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Gerichtliche Sachaufklärung bei Parteivortrag zu unterlassenen Befunderhebungsmaßnahmen

OLG Koblenz, Az.: 5 U 852/15, Urteil vom 24.02.2016

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. Juli 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt immateriellen und materiellen Schadensersatz sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitere materielle und immaterielle Schäden nach einem neurochirurgischen Eingriff.

Gerichtliche Sachaufklärung bei Parteivortrag zu unterlassenen Befunderhebungsmaßnahmen
Symbolfoto: Von Robert Kneschke /Shutterstock.com

Die Klägerin stellte sich seit Juni 2011 bei dem Beklagten zu 1) ambulant wegen Rückenschmerzen und leichten Dysästhesien im Fußbereich vor. Es erfolgte zunächst eine konservative Therapie. In der Folge diagnostizierte der Beklagte zu 1) eine spinale Stenose im Bereich L4/L5. Nach entsprechendem Aufklärungsgespräch, dessen Inhalt im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist, sollte eine operative Versorgung mit einer mikrochirurgischen spinalen Dekompression im Krankenhaus der Beklagten zu 2), in dem der Beklagte zu 1) verantwortlicher Leiter der Unterabteilung Neurochirurgie der Abteilung Chirurgie ist, erfolgen. Kurz vor der Durchführung des geplanten Eingriffs wurde bei der Klägerin ein Gleitwirbel entdeckt, weshalb eine Erweiterung der Operation hinsichtlich der Durchführung einer Wirbelkörperverblockung erfolgen sollte. Auch insofern fand zwischen den Parteien ein Gespräch statt, dessen Inhalt streitig ist.

Am 28. November 2011 wurde die Klägerin bei der Beklagten zu 2) stationär aufgenommen, wobei ein Behandlungsvertrag mit der Klinik sowie eine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen wurden. Der operative Eingriff erfolgte durch den Beklagten zu 1) und Dr. …[A] als Operateure. Anschließend konnte die Klägerin weder stehen noch laufen. Am Folgetag schilderte sie, kein Gefühl in den Beinen zu haben. Am 29. November 2011 erfolgte daher ein CT innerhalb der Klinik der Beklagten zu 2), das von einem bei ihr beschäftigten Radiologen ausgewertet wurde. Nach der Beanstandung von Gefühlsstörungen im Dammbereich durch die Klägerin am 30. November 2011 wurde eine MRT-Untersuchung angemeldet, die am 1. Dezember 2011 in einem …[Z]er Krankenhaus stattfand und vom dortigen Radiologen ausgewertet wurde. Am 3. Dezember 2011 erfolgte eine Revisionsoperation, die erneut vom Beklagten zu 1) und Dr. …[A] vorgenommen wurde. In der Folgezeit befand sich die Klägerin ab 9. Dezember 2011 in der stationären Behandlung der …[B]-Klinik …[Y] zum Zwecke der Rehabilitation.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die standardwidrige Durchführung der Operation, die Verursachung eines inkompletten Cauda-Syndroms sowie dessen unzureichende befundmäßige Abklärung und verspätete Nachbehandlung beanstandet. Aus ihrer Sicht hätten aufgrund der Beschwerden nach dem operativen Eingriff unverzüglich Befunderhebungsmaßnahmen erfolgen müssen. Zudem sei eine sofortige nochmalige Revisionsoperation indiziert gewesen. Schließlich sei dem Eingriff eine unzureichende Aufklärung hinsichtlich der Risiken sowie der Mitwirkung von Dr. …[A] vorausgegangen. Hiervon ausgehend hat die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in einer Mindesthöhe von 50.000,00 €, die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung der Einstandspflicht für alle weiteren Schäden beansprucht.

Die Beklagten haben dem insbesondere entgegengehalten, die Klägerin sei eingehend durch den Beklagten zu 1) über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden. Insoweit berufen sie sich auf die hierzu gefertigten und von der Klägerin unterzeichneten Aufklärungsformulare sowie auf die unter Zeugenbeweis gestellte Aufklärungsübung. Dabei sei auch die Durchführung des operativen Eingriffs unter Mitwirkung von Dr. …[A] besprochen worden.

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung vom 2. Juli 2015 verwiesen (Bl. 281 ff. d.A.).

Das sachverständig beratene Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, die Klägerin habe weder eine fehlerhafte Behandlung durch den Beklagten zu 1) noch durch einen Radiologen der Beklagten zu 2) nachgewiesen. Der operative Eingriff sei indiziert gewesen und standardgerecht ausgeführt worden. Die nach dem Eingriff gefertigten radiologischen Aufnahmen (CT im eigenen Krankenhaus sowie MRT im Krankenhaus in …[Z]) würden zwar eine Einengung des Duralsacks erkennen lassen. Eine Fehldeutung dieses Befundes sei aber für einen Neurochirurgen nicht als fehlerhaft anzusehen. Zumindest liege insoweit kein grober Behandlungsfehler vor. Weitere Befunderhebungsmaßnahmen seien nicht angezeigt gewesen. Anderes ergebe sich auch nicht aus dem nachgelassenen Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 28. Mai 2015 (Bl. 246 ff. d.A.). Das nach Ablauf der Schriftsatzfrist mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 (Bl. 267 ff. d.A.) vorgelegte Privatgutachten des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. …[C] sei nach § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen und lasse eine Auseinandersetzungen mit den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen vermissen, weshalb es auch inhaltlich keine weitere Aufklärung gebiete. Den Befundbericht des Radiologen hinsichtlich des bei der Beklagten zu 2) gefertigten CT habe der hinzugezogene neurochirurgische Sachverständige nicht als definitiv falsch angesehen, weshalb es auch insoweit an einem Behandlungsfehler fehle. Die Aufklärung der Klägerin über die Risiken des Eingriffs sei ordnungsgemäß erfolgt, was sich aus der Schilderung der Aufklärungsübung durch die angehörte Zeugin …[D] sowie die vorgelegten Aufklärungsunterlagen ergebe. Die Einwilligung umfasse auch die Mitwirkung von Dr. …[A] an dem operativen Eingriff, da nach Anhörung der Parteien zumindest davon auszugehen sei, dass über diese Mitwirkung gesprochen worden sei. Nach der insoweit von der Zeugin …[D] geschilderten Aufklärungsübung des Beklagten zu 1) sei auch klar gewesen, dass Dr. …[A] aufgrund seiner Erfahrung bei Operationen zur Verschraubung von Wirbeln wesentlichen Anteil an dem Eingriff haben würde. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 281 ff. d.A.) verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie im Kern vorträgt, die Revisionsoperation sei grob behandlungsfehlerhaft zu spät erfolgt. Ursache hierfür sei gewesen, dass der Beklagte zu 1) nach dem operativen Eingriff am 28. November 2011 die geklagten Beschwerden unzureichend abgeklärt habe. Insoweit seien nicht nur die Fertigung radiologischer Aufnahmen geboten gewesen, sondern vielmehr weitere Befunderhebungsmaßnahmen, wie sie diese in dem erstinstanzlich nachgelassenen Schriftsatz vom 28. Mai 2015 (Bl. 246 ff. d.A.) vorgetragen habe. Zudem lasse sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, welche Folgen der aus Sicht des neurochirurgischen Sachverständigen auffällige CT-Befund und der hiermit in Widerspruch stehende radiologische Bericht für die Haftung der Beklagten zu 2) habe. Sie wiederholt zudem ihren Einwand, wonach ihre Einwilligung die vornehmliche Durchführung des operativen Eingriffs durch Dr. …[A] nicht umfasst habe. Hinsichtlich der weiteren Angriffe gegen das angefochtene Urteil wird auf die Berufungsbegründung vom 7. September 2015 (Bl. 336 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28. November 2011 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 2.594,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr alle künftigen, noch nicht absehbaren immateriellen Schäden sowie alle weiteren materiellen Schäden, die aus der Behandlung vom 28. November 2011 bis zum 9. Dezember 2011 im …[E] Krankenhaus …[X] entstanden sind oder noch entstehen werden und nicht mit den Zahlungsanträgen abgegolten sind oder die Forderungen kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden, zu ersetzen; hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Koblenz aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie führen insbesondere an, die radiologischen Aufnahmen (CT und MRT) würden – anders als der neurochirurgische Sachverständige angenommen hat – keinen Befund nahelegen, der eine sofortige Revisionsoperation gebiete. Im Übrigen wird auf die Berufungserwiderung vom 19. November 2015 (Bl. 368 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Landgericht (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

1. Das landgerichtliche Urteil leidet an wesentlichen Verfahrensfehlern. Die Beurteilung, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Erstrichters aus vorzunehmen (vgl. nur Ball, in: Musielak/Voit, 12. Aufl. 2015, § 538 ZPO, Rn. 8 m.w.N.). Unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Beurteilung durch das Landgericht, die aus Sicht des Senats keinen Bedenken begegnet, fehlt es indes an einer hinreichenden Sachaufklärung, die dem Vorbringen und den Beweisangeboten der Parteien – insbesondere der Klägerin – Rechnung trägt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Frage, welche Maßnahmen ein Arzt aus der berufsfachlichen Sicht unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten in der jeweiligen Behandlungssituation ergreifen muss, in erster Linie nach den einschlägigen fachmedizinischen Maßstäben zu beantworten, die mit Hilfe eines Sachverständigen aus dem entsprechenden Fachgebiet zu ermitteln sind (BGH, NJW 2015, 1601). Die daher einzuholenden Äußerungen medizinischer Sachverständiger sind kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen. Das gilt sowohl für Widersprüche zwischen einzelnen Erklärungen desselben Sachverständigen als auch für Widersprüche zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger, selbst wenn es dabei um Privatgutachten geht (BGH, VersR 2009, 499). Dabei ist es ausreichend, wenn neue und ernstzunehmende Bedenken gegen Teile eines Gutachtens erhoben werden, auch wenn diese nicht auf eine privatgutachterliche Stellungnahme gestützt werden (BGH, a.a.O.).

Hiervon ausgehend besteht vorliegend in mehrfacher Hinsicht weiter Aufklärungsbedarf.

a) Im nachgelassenen Schriftsatz vom 28. Mai 2015 (Bl. 246 ff. d.A.) hat die Klägerin unter konkretem Hinweis auf medizinisches Schrifttum vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) auf die geklagten Beschwerden weitere Befunderhebungsmaßnahmen hätte vornehmen müssen. Diese werden in der Stellungnahme auch im Einzelnen benannt. Das Landgericht hat gleichwohl davon abgesehen, hierzu erneut den neurochirurgischen Sachverständigen, der zuvor weitere Befunderhebungsmaßnahmen als „nicht weiter hilfreich“ bewertet hat, zu konsultieren. Teilweise blieben die von der Klägerin eingeforderten Befunderhebungsmaßnahmen daher ungeprüft, teilweise (hinsichtlich der Myelographie) hat das Landgericht diese ohne Hinzuziehung des Sachverständigen aufgrund eigener Würdigung als nicht angezeigt angesehen. Letzteres war dem Landgericht mangels eigener hinreichender Sachkunde nicht eröffnet; zudem ist insoweit anzumerken, dass sich die Feststellung des Landgerichts, eine Myelographie sei nicht angezeigt gewesen, da auch das CT die Vermutung einer Schwellung oder anderer Ursachen des inkompletten Caudasyndroms zugelassen habe, in Widerspruch zu der nachfolgenden Feststellung setzt, der eine abweichende Deutung vornehmende Befundbericht zum CT durch den Radiologen der Beklagten zu 2) sei nicht als definitiv falsch anzusehen.

Mit Blick auf den Vorwurf eines Befunderhebungsmangels hätte es daher – spätestens nach dem Vorbringen der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 28. Mai 2015 (Bl. 246 ff. d.A.) – einer weiteren Sachaufklärung dahin bedurft, welche konkreten Befunderhebungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen und welche hiervon zur Gewährleistung des fachmedizinischen Standards auch in der konkreten Behandlungssituation geboten waren. Die Äußerung des Sachverständigen, weitere Befunderhebungsmaßnahmen seien „nicht weiter hilfreich“ gewesen, ist angesichts des Vorbringens der Klägerin, mit dem diese konkrete weitere Befunderhebungsmöglichkeiten anführt, als unvollständig anzusehen.

Ebenso unvollständig erscheint die Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage nach der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Neurologen. Die Klägerin hat diese Maßnahme unter Vorlage fachmedizinischen Schrifttums konkret angeführt. Der Sachverständige hat diese dahingehend beschieden, ein Neurochirurg müsse keinen Neurologen beiziehen. Damit er hat die aufgeworfene Frage zwar beantwortet, indes keine Begründung dafür geliefert, weshalb das Gutachten auch insoweit als unvollständig anzusehen ist und einer Ergänzung bedarf, zumal die Klägerin die fehlende Erhebung des neurologischen Status beanstandet.

Aufgrund der daher gebotenen Aufklärungsmaßnahmen kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob das Landgericht die nach Ablauf der Schriftsatzfrist vorgelegte privatgutachterliche Stellungnahme zutreffend als keine weitere Sachaufklärung veranlassend angesehen hat. Generell ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, soweit ein medizinischer Sachverständiger in seinen mündlichen Ausführungen neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten abgibt, den Parteien zur Gewähr rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Dabei sind auch Ausführungen in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz zur Kenntnis zu nehmen und die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, sofern die Ausführungen Anlass zu weiterer Sachaufklärung geben (BGH, NJW-RR 2011, 428). Ob nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – was aus Sicht des Senats zu bejahen ist – eine Berücksichtigungspflicht für das Landgericht auch nach Ablauf der Schriftsatzfrist bestand, kann im Ergebnis dahinstehen, da die privatgutachterliche Stellungnahme aufgrund des unaufgeklärt gebliebenen Vorbringens der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz ohnehin zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Erforderlichkeit weiterer Befunderhebungsmaßnahmen gibt die privatgutachterliche Stellungnahme über den Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 28. Mai 2015 (Bl. 246 ff. d.A.) hinausgehend Anlass zur Klärung der Frage, ob es der Erhebung und Dokumentation eines Neurostatus bedurfte.

b) Auch die Begründungstiefe der Ausführungen des Sachverständigen zur Auswertung der radiologischen Befunde durch den Beklagten zu 1) als Facharzt für Neurochirurgie gebietet eine weitere Aufklärung. Der neurochirurgische Sachverständige hat die radiologischen Aufnahmen abweichend von den radiologischen Befundberichten gedeutet. Er hat hierzu erklärt, er persönlich habe hieran ein medizinisches Interesse, weshalb er gegenüber dem Radiologen interveniert hätte. Ein „durchschnittlicher Neurochirurg“ hätte aber nicht in entsprechender Weise reagieren müssen. Ob diese Aussage des Sachverständigen im Ergebnis als zutreffend angesehen werden kann, vermag der Senat auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses nicht zu beurteilen. Denn der Sachverständige hat sich hinsichtlich der Frage, wie der Beklagte zu 1) mit dem radiologischen Befund – auch angesichts der klinischen Befundlage – umgehen musste, nicht eingehend erklärt. Es wird zudem nicht erläutert, ob ein Neurochirurg den radiologischen Befund ebenfalls selbst auswerten muss und welche Sachkompetenz hier nach dem fachmedizinischen Standard abzuverlangen ist.

Im Zusammenhang mit der Auswertung der radiologischen Befunde bedarf es im Gegenzug für den Fall der Annahme eines haftungsbegründenden Behandlungsfehlers – sei es des Beklagten zu 1), sei es des Radiologen der Beklagten zu 2) – einer Berücksichtigung des unter Vorlage einer privatgutachterlichen Stellungnahme von PD Dr. …[F] vom 21. Januar 2015 erfolgten Vortrags der Beklagten, die radiologischen Befunde würden keinen wesentlichen raumfordernden Prozess aufzeigen, der eine unmittelbare Revisionsoperation erfordert hätte.

c) Ein Verfahrensfehler liegt auch vor, soweit das Landgericht von einem nicht als „definitiv falsch“ anzusehenden Befundbericht des Radiologen der Beklagten zu 2) hinsichtlich der CT-Aufnahme ausgeht. Die sich auf eine Wiedergabe des Inhalts des Sachverständigengutachtens beschränkenden Ausführungen des Landgerichts verdeutlichen, dass es den Befundbericht des Radiologen der Beklagten zu 2) als entscheidungserheblich ansieht. Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist zutreffend, da die Beklagte zu 2) für einen Behandlungsfehler des bei ihr tätigen Radiologen einzustehen hat (§ 278 BGB). Ein etwaiges Fehlverhalten des Radiologen hat sich die Klägerin spätestens im Schriftsatz vom 28. Mai 2015 hilfsweise zu eigen gemacht, da sie darauf verwiesen hat, dass eine Entlastung für die Beklagte zu 2) bei einer „Irreleitung“ des Beklagten zu 1) durch den Befund des Radiologen keinesfalls eintrete (vgl. zum Zueigenmachen BGH, NJW 2015, 2125, 2126 m.w.N.). Ob der Radiologe die CT-Aufnahme behandlungsfehlerhaft ausgewertet hat und dies gegebenenfalls als grober Behandlungsfehler zu bewerten ist, bedarf der Hinzuziehung eines radiologischen Sachverständigen. Die Ausführung des neurochirurgischen Sachverständigen können hierfür nicht herangezogen werden.

2. Auf diesen wesentlichen Verfahrensfehlern beruht das angefochtene Urteil. Der Senat kann in der Sache auch nicht aufgrund des weiteren Vorbringens in der Berufungsbegründung ohne eigene Beweisaufnahme zu einer Entscheidung gelangen. Die Frage der Haftung wegen eines Behandlungsfehlers ist – wie ausgeführt – aufklärungsbedürftig. Soweit die Klägerin anführt, der operative Eingriff sei nicht durch eine wirksame Einwilligung gedeckt, ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

Nach gefestigter Rechtsprechung haftet ein Arzt für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteiligen Folgen, wenn der ärztliche Eingriff nicht durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt und damit rechtswidrig ist. Eine wirksame Einwilligung des Patienten setzt dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus (vgl. nur BGH, NJW-RR 2007, 310).

Grundsätzlich verweist die Klägerin insoweit zutreffend darauf, dass sich bei einem Privatpatienten, der einen Behandlungsvertrag mit Arztzusatzvertrag abschließt, die Einwilligung im Regelfall nicht auf alle Ärzte erstreckt. Dies gilt vorliegend erst recht, da die Klägerin zunächst beim Beklagten zu 1) in ambulanter Behandlung war und erst im Anschluss an diese auf seine Empfehlung hin in der von ihm verantworteten und geleiteten neurochirurgischen Unterabteilung operiert werden sollte. Gleichwohl kann vorliegend nicht von einer Rechtswidrigkeit des Eingriffs ausgegangen werden. Denn die Einwilligung wurde – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – auf die Mitwirkung von Dr. …[A] erstreckt. Die insoweit vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind hierfür ausreichend und werden von der Klägerin in der Berufungsbegründung nicht in einer Weise angegriffen, die Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Feststellungen wecken würde. Das Landgericht hat festgestellt, dass über die Mitwirkung von Dr. …[A] gesprochen wurde. Dass es sich hierbei nicht um einen völlig unmaßgeblichen Beitrag handeln würde, liegt auf der Hand, da kein Anlass bestand, über die Person nachgeordneten medizinischen Personals, das an dem operativen Eingriff mitwirken sollte, gesondert aufzuklären. Insofern war klar, dass der Anteil von Dr. …[A] maßgeblichen Charakter einnehmen würde. Daher sieht der Senat keinen Anlass, an einer hinreichenden Einwilligung der Klägerin in den Eingriff zu zweifeln.

3. Die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen vor. Die Klägerin hat die Zurückverweisung hilfsweise beantragt. Dies genügt, da eine unmittelbare Senatsentscheidung im Sinne des Klagezuspruchs, wie die Klägerin ihn in erster Linie erstrebt, nicht ohne weiteres möglich ist (vgl. nur Zöller/Heß- ler, 30. Aufl. 2014, § 538 ZPO, Rn. 4). Zudem bedarf es der Durchführung einer umfangreichen und aufwendigen Beweisaufnahme, da die entscheidungserheblichen Fragen hinsichtlich der neurochirurgischen Behandlung einer grundlegenden weiteren Sachaufklärung durch Ergänzung des neurochirurgischen Sachverständigengutachtens bedürfen und zur Klärung eines die Haftung der Beklagten zu 2) begründenden Behandlungsfehlers ihres Radiologen ein radiologisches Sachverständigengutachten erforderlich ist.

4. Für den weiteren Fortgang des Verfahrens weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin:

a) Bislang bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 2) sich etwaige Behandlungsfehler des Radiologen des Krankenhauses …[Z] hinsichtlich des Befundberichts zur gefertigten MRT-Aufnahme zurechnen lassen muss. Zwar kann auch ein hinzugezogener Arzt Erfüllungsgehilfe des Krankenhauses sein, doch muss er hierfür im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn – also des Krankenhauses – tätig geworden sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn weitere in die Behandlung einbezogene Ärzte eigene Behandlungsaufgaben erfüllen (vgl. BGH, NJW 1999, 2731, 2732 f.). Vorliegend besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass das Krankenhaus …[Z] nicht ausschließlich aufgrund eigener Behandlungsaufgabe gegenüber der Klägerin tätig geworden ist.

b) Die Klägerin beanstandet, die MRT-Aufnahme sei zu spät gefertigt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine in einem Unterlassen bestehende Pflichtverletzung nur dann für den Schaden kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte (BGH, NJW 2012, 850). Die Beklagten haben jedoch eine MRT-Aufnahme veranlasst. Sofern aufgrund des Vertrauensgrundsatzes bei horizontaler Arbeitsteilung von der Richtigkeit des Befundberichts des Radiologen des …[Z]er Krankenhauses und damit keiner sofortigen Indikation einer Operation ausgegangen werden durfte, stellt sich aus rechtlicher Sicht nicht die Frage, zu welchem Ergebnis ein früheres MRT geführt hätte, da haftungsbegründend nur der Umstand gewesen sein kann, dass der MRT-Befund drei Tage zu spät vorgelegen habe.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist nach § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. Zöller/ Heßler, § 538 ZPO, Rn. 59).

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 75.000,00 € festzusetzen.

 

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