Skip to content
Menu

Behandlungsfehler anlässlich einer zahnärztlichen Behandlung – Beweislast

LG Magdeburg – Az.: 9 O 1162/12 (291) – Urteil vom 07.05.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 11.724,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Behandlungsfehler anlässlich einer zahnärztlichen Behandlung - Beweislast
Symbolfoto: Von Solis Images /Shutterstock.com

Die Klägerin verfolgt einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung und beruft sich hierfür auf einen Behandlungsfehler des Beklagten.

Die Klägerin begab sich am 9. Dezember 2007 erstmals in zahnärztliche Behandlung des Beklagten. Anlass war eine akute Schmerzbehandlung an Zähnen des hinteren rechten Unterkiefers.

Im Zeitraum 11. Juni 2008 bis Ende November 2008 folgten mehrere Wurzelbehandlungen an den Zähnen 12 und 47. Während dieses Behandlungszeitraums litt die Klägerin unter Schmerzen und Schwellungen im Mundbereich.

Ende November 2008 wurde der Zahn 47 extrahiert. Wegen weiterer Schmerzen und Schwellungen im Gesicht begab sich die Klägerin auch im Dezember 2008 mehrfach in Behandlung des Beklagten. Eine weitere Nachkontrolle fand am 14. Januar 2009 statt. Noch am selben Tag suchte die Klägerin einen weiteren Zahnarzt, Dr. L aus H, auf. Dort erfolgte eine Weiterbehandlung, in deren Verlauf u.a. die Wunde geöffnet und eine vermeintliche Zyste entfernt wurde. Nach dem Untersuchungsbericht des Pathologen Dr. S wurde der Verdacht auf das Vorliegen einer Zyste nicht bestätigt.

Im Mai 2009 erfolgte ein weiterer Arztwechsel und die Klägerin begab sich in Behandlung der Zahnärztin H aus B. Im Jahr 2010 erfolgte ein weiterer Arztwechsel. Die Klägerin begab sich nunmehr in die Behandlung des Zahnarztes Dr. A aus S und des Kieferchirurgen Dr. H aus K. Im April 2010 wurden ihr die Zähne 12, 13, 14 und 15 entfernt. Die weitere Behandlung erfolgte bis April 2012 u.a. durch Tragen eines Provisoriums.

Die Klägerin leidet unter den in den Allergiepässen vom 30. November 2000 (Anlage K 5, Bl. 67 d.A.) und vom 5. November 2009 (Anlage K 6, Bl. 68 d.A.) dokumentierten Allergien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K5 und K6 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, dass die Behandlung des Beklagten ab Dezember 2007 fehlerhaft erfolgt sei. Insbesondere seien die Wurzelbehandlungen im Zeitraum Juni 2008 bis November 2008 entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Zu beanstanden sei die Häufigkeit der Behandlungen. Auch habe der Beklagte die bei der Klägerin vorliegenden und bekannten Allergien nicht hinreichend berücksichtigt. Die Behandlung sei nicht erfolgreich durch den Beklagten abgeschlossen worden, weil er bei den Zahnoperationen Präparate verwendet habe, die bei der Klägerin allergische Reaktionen auslösten, weshalb ein Verheilen der Wunden nicht erfolgt sei.

Die Klägerin behauptet zudem, sie sei nicht hinreichend über die Behandlung aufgeklärt worden. Hätte man sie über die Wurzelbehandlung hinreichend aufgeklärt, hätte sie sich sofort für eine Extraktion der Zähne entschieden.

Sie meint, ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € sei angemessen und ihr seien die entstandenen Fahrtkosten für 580 km je 0,30 €/km in Höhe von insgesamt 174,00 € zu ersetzen.

Die Klägerin beantragt:

1. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 8. August 2012 für die Verletzungsfolgen zu zahlen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die infolge der Zahnbehandlung 9. Dezember 2007 bis zum 29. Januar 2009 zukünftig entstehenden immateriellen und materiellen Schäden für alle zukünftigen vorhersehbaren oder nicht vorhersehbaren Verletzungsfolgen zu ersetzen.

3. Den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 174,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Den Beklagte zu verurteilen, an die R + V Rechtsschutz-Schadensregulierungs GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, 430,66 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Behandlung sei insgesamt lege artis erfolgt. Die Erforderlichkeit der im Oktober 2010 erfolgten Extraktion der Zähne 12, 13, 14 und 15 bestreitet der Beklagte ebenso wie die Erforderlichkeit der sich daran anschließenden weiteren Behandlung.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15. November 2012 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Dr. L vom 21. August 2013 (Bl. 132 ff. d.A.) sowie die mündliche Anhörung des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2014 Bezug genommen.

Das Gericht hat weiter Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 3. Februar 2014 und 9. April 2014 durch Vernehmung der Zeugen G und W. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 9. April 2014 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten weder ein vertraglicher Anspruch gemäß §§ 611, 280 Abs. 1, 249, 253 Abs. 1 BGB noch ein deliktischer Anspruch aus §§ 823, 249, 253 BGB zu. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie materiellen Schadensersatzes.

Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient und damit hiermit die Klägerin die Beweislast für den behaupteten Behandlungsfehler als eine Abweichung der ärztlichen Behandlung vom medizinischen Standard und einen hierdurch zumindest mitursächlich entstandenen Schaden (BGH NJW 2011, 1672). Diesen Beweis hat die Klägerin vorliegend nicht erbracht.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. L sowie dessen Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts nicht bewiesen, dass ein Behandlungsfehler des Beklagten vorliegt.

Der Sachverständige hat nachvollziehbar und überzeugend sowie anhand der Behandlungsunterlagen unterlegt bekundet, dass dem Beklagten kein Planungs- oder Behandlungsfehler anzulasten ist. Der Sachverständige hat keinen Kausalzusammenhang zwischen der Behandlung des Beklagten und dem eingeschränkten Allgemeinzustand der Klägerin aus zahnmedizinischer Sicht feststellen können. Der Sachverständige hat überzeugend geschildert, dass sowohl die Anzahl als auch die Art der Behandlungen nicht zu beanstanden ist. Er hat ebenso nachvollziehbar dargelegt, dass die bei der Klägerin festgestellten Allergien hinreichend berücksichtigt wurden. Die ihr durch den Beklagten verabreichten Medikamente haben nach Angaben des Sachverständigen die allergenen Stoffe nicht enthalten. Überzeugend hat der Sachverständige auch geschildert, dass die von der Klägerin monierte unterbliebene unverzügliche Extraktion der Zähne nicht den anerkannten Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprochen hätte. Für den gesamten Behandlungszeitraum ab Dezember 2007 und insbesondere den Zeitraum, in dem die Wurzelbehandlungen durchgeführt wurden, d.h. den Zeitraum Juni 2008 bis November 2008, hat der Sachverständige festgestellt, dass die Behandlung durch den Beklagte lege artis erfolgt ist.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme konnte auch kein Aufklärungsfehler der Klägerin festgestellt werden.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. April 2014, informatorisch befragt, mitgeteilt, dass sie bereits im Vorfeld zahlreiche Wurzelbehandlungen erhalten habe. Im Rahmen dieser vorherigen Behandlungen habe sie viele Papiere erhalten, die sie über die Behandlung aufgeklärt hätten. Dies sei bei dem Beklagten nicht der Fall gewesen. Sie habe auch bei den vorherigen Behandlungen zum Thema Wurzelbehandlung und Wurzelspitzenresektion einen Bogen erhalten, der sie umfassend aufgeklärt habe und den sie habe unterschreiben müssen. Auch diese Vorgehensweise habe der Beklagte nicht gewählt. Die Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie deshalb der Meinung sei, dass eine hinreichende Aufklärung nicht stattgefunden habe.

Dies ist nicht der Fall. Nach den Angaben der Klägerin waren ihr Umfang und Risiko der Wurzelbehandlung bekannt. Eine ausführliche schriftliche Aufklärung der Klägerin durch den Beklagten war nicht erforderlich.

Eine Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht ist aber auch durch den Beklagten erfolgt. Dies ergibt sich aus den nachvollziehbaren glaubhaften Angaben der Zeugen G und W. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen gerichtsseits keine Bedenken.

Die Zeugin W hat angegeben, dass generell im Falle einer Wurzelbehandlung über das Risiko einer solchen aufgeklärt werde. Aufklärungen führe der Beklagte selbst durch. Da die Zeugin keine konkrete Erinnerung mehr an die Behandlungstermine hatte, konnte sie auch keine konkreten Angaben zu einzelnen Gesprächen tätigen. Die Zeugin hat allgemein angegeben, dass eine Aufklärung immer gemacht werde, auch wenn wiederholt eine Wurzelbehandlung durchgeführt werde. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin zu zweifeln. Erinnerungslücken hat die Zeugin angegeben. Eine Begünstigungstendenz war im Rahmen ihrer Aussage nicht festzustellen.

Auch die Zeugin G konnte sich nicht mehr konkret an die Behandlung der Klägerin erinnern. Sie hat allgemein angegeben, dass der Patient stets aufgeklärt werde. Die Aufklärung finde durch den Beklagten statt. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte an der Glaubhaftigkeit der Angaben dieser Zeugin zu zweifeln. Auch sie hat nachvollziehbar Erinnerungslücken angegeben und war erkennbar bemüht, die grundsätzliche Vorgehensweise in der Praxis des Beklagten zu schildern.

Die Zeuginnen haben auch nachvollziehbar geschildert, wer die Dokumentation in den Behandlungsunterlagen vornimmt, und dass diese Vorgehensweise in der Vergangenheit geändert wurde.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung hat das Gericht keinen Anlass an der Durchführung eines Aufklärungsgespräches vor Behandlungsbeginn zu zweifeln. Die eher allgemeinen Angaben der Zeuginnen sind zur Überzeugungsbildung des Gerichts hinreichend, zumal keine Begünstigungstendenz festgestellt werden konnte. Hinzu kommt, dass die informatorische Anhörung der Klägerin ergeben hat, dass sie allein aufgrund fehlender schriftlicher Aufklärungsunterlagen auf eine unterbliebene Aufklärung geschlussfolgert hat.

Aus der Nichtberechtigung der Hauptforderung folgt die Nichtberechtigung der geltend gemacht Nebenforderung sowie des Feststellungsantrages.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39, 48 GKG, 3 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Medizinrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.  Gerne beraten und vertreten wir Sie in medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Medizinrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!