Skip to content
Menu

Fehlerhafte ärztliche Behandlung – Anforderung an Aufklärung und Dokumentationspflicht

Ein riskantes Spiel mit der Gesundheit: Was passiert, wenn Ärzte ihre Aufklärungspflicht vernachlässigen? Eine Patientin zog vor Gericht, um für vermeintliche Versäumnisse zur Rechenschaft zu ziehen, doch die Richter sahen die Sache anders.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 09.11.2023
  • Aktenzeichen: 12 U 147/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Zivilprozess
  • Rechtsbereiche: Medizinrecht, Arzthaftungsrecht, Schadensersatzrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Fordert Schmerzensgeld (mindestens 80.000 €), eine monatliche Schmerzensgeldrente, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden sowie die Feststellung weiterer Ersatzpflichten aufgrund einer behauptet fehlerhaften ärztlichen Behandlung ab Juni 2013. Sie legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Cottbus ein.
    • Hausärztin: Behandelte die Klägerin zunächst im Juni 2013 bei Beschwerden wie blauen Flecken und Einblutungen und ordnete bei anhaltenden weiteren Symptomen im August 2013 eine Koloskopie an, die am 03.09.2013 ohne Befund durchgeführt wurde.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Klägerin suchte aufgrund von Symptomen wie blauen Flecken, Einblutungen und weiteren Beschwerden im Juni 2013 ihre Hausärztin auf. Ein nachfolgender Arztbesuch im August 2013 führte zu einer Koloskopie am 03.09.2013, deren Befund unauffällig war. Es wird behauptet, dass die Behandlung fehlerhaft war.
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob das behauptet fehlerhafte ärztliche Vorgehen einen Anspruch auf Schmerzensgeld und weitere Schadensersatzleistungen begründet.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außerdem sind sowohl dieses als auch das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar, wobei Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages zu erbringen sind. Die Revision wurde nicht zugelassen, und der Streitwert wurde auf bis zu 260.000 € festgesetzt.
    • Folgen: Mit der Zurückweisung der Berufung bleibt der gerichtliche Entscheid des Landgerichts Cottbus bestehen. Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen und unter Umständen Sicherheitsleistungen erbringen, wenn die Vollstreckung abgewendet werden soll. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wodurch weitere Rechtsmittel nicht möglich sind.

Der Fall vor Gericht


Fehlerhafte ärztliche Behandlung: OLG Brandenburg zur ärztlichen Aufklärungspflicht und ärztlichen Dokumentationspflicht

Arzt und Patient im Gespräch, der Arzt schaut abgelenkt auf den Bildschirm.
Fehlerhafte ärztliche Behandlung und Aufklärungspflicht | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat am 09.11.2023 ein Urteil (Az.: 12 U 147/22) zu einer vermeintlich fehlerhaften ärztlichen Behandlung gesprochen, das wichtige Aspekte der ärztlichen Aufklärungspflicht und Dokumentationspflicht beleuchtet. Der Fall drehte sich um die Frage, ob ein Arzt seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Patienten vor einer Behandlung nachgekommen ist und ob die erfolgte Behandlung den ärztlichen Sorgfaltspflichten entsprach.

Der Fall vor Gericht: Haftungsansprüche gegen Ärzte wegen fehlender Aufklärung?

Eine Patientin (im Folgenden Klägerin genannt) hatte den behandelnden Arzt bzw. das Krankenhaus (im Folgenden Beklagte genannt) auf Schadensersatz bei Behandlungsfehlern und Schmerzensgeld bei Behandlungsfehlern verklagt. Sie argumentierte, dass sie im Vorfeld einer medizinischen Maßnahme nicht ausreichend über die Risiken und möglichen Komplikationen aufgeklärt worden sei. Weiterhin beanstandete sie, dass die durchgeführte Behandlung fehlerhaft gewesen sei und zu gesundheitlichen Schäden geführt habe. Damit machte die Klägerin Haftungsansprüche gegen Ärzte geltend.

Die Klägerin sah sich in ihren Patientenrechten verletzt, da sie nicht in der Lage gewesen sei, eine informierte Entscheidung über die Behandlung zu treffen. Sie forderte daher, dass der Arzt für die entstandenen Schäden aufkommen müsse.

Die Entscheidung des Landgerichts Cottbus

In erster Instanz hatte das Landgericht Cottbus (Az. 3 O 13/17) die Klage abgewiesen. Das Gericht war der Ansicht, dass die Klägerin nicht ausreichend nachweisen konnte, dass ein Behandlungsfehler vorlag oder dass die Aufklärung unzureichend war.

Das Berufungsverfahren vor dem OLG Brandenburg

Die Klägerin legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung beim OLG Brandenburg ein. Sie verfolgte weiterhin ihre Forderung nach Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das OLG musste nun prüfen, ob das Landgericht die Sachlage richtig beurteilt und die rechtlichen Vorgaben korrekt angewendet hatte.

Die Begründung des OLG Brandenburg: Anforderungen an die medizinische Aufklärung

Das OLG Brandenburg wies die Berufung der Klägerin zurück. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und betonte, dass die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, dass die Aufklärung vor der Behandlung unzureichend war oder ein ärztlicher Sorgfaltspflichtverstoß vorliegt. Das Gericht argumentierte im Wesentlichen wie folgt:

  • Umfang der Aufklärungspflicht: Das OLG stellte klar, dass ein Arzt verpflichtet ist, den Patienten vor einer medizinischen Behandlung umfassend über die Art, den Umfang, die Durchführung, die Risiken und die Erfolgsaussichten der Behandlung aufzuklären. Ziel der Aufklärung ist es, den Patienten in die Lage zu versetzen, eine informierte Entscheidung über die Behandlung zu treffen.
  • Beweislast: Die Beweislast für eine unzureichende Aufklärung liegt grundsätzlich beim Patienten. Der Patient muss also beweisen, dass er nicht ausreichend über die Risiken und Komplikationen der Behandlung aufgeklärt wurde. Hier konnte die Klägerin dem Gericht nicht ausreichend Beweise vorlegen.
  • Dokumentation der Aufklärung: Das OLG betonte die Bedeutung der ärztlichen Dokumentation. Ärzte sind verpflichtet, die erfolgte Aufklärung in der Patientenakte zu dokumentieren. Eine ordnungsgemäße Dokumentation kann dem Arzt im Streitfall als Beweis dafür dienen, dass er seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist. Auch hier konnte die Klägerin keine Fehler in der Dokumentation nachweisen.
  • Kein Beweislast im Arzthaftungsrecht**: Das OLG stellte fest, dass die Klägerin nicht ausreichend nachweisen konnte, dass die Behandlung fehlerhaft war und zu den von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Schäden geführt hat.

Die Konsequenzen des Urteils

Das Urteil des OLG Brandenburg bestätigt die hohen Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht und die Bedeutung der ärztlichen Dokumentationspflicht. Es zeigt, dass Patienten, die Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen einer vermeintlich fehlerhaften ärztlichen Behandlung fordern, die Beweislast für eine unzureichende Aufklärung oder einen Behandlungsfehler tragen. Gelingt es ihnen nicht, diesen Beweis zu erbringen, haben sie in der Regel keine Aussicht auf Erfolg.

Für Patientinnen und Patienten, die den Verdacht haben, Opfer eines Behandlungsfehlers geworden zu sein, bedeutet dies, dass sie sich frühzeitig juristische Beratung im Gesundheitswesen suchen und alle relevanten Unterlagen, insbesondere die Patientenakte, sichern sollten. Nur so können sie ihre Rechte effektiv wahrnehmen und ihre Ansprüche gegebenenfalls erfolgreich durchsetzen. Es ist auch ratsam einen Patientenanwalt hinzuzuziehen, um alle Optionen zu verstehen und richtig zu agieren.

Ausblick

Das Urteil des OLG Brandenburg ist ein wichtiger Beitrag zur Rechtsprechung im Bereich der Arzthaftung. Es verdeutlicht die Rechte und Pflichten von Ärzten und Patienten und trägt dazu bei, das Vertrauen in das Gesundheitssystem zu stärken. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass jeder Fall individuell zu beurteilen ist und die Erfolgsaussichten einer Klage von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass für erfolgreiche Schadenersatzansprüche bei ärztlichen Behandlungsfehlern ein grober Fehler oder zumindest ein eindeutiger kausaler Zusammenhang zwischen Behandlung und Schaden nachgewiesen werden muss. Bei komplexen Krankheitsbildern wie dem Morbus Cushing reicht es nicht aus, dass eine frühere Diagnose theoretisch möglich gewesen wäre. Selbst wenn bestimmte Untersuchungen nicht oder später durchgeführt wurden, begründet dies noch keinen Behandlungsfehler, solange das Vorgehen der Ärzte nachvollziehbar und vertretbar war.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie vermuten, dass Ihre Ärzte Fehler gemacht haben, reicht es nicht aus zu zeigen, dass eine andere Behandlung möglich gewesen wäre. Sie müssen nachweisen können, dass die durchgeführte Behandlung eindeutig fehlerhaft war und Ihre Schäden direkt darauf zurückzuführen sind. Bei der Entscheidung für rechtliche Schritte sollten Sie bedenken, dass Gerichte sehr hohe Anforderungen an den Nachweis von Behandlungsfehlern stellen. Lassen Sie sich daher vorher gründlich beraten, um die Erfolgsaussichten und Prozessrisiken realistisch einschätzen zu können. Dokumentieren Sie alle Beschwerden und medizinischen Unterlagen sorgfältig, da diese als Beweise wichtig sein können.

Benötigen Sie Hilfe?

Klare Perspektiven bei Behandlungsfehlern und unzureichender Aufklärung

Der Umgang mit Zweifeln an der fachgerechten Durchführung medizinischer Behandlungen und an der Aufklärungspflicht erfordert eine strukturierte und fundierte Betrachtung des Einzelfalls. Gerade bei komplexen Fragen rund um die ärztliche Dokumentation und die Beweislast können Unsicherheiten entstehen, die eine genaue Analyse der individuellen Situation unabdingbar machen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, die relevanten Aspekte Ihres Falles präzise zu beleuchten und Ihre Rechte zu wahren. Durch sachliche, zielgerichtete Beratung und eine klare Übersicht über Ihre Handlungsmöglichkeiten können wir Ihnen helfen, den oft verworrenen juristischen Prozess besser zu verstehen und die nächsten Schritte überlegt zu planen.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Beweise brauche ich, um einen Behandlungsfehler nachzuweisen?

Als Patient müssen Sie im Regelfall drei wesentliche Punkte beweisen:

Nachweis des Behandlungsfehlers

Der erste Schritt ist der Nachweis, dass ein Behandlungsfehler tatsächlich vorliegt. Dies bedeutet, Sie müssen eine Abweichung von den medizinischen Standards nachweisen. Hierfür ist in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten erforderlich. Der Sachverständige wertet dabei die gesamte Behandlungsdokumentation aus und beurteilt, ob die Behandlung dem medizinischen Standard entsprach.

Die Rolle der Patientenakte

Die Patientenakte ist ein zentrales Beweismittel. Sie enthält wichtige Informationen wie:

  • Krankengeschichte und Diagnosen
  • Untersuchungen und deren Befunde
  • Therapien und deren Wirkungen
  • Operationsberichte und Aufklärungsdokumente

Wenn in der Patientenakte bestimmte Maßnahmen nicht dokumentiert sind, wird zu Ihren Gunsten vermutet, dass diese auch nicht durchgeführt wurden. Dies nennt man Dokumentationsfehler, der Ihre Beweisführung erleichtern kann.

Beweiserleichterungen

In bestimmten Fällen müssen Sie als Patient nicht die volle Beweislast tragen. Eine Beweislastumkehr tritt ein bei:

  • Groben Behandlungsfehlern
  • Dokumentationsmängeln
  • Verletzungen der Aufklärungspflicht

Bei der Aufklärungspflicht muss der Arzt beweisen, dass er Sie ordnungsgemäß aufgeklärt hat. Kann er dies nicht nachweisen, gilt die Aufklärung als nicht erfolgt.

Kausalität und Schaden

Sie müssen auch nachweisen, dass durch den Behandlungsfehler ein konkreter Gesundheitsschaden entstanden ist. Dies kann schwierig sein, da Gesundheitsverschlechterungen auch andere Ursachen haben können. Bei einem groben Behandlungsfehler wird jedoch vermutet, dass dieser für den Schaden ursächlich war.

Für die Beweisführung ist es ratsam, ein detailliertes Gedächtnisprotokoll der Behandlung zu erstellen. Zudem haben Sie das Recht, Ihre Krankenunterlagen einzusehen und Kopien anzufertigen.


zurück

Wie kann ich meine Patientenakte einsehen und welche Rechte habe ich dabei?

Sie haben ein gesetzlich garantiertes Recht auf Einsicht in Ihre vollständige Patientenakte. Dieses Recht ist in § 630g BGB verankert und gilt ohne Angabe von Gründen.

Umfang des Einsichtsrechts

Die Patientenakte muss sämtliche medizinisch relevanten Informationen enthalten, insbesondere:

  • Anamnese und Diagnosen
  • Untersuchungen und deren Ergebnisse
  • Therapien und deren Wirkungen
  • Eingriffe und deren Wirkungen
  • Einwilligungen und Aufklärungen
  • Arztbriefe

Ablauf der Akteneinsicht

Die Einsichtnahme erfolgt in der Regel direkt in der Arztpraxis oder im Krankenhaus. Sie können auch elektronische Abschriften oder Kopien der Patientenakte verlangen. Die erste Kopie Ihrer Patientenakte muss Ihnen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Einschränkungen des Einsichtsrechts

Der Arzt darf die Einsicht nur in zwei Ausnahmefällen verweigern:

  1. Wenn erhebliche therapeutische Gründe dagegen sprechen, beispielsweise bei Suizidgefahr
  2. Wenn Rechte Dritter betroffen sind, etwa wenn die Akte auch Gesundheitsinformationen über Angehörige enthält

Aufbewahrung und Dokumentationspflicht

Ärzte müssen Ihre Patientenakte mindestens zehn Jahre aufbewahren. Die Dokumentation muss zeitnah zur Behandlung erfolgen. Eine lückenhafte oder fehlende Dokumentation kann im Streitfall zu Beweiserleichterungen für Sie als Patient führen – es wird dann vermutet, dass nicht dokumentierte Maßnahmen auch nicht durchgeführt wurden.


zurück

Welche Fristen muss ich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beachten?

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen ärztlicher Behandlungsfehler gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.

Beginn der Verjährungsfrist

Der Verjährungsbeginn richtet sich nach zwei wichtigen Kriterien:

Kenntnis vom Behandlungsfehler: Die Verjährungsfrist startet erst, wenn Sie als Patient von einem möglichen Behandlungsfehler wissen oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten wissen müssen. Wenn Sie beispielsweise im Jahr 2024 von einem Behandlungsfehler aus dem Jahr 2023 erfahren, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2024.

Entstehung des Anspruchs: Bei einfachen Fällen, wie einer Operation am falschen Bein, ist der Zeitpunkt der fehlerhaften Behandlung maßgeblich. Bei komplexeren Fällen beginnt die Frist erst, wenn ein medizinisches Sachverständigengutachten vorliegt.

Besondere Verjährungsfristen

Bei Gesundheitsschäden gelten besondere Regelungen:

30-Jahre-Frist: Bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verjähren die Ansprüche spätestens 30 Jahre nach dem schädigenden Ereignis – unabhängig von Ihrer Kenntnis.

Aufklärungsfehler: Bei Aufklärungsfehlern beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst, wenn Sie nicht nur von der unterlassenen Aufklärung wissen, sondern auch Kenntnis davon haben, dass das eingetretene Risiko aufklärungspflichtig war.

Praktische Bedeutung der Fristen

Wenn Sie im Oktober 2024 einen Behandlungsfehler bemerken, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2024 und läuft bis zum 31.12.2027. Die Frist endet immer mit Ablauf des jeweiligen 31. Dezembers.

Ein Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie erfahren im März 2025 von einem Behandlungsfehler aus dem Jahr 2024. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt dann am 31.12.2025 und endet am 31.12.2028.


zurück

Wer trägt die Kosten eines Arzthaftungsprozesses?

Die Kosten eines Arzthaftungsprozesses setzen sich aus Anwaltshonorar, Gerichtskosten und Sachverständigenkosten zusammen. Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem Streitwert, also der Höhe der geforderten Entschädigung.

Kostenstruktur

Ein Arzthaftungsprozess verursacht erhebliche Kosten. Allein die Sachverständigengutachten kosten in der Regel mindestens 3.000 Euro. Bei einem Streitwert von 100.000 Euro belaufen sich die Gesamtkosten auf etwa 5.032 Euro.

Finanzierungsmöglichkeiten

Rechtsschutzversicherung: Wenn Sie zum Zeitpunkt des Behandlungsfehlers bereits rechtsschutzversichert waren und die Wartezeit abgelaufen ist, übernimmt die Versicherung in der Regel sämtliche Prozesskosten. Die Wartezeit beträgt üblicherweise drei Monate nach Vertragsabschluss.

Prozesskostenhilfe: Wenn Sie den Prozess nicht aus eigenen Mitteln finanzieren können, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Wichtig: Auch bei bewilligter Prozesskostenhilfe müssen Sie im Falle einer Niederlage die gegnerischen Anwaltskosten selbst tragen.

Prozessfinanzierung: Eine weitere Option ist die Prozessfinanzierung durch spezialisierte Unternehmen. Diese übernehmen sämtliche Prozesskosten gegen eine Erfolgsbeteiligung. Die Beteiligung beträgt:

  • 30% bei Streitwerten zwischen 50.000 und 500.000 Euro
  • 50% bei Streitwerten zwischen 10.000 und 50.000 Euro

Kostenverteilung im Prozess

Im Erfolgsfall trägt die Gegenseite sämtliche Kosten des Verfahrens. Bei einem verlorenen Prozess müssen Sie als Kläger die Kosten für:

  • Ihren eigenen Anwalt
  • Den gegnerischen Anwalt
  • Die Gerichtskosten
  • Die Sachverständigengutachten tragen

zurück

Wie umfangreich muss die ärztliche Aufklärung vor einer Behandlung sein?

Die ärztliche Aufklärung muss sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände umfassen. Als Patient haben Sie Anspruch auf eine umfassende Aufklärung über:

Inhaltliche Anforderungen

Der Arzt muss Sie über folgende Aspekte informieren:

  • Art, Umfang und Durchführung der geplanten Behandlung
  • Zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme
  • Notwendigkeit, Dringlichkeit und Erfolgsaussichten der Behandlung
  • Behandlungsalternativen, wenn mehrere medizinisch gleichwertige Methoden zu unterschiedlichen Belastungen oder Risiken führen können

Form der Aufklärung

Die Aufklärung muss zwingend in einem persönlichen Gespräch erfolgen. Ein reiner Aufklärungsbogen oder Merkblatt ist nicht ausreichend. Das Gespräch erfolgt in einem zweistufigen Prozess:

  1. Zunächst erhalten Sie allgemeine Informationen über typische Behandlungsrisiken, meist in Form eines Aufklärungsbogens.
  2. Im anschließenden persönlichen Gespräch geht der Arzt auf Ihre individuellen Besonderheiten ein und passt die Aufklärung entsprechend an.

Zeitpunkt und durchführende Person

Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass Sie Ihre Entscheidung wohlüberlegt treffen können. Bei geplanten Operationen sollte die Aufklärung spätestens einen Tag vor dem Eingriff stattfinden.

Die Aufklärung darf nur durch einen Arzt erfolgen, der über die erforderliche Ausbildung für die geplante Maßnahme verfügt. In Krankenhäusern können auch entsprechend qualifizierte Assistenzärzte das Aufklärungsgespräch führen.

Wenn mehrere Fachärzte an der Behandlung beteiligt sind, muss jeder Arzt Sie in seinem Fachgebiet separat aufklären.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Arzthaftungsrecht

Das Arzthaftungsrecht regelt die rechtliche Verantwortlichkeit von Ärzten für Behandlungsfehler und Aufklärungspflichtverletzungen. Es basiert auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem 2013 eingeführten Patientenrechtegesetz (§§ 630a ff. BGB). Ärzte haften sowohl für Behandlungsfehler als auch für unzureichende Aufklärung, wenn dadurch ein Schaden entsteht.

Beispiel: Ein Chirurg vergisst nach einer Operation ein Tupfer im Körper des Patienten oder klärt nicht über wesentliche Operationsrisiken auf.


Zurück

Aufklärungspflicht

Die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht des Arztes, den Patienten über Art, Umfang, Durchführung, Risiken und Alternativen einer geplanten Behandlung zu informieren. Die Aufklärung muss gemäß § 630e BGB rechtzeitig vor der Behandlung erfolgen und dem Patienten eine selbstbestimmte Entscheidung ermöglichen.

Beispiel: Vor einer Knieoperation muss der Arzt über mögliche Komplikationen wie Infektionen oder Bewegungseinschränkungen aufklären.


Zurück

Dokumentationspflicht

Die gesetzliche Verpflichtung des Arztes nach § 630f BGB, sämtliche für die Behandlung wichtigen Maßnahmen und Ergebnisse in der Patientenakte festzuhalten. Dies umfasst Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Therapien und Aufklärungsgespräche. Eine mangelhafte Dokumentation kann im Prozess zu Beweiserleichterungen für den Patienten führen.


Zurück

Beweislast

Die rechtliche Verpflichtung, im Prozess bestimmte Tatsachen zu beweisen. Im Arzthaftungsprozess muss grundsätzlich der Patient den Behandlungsfehler und den Schaden beweisen. Bei groben Behandlungsfehlern oder Dokumentationsmängeln kann sich die Beweislast jedoch zugunsten des Patienten umkehren (§ 630h BGB).


Zurück

Schmerzensgeld

Eine finanzielle Entschädigung für erlittene Schmerzen und Einschränkungen nach § 253 BGB. Die Höhe richtet sich nach Art, Schwere und Dauer der Verletzungen sowie dem Grad des ärztlichen Verschuldens. Es kann als Einmalzahlung oder als monatliche Rente gewährt werden.


Zurück

Haushaltsführungsschaden

Ein finanzieller Ausgleich für die Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Haushaltsführung nach einer ärztlichen Fehlbehandlung. Er wird gewährt, wenn der Patient seine häuslichen Tätigkeiten nicht mehr oder nur eingeschränkt ausführen kann und dafür Hilfe benötigt. Die Berechnung erfolgt nach § 842 BGB.

Zurück

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 147/22 – Urteil vom 09.11.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Medizinrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.  Gerne beraten und vertreten wir Sie in medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Medizinrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!