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Haftung einer Klinik für eine Sturzverletzung nach Wannenbad

OLG Koblenz, Az.: 5 U 1584/13, Beschluss vom 19.05.2014

1. Die Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. November 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Das angefochtene Urteil und der Senatsbeschluss sind vorläufig vollstreckbar.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 19.830 €.

Gründe

I. Die Berufung ist aus den Erwägungen des Senatsbeschlusses vom 23. April 2014 unbegründet. Dort hat der Senat mitgeteilt:

„1. Die zum Unfallzeitpunkt (4. März 2011) 66-jährige Klägerin nimmt die beklagte Klinik wegen der Folgen eines Sturzes nach einem Wannenbad auf materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Daneben möchte sie festgestellt haben, dass die Beklagte auch zum Ersatz von Zukunftsschäden verpflichtet ist.

Haftung einer Klinik für eine Sturzverletzung nach Wannenbad
Symbolfoto: Von Ron Zmiri /Shutterstock.com

Wegen persistierender Funktionsbeeinträchtigungen und Schmerzen nach einer 2010 erlittenen Schenkelhalsfraktur links wurde die Klägerin vom 28. Februar bis zum 12. März 2011 in der beklagten Klinik konservativ – orthopädisch, unter anderem balneophysikalisch behandelt. Am 4. März 2011 begab sie sich nach einem Wannenvollbad in die wenige Schritte entfernte Umkleidekabine, wo sie bewusstlos wurde und auf das rechte Knie stürzte, das dauerhaft ebenso schmerzte wie die Lendenwirbelsäule.

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr körperlicher Zustand am 4. März 2011 hätte eine pflegerische Hilfestellung nach Beendigung des für sie ungewohnten Vollbades jedenfalls beim Verlassen der Wanne erfordert, wodurch der Sturz sicher vermieden worden wäre.

Dem ist die Beklagte mit der Behauptung entgegengetreten, das klinische Bild am Aufnahmetag und die an den ersten Behandlungstagen gewonnenen weiteren Erkenntnisse hätten keinerlei Anhalt geboten, dass die Klägerin sturzgefährdet sei.

2. Das sachverständig beratene Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat die auf eine Schmerzensgeldzahlung von 10.000 € und einen materiellen Schadensersatz von 4.830 € gerichtete Klage abgewiesen. Nach den Feststellungen und Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen habe aus medizinischer Sicht am 4. März 2011 kein Grund für die Annahme bestanden, die Klägerin sei dadurch überfordert gewesen, dass man ihr zugetraut habe, nach dem Wannenbad ohne Hilfestellung die Umkleidekabine zu erreichen und sich dort wieder anzukleiden.

3. Mit ihrer Berufung hält die Klägerin an den erstinstanzlichen Anträgen fest. Sie wiederholt, vertieft und ergänzt ihr dortiges Vorbringen nach Maßgabe der Berufungsbegründung vom 28. Februar 2014, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Berufungserwiderung vom 17. April 2014 Bezug genommen.

4. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die von der Berufungserwiderung hieran geäußerten Bedenken teilt der Senat nicht.

In der Sache ist die Berufung aber aussichtslos. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

a. Die Klägerin sieht grundlegende Verfahrensgrundsätze dadurch verletzt, dass das Landgericht davon abgesehen hat, ein ergänzendes schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen. Zumindest sei die mündliche Anhörung des Sachverständigen geboten gewesen.

Beidem kann der Senat nicht beipflichten.

aa. Das Gutachten H. beruht auf einer persönlichen Untersuchung der Patientin durch den Sachverständigen. Im Vorfeld dieser Untersuchung hatte der Gutachter die Klägerin auch zur Vorgeschichte und zum Unfallhergang befragt. Die Erklärungen der Anspruchstellerin hat der Sachverständige berücksichtigt und gewürdigt.

Vor diesem Hintergrund ist für den Senat die Berufungsrüge nicht nachvollziehbar, Dr. H. sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.

bb. Auch die Rüge, das Landgericht habe versäumt, den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, ist unbegründet.

Einen derartigen Antrag auf Anhörung (§ 411 Abs. 3 ZPO) hat die anwaltlich vertretene Klägerin nicht gestellt. Was sich ihrem Anwalt nicht aufdrängte, musste sich auch dem Landgericht nicht aufdrängen.

Anders wäre es nur, wenn die anwaltliche Stellungnahme zu dem schriftlichen Sachverständigengutachten das Landgericht von Amts wegen hätte veranlassen müssen, den Gutachter zu einer mündlichen Anhörung zu laden.

Das war jedoch nicht erforderlich. Die Stellungnahme zog nicht in Zweifel, dass es sich bei der Klägerin „um eine durchaus vitale Person“ handelt. Sie war – mit Badeanzug bekleidet – über den Wannenrand in die bereits mit warmem Wasser gefüllte Wanne hineingestiegen und hatte sodann eigenständig die Wanne wieder verlassen, um der Aufforderung Folge zu leisten, den Badeanzug auszuziehen. All das erforderte eine gewisse Geschicklichkeit. Anschließend stieg die entkleidete Klägerin wieder in die Wanne hinein. Dass es bei alledem zu Auffälligkeiten oder Besonderheiten kam, die daran denken lassen mussten, die Klägerin könne beim zweiten Hinaussteigen aus der Wanne Hilfe oder Stützung benötigten, war und ist nicht zu ersehen und wird von der Berufungsführerin auch nicht aufgezeigt.

Die Erwägung der Klägerin, ein Verharren in der vom warmen Wasser entleerten Wanne hätte wegen der damit verbundenen allmählichen Anpassung des Körpers an die kältere Raumluft die Kreislaufbeschwerden und damit auch den Sturz vermieden, war greifbar spekulativ und damit einer weiteren sachverständigen Begutachtung nicht zugänglich, so dass es auch zur Aufklärung dieses Punktes nicht der münd-lichen Sachverständigenanhörung bedurfte.

Nach alledem liegen die von der Berufung behaupteten Verfahrensfehler nicht vor, so dass der Hilfsantrag auf Zurückverweisung in die erste Instanz scheitert.

b. Dem erstmals in zweiter Instanz gestellten Anhörungsantrag muss der Senat nicht nachgehen.

Das Berufungsgericht darf einen erstmals im zweiten Rechtszug gestellten Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen zu seinem in erster Instanz erstatteten schriftlichen Gutachten nur dann nicht ablehnen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen der Sachverständige bei pflichtgemäßer Ermessensausübung von Amts wegen zu laden ist (BGH, Urteil vom 10. Januar 1989 – VI ZR 25/88).

Dass diese Voraussetzung hier nicht erfüllt ist, wurde bereits dargelegt. Der erstmals in zweiter Instanz formulierte Anhörungsantrag ist demnach verspätet.

c. In der Sache kann der Senat der Klägerin auch nicht darin beipflichten, die Beklagte habe ihre Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt.

Nach den Feststellungen und Schlussfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen bestand kein Anhalt für eine Sturzgefährdung der Klägerin. Eine erhöhte Gefahrenlage aufgrund konkreter Anzeichen ergab sich auch am Unfalltag nicht. Zu alledem hat das Landgericht alles Erforderliche gesagt. Darauf wird statt Wiederholung verwiesen.

Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass keineswegs gesichert war, dass die Klägerin die gesamte ursprünglich vorgesehene Verweildauer in dem warmen Badewasser verharren würde. Für die Patientin konnte sich vielmehr das Erfordernis ergeben, die Wanne vorzeitig zu verlassen, sei es, dass die von der Berufung wiederholt in den Blick gerückten Kreislaufprobleme alsbald bereits im warmen Badewasser auftraten, sei es, dass sich aus sonstigen Gründen das Erfordernis ergab, die Wanne vorzeitig zu verlassen, beispielsweise für einen Gang zur Toilette.

Sähe man die Sorgfaltspflichten der Beklagten derart streng wie von der Berufung gefordert, müssten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten während der Gesamtdauer des Bades neben der Wanne Sitzwache halten, um eventuellen beim Verlassen der Wanne überraschend auftretenden Kreislaufproblemen durch pflegerische Hilfestellung zu begegnen.

Das hält der Senat für überzogen. Eine derart ausgeprägte Fürsorge, kann gerade von Patienten, die sich zuvor rüstig und vital präsentiert haben, als unangemessen empfunden werden, zumal eine stützende Hilfestellung von einem Nackten auch nicht zwingend akzeptiert wird.

Nach Auffassung des Senats handelte es sich bei dem Sturz der Klägerin um einen außerordentlich bedauerlichen, von der Beklagten nicht vorhersehbaren Unfall.“

II. Was die Klägerin dagegen mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 vorbringt, ist nicht stichhaltig.

1. Die von der Klägerin geforderte Auslegung einer eindeutig gegenständlich beschränkten Prozesserklärung dahin, dass für den Fall der Antragsablehnung stets inzidenter ein nicht gestellter, aber theoretisch in Betracht kommender Hilfsantrag formuliert sei, widerspricht grundlegenden prozessualen Regeln, wonach die Parteien eigenverantwortlich bestimmen, worüber im Zivilprozess entschieden werden soll.

Sähe man es anders, müsste in sämtlichen Arzthaftungsprozessen, die nahezu ausnahmslos von Gutachten geprägt sind, die einer Partei missfallen, von Amts wegen aufgrund eines theoretisch denkbaren und damit stets virulenten „konkludenten Antrags“ auf mündliche Anhörung die Ladung des Sachverständigen angeordnet werden. Das widerspricht dem Gesetzeswortlaut des § 411 Abs. 3 ZPO.

Soweit die Rechtsprechung in erweiternder Auslegung dieses Wortlauts eine Verpflichtung der Gerichte sieht, einem Parteiantrag auf mündliche Sachverständigenanhörung immer zu entsprechen, löst das keine schematische Zuladungspflicht auch ohne einen derartigen Antrag aus.

Sähe man es anders und hätten anschließend weder das Gericht noch die Verfahrensbeteiligten eine Frage an den zugeladenen Sachverständigen, könnte die letztlich kostenpflichtige Partei den durchaus berechtigten Einwand erheben, in der völlig überflüssigen, aber kostspieligen Zuladung liege eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 GKG.

2. Da dem Landgericht demnach kein Verfahrensfehler unterlaufen ist, stellt sich auch die Frage der Fehlerkorrektur in zweiter Instanz nicht.

Die Berufung versäumt bei ihren breiten Ausführungen zu den vermeintlichen Verfahrensfehlern des Landgerichts die Antwort auf die entscheidende Frage, aus welchen entschuldbaren Gründen die Klägerin in erster Instanz von einem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen abgesehen hat (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).

Die gerichtliche Hinweispflicht hat nicht zum Inhalt, einer Prozesspartei nicht gestellte Anträge nahezulegen. Das könnte beim Prozessgegner den Verdacht wecken, der Richter sei befangen, weil er vermeintliche Parteiversäumnisse einseitig zu korrigieren versucht.

3. Zu den vom Senat mitgeteilten Sacherwägungen führt die Gegenvorstellung keinen Angriff, so dass die Berufung mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97Abs. 1 708 Nr. 10, 713 ZPO zurückzuweisen war.

Der Feststellungsantrag erscheint dem Senat mit 5000 € großzügig bewertet. Der Gesamtstreitwert war daher wie aus dem Tenor ersichtlich festzusetzen.

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