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Verfahrensfehler des Gerichts: Beauftragung eines Sachverständigen ohne die erforderliche Fachkunde

OLG Celle, Az.: 14 U 136/16

Urteil vom 30.11.2016

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.05.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade – 4 O 110/13 – aufgehoben, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist, und der Rechtsstreit insofern zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Stade zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens Vorbehalten bleibt.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beklagte begehrt von der Klägerin im Wege der Widerklage Vergütung für Statikerleistungen.

Ursprünglich hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Werklohn für Arbeiten im Rahmen einer Badsanierung in einem Gebäude in Cuxhaven in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage rechtskräftig abgewiesen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist somit allein der widerklagend geltend gemachte Anspruch der Beklagten, den das Landgericht ebenfalls verneint hat. Dem liegt Folgendes zugrunde:

Für die Statik eines Bauprojekts der Klägerin in Luxemburg betreffende Planungsleistungen hat die Beklagte der Klägerin mit Rechnung vom 24.09.2013 (Anlage B 19a, hinterer Aktendeckel Bd. II) einen Bruttobetrag von € 35.184,80 und mit korrigierter Rechnung vom 30.09.2013 (Anlage B 19b, hinterer Aktendeckel Bd. II) einen Bruttobetrag in Höhe von € 33.268,30 in Rechnung gestellt, der den Widerklageantrag bildet (vgl. Schriftsatz vom 07.10.2013, Bl. 94 f.). Zahlung hat die Klägerin nicht geleistet, sondern behauptet, ihr Gérant (Geschäftsführer) als Privatperson und nicht sie als Gesellschaft sei Auftraggeber der Leistungen gewesen, für die im Übrigen eine Pauschale in Höhe von € 10.000,- vereinbart worden sei (Schriftsatz vom 05.11.2013, Bl. 104). Zudem sei der Auftrag berechtigt gekündigt worden, weil sich herausgestellt habe, dass die Beklagte nicht über eine Zulassung als Statikerin in Luxemburg verfüge, weshalb eine von ihr erstellte Statik unbrauchbar gewesen wäre. Schließlich habe die Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt statische Unterlagen, Zeichnungen oder Berechnungen vorgelegt (Replik vom 25.06.2013, Bl. 56). Dazu behauptet die Beklagte, eine Fertigstellung ihrer Berechnungen sei nicht möglich gewesen, weil die Klägerin dafür erforderliche Unterlagen nicht mehr zur Verfügung gestellt habe.

Das Landgericht hat durch Vernehmung zweier Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2014 (Bl. 163) Beweis u. a. zur Frage des Vertragsschlusses zwischen den Parteien erhoben und sodann ein Sachverständigengutachten zur Frage der Verwertbarkeit der Leistungen der Beklagten für die Klägerin eingeholt. Dieses Gutachten (hinterer Aktendeckel Bd. II), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gelangt zu dem Ergebnis, dass für die Erbringung von Statikerleistungen in Luxemburg die Eintragung in eine von der Architektenkammer in Luxemburg (L’Ordre des Architectes et des Ingénieurs-Conseils de Luxembourg, abgekürzt OAI) geführte Mitgliederliste Voraussetzung ist, über die die Beklagte nicht verfügt.

Gestützt auf diese Ausführungen des Gutachters hat das Landgericht sodann die Widerklage mit der Begründung abgewiesen, dass von der Beklagten erbrachte Leistungen für die Klägerin jedenfalls mangels Zulassung der Beklagten in Luxemburg nicht verwertbar waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

Diese Entscheidung stellt die Beklagte mit ihrer Berufung zur Überprüfung durch den Senat. Sie verweist auf die in Niedersachsen bestehende Rechtslage, derzufolge in einem Mitgliedsland der Europäischen Union rechtmäßig niedergelassene Tragwerksplaner, die im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben, auch in Niedersachsen jedenfalls vorübergehend und gelegentlich Leistungen als Tragwerksplaner erbringen dürfen (§§ 65 Abs. 5, 53 Abs. 4 Satz 1 NBauO). Hierzu behauptet sie, die entsprechende Vorschrift resultiere aus der Umsetzung einer europäischen Richtlinie, so dass die Rechtslage in Luxemburg identisch sei und sie, was das Landgericht und der von ihm beauftragte Sachverständige übersehen hätten, aus diesem Grunde jedenfalls zur gelegentlichen Erbringung von Statikerleistungen auch in Luxemburg berechtigt sei. Aus diesem Grund seien ihre für die Klägerin erbrachten Leistungen sehr wohl verwendbar gewesen. Da über die Höhe des der Beklagten somit zustehenden Anspruchs noch nicht entschieden werden könne, sei der Rechtsstreit zwecks weiterer Beweisaufnahme an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Stade vom 31.05.2016 – 4 O 110/13 – aufzuheben, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist, und den Rechtsstreit an das Landgericht Stade zurückzuverweisen, hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Stade vom 31.05.2016 -4 0 110/13- teilweise abzuändern und die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte € 33.268,30 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2013 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden.

2. Sie erweist sich auch in der Sache als mit ihrem Hauptantrag begründet. Denn das der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, aufgrund dessen eine umfangreiche Beweisaufnahme unterblieben ist, so dass das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen ist (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Einzelnen:

a) Der zur Aufhebung und Zurückverweisung führende Verfahrensfehler liegt in einer mangelhaften Beweiserhebung, die grundsätzlich einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellen kann (Zöller/Hessler, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 538 Rn. 25 m. w. N.; Vorwerk/Wolf, BeckOKZPO, 22. Edition, Stand: 01.09.2016, § 538 Rn. 14). Die Beweiserhebung des Landgerichts war mangelhaft, weil es einen Sachverständigen mit der Klärung einer nicht in dessen Fachgebiet fallenden Frage betraut hat.

b) Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger muss grundsätzlich über die erforderliche Fachkunde auf dem Gebiet gerade der zu beantwortenden Beweisfrage verfügen (BGH, Urteil vom 03.06:2008 – VI ZR 235/07 -, juris Tz. 16; BGH, Urteil vom 18.11.2008 – VI ZR 198/07 -, juris Tz. 18; Vorwerk/Wolf, a. a. 0., § 404 Rn. 2). Stammt ein Gutachten daher nicht von einem Sachverständigen, der zu einer entsprechend fachkundigen Beurteilung in der Lage ist, mangelt es dem darauf gestützten Urteil an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, so dass es der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt (OLG Jena, Urteil vom 31.05.2011 – 4 U 635/10-Juris).

Vorliegend hat das Landgericht, nachdem es im Anschluss an die Beweisaufnahme vom 05.08.2014 (Protokoll Bl. 163) im Hinblick auf die systematisch vorrangige Frage eines Vertragsschlusses zwischen den Parteien ausweislich des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 23.09.2014 (Bl. 184) zu einer bejahenden Auffassung gelangt war, zutreffend die Frage als entscheidungserheblich erkannt, ob die demnach von der Beklagten zu erbringenden Leistungen für die Klägerin in Luxemburg überhaupt verwendbar gewesen wären. Dabei folgt die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage daraus, dass die Beklagte als Erbringerin der Leistung grundsätzlich eine Aufklärungs- und Beratungspflicht zur Frage der Verwendbarkeit ihrer Leistung im Ausland treffen dürfte, deren Verletzung einen Anspruch der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB (c.i.c.) auf Befreiung von etwaigen Vergütungsansprüchen der Beklagten nach sich zieht. Denn jede Partei ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren (§ 242 BGB) verpflichtet, den Gegner über Umstände aufzuklären, die geeignet sind, den Vertragszweck zu vereiteln (BGH, Urteil vom 17.03.1954 – II ZR 248/53 -, juris; MünchKomm/Emmerich, BGB, 7. Aufl. 2016, § 311 Rn. 74). In dieser Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung des Landgerichts, das ebenfalls eine entsprechende Nebenpflicht der Beklagten bejaht hat.

Mit der Beantwortung der Frage nach der Verwendbarkeit der Leistungen der Beklagten für die Klägerin in Luxemburg hat das Landgericht sodann jedoch auf eine entsprechende, mit Schriftsatz vom 18.02.2015 (Bl. 221) unterbreitete Anregung der Klägerin durch Beschluss vom 04.03.2015 (Bl. 237, neu gefasst durch Beschluss vom 12.05.2015, Bl. 247, und schließlich vom 24.06.2015, Bl. 256) den bereits zuvor für die Prüfung der von der Beklagten vorgelegten Abrechnung bestellten Sachverständigen Johrendt beauftragt, der nach seinen eigenen Angaben im von ihm vorgelegten Gutachten für das Fachgebiet „Honorare für Architektenleistungen“ öffentlich bestellt und vereidigt ist. Zwar ist die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Ermittlung der ausländischen Rechtslage (§ 293 ZPO) grundsätzlich nicht zu beanstanden, sondern sogar regelmäßig Mittel der Wahl (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 293 Rn. 6; Zöller/Geimer, a. a. O., § 293 Rn. 20). Doch verfügt der hier beauftragte Sachverständige offenkundig nicht im oben dargestellten Sinne über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Beweisfrage, hier der luxemburgischen Rechtslage. Dies ergibt sich schon aus dem Gutachten selbst, das als Quelle der rechtlichen Bewertung lediglich eine Internetplattform der OAI benennt. Im Übrigen folgt es auch aus den Ausführungen der Berufungsbegründung, die zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Berechtigung der Beklagten zur jedenfalls vorübergehenden Erbringung von Leistungen der Tragwerksplanung auch in Luxemburg aufzeigt. Denn in der Tat geht die Vorschrift des § 65 Abs. 5 NBauO (zuvor § 69a Abs. 1a NBauO a. F.) auf die mit dem Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes, des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes und der Niedersächsischen Bauordnung vom 11.10.2010 erfolgte Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) zurück, so dass es jedenfalls nicht unwahrscheinlich ist, dass das luxemburgische Recht eine vergleichbare Regelung enthält, da Luxemburg als Mitgliedstaat der Europäischen Union ebenfalls zur Umsetzung der vorgenannten Richtlinie verpflichtet war.

c) Ist die Klärung der Frage der Verwertbarkeit der Leistung der Beklagten in Luxemburg in erster Instanz mithin verfahrensfehlerhaft erfolgt, stellt sich die somit erforderliche weitere Beweisaufnahme auch als umfangreich im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO dar. Denn dies ist bei Auslandsberührung regelmäßig anzunehmen (vgl. Vorwerk/Wolf, a. a. O., § 538 Rn. 16). Im Übrigen dürfte, wenn die luxemburgische der niedersächsischen Rechtslage entspricht und die Leistung der Beklagten daher grundsätzlich verwertbar war, eine weitere Beweiserhebung in Gestalt der Prüfung der von der Beklagten vorgelegten Abrechnung erforderlich werden, die vorzunehmen das Landgericht ja auch bereits beabsichtigt hatte.

d) Schließlich hat die Aufhebung und Zurückverweisung auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil das Interesse der Parteien an einer schnelleren Erledigung gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz als überwiegend anzusehen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2000 – VIII ZR 31/99 -, juris Tz. 13). Denn sollte die zu wiederholende Beweisaufnahme zu dem Ergebnis führen, dass die Leistungen der Beklagten für die Klägerin verwertbar waren, sind weitere Beweiserhebungen (s. o.) erforderlich, für deren Überprüfung den Parteien keine Instanz genommen werden soll. Im Übrigen hat die Widerklägerin dadurch, dass sie den Zurückverweisungsantrag als Hauptantrag gestellt hat, zu erkennen gegeben, an einer vollständigen Tatsachenfeststellung in erster Instanz interessiert zu sein (ebenso OLG Jena, a. a. O., juris Tz. 73).

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es dem Landgericht freigestellt bleibt, auf welche (geeignete) Weise es sich ausreichende Kenntnis über die luxemburgische Rechtslage im Hinblick auf die Verwendbarkeit der Leistung der Beklagten verschafft. Dies muss nicht notwendig durch ein Gutachten, sondern kann beispielsweise auch durch eine im Rechtshilfeweg einzuholende amtliche Auskunft geschehen (Zöller/Geimer, a. a. O., § 293 Rn. 20).

Des Weiteren dürfte die von der Klägerin behauptete Tatsache, niemals die Abnahme der von der Beklagten erbrachten Teilleistungen erklärt zu haben, so dass ein entsprechender Vergütungsanspruch jedenfalls nicht fällig sei, ohne Belang sein. Denn nach dem bereits mit der Klageerwiderung vom 08.05.2013 gehaltenen und klägerseits soweit ersichtlich nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten hat die Klägerin ihr für die Beendigung der statischen Berechnungen erforderliche Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt (Bl. 33). Unterlässt der Besteller jedoch erforderliche Mitwirkungshandlungen, wird der Vergütungsanspruch auch ohne eine Abnahme fällig (vgl. MünchKomm/Busche, BGB, 6. Aufl. 2012, § 641 Rn. 30; Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 641 Rn. 5).

1. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, weil diese dem Landgericht vorbehalten bleibt.

2. Das Urteil war für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil gemäß §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil nur eingestellt bzw. darauf gestützte Vollstreckungsmaßnahmen nur aufgehoben werden können, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils vorgelegt wird (vgl. Zöller/Heßler, a. a. O., § 538 Rn. 59).

3. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

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