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Haftung Durchgangsarzt bei ärztlicher Fehlbehandlung eines durch einen Arbeitsunfall Verletzten

LG Dresden,,Az.: 6 O 2808/13

Urteil vom 09.10.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 142.580,40 EUR

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der Facharzt für Chirurgie und Durchgangsarzt ist, materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Rente und Verpflichtung zum künftigen materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen ärztlichem Behandlungsfehler.

Die Klägerin begab sich am 21.06.2010 nach einem Arbeitsunfall am 14.06.2010, bei dem sie beim Stapeln von Getränkekisten in ihrem Getränkemarkt über einen weiteren Getränkekasten fiel, zu dem Beklagten.

Haftung Durchgangsarzt bei ärztlicher Fehlbehandlung eines durch einen Arbeitsunfall Verletzten
Foto: Chinnapong/bigstock

Über die Vorstellung am 21.06.2010 fertigte der Beklagte einen Durchgangsarztbericht, in dem er eine Kontusion des Oberschenkels links und eine Kontusion des Unterschenkels links nach Röntgenbefund „distaler Oberschenkel links und proximaler Unterschenkel links in zwei E.: keine Fraktur oder Luxation sichtbar“ erstdiagnostizierte. Als „Art der Erstversorgung (durch den D-Arzt)“ verordnete der Beklagte 2 x 1 Tablette Sympal. Er verfügte „allgemeine Heilbehandlung durch anderen Arzt“ und hielt hierzu „Dr. med. …“ fest. Vermerkt in dem Durchgangsbericht war des Weiteren, dass „Nachschau erforderlich ist, sofern dann noch AU oder Behandlungsbedürftigkeit vorliegen sollte, am 05.07.2010; bei Verschlimmerung sofort“.

Am 05.07.2010 stellte sich die Klägerin erneut beim Beklagten vor. Dieser fertigte einen „Nachschaubericht (bei allgemeiner Heilbehandlung)“. In diesem hielt er „Wiedervorstellung der Patientin wegen noch bestehender Schmerzen im Kniegelenk, Befund: Schwellung im oberen Rezessus, keine Meniskuszeichen, keine Instabilität, Bewegung frei, Druckschmerz supra Patella“ fest und verordnete „im Rahmen der Nachschau“ Rp 3 x 1 Sympal. Er hielt fest, dass „der Versicherte … in allgemeiner Heilbehandlung (verbleibt)“.

Es erfolgten zwei weitere Vorstellungen der Klägerin beim Beklagten am 02.08.2010 und 06.09.2010 (Anlagen B 4 und B 5). Zu beiden fertigte der Beklagte einen Nachschaubericht und hielt unter dem Punkt „Maßnahmen im Rahmen der Nachschau“ am 02.08.2010 „Rp. Voltaren resinat“ und am 06.09.2010 „Überweisung Sonografie zum Ausschluss einer Thrombose“ fest.

Am 02.03.2011 wurde die Klägerin wegen „kompletter vorderer Kreuzbandruptur, alter Innenmeniskusriss“ operiert.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe sie fehlerhaft behandelt. Er habe bei ihr am 21.06.2010 keine Untersuchung vorgenommen, sondern sich das Bein nur angesehen. Er habe daher den vorliegenden Kreuzbandriss übersehen.

Die Klägerin meint, sie sei bei dem Beklagten auch in Behandlung gewesen; Frau Dr. … habe sie wegen der Verletzung aufgrund des Unfalls vom 14.06.2010 nicht aufgesucht.

Wegen des Vortrags zum materiellen und immateriellen Schaden wird auf die Klageschrift (Seite 6 ff.) vom 03.12.2013 (Blatt 1 ff. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 25.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2011 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 69.088,76 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2011 zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin, beginnend ab 01.12.2013, eine im voraus fällige Rente in Höhe von 2.892,26 EUR im Quartal zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die auf das wegen des Sturzes vom 14.06.2010 ab dem 21.06.2010 erfolgte Behandlungsgeschehen bei dem Beklagten zurückzuführen sind, soweit kein gesetzlicher Forderungsübergang auf Dritte erfolgte bzw. erfolgt.

5. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwaltskanzlei …, für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 3.418,87 EUR freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, er habe die Klägerin tatsächlich untersucht und seine im Durchgangsarztbericht festgehaltene Erstdiagnose entspreche seiner Befunderhebung.

Er ist der Auffassung, er hafte ohnehin schon deswegen nicht, weil er allein als Durchgangsarzt tätig geworden sei; die Behandlung der Klägerin habe er nicht übernommen gehabt.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2015 verwiesen.

Nachdem das Gericht zunächst Beweis erhoben hat durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, hinsichtlich dessen auf den Beweisbeschluss des Landgerichts Dresden vom 01.04.2014 in dieser Sache (Blatt 41 ff. d.A.) und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das schriftliche Sachverständigengutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. … vom 31.10.2014 (Blatt 47 ff. d.A.) verwiesen wird, hat die Kammer mit der Terminsverfügung vom 10.06.2015 darauf hingewiesen, dass sie nach vorläufiger Rechtsansicht davon ausgeht, dass eine Passivlegitimation des Beklagten nicht bestünde, weil dieser nur in seiner Eigenschaft als Durchgangsarzt tätig geworden sei (Bl. 135 d.A.).

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Er ist bei den Vorstellungen der Klägerin bei dem Beklagten am 21.06.2010, 05.07.2010, 02.08.2010 und 06.09.2010 als Durchgangsarzt und somit in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig geworden (Art. 34 Satz 1 GG, § 839 BGB). Dann aber scheiden Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten fehlerhaften Behandlung gegen ihn aus.

1.

Nach Art. 34 Satz 1 GG haftet anstelle eines Bediensteten, soweit dieser in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt hat, der Staat oder die Körperschaft, in dessen Dienst er steht. Die persönliche Haftung des Bediensteten ist in diesem Fall ausgeschlossen.

a)

Ob sich das Handeln einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amts darstellt, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Betreffende tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch dem Bereich hoheitlicher Tätigkeit angehörend angesehen werden muss. Dabei ist nicht auf die Person des Handelnden, sondern auf seine Funktion, das heißt auf die Aufgabe, deren Wahrnehmung die im konkreten Fall ausgeübter Tätigkeit dient, abzustellen (BGH MDR 2010, 623 m.w.N.).

Die ärztliche Heilbehandlung von Kranken ist regelmäßig nicht Ausübung eines öffentlichen Amtes i.S.v. Art. 34 GG. Auch ist die ärztliche Behandlung nach einem Arbeitsunfall keine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe. Der Arzt, der die Heilbehandlung durchführt, übt deshalb kein öffentliches Amt aus und haftet für Fehler persönlich (BGH a.a.O. m.w.N.).

b)

Die Tätigkeit eines Durchgangsarztes ist jedoch nicht ausschließlich dem Privatrecht zuzuordnen. Bei der gem. § 34 Abs. 1 SGB VII zu treffenden Entscheidung, ob es erforderlich ist, eine besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten-Versorgung einzuleiten, erfüllt der Durchgangsarzt nämlich eine der Berufsgenossenschaft obliegende Pflicht, weshalb diese Entscheidung als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu betrachten ist (BGHZ 179, 115, BGH a.a.O.).

Die Berufsgenossenschaften stellen die Heilverfahrensarten „allgemeine Heilbehandlung“ und „besondere Heilbehandlung“ zur Verfügung. Das ergibt sich aus dem von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV), Berlin, dem Bundesverband der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V., Kassel, – einerseits – und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin, – andererseits – über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistung gem. § 34 Abs. 3 SGB VII abgeschlossenen Vertrag in der – hier maßgeblichen – ab 01.04.2008 gültigen alten Fassung (künftig: Vertrag 2008). Gem. § 10 Abs. 1 Vertrag 2008 wird Heilbehandlung grundsätzlich als allgemeine Heilbehandlung gewertet. Das ist gem. § 10 Abs. 2 Vertrag 2008 „die ärztliche Versorgung einer Unfallverletzung, die nach Art oder Schwere weder eines besonderen personellen, apparativtechnischen Aufwandes noch einer spezifischen unfallmedizinischen Qualifikation des Arztes bedarf“. Sie darf nach § 4 Abs. 1 Vertrag 2008 von allen Ärzten geleistet werden, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder von den Unfallversicherungsträgern beteiligt sind. Dagegen ist die besondere Heilbehandlung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Vertrag 2008 die „fachärztliche Behandlung einer Unfallverletzung, die wegen Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Qualifikation verlangt“. Nach § 11 Abs. 1 Vertrag 2008 sind „zur Einleitung einer besonderen Heilbehandlung berechtigt … nur der Unfallversicherungsträger, der Durchgangsarzt, der H-Arzt in den Fällen des § 35 oder der Handchirurg nach § 37 Abs. 3 bei Vorliegen einer Verletzung nach Ziffer 8 des Verletzten-Versicherungsverzeichnisses“. Ob die allgemeine oder die besondere Heilbehandlung erforderlich ist, entscheidet grundsätzlich der Durchgangsarzt nach Art und Schwere der Verletzung (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Vertrag 2008). Bei dieser Entscheidung erfüllt er eine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe und übt damit ein öffentliches Amt aus. Ist eine Entscheidung über die Art der Heilbehandlung fehlerhaft und wird der Verletzte dadurch geschädigt, haftet in diesem Fall für Schäden nicht der Durchgangsarzt persönlich, sondern die Berufsgenossenschaft (vgl. z. G. BGH MDR 2010, 623).

Diese Grundsätze gelten auch in Betreff der Nachschau. Nach § 29 Abs. 1 Vertrag 2008 hat der Durchgangsarzt bei dem nicht in eigener Behandlung verbleibenden Unfallverletzten Nachschautermine im Durchgangsarztbericht bzw. Nachschaubericht zu dokumentieren und dem Unfallverletzten mitzuteilen. Auch insoweit ist die Tätigkeit des Durchgangsarztes als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, denn bei jeder Nachschau entscheidet der Durchgangsarzt erneut darüber, ob weiterhin die allgemeine Heilbehandlung ausreichend ist oder ob zum Beispiel bei unplanmäßigem Heilverlauf ab dem Tag der Nachschauuntersuchung die besondere Heilbehandlung durch den Durchgangsarzt einzuleiten ist. Verbleibt der Versicherte in allgemeiner Heilbehandlung, kann der Durchgangsarzt dem behandelnden Arzt einen Behandlungsvorschlag unterbreiten. Beschränkt sich der Durchgangsarzt im Rahmen der Nachschau auf die Prüfung der Frage, ob die bei der Erstversorgung des Verletzten getroffene Entscheidung zu Gunsten einer allgemeinen Heilbehandlung aufrechtzuerhalten ist, wird er in Ausübung eines öffentlichen Amtes tätig. Er erfüllt insoweit – ebenso wie bei der von ihm im Rahmen der Erstuntersuchung zu treffenden Entscheidung – eine der Berufsgenossenschaft obliegende Aufgabe (BGH MDR 2010, 623).

2.

Nach diesen Grundsätzen vermag die Kammer nach dem Vortrag der Klägerin nicht festzustellen, dass der Beklagte die Klägerin ärztlich behandelt hat.

a)

Ausweislich des als Anlage K 1 und B 2 vorgelegten Durchgangsarztberichtes hat der Beklagte Röntgenaufnahmen gefertigt und eine Diagnose gestellt, die dazu führte, dass der Beklagte die Entscheidung getroffen hat, keine besondere Heilbehandlung durchzuführen, sondern es bei der allgemeinen Heilbehandlung durch einen anderen Arzt zu belassen.

Dass in diesem Durchgangsarztbericht unter Ziffer 5. in der Anlage B 2 ein Befund „Kontusionsmarke und Schwellung Mitte Oberschenkel bis Mitte Unterschenkel links mit lokalem Druckschmerz – Sensibilität und Durchblutung intakt“ enthalten ist und dieser Eintrag in dem als Anlage K 1 vorgelegten Durchgangsarztbericht betreffend die Vorstellung am 21.06.2010 fehlt, ist für die Frage, ob der Beklagte ärztlich behandelt hat, ohne Bedeutung. Diese Frage betrifft das Herbeiführen der Entscheidungsgrundlage, ob die Klägerin in eine besondere Heilbehandlung zu übernehmen war oder es bei der allgemeinen Heilbehandlung durch einen anderen Arzt zu belassen war. Die streitige Frage, ob die Klägerin von dem Beklagten klinisch untersucht worden ist, ist damit allein eine Frage, ob der Beklagte alles nach den Regeln der ärztlichen Kunst Erforderliche getan hat, um zu einer Entscheidung zu gelangen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst zumindest vertretbar ist, die Klägerin in der allgemeinen Heilbehandlung zu belassen oder sie in die besondere Heilbehandlung zu übernehmen.

b)

Auch hinsichtlich der Vorstellungen am 05.07.2010, 02.08.2010 und 06.09.2010 vermag die Kammer keine Behandlung der Klägerin durch den Beklagten zu erkennen, denn er hat diese Vorstellungstermine als Nachschau i.S.d. § 29 Abs. 1 Vertrag 2008 bezeichnet und damit eindeutig zu erkennen gegeben, dass er nicht ärztlich behandelt, sondern prüft, ob die Klägerin gegebenenfalls in die besondere Heilbehandlung zu übernehmen ist.

Aus den dargelegten Gründen vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass die von der Klägerin selbst beschriebene Tätigkeit des Beklagten bei den Vorstellungsterminen eine ärztliche Behandlung des Beklagten darstellte.

3.

Die Kammer vermag auch nicht deshalb zu einer Behandlung der Klägerin durch den Beklagten kommen, weil der Beklagte ärztliche Verordnungen vorgenommen hat.

a)

Der Beklagte hat der Klägerin am 21.06.2010 sowie am 05.07.2010 das Medikament Sympal und am 02.08.2010 Voltaren Resinat verschrieben. Die Verschreibung solcher allgemeiner, den Schmerz lindernder Medikamente lässt keine Behandlung erkennen, die sich auf die von der Klägerin beklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im linken Bein, insbesondere Knie, aufgrund des Unfalls vom 14.06.2010 beziehen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2010, Az.: 14 U 84/09, zitiert nach JURIS). Sie vermag die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn der Beklagte tätig wurde, nicht zu konterkarieren (vgl. BGH MDR 2010, 623).

b)

Soweit der Beklagte der Klägerin Thrombosestrümpfe verschrieben hat, handelt es sich um ein Hilfsmittel i.S.d. § 31 Abs. 1 SGB VII, dessen Verordnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Vertrag 2008 ohnehin dem Durchgangsarzt vorbehalten ist (vgl. BGH MDR 2010, 623).

c)

Soweit der Beklagte am 06.09.2010 eine Überweisung zur Sonographie zum Ausschluss einer Thrombose verordnet hat, dient auch dieses ersichtlich dazu, zu überprüfen, ob sich nicht gegebenenfalls aufgrund einer auf den Unfall vom 14.06.2010 zurückzuführenden Thrombose eine Übernahme in die besondere Heilbehandlung erforderte. Eine ärztliche Behandlung vermag die Kammer hierin nicht zu erkennen.

4.

Schließlich ist unerheblich, ob die Klägerin subjektiv den Eindruck hatte, der Beklagte habe sie behandelt, wenn auch fehlerhaft. Maßgebend ist allein, ob der Beklagte die im Rahmen der ihm als Durchgangsarzt nach dem Vertrag 2008 zugewiesenen Aufgaben erfüllt bzw. in dessen Rahmen tätig geworden ist (BGH MDR 2010, 623). Das ist – wie ausgeführt – der Fall.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

IV.

Zur Streitwertfestsetzung:

Das Gericht folgt den Angaben des Klägervertreters zum Streitwert auf der letzten Seite der Klageschrift vom 03.12.2013.

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