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Fehlerhafte Zahnersatzeingliederung – Verweigerung des zahnärztlichen Nachbesserungsrechts

OLG Dresden – Az.: 4 U 284/21 – Beschluss vom 15.07.2021

1. Der Klägerin wird für die beabsichtigte Rechtsverteidigung gegen die Berufung des Beklagten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt.

Zur Wahrung ihrer Rechte wird ihr Rechtsanwalt …, …, beigeordnet.

2. Der weitergehende Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Klägerin ist bedürftig im Sinne des § 114 ZPO. Die Erfolgsaussichten ihrer beabsichtigten Rechtsverteidigung sind nicht zu prüfen, § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Fehlerhafte Zahnersatzeingliederung - Verweigerung des zahnärztlichen Nachbesserungsrechts
(Symbolfoto: FS Stock/Shutterstock.com)

Allerdings fehlt der mit der Anschlussberufung beabsichtigten Rechtsverfolgung die nach § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht. Diese setzt voraus, dass das Tatsachenvorbringen der hilfesuchenden Partei – als richtig unterstellt – das Klagebegehren rechtfertigt. Bestreitet der Gegner die vorgebrachten Tatsachen, so muss die Beweisführung durch den Hilfesuchenden zumindest möglich erscheinen. Hierfür ist nicht erforderlich, dass eine erfolgreiche Beweisführung wahrscheinlich ist, denn dies würde dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit widersprechen (BVerfG, NJW 2003, 2976). Anders ist es aber, wenn die Gesamtwürdigung der schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Hilfsbedürftigen als nahezu ausgeschlossen erscheinen lässt (BVerfG, NJW 2010, 288; NJW 2013, 1727; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 114 Rz. 33 m.w.N.). So liegt der Fall hier: Der Klägerin steht nach den bisherigen Ergebnissen der Beweisaufnahme und auf der Grundlage der im bisherigen Verfahren erhobenen Behauptungen kein Anspruch auf Rückerstattung des unstreitig geleisteten Honorars zu. Ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der aufgewendeten Behandlungskosten dem Grunde nachgegeben sind, kann hierfür dahinstehen. Ein solcher Schadensersatzanspruch scheitert jedenfalls an einem fortbestehenden Nachbesserungsrecht des Beklagten. Auch wenn es sich bei den dem Zahnarztvertrag zugrundeliegenden Verpflichtungen um Dienste höherer Art handelt und der Patient daher den Behandlungsvertrag jederzeit kündigen kann, ist er regelmäßig verpflichtet, nachträgliche Korrekturen an der Arbeit des Zahnarztes im Rahmen des Zumutbaren zu dulden. Weigert er sich, nach der Eingliederung von Zahnersatz zumutbare Nachbesserungsarbeiten wie etwa eine Korrektur der Bisslage hinzunehmen, kommen insoweit Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nicht in Betracht (Senatsurteil vom 14.01.2020, 4 U 1562/19 – nach juris, Rz. 23). Bei einer umfangreichen prothetischen Versorgung hat er hierbei grundsätzlich auch die Neuanfertigung hinzunehmen (Senat, a.a.O.; Beschluss vom 21.02.2008 – 4 W 28/08 Rn. 4). Vorliegend hat der Beklagte der Klägerin ausweislich der von der Klägerin selbst vorgelegten Behandlungsdokumentation allein im Zeitraum vom 14.02. bis zum 26.02.2014 dreimal ausdrücklich die kostenfreie Neuanfertigung der prothetischen Versorgung angeboten (Bl. 34 – 36 d. A.). Da eine vertrauenswürdige, insbesondere handschriftliche ärztliche Dokumentation die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit für sich hat (statt vieler: Senatsbeschlüsse vom 26.02.2018 – 4 U 1663/17 und vom 14.09.2017 – 4 U 975/17; OLG Koblenz – B. v. 27.04.2017 – 5 U 241/17 und OLG Brandenburg, U. v. 29.08.2017 – 12 U 138/16) und die Klägerin auch nicht vorgetragen hat, dass und inwieweit diese Dokumentation unrichtig sein soll, kann sie mit ihrer weder zeitlich eingegrenzten noch durch ein Beweisangebot unterlegten Behauptung, dass für den Beklagten die Entfernung des fehlerhaften Zahnersatzes „nie eine Option“ gewesen sei (S. 3 Berufungsbegründung) nicht gehört werden. Dass hier ausnahmsweise eine Nachbesserung durch den Beklagten unzumutbar sein soll, ist auf der Grundlage der Verfahrensakte und des bisherigen Beweisergebnisses, das die eingebrachte Versorgung allein wegen einer unzureichenden Okklusion beanstandet, ebenfalls nicht anzunehmen, die Klägerin selbst beruft sich hierauf auch nicht. Die erstmals in der Berufungsbegründung behauptete Kündigung des Dienstvertrages durch den Beklagten ist weder zeitlich noch nach den Umständen eingegrenzt, enthält kein Beweisangebot und steht zudem in Widerspruch zu den Behandlungsunterlagen, ausweislich derer es die Klägerin war, die die angebotene – kostenfreie – Neuversorgung abgelehnt hat. Der Senat kann angesichts dessen für das Prozesskostenhilfeverfahren die Richtigkeit dieser Behauptung nicht zugrundelegen; vielmehr ist im Wege der auch in Arzthaftungssachen zulässigen Beweisantizipation (Senat, Beschluss vom 01. November 2018 – 4 W 868/18 –, Rn. 8, juris; vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 26. November 2012, – 1 W 62/12 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 W 4/08 -, Rn. 15, juris) davon auszugehen, dass das dem Beklagten zustehende Nachbesserungsrecht noch fortbesteht. Bei dieser Sachlage ist aber zugleich ein Ersatzanspruch in Form der Rückerstattung des geleisteten Honorars nicht gegeben, so dass es insofern nicht auf die Frage ankommt, ob der Anspruch nicht auch deshalb ganz oder teilweise entfallen ist, weil die Klägerin den Zahnersatz nunmehr seit rund acht Jahren nutzt. Unabhängig hiervon entspricht es aber der ständigen Rechtsprechung auch des Senats, dass es für einen Wegfall des Interesses an der Leistung nicht genügt, dass eine Leistung objektiv wertlos ist, wenn der Patient sie gleichwohl nutzt (Senat, Urteil vom 05. Juni 2018 – 4 U 597/17 –, Rn. 30, juris).

Prozesskostenhilfe kann bei dieser Sachlage für die Anschlussberufung nicht bewilligt werden.

 

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