
Die pharmakologische Wirkung von D-Mannose bei der Blockade bakterieller Anheftung ist zentral für die rechtliche Einordnung als Funktionsarzneimittel. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: I ZR 4/21

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH fragt den EuGH, ob D-Mannose gegen Blaseninfekte pharmakologisch wirkt.
  • Er setzt das Revisionsverfahren aus und legt die Kernfrage dem EuGH vor.
  • Streitpunkt ist, ob D-Mannose Bakterien bindet und so ihre Anheftung blockiert.
  • Der BGH hält diese Wirkweise für klärungsbedürftig, nicht für endgültig entschieden.
  • Die Vorinstanzen hatten die Produkte als nicht zugelassene Arzneimittel behandelt.
  • Betroffen sind Hersteller, Händler und Wettbewerber bei Medizinprodukten und Arzneimitteln.

  • Gericht: Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat
  • Datum: 14.09.2023
  • Aktenzeichen: I ZR 4/21
  • Verfahren: Beschluss im Revisionsverfahren; Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
  • Rechtsbereiche: Arzneimittelrecht, Heilmittelwerberecht, Unionsrecht
  • Relevant für: Hersteller, Händler, Wettbewerber bei Medizinprodukten und Arzneimitteln

Wann ist D-Mannose ein Arzneimittel?

Ein Produkt gilt rechtlich als Funktionsarzneimittel, wenn es physiologische Funktionen des Menschen wiederherstellt, korrigiert oder maßgeblich beeinflusst. Dies geschieht durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung nach Paragraf 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) und der EU-Richtlinie 2001/83/EG. Obgleich der Begriff nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) weit auszulegen ist und in Zweifelsfällen die Vorrangregelung für Arzneimittel greift, müssen zwingende sachliche Voraussetzungen erfüllt sein. Die Vorrangregelung bedeutet konkret: Kann ein Produkt sowohl als Arzneimittel als auch als Medizinprodukt, Lebensmittel oder Kosmetikum eingestuft werden, gilt automatisch das strengere Arzneimittelrecht – mit allen damit verbundenen Zulassungspflichten. Die sogenannten MEDDEV-Leitlinien – von der EU-Kommission herausgegebene Orientierungsdokumente zur Abgrenzung von Medizinprodukten – sehen für eine pharmakologische Wirkung vor, dass Substanzmoleküle mit zellulären Bestandteilen in eine Wechselwirkung treten, die eine körperliche Reaktion entweder bewusst auslöst oder gezielt blockiert.

Ob die frei verkäuflichen Produkte „Femannose“ und „Femannose N“ diese Kriterien erfüllen, musste der Bundesgerichtshof (BGH) in einem umfangreichen Verfahren (Az. I ZR 4/21) prüfen. Geklagt hatte ein eingetragener Interessenverband, dessen zahlreiche Mitglieder gewerblich Medizinprodukte und Arzneimittel vertreiben. Nach deutschem Wettbewerbsrecht dürfen registrierte Branchenverbände gegen mutmaßliche Rechtsverstöße von Marktteilnehmern klagen, auch ohne selbst direkt geschädigt zu sein – dieses sogenannte Verbandsklagerecht soll faire Marktbedingungen sicherstellen. Der Verband ging gegen zwei Pharmaunternehmen vor, welche das D-Mannose-Produkt als vermeintliches Medizinprodukt zur Vorbeugung und zur unterstützenden Behandlung von Blasenentzündungen (Zystitis) auf den Markt brachten und im Internet bewarben. Der Verband forderte die zivilrechtliche Unterlassung des Verkaufs und der Werbung sowie die Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen, weil er die Präparate mangels formeller Zulassung für illegale Arzneimittel hielt.

Das Landgericht Köln und später das Oberlandesgericht Köln gaben dem klagenden Verein zunächst recht, da sie bei der eingesetzten D-Mannose eine signifikante Beeinflussung der physiologischen Funktionen auf pharmakologischem Wege bejahten. Im Revisionsverfahren setzte der Bundesgerichtshof das Verfahren jedoch aus. Die Revision ist die letzte Instanz im deutschen Zivilprozess: Der BGH prüft dabei nur noch, ob die Vorinstanzen das Recht korrekt angewendet haben – eigene Tatsachenermittlungen führt er nicht durch. Die Karlsruher Richter fällten noch kein inhaltliches Urteil in der Sache, sondern legten dem Gerichtshof der Europäischen Union die zentrale juristische Frage zur Vorabentscheidung vor.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Für die Feststellung einer pharmakologischen Wirkung ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Inhaltsstoffe eines Präparats unmittelbar mit menschlichen Zellen interagieren. Eine Wechselwirkung mit anderen im menschlichen Organismus vorhandenen Bestandteilen, wie etwa Bakterien, Viren oder Parasiten, kann für die rechtliche Einstufung als Funktionsarzneimittel ausreichen.
  2. Orientierungshilfen und Leitlinien der EU-Kommission zur rechtlichen Abgrenzung zwischen Medizinprodukten und Arzneimitteln entfalten für die Einordnung im Einzelfall durch nationale Gerichte keine rechtsbindende Wirkung. Die abschließende und verbindliche Auslegung der zugrundeliegenden europäischen Rechtsvorschriften obliegt allein dem Europäischen Gerichtshof.
Infografik: Zeitstrahl zum BGH-Beschluss, der den EuGH zur Klärung der pharmakologischen Wirkung von D-Mannose anruft. BGH setzt Verfahren aus, Vorfrage zur Wirkung offen, auch Bakterien können genügen, EU-Leitlinien nicht bindend, am Ende entscheidet nur der EuGH.
EuGH klärt D-Mannose-Wirkung

Wann wirkt D-Mannose pharmakologisch?

Die juristische Feststellung einer pharmakologischen Wirkung setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zwingend voraus, dass die Moleküle einer verabreichten Substanz unmittelbar mit menschlichen Zellen interagieren. Es kann vielmehr ausreichen, wenn die Wirkstoffe mit anderen im Organismus vorhandenen Bestandteilen wie Bakterien, Viren oder Parasiten in eine Wechselwirkung treten. Umstritten ist rechtlich jedoch oft, ob eine lediglich physikalische und physikalisch reversible Bindung über Wasserstoffbrücken den strengen Anforderungen einer pharmakologischen Wechselwirkung genügt. Neben der reinen Bindung muss die Wirkung zudem eine klar messbare biochemische Reaktion im Zielobjekt auslösen oder physiologische Abläufe, wie etwa die Gen-Transkription, verändern.

Die juristische Feststellung einer pharmakologischen Wirkung setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zwingend voraus, dass die Moleküle einer verabreichten Substanz unmittelbar mit menschlichen Zellen interagieren. Es kann vielmehr ausreichen, wenn die Wirkstoffe mit anderen im Organismus vorhandenen Bestandteilen wie Bakterien, Viren oder Parasiten in eine Wechselwirkung treten. – so der Bundesgerichtshof

Im Streit um die Zulassungsfähigkeit der Femannose-Präparate stuften medizinische Sachverständige den Ablauf sehr genau ein: Der Hauptwirkstoff D-Mannose bindet an ein bakterielles Oberflächenprotein namens FimH, welches bei Bakterienstämmen wie Escherichia coli für die Anheftung zuständig ist. Durch diese Maßnahme wird verhindert, dass sich die schädlichen Bakterien dauerhaft an bestimmte mannosehaltige Strukturen der menschlichen Blasenwand heften können. In der Folge dieses Bindungsvorgangs reagiert die kleine Bakterienzelle mit biochemischen Prozessen und nachgewiesenen Änderungen der eigenen Gen-Transkription, wodurch die pathophysiologischen Abläufe der Harnwegsinfektion gedrosselt werden.

Warum reichte Reversibilität nicht?

Die vertreibenden Unternehmen wehrten sich im Revisionsverfahren vehement gegen die Einstufung des Vorgangs als pharmakologischen Akt und brachten vor, dass eine wirkstoffinduzierte, völlig irreversible Interaktion für Arzneimittel zwingend erforderlich sei. Eine bloß physikalisch reversible Bindung genüge nicht. Zudem interagierte der Stoff nicht mit einer Zielzelle des Menschen, sondern bewirke faktisch nur ein unschädliches Ausschwemmen der Erreger. Der Bundesgerichtshof widersprach dem Vorwurf, es gebe keinerlei Wechselwirkung, verwies auf die festgestellten biochemischen Reaktionen der Bakterien, nutzte die Argumente jedoch gerade als Grund für seine Aussetzung. Ob eine bloß reversible Bindung an Bakterien rechtlich ausreicht, um eine pharmakologische Wirkung im Sinne des Unionsrechts zu begründen, ist rechtlich nicht abschließend beantwortet.

Wie grenzt der BGH Grenzprodukte ab?

Die komplexe Einstufung eines sogenannten Grenzprodukts erfordert stets eine weitreichende tatrichterliche Gesamtabwägung. Das bedeutet konkret: Nicht der BGH als reine Rechtsmittelinstanz, sondern die Vorinstanzen – also Landgericht und Oberlandesgericht – müssen alle maßgeblichen Fakten zusammentragen und gewichten. In diese fließen die stoffliche Zusammensetzung, die Gebrauchsmodalitäten, die allgemeine Verbreitung, der Bekanntheitsgrad und dokumentierte Risiken des entsprechenden Artikels ein. Auf europäischer Ebene bietet das „Manual on Borderline Products“ der EU-Kommission Praxisbeispiele für Grenzbereiche an, es entfaltet für urteilende Gerichte jedoch keinerlei rechtsverbindliche Wirkung. Die harte rechtliche Trennlinie verläuft grundsätzlich anhand der Wirkweise: Zulassungsfreie Medizinprodukte erreichen ihren gesundheitlichen Zweck primär auf physikalischem Weg, während rechtlich definierte Funktionsarzneimittel zwingend pharmakologische Prozesse aufweisen müssen.

Im Hinblick auf diese Gesamtabwägung rügte der klagende Verband aus der Gesundheitsbranche die beiden betroffenen Präparate als massiven Verstoß gegen die arzneimittel- und heilmittelwerberechtlichen Verkehrsvorschriften. Die Firmen hatten „Femannose“ ursprünglich mit einem Cranberry-Extrakt vertrieben, brachten das Nachfolgeprodukt „Femannose N“ seit Oktober 2017 dann ohne diesen Zusatz auf den Markt – stets gekennzeichnet und beworben als Medizinprodukt, womit die strengen Zulassungshürden für Arzneimittel umgangen wurden.

Sind EU-Leitlinien für Gerichte bindend?

Vor dem BGH griffen die Pharmafirmen die bisherige Abwägung des Berufungsgerichts hart an. Sie argumentierten, dass bei D-Mannose-Produkten keinerlei Risiken vorlägen und demnach eine automatische Gleichsetzung von Funktionsarzneimitteln mit pharmakologischen Wirkungen unstatthaft sei. Der BGH verwarf diese Verteidigung rigoros. Das OLG hatte die nötigen Kriterien allesamt abgewogen und entgegen der Behauptung der Firmen sehr wohl mehrere bekannte Nebenwirkungen festgestellt. Auch der Hinweis der Firmen auf das Kommissionshandbuch (Version 1.22 von 2019), welches die D-Mannose-Anwendung dort explizit beispielhaft aufführt, bewahrte das Unternehmen nicht vor der Aussetzung. Das Gericht urteilte nüchtern, dass die Ansicht der Kommission für die Urteilsfindung des nationalen Gerichts nicht bindend sei.

Zweckdienliche Anhaltspunkte zur Konkretisierung des Begriffs der „pharmakologischen Wirkung“ im Sinne von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG können den […] MEDDEV-Leitlinien entnommen werden, die als solche allerdings nicht rechtlich bindend sind. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hinweis: EU-Kommissionshandbuch

Hersteller und Vertreiber von Gesundheitsprodukten berufen sich zur Absicherung der Einstufung als Medizinprodukt häufig auf das „Manual on Borderline Products“ der EU-Kommission. Wie der BGH in diesem Verfahren klarstellt, ist dieses Handbuch für nationale Gerichte jedoch nicht bindend. Wer sich bei der rechtlichen Einordnung eines Grenzprodukts ausschließlich auf diese Leitlinien verlässt, handelt im Falle einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auf eigenes Risiko, da die Gerichte eine eigenständige Gesamtabwägung vornehmen.

Warum legte der BGH den Fall vor?

Wenn die Entscheidung eines nationalen obersten Gerichts entscheidend von der präzisen Auslegung und Deutung des Unionsrechts abhängt, müssen die Spruchkörper – also das jeweils zuständige Richtergremium – die anhängigen Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorlegen. Nur dies garantiert die europaweit einheitliche Anwendung von Rechtsvorschriften. Das bedeutet konkret: Der BGH unterbricht sein eigenes Verfahren, formuliert gezielte Rechtsfragen an den EuGH und wartet auf dessen bindende Auslegung. Der EuGH entscheidet dabei nicht den deutschen Rechtsstreit selbst, sondern gibt nur die europarechtliche Interpretation vor – die anschließende Urteilsfindung bleibt Sache des nationalen Gerichts. Insbesondere die absolut bindende Auslegung von zentralen Tatbestandsmerkmalen wie der „pharmakologischen Wirkung“ oder dem „anderen Agens“ in der strengen EU-Richtlinie 2001/83/EG unterliegt vollumfänglich der alleinigen Zuständigkeit der Luxemburger Richter.

Da die Argumente zur genauen biochemischen Wirkweise im Laufe des Verfahrens derart umstritten waren, fasste der BGH am 14. September 2023 den Beschluss zur Überweisung nach Brüssel. Besonders klärungsbedürftig erschien in Karlsruhe nicht nur die reine Reversibilität der Bindung, sondern auch der detaillierte Text der MEDDEV-Leitlinien. Letztere setzen voraus, dass eine Reaktion auf ein „anderes Agens“ blockiert werden müsse. Die Unternehmen hatten scharf eingewandt, dass durch D-Mannose ja gar kein Agens blockiert werde, sondern lediglich das Bakterium selbst, was nicht der Definition entspreche.

Wie weit reicht der Agens-Begriff?

Das Landgericht und OLG hatten die Abläufe jedoch so interpretiert, dass die D-Mannose als klassische Blockade zwischen zwei völlig verschiedenen Elementen – dem bakteriellen FimH und den mannosylierten Strukturen auf der Harnblasenwand – fungiert. Der blockierte Bindungspartner sei damit entscheidend verschieden von einem direkten zellulären Bestandteil. Der BGH hält ein derart weites Verständnis des Begriffs „Agens“ grundsätzlich für logisch überzeugend und zog gezielt Parallelen zur unstrittigen Funktionsweise von Beta-Blockern und Attachment-Inhibitoren aus der etablierten Medizin. Da aber letzten Endes nur der EuGH vorgeben kann, wie hart die Kriterien der Medizinproduktegrenze auszulegen sind, ruht das Revisionsverfahren in Deutschland bis auf Weiteres vollumfänglich.

Warum bleibt die Einordnung offen?

Das Revisionsverfahren ruht vollumfänglich. Solange der EuGH die zentralen Rechtsfragen nicht beantwortet hat, bleibt die arzneimittelrechtliche Einordnung von D-Mannose-Produkten offen. Für alle Vertreiber und Hersteller vergleichbarer Grenzprodukte bedeutet das: Wer Produkte mit ähnlicher Wirkweise – insbesondere Substanzen die an Bakterien binden und diese ausschwemmen – als Medizinprodukt vertreibt oder dies plant, muss mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und Unterlassungsklagen rechnen. Die Instanzgerichte werden sich bis zur EuGH-Entscheidung an den vom BGH im Vorlagebeschluss geäußerten Argumenten orientieren.

Ein über den Einzelfall hinausreichendes höchstrichterliches Urteil in Deutschland steht noch aus. Entscheidend wird sein ob der EuGH die reversible Bindung an Bakterien als pharmakologische Wirkung einstuft und damit den strengen Arzneimittelzulassungsweg fordert. Bis zu dieser Klärung sollten Hersteller ihre Produkte rechtlich neu bewerten und eigenständig prüfen ob sie die Kriterien eines Funktionsarzneimittels erfüllen könnten. Wer sein Produkt freiwillig als Arzneimittel zulässt vermeidet das Risiko teurer Abmahnverfahren und Schadensersatzforderungen die im Falle einer arzneimittelfreundlichen EuGH-Entscheidung drohen.


Unsicher bei der Abgrenzung von Medizinprodukt und Arzneimittel?

Die rechtliche Einordnung von Grenzprodukten wie D-Mannose-Präparaten ist komplex und birgt erhebliche wettbewerbsrechtliche Risiken. Der BGH hat die entscheidenden Fragen zur pharmakologischen Wirkung dem EuGH vorgelegt – bis zur Klärung besteht für Hersteller und Vertreiber akute Unsicherheit. Unsere Rechtsanwälte analysieren mit Ihnen die aktuelle Rechtslage und bewerten das Abmahn- und Klagerisiko für Ihr konkretes Produkt, um eine strategisch fundierte Entscheidung zur weiteren Vorgehensweise zu ermöglichen.

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Experten Kommentar

Die Aussetzung durch den BGH mag juristisch folgerichtig sein, für die Praxis ist sie ein wirtschaftliches Desaster. Bis der EuGH entscheidet, vergehen meist Jahre, in denen das Produkt im Regal liegt, weil Großhändler das Haftungsrisiko scheuen. In dieser Hängepartie nutzen Konkurrenten die Unsicherheit oft gnadenlos für gezielte Nadelstiche aus.

Ich rate Herstellern in solchen Graubereichen dringend, zweigleisig zu fahren und frühzeitig eine Zulassungsalternative vorzubereiten. Wer jetzt stur auf der Einstufung als Medizinprodukt beharrt, riskiert bei einer arzneimittelfreundlichen Entscheidung den sofortigen Vertriebsstopp. Ein präventiver Plan B in der Schublade sichert hier das Überleben des Produkts.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt D-Mannose als Arzneimittel, wenn sie nur Bakterien bindet?

JA, D-Mannose kann als Arzneimittel gelten, auch wenn sie nur an Bakterien bindet. Für die arzneimittelrechtliche Einordnung ist eine Wechselwirkung mit menschlichen Zellen nicht zwingend erforderlich.

Entscheidend ist, ob der Stoff eine pharmakologische Wirkung entfaltet, also die Funktion des Organismus gezielt beeinflusst. Nach der Rechtsprechung kann dafür genügen, dass der Wirkstoff mit Bakterien, Viren oder Parasiten in Wechselwirkung tritt und dadurch biochemische Prozesse auslöst oder blockiert. Bei D-Mannose wird gerade die Bindung an bakterielle Oberflächenproteine wie FimH als möglicher pharmakologischer Akt verstanden. Damit kann das Produkt als Funktionsarzneimittel eingestuft werden, wenn diese Wirkweise im Einzelfall die unionsrechtlichen Kriterien erfüllt.

Ob die konkrete Bindung rechtlich schon ausreicht, ist aber nicht endgültig für alle Fälle geklärt. Die abschließende Auslegung der maßgeblichen EU-Vorgaben obliegt dem Europäischen Gerichtshof, weshalb Hersteller ihre Produktwirkung sorgfältig prüfen sollten.


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Reicht eine reversible Bindung an Bakterien für pharmakologische Wirkung?

ES KOMMT DARAUF AN. Eine reversible Bindung kann für eine pharmakologische Wirkung genügen, wenn sie im Zielobjekt messbare biochemische Reaktionen auslöst. Rein „reversibel“ schließt die Arzneimittel-Einstufung also nicht automatisch aus.

Für die rechtliche Einordnung nach § 2 AMG und der Richtlinie 2001/83/EG zählt nicht nur, ob ein Stoff physikalisch anhaftet, sondern ob er eine Wechselwirkung mit einem biologischen System bewirkt. Bei Bakterien kann das schon dann vorliegen, wenn die Bindung an ein Oberflächenprotein Veränderungen der Gen-Transkription oder andere biochemische Kaskaden auslöst. Genau deshalb reicht das Argument „bloß reversible Bindung“ als Schutz vor der Funktionsarzneimittel-Einstufung nicht sicher aus.

Offen bleibt allerdings die endgültige unionsrechtliche Grenzziehung, weil die verbindliche Auslegung allein dem EuGH obliegt. Gerade bei Grenzprodukten sollte daher fachlich geprüft werden, ob die beobachtete Bindung nur mechanisch wirkt oder tatsächlich biologische Prozesse im Erreger anstößt.


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Muss ich bei D-Mannose mit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung rechnen?

Ja, Sie müssen bei D-Mannose mit einer arzneimittelrechtlichen Zulassung rechnen, wenn die Einstufung als Funktionsarzneimittel naheliegt und das strengere Arzneimittelrecht Vorrang hat. Das gilt besonders bei Grenzprodukten, die nicht sicher im Bereich des Medizinprodukts bleiben.

Rechtlich entscheidet nicht die Produktbezeichnung, sondern die Wirkweise. Sobald ein Produkt physiologische Funktionen pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch maßgeblich beeinflusst, kann es nach § 2 AMG als Arzneimittel gelten. Bei D-Mannose haben die Gerichte bereits eine pharmakologische Wirkung für möglich gehalten, weil der Stoff an bakterielle Strukturen bindet und dadurch Krankheitsprozesse beeinflusst. In solchen Zweifelsfällen greift die Vorrangregelung zugunsten des Arzneimittelrechts, sodass Hersteller die Zulassungspflicht als reales Risiko einplanen müssen.

Endgültig fest steht die Pflicht im Einzelfall erst, wenn die unionsrechtliche Auslegung durch den EuGH geklärt ist und die nationale Entscheidung daran anknüpft. Wer D-Mannose weiterhin als Medizinprodukt vertreibt, ohne das Arzneimittelrisiko mitzudenken, setzt sich daher behördlichen Untersagungen und wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aus.


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Darf ich D-Mannose weiter als Medizinprodukt verkaufen, solange der EuGH nicht entscheidet?

NEIN, ein sich aussetzendes EuGH-Verfahren schützt Sie nicht vor Abmahnungen oder Unterlassungsklagen. Wer D-Mannose weiterhin als Medizinprodukt vertreibt, bewegt sich derzeit in einem hohen wettbewerbsrechtlichen Risiko, weil die Vorinstanzen den Vertrieb bereits als rechtswidrig bewertet haben.

Das Ruhen des Revisionsverfahrens ändert nichts daran, dass frühere Entscheidungen und die dortige Rechtsauffassung weiterwirken. Gerade im Lauterkeitsrecht können Mitbewerber und Branchenverbände einen vermeintlichen Rechtsverstoß angreifen, wenn ein Produkt nach der bisherigen Linie eher als zulassungspflichtiges Arzneimittel erscheint. Dass der Bundesgerichtshof den Fall dem EuGH vorgelegt hat, bedeutet nur, dass die endgültige unionsrechtliche Einordnung noch offen ist. Bis dahin müssen Händler damit rechnen, dass Gerichte und Verbände die strengere Sicht zugrunde legen und den Vertrieb als Medizinprodukt angreifen.

Eine gewisse Absicherung gäbe es erst nach einer klaren EuGH-Entscheidung zugunsten der Medizinprodukte-Einordnung. Solange diese fehlt, sollte die Kennzeichnung und Vermarktung rechtlich neu geprüft werden, weil schon die aktuelle Vertriebsform erhebliche Kostenrisiken auslösen kann.


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Sind EU-Leitlinien für die Einstufung von D-Mannose für mich verbindlich?

Nein, EU-Leitlinien und das Kommissionshandbuch sind für nationale Gerichte nicht verbindlich und schützen Sie nicht sicher vor einer Einstufung als Arzneimittel. Sie können die Einordnung zwar praktisch beeinflussen, ersetzen aber keine eigene rechtliche Prüfung durch das Gericht.

Der Grund ist, dass die EU-Kommission mit solchen Leitlinien nur Orientierung für die Abgrenzung von Medizinprodukten und Arzneimitteln gibt. Nationale Gerichte dürfen sie berücksichtigen, müssen ihnen aber nicht folgen, wenn die gesetzlichen Kriterien nach § 2 AMG und der Richtlinie 2001/83/EG anders zu bewerten sind. Der BGH hat deshalb klargestellt, dass auch ein Produkt, das im Kommissionshandbuch als Beispiel auftaucht, im Einzelfall trotzdem als Funktionsarzneimittel eingestuft werden kann. Maßgeblich bleibt die eigenständige Gesamtabwägung von Wirkweise, Zweckbestimmung und objektiver Beschaffenheit des Produkts.

Besondere Vorsicht gilt, wenn Sie sich in einer Abmahnung oder im Vertrieb allein auf das Manual on Borderline Products berufen. Verbindlich ist die Auslegung des Unionsrechts letztlich nur durch den Europäischen Gerichtshof; Leitlinien können diese Auslegung nicht vorwegnehmen.


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Was passiert mit meinen Lagerbeständen, wenn Femannose als Arzneimittel gilt?

Ihre Lagerbestände dürfen nicht mehr als Medizinprodukt verkauft oder beworben werden, sobald Femannose rechtlich als Arzneimittel einzustufen ist. Dann wäre der weitere Vertrieb mit alter CE-Kennzeichnung kein zulässiger Abverkauf mehr, sondern ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz.

Der Grund ist die arzneimittelrechtliche Vorrangregel: Wird ein Produkt als Funktionsarzneimittel behandelt, darf es nur mit einer gültigen Zulassung oder Registrierung in Verkehr gebracht werden. Fehlt diese, ist auch bereits gelagerte Ware rechtlich problematisch, weil nicht nur der neue Verkauf, sondern schon das Inverkehrbringen der betroffenen Chargen unzulässig ist. Praktisch bedeutet das, dass Versand, Werbung und Angebot sofort gestoppt werden sollten, um Unterlassungs- und Schadensersatzrisiken zu vermeiden.

Ein Weiterverkauf wäre erst nach einer vollständigen arzneimittelrechtlichen Neubewertung und einer passenden Zulassung möglich. Ob und in welchem Umfang bereits ausgelieferte Bestände zurückgerufen, umetikettiert oder vernichtet werden müssen, hängt von Produktstatus, Vertriebskanal und behördlicher Bewertung ab.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: I ZR 4/21 – Beschluss vom 14.09.2023




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