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Druckschäden bei Durchführung einer Hüftarthroskopie – Aufklärung über Operationsrisiko

OLG Dresden – Az.: 4 U 209/21 – Urteil vom 01.06.2021

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 15.01.2021 – Az.: 8 O 948/17 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und unvorhersehbaren künftigen immateriellen Schäden wegen einer behaupteten Fehlbehandlung im Hause der Beklagten am 03.07.2015. An diesem Tag unterzog sich die Klägerin einer durch den Beklagten zu 2) als Operateur durchgeführten Hüftgelenksarthroskopie. Hierbei kam es unstreitig zu Druckschäden an der Scheide der Klägerin, verursacht durch einen bei dieser Art der Operation anzuwendenden Gegenzugstab, der auf die Schamgegend drückt.

Wegen der Einzelheiten der Behandlungsfehlervorwürfe und der Operation wird auf den Tatbestand es angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat nach Einholung eines orthopädisch-chirurgischen und eines gynäkologischen Gutachtens sowie nach Anhörung des orthopädischen Sachverständigen, der Klägerin, des Beklagten zu 2) und der Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr ursprüngliches Klageziel vollumfänglich weiter.

Sie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht eine ordnungsgemäße Aufklärung angenommen. Diese sei inhaltlich ungenügend und obendrein verharmlosend gewesen.

Das Landgericht habe die Beweislastverteilung hinsichtlich des Lagerungsschadens verkannt, denn der streitgegenständliche Sachverhalt habe sich entgegen der Auffassung des Landgerichts im Bereich des vollbeherrschbaren Risikos bewegt. Das Erstgericht habe zudem verkannt, dass die das Personal der Beklagten auch in der Sache unter Verletzung gegen ärztliche Standards gehandelt habe, indem es die zulässige Operationsdauer überschritten, eine unzureichende Polsterung vorgenommen und den Gegenzugstab unsorgfältig angebracht habe.

Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht sich nicht hinreichend mit den MDK-Gutachten vom 29.03.2016 und 20.03.2019(K 1 und K 16) auseinandergesetzt, die eine unzureichende Polsterung bei langer Operationsdauer festgestellt hätten.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2016 sowie an vorgerichtlichen Kosten 1.939,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

2. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche entstandenen und noch entstehenden materielle Schäden und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zu ersetzen, welcher dieser aus der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung in der Zeit vom 03.06.2015 – 07.07.2015 in der Klinik der Beklagten zu 1) entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Der Senat hat in mündlicher Verhandlung die Klägerin erneut informatorisch angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 11.05.2021 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1.

Die Klägerin hat einen Behandlungsfehler des Personals der Beklagten während der streitgegenständlichen Operation nicht bewiesen. Fest steht lediglich, dass die postoperativ bei ihr eingetretene Schamlippenschwellung und die Drucknekrosen Folge der Operation sind.

a)

Druckschäden bei Durchführung einer Hüftarthroskopie - Aufklärung über Operationsrisiko
(Symbolfoto: Samrith Na Lumpoon/Shutterstock.com)

Dass diese Schäden auf einem behandlungsfehlerhaften Vorgehen beruhen, hat die Klägerin zu beweisen, denn die Voraussetzungen des § 630 h Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Die Vermutung des § 630 h Abs. 1 BGB knüpft an Risiken an, die ärztlicherseits voll ausgeschlossen werden können und müssen, die also nicht auf dem von den Unwägbarkeiten des lebenden Organismus beeinflussten Kernbereich ärztlichen Handelns beruhen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2017 – VI ZR 529/16, Rz. 10 – wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen nach juris; Palandt/Weidenkaff, BGB, 80. Aufl., § 630 h, Rz. 3 m.w.N.). Dass es sich um einen solchen vollbeherrschbaren Bereich handelt, steht aber zunächst zur Beweislast des Patienten, der hierfür den Vollbeweis führen muss (OLG Köln, Urteil vom 04.08.2008 – 5 U 228/07; OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2011 – I 26 U 23/10; und vom 05.01.2011 – I-3 U 64/10). Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen. Der vorliegende Schaden beruht nicht auf einer Lagerung der Klägerin im engeren Sinne, sondern unstreitig auf dem Einsatz des sogenannten Traktionsstabes. Um die Arthroskopie durchführen zu können ist es erforderlich, Zugkraft auf das Bein auszuüben, die nur mit einem Gegendruck erreicht werden kann, der mithilfe dieses Traktionsstabes erzeugt wird. Der Sachverständige hat plausibel geschildert, dass dies erforderlich sei, um Platz für die Operation zu schaffen. Zugkraft und Gegendruck seien je nach Patientensituation, Situation der Gelenkkapsel, Elastizität und Narkosetiefe individuell zu wählen. Weder könne die erforderliche Zugkraft im Vorhinein gemessen werden, noch könne man zwischendurch die Traktion unterbrechen, mit anderen Worten eine Druckentlastung durchführen, weil sich ansonsten die Operationssituation mit den damit einhergehenden Risiken verändern würde. Er hat erklärt, dass die erforderlichen Zugkräfte weder im Vorhinein „planbar“ seien, noch intraoperativ dergestalt beherrschbar, dass auf eine eventuell ungünstige Drucksituation vorbeugend mit einem Nachlassen des Drucks reagiert werden könne. Die Ausführungen des MDK-Gutachters Prof. W…… stehen dem nicht entgegen. Diese sind bereits in sich inkonsistent insoweit, als der Privatgutachter einerseits mutmaßt, es sei entweder wegen einer ungünstigen Lagerung der Patientin in Bezug auf die Position des Gegenzugstabes oder aber aufgrund des notwendig hohen Zuges trotz „ausreichender“ Polsterung zu einer Druckschädigung gekommen, andererseits an anderer Stelle ohne weitere Begründung postuliert, der Druckschaden sei „aufgrund einer unzureichenden Polsterung“ in Kombination mit einer langen Operationsdauer zustande gekommen (Anlage K5, Seite 7). Abgesehen davon hat derselbe Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten – eingeholt während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens – seine ursprünglichen Ausführungen noch weiter relativiert, indem er ausführte, dass die Kombination aus langer Operationszeit und erheblicher Traktion zwar das Risiko solcher Weichteilschäden erhöhe und hier „theoretisch“ zwar eine insuffiziente Polsterung des Gegenzugstabes in Betracht komme, letztere jedoch anhand der vorliegenden Unterlagen nicht belegt werden könne und hierauf auch ansonsten kein Verdacht bestehe (nach Anlage K15). Dies steht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gerichtssachverständigen, der auch nach Anhörung der an der Operation beteiligten Zeugen bei seiner bereits im schriftlichen Gutachten getroffenen Aussage geblieben ist, dass die Lagerung korrekt war und sich keinerlei Anhaltspunkte für eine unzureichende Polsterung oder fehlerhafte Druckbelastung ergeben hätten, namentlich nicht aus dem Operationsbericht, der vollständig sei. Steht danach fest, dass trotz Einhaltung aller Regeln bei der Lagerung Druckschäden nicht sicher vermieden werden können, so liegt kein Fall des vollbeherrschbaren Risikos vor (vgl. OLG Braunschweig, NJW-RR 2009, 1109; OLG Köln, Beschluss vom 25.02.2013 – I-5 U 152/12; OLG Hamm, Urteil vom 09.09.2015 – I-3 U 60/14).

b)

Den danach ihr obliegenden Beweis für die von ihr behaupteten Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Durchführung der Operation hat die Klägerin nicht erbracht. Den rein spekulativen, durch nichts unterlegten Mutmaßungen des MDK-Gutachters hat der Gerichtssachverständige seine durch die Erklärung des Ablaufs der streitgegenständlichen Operation und Auswertung der Zeugenaussagen sowie des Operationsberichtes geäußerte Einschätzung entgegengesetzt.

Der Klägerin ist auch nicht der Nachweis gelungen, dass die Traktionszeit behandlungsfehlerhaft zu lang war. Abgesehen davon, dass die Zeugen sämtlich eine unter 120 Minuten liegende Traktionszeit bekundet haben und die mit der Anlage B5 vorgelegte elektronische Dokumentation, eine Traktionszeit von 110 Minuten ausweist, hat weder der Sachverständige, noch der MDK-Gutachter postuliert, dass eine Überschreitung einer Traktionszeit von 120 Minuten per se als behandlungsfehlerhaft eingeschätzt.

Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine überlange, nicht den medizinischen Erfordernissen entsprechende Operationszeit an sich. Wie der Sachverständige Prof. K….. in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgerichtgeschildert hat, beruht die Gesamtoperationsdauer hier maßgeblich auf den anatomischen Verhältnissen der Klägerin und der bei ihr vorliegenden Hüftdysplasie.

2.

Dem Personal der Beklagten ist auch kein Aufklärungsfehler anzulasten.

a)

Gemäß § 630 e Abs. 1 BGB ist der Behandelnde verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Hierzu gehören auch die zu erwartenden Folgen und Risiken der Maßnahme. Dass über die „wesentlichen“ Umstände aufzuklären ist bedeutet, dass der Patient „im Großen und Ganzen“ wissen muss, worin er einwilligt, d. h. er muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und der spezifisch mit ihm verbundenen Risiken haben (statt aller: Palandt-Weidenkaff, BGB, 80. Aufl., § 630 e Rz. 2 mit zahlr. w. Nachw.). Die Aufklärung soll nicht medizinisches Detailwissen vermitteln, sondern dem Patienten eine ergebnisbezogene Entscheidungsgrundlage geben. Die maßgeblichen Risiken müssen deshalb nicht medizinisch exakt und in allen denkbaren Erscheinungsformen mitgeteilt werden, sondern es genügt, wenn die Stoßrichtung der Risiken zutreffend dargestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2019 – IV ZR 117/18; Hinweisbeschluss des Senats vom 21.12.2020, 4 U 1775/20, juris Rz. 7). Dem Arzt steht zudem bei der Gestaltung der Art und Weise der Führung des Aufklärungsgesprächs ein Ermessensspielraum zu (Senatsbeschluss, a.a.O., m.w.N.).

Bereits nach den eigenen Ausführungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem unstreitig von der Klägerin unterzeichneten Aufklärungsbogen vom 17.06.2015 (Anlage B3) ergibt sich, dass ein Aufklärungsversäumnis dem Personal der Beklagten nicht anzulasten ist, so dass es der Einvernahme des von der Beklagten benannten Zeugen Dr. H…… nicht bedurfte. In dem unstreitig verwendeten Aufklärungsbogen heißt es: „Haut-/Gewebe-/Nervenschäden durch die Lagerung und eingriffsbegleitende Maßnahmen sind selten. Mögliche und unter Umständen dauerhafte Folgen: Schmerzen, Entzündungen, Absterben von Gewebe, Narben sowie Empfindungs-, Funktionsstörungen, Lähmungen. Durch den notwendigen hohen Zug am Bein zur Erweiterung des Hüftgelenkspaltes können im Genitalbereich (Hoden oder Schamlippen) Druckschäden mit Gefühlsstörung und Schwellung eintreten. Sie führen meist nicht zu Dauerschäden“. Die Klägerin hat in ihrer als Anlage K1 vorgelegten Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 14.06.2019 (Bl. 141 f. d. A.) ausgeführt, dass sie mit dem aufklärenden Arzt sämtliche Punkte im Aufklärungsbogen durchgegangen sei und zu jedem die wichtigsten Hinweise erhalten habe.

Im Aufklärungsbogen sind die hier bei der Klägerin später eingetretenen Folgen (Lagerungsschäden mit der Folge von Schmerzen, Absterben von Geweben sowie Empfindungs- und Funktionsstörungen) ausdrücklich und in keiner Weise verharmlosend dargestellt. Die handschriftlichen Eintragungen im Aufklärungsbogen (Anlage B3) belegen zudem eindrücklich ein ausführliches Aufklärungsgespräch.

Ist – wie hier – mit dem Aufklärungsbogen bereits „einiger Beweis“ für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs erbracht, ist der Arztseite im Zweifel Glauben zu schenken (Senatsbeschluss vom 12.03.2018 – 4 U 1755/17; Beschluss vom 29.07.2019 – 4 U 1078/19 m.w.N.). Zusätzlich und dies stützend führt die Klägerin in ihrem „Bericht“ (Anlage K1) wörtlich aus: „Aufgrund meiner Angststörung habe ich alles sehr genau gelesen und nachgefragt. Durch meine Angststörung benötige ich immer eine enorme Sicherheit, prüfe grundsätzlich alles sehr genau und fordere detaillierte Informationen ein.“ In den schriftlichen Ausführungen sind aber Lagerungsschäden mit der Folge von Schmerzen, Absterben von Geweben sowie Empfindungsstörungen dargestellt. In keiner Weise ist im Aufklärungsbogen das Absterben von Gewebe auf den Bereich der Operationswunde beschränkt, sondern gerade und ausdrücklich auf den Bereich der Lagerung bezogen. Druckschäden und Schwellungen im Genitalbereich auch der Frau sind ebenfalls ausdrücklich ausgeführt. Auch wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass der aufklärende Arzt ausgeführt hat, bei Frauen seien Druckschädigungen im Genitalbereich eher unüblich, so entspricht dies schlicht den Tatsachen und kann infolge dessen keine Verharmlosung darstellen. Ausweislich einer von der Kläger selbst vorgelegten Studie (Anlage K10) wurden bei Frauen Labienquetschungen, Hämatome und partielle Einrisse in 21 von 13.154 Fällen berichtet, das entspricht einer Quote von 0,00159 %. Dies ist eine extrem seltene Komplikation, zumal Nekrosen in der Studie nicht gesondert ausgewiesen sind. Ausgehend von dem Grundsatz, dass sehr seltene Risiken nur dann der ärztlichen Hinweispflicht unterliegen, wenn sie dem betreffenden Eingriff spezifisch anhaften und bei ihrer Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belasten, ist zweifelhaft, ob über eine bereits unstreitig nach wenigen Wochen abgeheilte Nekrose überhaupt aufzuklären war (verneinend OLG Naumburg, Urteil vom 03.08.2015 – 1 U 73/14). Jedenfalls hat aber der Zeuge Dr. H…… nach den eigenen Angaben der Klägerin dieses Risiko, wenn auch als seltenes Risiko in der Schamgegend ausdrücklich angesprochen und hat dies auch nach den eigenen Angaben der Klägerin zutreffend als „unüblich“ beschrieben. Damit ist die Beklagtenseite nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ihrer Aufklärungspflicht im „Großen und Ganzen“ nachgekommen.

b)

Unabhängig davon hat die Klägerin einen Entscheidungskonflikt im Sinne des § 630 h Abs. 2 Satz 2 BGB nicht plausibel dargelegt. Hiervon ist der Senat nach erneuter Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2021 überzeugt. Zum einen hat bereits das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihre Einwilligung in Kenntnis sehr viel gravierenderer Schäden tatsächlich erteilt hat. So ergibt sich nicht nur aus dem Aufklärungsbogen, sondern aus ihrer eigenen Erklärung (Anlage K1), dass ihr bewusst war, dass nicht nur Einblutungen und Entzündungen im operierten Bereich möglich sind, sondern es zum Absterben bzw. Verlust von Gliedmaßen kommen kann. Im Aufklärungsbogen werden daneben genannt: dauerhafte Gelenkversteifungen im Bereich der Haut-, Gewebe- und Nervenschäden, das Absterben von Geweben sowie bleibende Schäden und Lähmungen. Darüber hinaus sind die Angaben der Klägerin in ihrer mündlichen Anhörung zum Entscheidungskonflikt auch in sich widersprüchlich. Einerseits behauptete sie vor, sie hätte „die Operation nicht gemacht“, wenn es ihr „mündlich so gesagt wäre, wie es in dem Aufklärungsbogen steht“, andererseits hat sie ausgeführt: „Wenn Dr. H…… zu diesem Punkt Schäden im Genitalbereich nichts gesagt hätte und ich nur das auf dem Bogen gelesen hätte, dann hätte ich der Operation zugestimmt“. Entscheidend ist aber, dass die Klägerin dem Senat gegenüber geschildert hat, dass sie aufgrund einiger guter Gespräche mit dem Beklagten zu 2) diesem vertraut hat und von den operativen Fähigkeiten des Beklagten zu 2) überzeugt war. Sie habe insofern das Vertrauen gehabt, „dass alles schon gut gehen würde“. Auch wenn die Klägerin ausführt, dass ihr der Intimbereich so wichtig sei, dass diesbezügliche Risiken abgesehen von dem Risiko eines Verlustes von Gliedmaßen für sie ebenfalls ein entscheidungserheblicher Faktor gewesen seien, so erschließt sich dem Senat nicht, weshalb sich das große Vertrauen der Klägerin in die Fähigkeiten des Beklagten zu 2) nicht auch auf diesen Teil der Operationsdurchführung erstreckt hätte. Ein „aufgespaltenes“ Vertrauen allein in die operativen Fähigkeiten nicht aber in die sonstige Durchführung der Operation ist nicht nachvollziehbar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Den Streitwert hat der Senat nach § 3 ZPO festgesetzt. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

 

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