Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann haftet der Physiotherapeut?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann ist eine Indikation für einen Krafttest gegeben?
- Wie die Beweislast für den Behandlungsfehler verteilt ist
- Warum scheiterte die Haftung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn die verletzte Sehne bereits vorher leicht geschädigt war?
- Verliere ich meinen Versicherungsschutz, wenn ich mich auf ein sportliches Kräftemessen eingelassen habe?
- Wie beweise ich eine Verletzung beim Physiotherapeuten, wenn keine Zeugen bei der Behandlung waren?
- Kann ich Schmerzensgeld fordern, obwohl ich vor der Behandlung eine allgemeine Einverständniserklärung unterschrieben habe?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 O 4686/23
Das Wichtigste im Überblick
LG München II weist Schadensersatz nach Physiotherapie-Unfall ab.
- Der Kläger verlor nach einem Widerstandstest den Prozess vollständig.
- Das Gericht sah den Test als zulässig und indiziert an.
- Der Kläger bewies keinen Behandlungsfehler und keine Haftung.
- Ein möglicher Kraftkampf zählte nicht als medizinische Behandlung.
- Gericht: LG München II
- Datum: 29.04.2026
- Aktenzeichen: 1 O 4686/23
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht, Schadensersatzrecht, Zivilprozessrecht
- Relevant für: Patienten, Physiotherapeuten, Behandler, Haftpflichtversicherer
Wann haftet der Physiotherapeut?
Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Behandler setzt den Nachweis eines Behandlungsfehlers voraus – sei es auf vertraglicher Grundlage nach den §§ 630a ff. BGB oder auf deliktischem Weg. Das bedeutet konkret: Ein Patient kann auf zwei Wegen klagen. Der vertragliche Weg basiert auf dem Behandlungsvertrag, der automatisch mit der Behandlung entsteht. Der deliktische Weg greift unabhängig davon, wenn der Behandler den Patienten körperlich geschädigt hat – ähnlich wie bei einem Verkehrsunfall. Die Beweislast trifft dabei grundsätzlich den Patienten. Physiotherapeuten sind zudem verpflichtet, vor Beginn einer Behandlung einen Befund zu erheben, um die Therapie auf den Zustand des Patienten abzustimmen.
Das Landgericht München II hatte am 29. April 2026 über einen solchen Fall zu entscheiden. Ein Patient verlangte mindestens 10.000 Euro Schmerzensgeld von einem Physiotherapeuten, weil bei einer Behandlung am 20. Dezember 2021 ein Muskelfaserriss und ein Abriss der distalen Bizepssehne links aufgetreten waren. Der Mann hatte zuvor eine Rotatorenmanschettenruptur rechts operieren lassen und befand sich deshalb in der Praxis des Beklagten in physiotherapeutischer Behandlung. Neben dem Schmerzensgeld forderte er die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.212,61 Euro sowie die gerichtliche Feststellung, dass der Physiotherapeut für künftige materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus der Behandlung haften müsse. Mit einer solchen Feststellungsklage will der Patient erreichen, dass das Gericht schon jetzt bestätigt, dass der Behandler auch für noch unbekannte Spätfolgen aufkommen muss – ohne diesen Antrag müsste er für jeden später auftretenden Schaden ein neues Verfahren beginnen. Das Landgericht München II wies die Klage vollständig ab (Az. 1 O 4686/23). Ein Behandlungsfehler ließ sich nicht feststellen.

Redaktionelle Leitsätze
- Eine lückenlose Behandlungsdokumentation bildet die verbindliche Tatsachengrundlage für die rechtliche Beurteilung. Die rein subjektive Wahrnehmung einer extremen Krafteinwirkung reicht ohne objektivierbare Nachweise nicht aus, um der Beweislast für einen Behandlungsfehler zu genügen.
- Die Schutzvorschriften des Behandlungsvertrages finden keine Anwendung, wenn sich Behandler und freiverantwortlicher Patient bei Gelegenheit einer Therapie einvernehmlich auf ein Kräftemessen einlassen. Ein solches Geschehen ohne erkennbare diagnostische oder therapeutische Relevanz ist als bloße Freizeitaktivität zu werten.
- Der Riss einer degenerativ vorgeschädigten Sehne während der Behandlung verwirklicht das allgemeine Lebensrisiko und begründet keinen Schadensersatzanspruch, sofern der Behandler keine Kenntnis von diesem Vorschaden hatte und keine medizinische Verantwortung für diese konkrete Struktur trug.
Wann ist eine Indikation für einen Krafttest gegeben?
Bei einer ärztlich verordneten Physiotherapie ist ein Krafttest im Seitenvergleich medizinisch indiziert. Zwischen den Begriffen „Krafttest“ und „Widerstandstest“ bestehen dabei keine relevanten Unterschiede; beide Varianten sind in der Befunderhebung zulässig. Physiotherapeuten dürfen – und müssen – vor Beginn der eigentlichen Behandlung den körperlichen Zustand des Patienten systematisch erfassen.
Die vom Gericht beauftragte Sachverständige Dr. F, Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie mit den Zusatzbezeichnungen Osteologie und physikalische Therapie, bewertete die Durchführung der Untersuchung an jenem Dezembertag als indiziert. Sie stellte außerdem klar, dass der Heilungsfortschritt der operierten rechten Schulter für die Krafttestung am linken Arm ohne Belang war. Die Physiotherapeutin L hatte den Patienten im Liegen untersucht und dabei einen Test am linken Arm durchgeführt. Dass dies der Situation entsprach und keine verbotene Abweichung vom medizinischen Standard darstellte, zog das Gericht nicht in Zweifel.
Wie die Beweislast für den Behandlungsfehler verteilt ist
Wer einen Behandler auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will, muss das fehlerhafte Vorgehen selbst beweisen. Eine lückenlose Behandlungsdokumentation stärkt dabei die Position des Behandlers erheblich: Weist sie keine Lücken auf, spricht keine Vermutung für einen Fehler, und das Gericht kann den dokumentierten Ablauf ohne weitere Parteianhörung zugrunde legen. Angaben zum konkreten Ausmaß aufgewandter Kräfte müssen zudem objektivierbar sein, um als Beweis zu taugen.
Der Patient schilderte die Behandlung als eine Art Kampfsituation: Die Physiotherapeutin habe ihn aufgefordert, „stärker“ beziehungsweise „möglichst fest dagegen zu halten“, und dann „plötzlich und unter größter Krafteinwirkung ruckartig“ gegen seinen ausgestreckten und verdrehten linken Arm gedrückt. Er beschrieb außerdem den Eindruck, die Therapeutin habe beweisen wollen, dass er als älterer Mann nicht stark genug sei, um standzuhalten. Diesen fehlerhaften Ablauf konnte er jedoch nicht beweisen. Die Dokumentation der Physiotherapeutin wies keine Lücken auf, weshalb das Gericht den dokumentierten Sachverhalt zugrunde legte. Die Schilderung einer „Kampfsituation“ werteten die Münchner Richter nicht als belastbare Angabe: Das genaue Ausmaß der aufgewandten Kraft sei nicht objektivierbar, die Erinnerung könne durch den späteren Leidensweg überlagert sein, und im Nachhinein sei nicht aufklärbar, was sich physikalisch tatsächlich ereignet habe.
Zwischen auf der einen Seite Diagnostik und Therapie sowie auf der anderen Seite einem einvernehmlichen Wettkampf, der nach dem einvernehmlichen Verständnis beider Seiten mit Diagnostik und Therapie nichts zu tun hat, befindet sich ein sehr breiter Graubereich, innerhalb dessen auf beiden Seiten verschiedene subjektive Vorstellungen bestehen können und bei dem im Nachhinein nicht im Ansatz aufgeklärt werden kann, was sich tatsächlich objektiv ereignet hat. – so das Landgericht München II
Das Gericht prüfte überdies, was selbst dann gelten würde, wenn man die Schilderung des Patienten vollständig zu seinen Gunsten unterstellte. Das Ergebnis fiel nicht anders aus: Auch nach seiner eigenen Darstellung – er habe seinen nach außen verdrehten Arm gegen den Druck der Physiotherapeutin hochgestreckt gehalten – wäre eine medizinisch nicht zu beanstandende Kraftprüfung möglich gewesen. Eine solche Belastung sei auf der nicht operierten Seite nicht geeignet, gesunde Strukturen zu schädigen.
Der entscheidende Faktor für den Ausgang des Verfahrens war die lückenlose Dokumentation der Physiotherapeutin. Subjektive Erinnerungen des Patienten an eine „Kampfsituation“ oder die Höhe der aufgewandten Kraft sind vor Gericht regelmäßig nicht objektivierbar. Liegt eine vollständige Dokumentation vor, die dem medizinischen Standard entspricht, geht das Gericht von diesem dokumentierten Ablauf aus. Für Behandler ist die akribische Dokumentation daher der wichtigste Schutzschild, während Patienten ohne objektive Beweise oder Zeugen kaum eine Chance haben, das Gegenteil zu beweisen.
Warum scheiterte die Haftung?
Der Riss einer degenerativ vorgeschädigten Sehne kann als allgemeines Lebensrisiko eingestuft werden, das nicht dem Behandler anzulasten ist. Das bedeutet konkret: Das allgemeine Lebensrisiko bezeichnet im Haftungsrecht Schäden, die jeden Menschen im Alltag treffen können – etwa wenn eine ohnehin vorgeschädigte Sehne bei einer normalen Bewegung reißt. Wird ein Schaden diesem Bereich zugeordnet, muss der Behandler nicht dafür einstehen, selbst wenn der Schaden während der Therapie auftrat. Eine Haftung scheidet aus, wenn der Behandler keine Kenntnis von solchen Vorschäden hatte und keine Behandlungsverantwortung für die betroffene Struktur trug. Nehmen Patienten eigenverantwortlich an einem Kräftemessen teil, das für sie erkennbar keine diagnostische oder therapeutische Relevanz hat, greifen die Schutzvorschriften des Behandlungsvertrags nach §§ 630a ff. BGB nicht.
Wer als Physiotherapeut behandelt, sollte vor Therapiebeginn aktiv nach bekannten Vorschäden, früheren Verletzungen oder degenerativen Veränderungen im Behandlungsbereich fragen und die Antworten des Patienten schriftlich festhalten. Nur so lässt sich später belegen, dass keine Kenntnis von Vorschäden bestand — die zentrale Voraussetzung dafür, dass ein Schaden als allgemeines Lebensrisiko eingestuft wird und keine Haftung entsteht.
Der Physiotherapeut hatte nach den Feststellungen des Gerichts weder Kenntnis von einer vorgeschädigten Bizepssehne links noch trug er Behandlungsverantwortung für diese Struktur. Der Abriss der Sehne war damit, nach Ansicht des Gerichts, dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen – nicht einem haftungsrelevanten Fehler in der Praxis.
Für die von dem Patienten beschriebene Kampfsituation zog das Gericht eine eigenständige Wertung heran: Sollte es tatsächlich zu einem einvernehmlichen Kräftemessen gekommen sein, das für den Patienten erkennbar keine diagnostische oder therapeutische Funktion mehr hatte, wäre das Geschehen nicht als medizinische Behandlung im Sinne der §§ 630a ff. BGB zu qualifizieren. Die behandlungsvertraglichen Schutzpflichten greifen nicht, wenn Behandler und Patient bei Gelegenheit einer Behandlung erkennbar einer nicht zur Therapie gehörenden Tätigkeit nachgehen. Der Patient, so das Gericht, hätte das Kräftemessen jederzeit durch Absenken des Arms oder eine entsprechende Äußerung beenden können. Die Entscheidung, sich darauf einzulassen, lag bei ihm selbst.
Die behandlungsvertraglichen Regelungen (§§ 630a ff. BGB) gelten für medizinische Behandlungen, nicht hingegen jedoch, soweit ein freiverantwortlich handelnder Patient und ein Behandler bei Gelegenheit einer Behandlung einvernehmlich sonstigen, erkennbar nicht zur Behandlung gehörigen Freizeitaktivitäten nachgehen. – so das Landgericht München II
Das Gericht zieht eine klare Grenze zwischen medizinischer Diagnostik und einem bloßen Kräftemessen. Sobald eine Interaktion erkennbar keinen therapeutischen Zweck mehr verfolgt und der Patient sich freiwillig auf ein Kräftemessen einlässt, das er jederzeit hätte abbrechen können, greifen die strengen Schutzvorschriften des Behandlungsvertrags nicht mehr. Dieses Geschehen fällt dann in das allgemeine Lebensrisiko. Wer als Behandler solche Situationen zulässt, verlässt den geschützten Rahmen der Heilbehandlung.
Die Klage scheiterte damit auf allen Ebenen. Die Prozesskosten trägt nach § 91 Abs. 1 ZPO vollständig der unterlegene Patient. Das bedeutet konkret: Er muss nicht nur die Gerichtskosten bezahlen, sondern auch den Anwalt des Physiotherapeuten. Bei einem Streitwert von 10.000 Euro können diese Kosten zusammen schnell mehrere tausend Euro erreichen.
Was lernen Physiotherapeuten aus dem Urteil?
Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München II bindet nur die Prozessparteien, gibt aber klare Leitlinien für alle Physiotherapie-Praxen vor: Die Hürden für Patienten, einen Behandlungsfehler zu beweisen, sind hoch, sobald der Behandler lückenlos dokumentiert hat. Subjektive Erinnerungen an übermäßige Krafteinwirkung reichen vor Gericht nicht aus — Patienten brauchen objektive Beweise wie Zeugen oder unabhängige medizinische Gutachten, bevor eine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann in der Berufung überprüft werden. Rechtskräftig bedeutet: Das Urteil ist endgültig und kann nicht mehr angefochten werden. Solange das nicht der Fall ist, kann die unterlegene Partei das nächsthöhere Gericht – hier das Oberlandesgericht – anrufen.
Physiotherapeuten sollten drei Punkte konsequent umsetzen: Erstens jeden Befund vor Behandlungsbeginn vollständig dokumentieren, einschließlich erfragter Vorschäden. Zweitens bei Krafttests Ablauf und Intensität nachvollziehbar festhalten. Drittens strikt darauf achten, dass jede Interaktion mit dem Patienten einen erkennbaren therapeutischen Zweck verfolgt — wer sich auf ein spielerisches Kräftemessen einlässt, verlässt den Schutz des Behandlungsvertrags und haftet unter Umständen privat. Das bedeutet: Ohne den Schutzrahmen des Behandlungsvertrags greift möglicherweise die Berufshaftpflichtversicherung nicht, und der Therapeut muss den Schaden aus eigener Tasche begleichen.
Vorwurf eines Behandlungsfehlers? Beweislage jetzt klären lassen
Die Dokumentation und das Vorgehen während einer Behandlung sind oft der Schlüssel – sowohl für Behandler als auch für Patienten. Insbesondere wenn Vorschäden im Raum stehen, hängt der Ausgang eines Verfahrens stark von der nachweisbaren Faktenlage ab. Unsere Rechtsanwälte sichten Ihre Dokumentation und schätzen die Beweislage und Erfolgsaussichten einer juristischen Auseinandersetzung für Sie ein.
Experten Kommentar
Viele unterschätzen das massive Glaubwürdigkeitsgefälle vor Gericht. Richter schenken den sachlichen Aufzeichnungen des Therapeuten fast immer mehr Vertrauen als den emotional aufgeladenen Erinnerungen eines verletzten Klägers. Oft wird erst im Prozess versucht, ein schmerzhaftes Dehnen als „Kräftemessen“ darzustellen, um die Hürde des Behandlungsfehlers irgendwie zu umgehen.
Für Behandler zeigt das deutlich: Jede noch so kleine Unmutsäußerung des Patienten gehört sofort unverändert in die Handakte. Eine zeitnahe Notiz über den kooperativen Ablauf schützt im Ernstfall am besten vor späteren dramatischen Schilderungen. Wer hier schlampt, liefert der Gegenseite die Angriffsfläche, die sie für eine Beweisumkehr sucht.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn die verletzte Sehne bereits vorher leicht geschädigt war?
Nein, in der Regel nicht, wenn der Therapeut von der Vorschädigung nichts wusste und diese nicht gezielt behandelte. Dann wird der Sehnenriss meist als allgemeines Lebensrisiko eingeordnet, nicht als haftungsbegründender Behandlungsfehler.
Für ein Schmerzensgeld muss der Patient grundsätzlich einen konkreten Behandlungsfehler und einen daraus folgenden Schaden beweisen. Ist die Sehne bereits degenerativ vorgeschädigt und reißt bei einer normalen oder fachgerechten Belastung, spricht das rechtlich gegen eine Haftung, solange der Behandler keine Kenntnis von diesem Vorschaden hatte. Entscheidend ist also nicht allein, dass die Verletzung während der Therapie auftrat, sondern ob die Behandlung den Schaden pflichtwidrig ausgelöst hat. Ohne nachweisbaren Fehler fehlt die Grundlage für Schmerzensgeld nach den §§ 630a ff. BGB oder aus Deliktsrecht.
Anders kann es sein, wenn Sie den Vorschaden im Aufnahmebogen, in der Anamnese oder mündlich klar angegeben haben und der Therapeut trotzdem ohne passende Anpassung belastet hat. Dann kann trotz Vorschädigung eine Haftung in Betracht kommen, weil der Behandler bekannte Risiken berücksichtigen muss.
Verliere ich meinen Versicherungsschutz, wenn ich mich auf ein sportliches Kräftemessen eingelassen habe?
Ja, bei einem reinen sportlichen Kräftemessen ohne therapeutischen Zweck verlässt der Behandler den Schutz des Behandlungsvertrags, und die Berufshaftpflicht greift dann oft nicht. Entscheidend ist, dass § 630a BGB nur medizinische Behandlung und die dazugehörigen Schutzpflichten erfasst, nicht aber eine freiwillige Freizeitaktion zwischen Therapeut und Patient.
Rechtlich wird ein spielerisches „Wer ist stärker?“ nicht mehr als Befunderhebung oder Therapie verstanden, sondern als eigenständiges, nicht medizinisch indiziertes Geschehen. Kommt es dabei zu einem Schaden, fehlt häufig der Bezug zur versicherten Berufsausübung, weil die Haftpflichtversicherung nur Risiken aus der beruflichen Tätigkeit abdeckt. Für den Versicherer ist deshalb maßgeblich, ob die Handlung noch der Behandlung diente oder bereits in ein privates Kräftemessen umgeschlagen ist. Ein medizinisch notwendiger Krafttest bleibt davon zu unterscheiden, weil er der Diagnostik dient und grundsätzlich vom Behandlungsvertrag gedeckt ist.
Die Grenze ist dort überschritten, wo der therapeutische Zweck erkennbar entfällt und beide Seiten bewusst auf ein Kräftemessen umschwenken. In solchen Fällen kann der Versicherer die Deckung wegen eines nicht versicherten Freizeitgeschehens ablehnen. Für Behandler ist deshalb wichtig, jede Übung sofort zu beenden, sobald sie nicht mehr medizinisch begründbar ist.
Wie beweise ich eine Verletzung beim Physiotherapeuten, wenn keine Zeugen bei der Behandlung waren?
Ohne Zeugen müssen Sie objektive Beweise wie ein unabhängiges medizinisches Gutachten vorlegen, weil Ihre bloße Erinnerung gegen eine lückenlose Dokumentation des Physiotherapeuten vor Gericht regelmäßig nicht ausreicht. Entscheidend ist nicht, dass Sie den Schmerz oder die zu starke Krafteinwirkung subjektiv sicher erlebt haben, sondern dass sich der Behandlungsfehler beweisen lässt.
Im Prozess trägt grundsätzlich der Patient die Beweislast für den Fehler und den daraus entstandenen Schaden. Hat der Behandler den Ablauf vollständig dokumentiert, behandelt das Gericht diese Akte als starke Tatsachengrundlage, solange Sie sie nicht mit belastbaren Gegenbeweisen erschüttern. Dafür kommen etwa zeitnahe ärztliche Befunde, Bildgebung, ein konsistenter Erstbericht nach dem Vorfall oder ein Gutachten eines unabhängigen Facharztes in Betracht. Reine Schilderungen, dass „zu fest gedrückt“ worden sei, genügen meist nicht, weil sich die konkrete Kraftentwicklung später nicht mehr objektiv nachvollziehen lässt.
Besonders wichtig ist die zeitnahe Sicherung von Befunden, weil später eingetretene Beschwerden sonst leicht als allgemeines Krankheits- oder Lebensrisiko eingeordnet werden. Wenn ein Gutachten zeigt, dass die dokumentierte Behandlung medizinisch nicht vertretbar war oder die Verletzung typischerweise nur durch einen groben Fehler erklärbar ist, kann das die Dokumentation des Therapeuten erschüttern. Ohne solche objektiven Anknüpfungstatsachen bleibt die Durchsetzung eines Anspruchs jedoch meist schwierig.
Kann ich Schmerzensgeld fordern, obwohl ich vor der Behandlung eine allgemeine Einverständniserklärung unterschrieben habe?
Ja, eine allgemeine Einverständniserklärung nimmt Ihnen das Recht auf eine fehlerfreie Behandlung nicht; Schmerzensgeld können Sie verlangen, wenn Sie einen konkreten Behandlungsfehler nachweisen.
Die Unterschrift erlaubt nur den vorgesehenen Eingriff oder die Behandlung als solche, nicht aber deren unsachgemäße Durchführung. Der Behandler bleibt nach dem Behandlungsvertrag gemäß §§ 630a ff. BGB an den medizinischen Standard gebunden und muss sorgfältig arbeiten. Wird dabei ein Fehler begangen und entsteht Ihnen dadurch ein Gesundheitsschaden, kann neben Schadensersatz auch Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB in Betracht kommen. Entscheidend ist also nicht das Formular, sondern ob die Behandlung objektiv fehlerhaft war.
In der Praxis scheitern solche Ansprüche häufig nicht an der Einwilligung, sondern am Beweis des Fehlers. Können Sie nicht darlegen, was genau falsch gelaufen ist, oder spricht eine lückenlose Dokumentation des Therapeuten gegen einen Fehler, wird die Klage oft abgewiesen. Lassen Sie sich deshalb die Einwilligung und die Behandlungsunterlagen aushändigen, damit geprüft werden kann, worüber Sie tatsächlich aufgeklärt wurden und welche Risiken überhaupt abgedeckt waren.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
LG München II – Az.: 1 O 4686/23 – Urteil vom 29.04.2026
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.
