LG Magdeburg, Az.: 9 O 1417/07 -336-, Urteil vom 21.04.2010
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 105.894,18 (Klageantrag zu 1.: 60.000,00 €; Klageantrag zu 2.: 40.000,00 €; Klageantrag zu 3.: 4.854,02 €; Klageantrag zu 4.: 1.040,16 €) festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld, Verdienstausfall und vorbeugende Feststellung des Ersatzes zukünftiger materieller und immaterieller Schäden.
Die am 16. Dezember 1980 geborene Klägerin leidet unter einer spastischen Tetraplegie (krampfhafte Lähmung der Gliedmaßen).
Aufgrund einer Subluxation (Teilverengung) des linken Hüftgelenkes und dysplastischer (fehlbildender) Entwicklung der Hüftpfanne wurde die Klägerin im Jahre 1998 im Krankenhaus C operiert. Diese Operation verlief erfolgreich, jedoch entschloss sich die Klägerin anschließend, eine dreifache Becken-Osteotomie durchzuführen, mit dem Ziel, eine Überdachung des Hüftkopfes zu erreichen, um damit bessere Bewegungsmöglichkeiten sicherzustellen. Die Klägerin begab sich hierfür in die Klinik der Beklagten zu 1. Dort wurde am 28. August 2002 von dem Beklagten zu 2. eine dreifache Becken-Osteotomie links bei der Klägerin durchgeführt. Im Rahmen der durchgeführten Operation gelang es nicht, die Pfannenstellung und den CE-Winkel zu verbessern. Die Klägerin befand sich noch bis zum 10. September 2002 im Universitätsklinikum M. Aufgrund einer aufgetretenen Wundinfektion wurde die Klägerin erneut vom 19. September bis zum 7. Oktober 2002 dort stationär behandelt. Nach ihrer Entlassung war die Klägerin 3 Monate lang bettlägerig. Am 12. Dezember 2002 wurde die Klägerin im Universitätsklinikum nochmals geröntgt. Ihr wurde mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei. Im Zeitraum vom 4. Januar bis 9. Januar 2003 begab sich die Klägerin erneut zu einem stationären Aufenthalt in das Universitätsklinikum. Im Rahmen einer dort durchgeführten Operation wurden die eingebrachten Stahlstifte und –schrauben vollständig entfernt. Nach der Operation im Januar 2003 wurden bei der Klägerin durchgängig physiotherapeutische Maßnahmen einschließlich Massagen und Packungen durchgeführt. Auch ein Rehabilitationsaufenthalt der Klägerin in der Klinik Teufelsbad B vom 6. März bis 10. April 2003 sorgte nicht für eine Besserung des Zustandes der Klägerin.
Vorprozessual wurde auf Antrag der Klägerin ein Schiedsverfahren vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammer in H durchgeführt. Im Rahmen dieses Schlichtungsverfahrens kam der von der Schlichtungsstelle beauftragte Gutachter Dr. B zu dem Ergebnis, dass der in M durchgeführte Eingriff nicht gelungen sei. In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2006 gelangte die Schlichtungsstelle zu dem Ergebnis, dass die im Klinikum der Beklagten zu 1. durchgeführte dreifache Becken-Osteotomie fehlerhaft gewesen sei.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten ein Schmerzensgeld i. H. v. 60.000,00 €, die vorbeugende Feststellung des Ersatzes zukünftiger immaterieller und materieller Schäden, Schadensersatz wegen Verdienstausfalls i. H. v. 4.854,02 € sowie weiteren monatlichen Verdienstausfall ab September 2007 i. H. v. 86,68 €.
Die Klägerin behauptet, bei der bei ihr am 28. August 2002 im Universitätsklinikum M durchgeführten dreifachen Becken-Osteotomie sei ebenso wie bei den folgenden stationären Behandlungen bei der Beklagten zu 1. gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen worden. Ihr Gesundheitszustand habe sich nach der am 28. August 2002 bei der Beklagten zu 1. durchgeführten Operation erheblich verschlechtert. Entgegen dem Zustand vor der Operation sei sie nun nicht mehr in der Lage, selbständig zu laufen; auch ein freihändiges Stehen sei ihr nicht mehr möglich, so dass sie sich nicht mehr selbständig bücken und auch bei Stürzen nicht mehr allein aufstehen sowie Wanne oder Toilette nicht mehr allein betreten und verlassen könne. Daher gelinge es ihr auch im Gegensatz zu der Situation vor der Operation bei der Beklagten zu 1. nun nicht mehr, übliche Arbeiten des Haushalts zu erledigen.
Sie sei nach der ersten Operation am 13. September 2002 entlassen worden, obwohl sich die Operationsnarbe bereits zu diesem Zeitpunkt entzündet hätte. Die bei der Nachoperation Anfang Januar 2003 erfolgte Materialentfernung sei verfrüht gewesen, da eine Entfernung üblicherweise erst 1 ½ Jahre nach der Ausgangsoperation erfolgen würde. Erstmals im Nachgang zu dieser Operation sei ihr mitgeteilt worden, dass einer der 5 Stahlstifte gebrochen sei und dementsprechend eine Entfernung hätte erfolgen müssen.
Die Verschlechterung nach der Operation sei zu 90 % auf den operativen Eingriff und zu 10 % auf eine Verschlechterung der Grunderkrankung zurückzuführen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2007 zu bezahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr zu 90 % sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aufgrund der Operation vom 28. August 2002 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;
3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 4.854,02 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen;
4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie, beginnend ab September 2007, fällig jeweils zum 1. des Monats, einen Betrag i. H. v. 86,68 € zu bezahlen, jeweils nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. des Folgemonats.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der umstrittene Eingriff vom 28. August 2002 sei einwandfrei und technisch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Auch wenn sich durch den operativen Eingriff keine Verbesserung der Ausgangssituation ergeben habe, so sei dies nicht auf ärztliches Fehlverhalten, sondern auf die äußerst gravierende Ausgangssituation bei der Klägerin zurückzuführen, so dass die Entwicklung als schicksalhaft bezeichnet werden müsse.
Die Klägerin sei am 13. September 2002 aus der stationären Behandlung nicht mit einer Infektion entlassen worden; vielmehr habe sich die Infektion erst nach der Entlassung herausgestellt. Auch die Materialentfernung bei dem Angriff Anfang Januar 2003 sei lege artis erfolgt.
Die Kammer hat Beweis erhoben gem. dem Beweisbeschluss vom 16. September 2008 (Bl. 178 f., Bd. I d. A.) i. V. m. dem Beschluss vom 15. Dezember 2008 (Bl. 212, Bd. I d. A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. Cordier.
Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. Cordier vom 10. Mai 2009 (Bl. 1 ff., Bd. II d. A.) Bezug genommen.
Die Kammer hat dann auf Antrag der Klägerin den Sachverständigen Cordier zu seinem Gutachten mündlich angehört.
Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweiserhebung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 3. März 2010 (Bl. 107 ff., Bd. II d. A.) Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld bzw. Verdienstausfall und vorbeugende Feststellungen gem. den § 823 I, 249, 253 BGB.
Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die bei ihr am 28. August 2002 durchgeführte Operation, die der Beklagte zu 2. im Klinikum der Beklagten zu 1. durchgeführt hat, oder die dort erfolgten Folgeoperationen fehlerhaft waren.
Der Sachverständige Dr. C hat im Rahmen seines Gutachtens vom 10. Mai 2009 festgestellt, dass insbesondere bei der am 28. August 2002 im Universitätsklinikum M durchgeführten 3-fach-Becken-Osteotomie als auch bei den nachfolgenden stationären Behandlungen der Klägerin nicht gegen grundsätzliche Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen worden sei. Die Lokalisation der Osteotomien entspreche der beschriebenen Technik der 3-fach-Becken-Osteotomie nach Tönnis und Kalchschmidt. Die Form der gewählten Osteosynthese sei bei der Technik der 3-fach-Becken-Osteotomie durchaus variabel. In der beschriebenen Originaltechnik sei eine zusätzliche Schambein-Osteosynthese angegeben und werde empfohlen, sehr wohl werde diese jedoch nicht regelhaft durchgeführt wie im vorliegenden Fall, sondern auch alternative Fixationsverfahren fänden Verwendung. Auch bei der Klägerin sei es trotz nicht durchgeführter zusätzlicher Schambein-Osteosynthese postoperativ zu einer sicheren Konsolidierung (Ausheilung) aller 3 Osteotomien gekommen. Sehr wohl sei feststellbar, dass das Ergebnis der Korrekturmaßnahme der Pfannenschwenkoperation unbefriedigend sei, weshalb auch im weiteren Verlauf eine nochmalige Korrekturmaßnahme erforderlich geworden sei. Bekannt sei jedoch auch, dass insbesondere bei neurogenen durch eine Spastik bedingten Hüftfehlentwicklungen knöcherne Korrekturmaßnahmen im Bereich des Hüftgelenkes deutlich schwieriger seien als bei angeborenen Pfannenfehlstellungen ohne muskuläre Fehlsteuerung (klassische Hüftdysplasie). Trotz des ungünstigen Verlaufes liege kein Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst vor.
Diese nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung in vollem Umfang bestätigt. Der Sachverständige hat dabei ausgeführt, dass die Knochenschnitte an den richtigen Punkten durchgeführt worden seien. Rein theoretisch habe deshalb eine unbegrenzte Rotation bestanden, rein praktisch allerdings wegen der Umgebung nicht; entscheidend seien nämlich die Weichteile, insbesondere die Muskelzüge, die vorliegend aufgrund der Grunderkrankung der Klägerin krankhaft verändert gewesen seien. Die Pfannensegmente seien frei beweglich gewesen, es sei eine winkelöffnende Osteotomie vorgenommen worden.
Der Pfannenschwenkweg sei überwiegend nach vorne korrigiert worden. Eine seitliche Schwenkung sei nur in sehr geringem Umfang erfolgt, was er nicht als Fehler ansehe. Bei der Operation am 28. August 2002 sei primär eine mäßige Verbesserung erzielt worden, klinisch sei es jedoch zu einer Verschlechterung gekommen. Er persönlich hätte die Schrauben entfernt und weiter versucht, es besser zu machen. Er sehe es jedoch nicht als fehlerhaft an, dass dies vorliegend nicht geschehen sei. Nachträglich könne er die intraoperativen Schwierigkeiten im konkreten Fall nicht bewerten. Die Ausgangslage bei der zweiten Operation, die nicht von den Beklagten durchgeführt worden sei, sei eine andere gewesen, als wenn während der Operation ein weiterer Versuch der Korrektur unternommen worden wäre. Die schlechte Lage sei auch nicht infektionsbedingt. Vielmehr hätte das ungünstige Ergebnis mehrere Ursachen, nämlich die postoperative Pfannenstellung, die neurologische Grunderkrankung und auch die Infektion. Die Überdeckung des Hüftkopfes sei nach der Operation zwar nicht ausreichend gewesen, er könne jedoch nicht sagen, dass man das hätte besser hinkriegen müssen. Die Osteosynthese sei bei weiten Schwenkwegen schwierig.
Es sei vertretbar gewesen, die Operationen in M durchzuführen, auch wenn zu erwarten gewesen sei, dass diese schwierig werden würde. Es seien mindestens 10 – 20 Operationen im Jahr erforderlich, um eine Basisroutine zu haben.
Auch die Folgeoperationen seien von den Beklagten lege artis durchgeführt worden. Insbesondere seien auch die eingebrachten Stahlstifte und –schrauben nicht zu früh entfernt worden. Eine Entfernung des Metalls könne erst dann erfolgen, wenn der Knochen fest sei. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Denn auf dem Röntgenbild mit Metall sei der Knochen bereits fest gewesen.
Die Kammer schließt sich nach eigener kritischer Prüfung den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. C in vollem Umfang an.
Da die Behandlung der Klägerin somit insgesamt als lege artis anzusehen ist, war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 3 ZPO, 48 I GKG.