Als Kunstfehler bezeichnet man normalerweise ein strafbares fehlerhaftes Vorgehen eines Arztes. Dabei handelt es sich um einen untechnischen Begriff, der darauf hinweisen möchte, dass der behandelnde Arzt nicht nach den Regeln der Kunst agiert hat. Umgangssprachlich wird mitunter auch der Begriff „Ärztepfusch“ verwendet, wesentlich neutraler und juristisch relevant ist hingegen der Begriff „Behandlungsfehler„. Aus strafrechtlicher Sicht wird bei dem Gegenstand des Kunstfehlers geprüft, ob eine schuldhafte Körperverletzung durch die Behandlung des Arztes vorliegt. Dabei geht man davon aus, dass fast jede ärztliche Behandlung zunächst einmal den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt. Dies ist allerdings nicht strafbar, solange diese mit der Einverständigung des Patienten durchgeführt wird und dabei die aktuellen Erkenntnisse der Fachdisziplin berücksichtigt werden. Solange sich also der behandelnde Arzt an „die Regeln der Kunst“ hält, ist alles in Ordnung. Tatsächlich ist aber nicht jeder Fehler eines Arztes mit einem Anspruch auf Schadensersatz gleichzusetzen. Um überhaupt Anspruch auf Schadensersatz zu haben, muss ein Fehler des Arztes auf einen konkreten Schaden zurückzuführen sein. Resultiert eine fehlerhafte Behandlung also nicht in einem konkreten Schaden, ist auch kein Kunstfehler vorhanden.
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