Skip to content

Herstellerhaftung für fehlerhafte Hüftprothese

Ein Albtraum für jeden Patienten: Die implantierte Hüftprothese bricht. Genau so erging es einem Mann, dessen Keramikinlay unerwartet versagte. Daraufhin zog er den Hersteller vor Gericht und verwies auf eine auffällig hohe Bruchrate bei diesem Bauteil-Typ. Doch trotz der statistischen Auffälligkeit sah das Oberlandesgericht Brandenburg keinen Produktfehler, für den der Hersteller haften müsste.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 32/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

Hier ist die strukturierte Zusammenfassung des Urteilstextes:

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 22.03.2022
  • Aktenzeichen: 3 U 32/18
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Produkthaftungsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Person, der die Hüftprothese implantiert wurde und Schadensersatz sowie Schmerzensgeld forderte.
  • Beklagte: Herstellerin der Hüftprothese, die einen Produktfehler bestritt.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Dem Kläger wurde 2009 eine Hüftprothese implantiert, deren Keramikinlay später brach und eine erneute Operation erforderte. Der Kläger machte hierfür die Herstellerin verantwortlich.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentrale Frage war, ob der Bruch des Inlays auf einem Produktfehler beruhte und die Herstellerin nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. Diskutiert wurde insbesondere, ob eine erhöhte Bruchrate eines spezifischen Inlay-Typs (36mm) als Nachweis für einen Fehler ausreicht.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung der ersten Instanz wurde zurückgewiesen. Die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wurde somit endgültig abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht konnte keinen Produktfehler der implantierten Prothese feststellen. Die erhöhte Bruchrate eines bestimmten Inlay-Typs wurde nicht als Beweis für einen Fehler der gesamten Produktgruppe gewertet, da Größenunterschiede zu verschiedenen Produktgruppen führen. Spezifische Herstellungs- oder Konstruktionsfehler wurden nicht nachgewiesen, und die Rechtsprechung zu Herzschrittmachern wurde als nicht direkt übertragbar angesehen.
  • Folgen: Der Kläger erhält keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld von der Herstellerin. Die Entscheidung der ersten Instanz bleibt bestehen, und der Kläger muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Hüftprothesen-Bruch: OLG Brandenburg verneint Produkthaftung trotz hoher Ausfallrate – Kein Serienfehler bei Keramikinlay

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat in einem vielbeachteten Urteil entschieden, dass der Hersteller einer Hüftendoprothese nicht automatisch nach dem Produkthaftungsgesetz haftet, auch wenn ein bestimmter Typ eines Keramikinlays eine signifikant höhere Bruchrate aufweist als andere Größen desselben Materials.

Bruch des Keramikeinsats in Hüftprothese: Schmerzen, Quietschen und Schadenserspruch nach Materialfehler im Hüftgelenk. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein sogenannter Serienfehler, der eine Haftung auch ohne Nachweis eines konkreten Fehlers am Einzelprodukt begründen könnte, wurde vom Gericht verneint. Dies gilt selbst dann, wenn das verwendete Material als bruchanfälliger gilt als eine neuere Alternative. Das Gericht stellte klar, dass unterschiedliche Größen eines Bauteils als unterschiedliche Produktgruppen angesehen werden können, was die Anwendung der Rechtsprechung zu potenziellen Fehlern bei Medizinprodukten einschränkt.

Ausgangslage: Bruch des Keramikinlays einer Hüftprothese führt zu Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Einem Patienten wurde im Dezember 2009 eine Hüfttotalendoprothese (Hüft-TEP) des beklagten Herstellers implantiert. Kernstück der Prothese war unter anderem ein Keramikeinsatz, ein sogenanntes Inlay, der Größe 36/C, gefertigt aus dem Material X1 durch einen Zulieferer des Herstellers. Dieses Inlay war in eine Metallummantelung eingepresst. Die Operation wurde von einem erfahrenen Chirurgen in einer Klinik durchgeführt, die beide dem Patienten im Rechtsstreit als Streithelfer beitraten.

Das verwendete Keramikmaterial X1 war zwar etabliert, doch gab es zum Zeitpunkt der Implantation bereits ein alternatives Material (X2), das als widerstandsfähiger galt. Der Hersteller hatte zudem zur Verbesserung der Beweglichkeit auf Inlays mit einem größeren Durchmesser von 36 mm umgestellt, was allerdings konstruktionsbedingt zu einer geringeren Wanddicke des Keramikinlays (4 mm statt 6 mm) führte. Brisant: Genau dieser Inlay-Typ (X1, Größe 36/C) wurde seit 2011 in Deutschland nicht mehr vertrieben, ohne dass es jedoch zu einem offiziellen Rückruf kam.

Nach einer anfänglich beschwerdefreien Zeit bemerkte der Patient im März 2012 ein Quietschen in der Hüfte, das sich verschlimmerte. Untersuchungen ergaben einen Bruch des Keramikinlays. Dies machte eine Revisionsoperation erforderlich, bei der die gebrochenen Teile entfernt und ersetzt wurden. Nach der Operation und anschließender Rehabilitation machte der Patient geltend, unter dauerhaften Schmerzen und einem verschlechterten Gangbild zu leiden. Seine Fähigkeit, Haus- und Gartenarbeiten zu verrichten, sei erheblich eingeschränkt.

Der Kern des Rechtsstreits: War das gebrochene Hüftprothesen-Inlay fehlerhaft gemäß Produkthaftungsgesetz?

Der Patient verklagte den Hersteller der Hüftprothese und forderte umfangreichen Schadensersatz und ein Schmerzensgeld von mindestens 30.000 Euro. Er argumentierte, die Prothese sei fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (§ 3 ProdHaftG) gewesen. Seine Vorwürfe umfassten mehrere Aspekte:

Erstens behauptete er einen Fabrikationsfehler. Zunächst vermutete er, gestützt auf ein Privatgutachten in einem anderen Fall, das Keramikinlay sei zu tief in die Metallummantelung eingepresst worden, was den Bruch begünstigt habe. Später modifizierte er dies dahingehend, dass das Inlay möglicherweise schief eingepresst wurde oder sich nachträglich im Metallhütchen verschoben habe.

Zweitens sah er einen Konstruktionsfehler. Er kritisierte die Verwendung des Materials X1, obwohl das bruchfestere Material X2 bereits verfügbar gewesen sei. Insbesondere die Kombination aus dem anfälligeren Material X1 und der reduzierten Wanddicke bei der 36-mm-Größe habe das Bruchrisiko unvertretbar erhöht.

Drittens führte er einen potenziellen Serienfehler an. Er argumentierte, dass die Versagensrate speziell dieses Inlay-Typs (36 mm aus X1) mit etwa 0,5 % signifikant höher liege als die allgemeine Rate und insbesondere die von Inlays aus dem Material X2. Dies deute auf ein systematisches Problem hin, das alle Produkte dieser Serie betreffe. Er berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Herzschrittmachern, wonach bei einer signifikant erhöhten Ausfallrate einer Produktserie auf einen potenziellen Fehler geschlossen werden könne, ohne den Defekt am konkreten Einzelstück nachweisen zu müssen.

Viertens machte er einen Instruktionsfehler geltend, da der Hersteller nicht ausreichend auf das erhöhte Bruchrisiko dieses spezifischen Inlay-Typs hingewiesen habe.

Der Hersteller wies alle Vorwürfe zurück. Er bestritt einen Produktfehler und führte an, die Prothese sei ordnungsgemäß hergestellt und geprüft worden (Verweis auf Abnahmeprüfzeugnis). Ein zu tiefes Einpressen wäre bei der Endkontrolle aufgefallen. Als wahrscheinlichste Ursache für den Bruch nannte er eine übermäßige, plötzliche Krafteinwirkung (Gewaltbruch) durch den Patienten. Das Material X1 sei bewährt gewesen, und das Material X2 sei lediglich eine Weiterentwicklung, die zum Zeitpunkt der Implantation für diesen speziellen Inlay-Typ noch nicht von ihm angeboten wurde (erst ab Juni 2010). Die Bruchfestigkeit sei nicht mit der Bruchanfälligkeit im Körper zu verwechseln, die von vielen Faktoren abhänge (Einbau, Anatomie, Patientenverhalten). Die geltend gemachten Schäden seien zudem überhöht.

Entscheidung der Vorinstanz: Landgericht Potsdam weist Klage wegen fehlendem Produktfehler-Nachweis ab

Das Landgericht Potsdam holte ein Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. Dr. B. ein. Dieser Experte stellte fest, dass das Inlay nicht zu tief eingepresst war – es ragte sogar leicht über den Rand der Metallummantelung hinaus. Er schloss dies als Bruchursache aus. Stattdessen sah er als wahrscheinlichste Ursache eine Kombination aus Verschleißerscheinungen (Mikroseparationen auf der Oberfläche) und einer plötzlichen, erheblichen Krafteinwirkung. Die Verwendung des bruchanfälligeren Materials X1 sei aber zumindest mitursächlich gewesen. Fehler am Metallhütchen schloss der Gutachter aus.

Auf dieser Grundlage wies das Landgericht die Klage ab. Es sah keinen Produktfehler nach § 3 ProdHaftG als bewiesen an. Es gebe keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen technische Normen oder den Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens (2009). Zwar sei Material X2 möglicherweise besser, es sei aber eine Weiterentwicklung und dem Hersteller für diesen Inlay-Typ damals nicht verfügbar gewesen. Die höhere Versagensrate betreffe nur die Größe 36 C aus Material X1, nicht andere Größen aus demselben Material. Allein auf die erhöhte Bruchrate könne die Haftung nicht gestützt werden. Die Rechtsprechung zu Herzschrittmachern sei nicht übertragbar, da Hüftprothesen nicht unmittelbar lebenserhaltend seien und ihre Funktion stärker von externen Faktoren abhänge. Auch eine Haftung wegen Verletzung der Produktbeobachtungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) lehnte das Gericht ab, da dem Hersteller das Problem der höheren Rate bei Größe 36 C vor 2009 nicht bekannt gewesen sei.

Urteil des OLG Brandenburg: Berufung des Patienten erfolglos – Keine Haftung des Herstellers

Der Patient legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung ein und rügte Fehler bei der Rechtsanwendung und Sachverhaltsaufklärung. Er wiederholte seine Argumente bezüglich des Materials X2, der geringen Wanddicke, des Instruktionsfehlers und der Anwendbarkeit der EuGH-Rechtsprechung zum Serienfehler. Er betonte, dass die Bruchrate der 36-mm-Inlays mit der aller gebräuchlichen Größen verglichen werden müsse und dass ein Bruch einer Hüftprothese ebenfalls erhebliche Gesundheitsgefahren berge.

Das OLG Brandenburg holte ein weiteres Gutachten von PD Dr.-Ing. habil. D. K. ein, insbesondere zur Frage der Ausfallraten und deren Erkennbarkeit für den Hersteller. Nach umfassender Prüfung wies der Senat die Berufung des Patienten jedoch zurück. Dem Patienten stehen keine Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus dem Produkthaftungsgesetz (§ 1 Abs. 1 ProdHaftG) oder aus Deliktsrecht (§ 823 Abs. 1 BGB) zu. Der Patient muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Begründung des OLG: Grundsätzliche Anwendbarkeit der Serienfehler-Rechtsprechung auf Hüftprothesen bejaht…

Der Dreh- und Angelpunkt des Falles war die Frage, ob die implantierte Hüftprothese einen Produktfehler gemäß § 3 ProdHaftG aufwies. Nach diesem Gesetz hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände vernünftigerweise erwarten darf. Die Beweislast hierfür liegt beim Geschädigten, also beim Patienten.

Der Senat setzte sich intensiv mit der Argumentation des Patienten auseinander, es liege ein potenzieller Serienfehler vor, der den Nachweis eines Fehlers am konkreten Implantat entbehrlich mache. Diese Argumentation stützt sich auf Urteile des EuGH und BGH zu Herzschrittmachern und Defibrillatoren. Danach kann ein Produktfehler bereits dann vorliegen, wenn bei einer signifikant hohen Anzahl von Produkten derselben Serie eine Fehlfunktion auftritt.

Das OLG Brandenburg hält eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Hüftprothesen grundsätzlich für denkbar. Auch wenn ein Bruch des Inlays nicht unmittelbar lebensbedrohlich ist wie der Ausfall eines Herzschrittmachers, so kann er doch zu erheblichen Gesundheitsschäden führen und erfordert eine risikobehaftete Revisionsoperation. Dies entspreche dem Schutzzweck des Produkthaftungsgesetzes. Das Gericht sieht auch keinen Grund, diese Haftung nur auf Fälle zu beschränken, in denen präventiv operiert wird – sie müsse erst recht gelten, wenn der Schaden bereits eingetreten ist.

…Aber: OLG verneint Serienfehler mangels einheitlicher Produktgruppe für verschiedene Inlay-Größen

Obwohl das Gericht die Anwendbarkeit der Serienfehler-Rechtsprechung auf Hüftprothesen nicht grundsätzlich ausschloss, kam es im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines potenziellen Fehlers nicht erfüllt sind.

Der entscheidende Punkt ist die Definition der „Produktgruppe oder Produktionsserie“. Der Sachverständige Dr. K. hatte zwar bestätigt, dass die Bruchrate des spezifischen Keramikinlays der Größe 36 C aus Material X1 signifikant höher war (je nach Vergleichsdaten 5,5-fach bis 9-fach erhöht, absolute Rate ca. 0,82 %) als bei anderen X1-Inlays oder dem Durchschnitt aller Inlays.

Das Gericht stellte jedoch fest: Diese erhöhte Rate allein reicht nicht aus, um einen potenziellen Fehler der gesamten Serie von X1-Keramikinlays zu begründen. Denn nach Ansicht des Senats gehören Inlays unterschiedlicher Größen (z.B. 28 mm vs. 36 mm) aus demselben Material nicht zwangsläufig zur selben Produktgruppe im Sinne der Produkthaftung. Maßgeblich seien auch die konstruktiven Unterschiede, wie hier die geringere Wanddicke bei der 36-mm-Variante. Diese Unterschiede führen dazu, dass die verschiedenen Größen als unterschiedliche Produktgruppen zu behandeln sind.

Daher konnte die spezifisch für die Größe 36 C festgestellte höhere Bruchrate nicht als Beweis für einen potenziellen Fehler herangezogen werden, der alle X1-Inlays umfassen würde. Der Vergleichsmaßstab war nach Ansicht des Gerichts falsch gewählt.

Weitere Prüfungen des OLG: Kein Nachweis für individuelle Fabrikations- oder Konstruktionsfehler

Auch die anderen vom Patienten behaupteten Fehler sah das Gericht als nicht bewiesen an:

  • Einen Fabrikationsfehler, wie das anfangs behauptete zu tiefe Einpressen, hatte der erste Sachverständige widerlegt. Auch für ein schiefes Einpressen oder eine nachträgliche Verformung des Metallhütchens gab es keine Belege.
  • Einen Konstruktionsfehler, insbesondere wegen der Verwendung des Materials X1, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Das Material war etabliert und entsprach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens (2009). Das bruchfestere Material X2 war für diesen spezifischen Inlay-Typ vom beklagten Hersteller erst später verfügbar. Die höhere Ausfallrate betraf spezifisch die Größe 36 C, nicht andere Größen aus X1. Warum genau diese Größe anfälliger war, konnte nicht abschließend auf einen Fehler des Herstellers zurückgeführt werden.

Abgrenzung entscheidend: Warum Hüftprothesen anders als Herzschrittmacher zu bewerten sind

Das OLG betonte zudem die Unterschiede zwischen Hüftprothesen und Herzschrittmachern/Defibrillatoren, für die die EuGH-Rechtsprechung ursprünglich entwickelt wurde. Bei Herzgeräten führt eine Fehlfunktion oft zu einer akuten Lebensgefahr, und die Funktion hängt primär von der internen Hard- und Software ab. Bei Hüftprothesen ist die Fehlfunktion zwar gravierend, aber nicht unmittelbar lebensbedrohlich. Zudem wird ihre Haltbarkeit und Funktion maßgeblich von externen Faktoren beeinflusst, wie der Operationstechnik, der individuellen Anatomie des Patienten und dessen Verhalten. Daher könne bei Hüftprothesen – anders als bei Herzschrittmachern – die Schadensquote allein nicht als ausreichendes Indiz für einen Serienfehler gewertet werden, der den konkreten Fehlerbeweis ersetzt.

Fazit des Gerichts: Ohne nachgewiesenen Produktfehler keine Haftung des Herstellers

Da der Patient weder einen konkreten Fehler an seiner Prothese noch die Voraussetzungen für die Annahme eines potenziellen Serienfehlers nachweisen konnte, fehlte es an der Grundlage für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. Auch eine Verletzung der Produktbeobachtungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB konnte das Gericht nicht erkennen, da dem Hersteller das spezifische Problem der 36-C-Inlays vor der Implantation im Jahr 2009 nicht bekannt war oder bekannt sein musste. Die Klage wurde daher endgültig abgewiesen. Das Urteil unterstreicht die hohen Hürden für Patienten, einen Produktfehler bei medizinischen Implantaten nachzuweisen, insbesondere wenn es um die komplexe Frage von Serienfehlern und die Abgrenzung verschiedener Produktgruppen geht.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Brandenburg verneint die Herstellerhaftung bei gebrochenen Hüftprothesen-Keramikinlays, obwohl die spezifische Bauteilgröße eine erhöhte Bruchrate aufwies. Entscheidend ist die gerichtliche Feststellung, dass unterschiedliche Größen desselben Prothesenteils als separate Produktgruppen zu betrachten sind, wodurch die „Serienfehler“-Rechtsprechung (bekannt von Herzschrittmachern) nicht anwendbar ist. Die Entscheidung erschwert Beweisführungen für Patienten mit Implantatschäden erheblich, da sie demonstriert, dass selbst bei statistisch auffälligen Versagensraten bestimmter Implantatvarianten nicht automatisch auf einen Produktfehler geschlossen werden kann.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Produkthaftung im Zusammenhang mit Medizinprodukten wie Hüftprothesen?

Stellen Sie sich vor, Sie erhalten ein Produkt, das einen Schaden verursacht, weil es nicht sicher ist. Im Allgemeinen geht es bei der Produkthaftung darum, dass der Hersteller für Schäden haftet, die durch ein fehlerhaftes Produkt entstanden sind. Bei Medizinprodukten wie Hüftprothesen ist das besonders wichtig, da diese Produkte direkt im Körper eingesetzt werden und schwerwiegende Folgen haben können, wenn sie nicht einwandfrei sind.

Die rechtliche Grundlage für die Produkthaftung in Deutschland ist vor allem das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Dieses Gesetz ist für Sie als Verbraucher sehr bedeutsam, da es eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers vorsieht. Das bedeutet einen wichtigen Unterschied zur sogenannten Verschuldenshaftung:

Verschuldensunabhängige Haftung im Produkthaftungsgesetz

Normalerweise müssen Sie jemandem, der Ihnen Schaden zufügt, nachweisen, dass er den Schaden durch sein Verhalten verursacht hat und daran Schuld trägt – zum Beispiel durch Fahrlässigkeit (also mangelnde Sorgfalt) oder Vorsatz. Man spricht dann von Verschuldenshaftung.

Beim Produkthaftungsgesetz ist das anders. Hier haftet der Hersteller für Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt entstehen, unabhängig davon, ob ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Es kommt also nicht darauf an, ob der Hersteller bei der Herstellung oder Kontrolle des Produkts nachweislich leichtsinnig oder absichtlich falsch gehandelt hat. Es genügt, dass das Produkt im Moment, als es auf den Markt gebracht wurde, einen Defekt hatte und dieser Defekt den Schaden verursacht hat. Diese Art der Haftung nennt man auch Gefährdungshaftung, weil sie an die potenzielle Gefahr anknüpfen kann, die von einem Produkt ausgeht.

Wann ist ein Produkt fehlerhaft?

Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwarten kann. Bei Medizinprodukten wie Hüftprothesen sind die Sicherheitserwartungen natürlich besonders hoch. Ein Defekt kann verschiedene Ursachen haben:

  • Fabrikationsfehler: Hier liegt der Fehler nur in einem einzelnen Exemplar der Produktreihe. Zum Beispiel, wenn bei einer bestimmten Hüftprothese ein Materialfehler vorliegt, der bei den anderen Prothesen nicht auftritt.
  • Konstruktionsfehler: Der Fehler liegt im Plan oder Entwurf des Produkts selbst. Alle nach diesem Plan hergestellten Produkte sind betroffen. Zum Beispiel, wenn die Form oder das Material der Prothese so gewählt ist, dass sie generell nicht stabil genug ist.
  • Instruktionsfehler: Hier geht es um fehlende oder falsche Anleitungen, Warnungen oder Informationen zur sicheren Verwendung des Produkts. Zum Beispiel, wenn notwendige Hinweise zum Einbau oder zur Nachsorge fehlen, die zu Problemen führen können.

Was muss man bei Produkthaftung beweisen?

Als geschädigte Person müssen Sie beweisen, dass

  1. ein Schaden entstanden ist (z.B. Verletzungen, notwendige weitere Operationen),
  2. das Produkt fehlerhaft war (im Sinne der oben genannten Defekte) und
  3. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Defekt und dem Schaden besteht.

Das bedeutet, der Schaden muss gerade wegen des Fehlers am Produkt eingetreten sein. Der Hersteller hat zwar Abwehrmöglichkeiten (z.B. nachweisen, dass der Defekt nach dem Inverkehrbringen entstanden ist oder nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkannt werden konnte), aber die grundsätzliche Haftung knüpft eben nicht an sein Verschulden an.

Für Sie als Anwender eines Medizinprodukts wie einer Hüftprothese bedeutet dies, dass der Hersteller prinzipiell auch dann für Schäden haftbar gemacht werden kann, wenn bei der Produktion oder Entwicklung zwar keine Nachlässigkeit nachweisbar war, das Produkt aber objektiv einen Defekt hatte und dieser Defekt zu Ihrem Schaden geführt hat.


zurück

Was ist ein Serienfehler und wie wirkt er sich auf die Beweispflicht bei Produkthaftung aus?

Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Produkt gekauft, das nicht richtig funktioniert und Ihnen dadurch ein Schaden entsteht. Im Recht spricht man dann oft von Produkthaftung. Dabei stellt sich die wichtige Frage: Wer muss beweisen, dass das Produkt fehlerhaft war und dieser Fehler den Schaden verursacht hat?

Normalerweise liegt die Beweispflicht beim Geschädigten. Das bedeutet, Sie müssten im Streitfall beweisen, dass das konkrete Produkt, das Sie genutzt haben, einen Fehler hatte, dieser Fehler für den Schaden verantwortlich war und Ihnen tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Das kann oft schwierig sein, besonders bei komplexen technischen Produkten.

Was ist ein Serienfehler?

Ein Serienfehler ist ein besonderer Fall. Man spricht davon, wenn ein Fehler nicht nur bei einem einzelnen Produkt auftritt, sondern systematisch eine ganze Reihe oder Charge desselben Produkts betrifft. Es ist also ein Mangel, der auf die Art und Weise zurückzuführen ist, wie das Produkt geplant, hergestellt oder geprüft wurde, und der sich in allen oder vielen Stücken einer bestimmten Serie wiederfindet.

Stellen Sie sich zum Beispiel vor, eine bestimmte Art von Schraube wurde in einer ganzen Produktionscharge eines Geräts verwendet, und diese Schraube ist generell zu schwach. Das wäre ein Serienfehler.

Wie wirkt sich ein Serienfehler auf die Beweispflicht aus?

Wenn ein Serienfehler vorliegt, wird Ihre Situation als Geschädigter oft erleichtert. Sie müssen dann nicht mehr den konkreten, technischen Fehler an Ihrem einzelnen Produkt bis ins Detail nachweisen.

Stattdessen reicht es oft aus zu beweisen:

  • Sie haben ein Produkt aus der betroffenen Serie verwendet.
  • Es ist ein Schaden aufgetreten.
  • Dieser Schaden ist typisch für den bekannten Serienfehler dieser Produktreihe.

Es wird dann – vereinfacht gesagt – vermutet, dass Ihr Produkt ebenfalls von diesem systematischen Fehler betroffen war und dieser den Schaden verursacht hat. Der Hersteller muss dann gegebenenfalls beweisen, dass dies gerade bei Ihrem Produkt nicht der Fall war. Diese Erleichterung der Beweispflicht ist für Geschädigte von großer Bedeutung.

Dieses Prinzip wurde von Gerichten, auch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH), in verschiedenen Fällen bestätigt und präzisiert, unter anderem bei Fragen der Haftung für medizinische Geräte wie Herzschrittmacher. Wenn beispielsweise bei einer bestimmten Serie von Herzschrittmachern eine erhöhte Ausfallrate auftritt, kann das Vorliegen dieses Serienfehlers ausreichen, um eine Beweiserleichterung für die einzelnen Patienten zu begründen.


zurück

Wann spricht man bei Medizinprodukten von einem Konstruktionsfehler und welche Rolle spielt der Stand der Technik?

Wenn es um die Sicherheit von Medizinprodukten geht, taucht manchmal die Frage nach Fehlern im Produkt auf. Ein Konstruktionsfehler ist dabei eine bestimmte Art von Mangel. Stellen Sie sich vor, ein Produkt ist nicht wegen eines Fehlers bei der Herstellung mangelhaft, sondern weil der ursprüngliche Plan, also die Art und Weise, wie es entworfen und entwickelt wurde, fehlerhaft war. Es liegt also ein Fehler im Design oder der Konzeption des Produkts vor, der sich durch alle hergestellten Stücke ziehen würde.

Ein entscheidender Maßstab dafür, ob ein Design als fehlerhaft gilt, ist der sogenannte Stand der Technik. Das ist das Wissen und die Fähigkeiten, die zum Zeitpunkt der Entwicklung und des Inverkehrbringens des Medizinprodukts allgemein verfügbar und anerkannt waren und die für die Sicherheit relevant sind. Es geht darum, was damals nach dem aktuellsten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisstand als sicher und realisierbar galt.

Das bedeutet für Sie: Die Frage, ob ein Medizinprodukt einen Konstruktionsfehler aufweist, wird anhand des Stands der Technik bewertet, der zum Zeitpunkt seiner Markteinführung herrschte. Ein Produkt ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil später, nach seiner Einführung, neuere, sicherere oder verbesserte Technologien entwickelt werden. Es wird also geprüft, ob das Produkt nach den Sicherheitsstandards und den technischen Möglichkeiten seiner Zeit entworfen wurde.

Hersteller haben zwar eine Verantwortung für die Sicherheit ihrer Produkte und müssen beispielsweise deren Verhalten nach der Markteinführung beobachten. Eine allgemeine Pflicht, bereits verkaufte Produkte ständig an den allerneuesten Stand der Technik anzupassen oder zurückzurufen, nur weil es inzwischen neuere Modelle oder bessere Technologien gibt, besteht jedoch in der Regel nicht, wenn das Produkt zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem damaligen Stand der Technik entsprach.


zurück

4. Wie wird die Beweislastverteilung im Produkthaftungsprozess gehandhabt und welche Rolle spielen Gutachten?

In einem Produkthaftungsprozess geht es darum, ob der Hersteller für Schäden haftet, die durch ein fehlerhaftes Produkt verursacht wurden. Dabei spielt die Beweislast eine zentrale Rolle. Das bedeutet, es wird festgelegt, welche Partei im Prozess welche Tatsachen beweisen muss, damit das Gericht zu ihren Gunsten entscheidet.

Grundsätzlich gilt in den meisten Fällen: Wer vom Gericht etwas verlangt, muss die dafür notwendigen Tatsachen beweisen.

Wer muss was beweisen?

Im Produkthaftungsprozess bedeutet das meistens:

  • Die geschädigte Person (der Nutzer des Produkts) muss in der Regel die folgenden Punkte beweisen:
    • Dass das Produkt fehlerhaft war. Ein Fehler liegt vor, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die man berechtigterweise erwarten kann (z.B. ein Gerät fängt ohne äußeren Grund Feuer).
    • Dass ihr ein Schaden entstanden ist (z.B. Verletzungen, Sachschäden).
    • Dass dieser Schaden durch den Fehler des Produkts verursacht wurde (der sogenannte „Kausalzusammenhang“). Das heißt, es muss gezeigt werden, dass der Schaden ohne den Produktfehler nicht oder nicht auf diese Weise eingetreten wäre.
  • Der Hersteller hat die Möglichkeit, sich zu entlasten. Er muss dann beweisen, dass bestimmte Umstände vorliegen, die seine Haftung ausschließen. Das kann zum Beispiel sein:
    • Der Fehler existierte noch nicht, als er das Produkt auf den Markt gebracht hat.
    • Der Fehler war nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, als das Produkt in den Verkehr gebracht wurde, nicht erkennbar.
    • Der Schaden wurde nicht durch sein Produkt verursacht.

Es ist also nicht so, dass der Hersteller immer beweisen muss, dass sein Produkt sicher ist. Oft liegt die anfängliche Beweislast für den Fehler, den Schaden und den Zusammenhang beim Geschädigten.

Die Rolle von Gutachten

Produkthaftungsfälle sind oft technisch oder wissenschaftlich komplex. Hier kommen Gutachten ins Spiel. Sie dienen dazu, dem Gericht bei der Klärung von Fragen zu helfen, für die spezielles Fachwissen nötig ist – zum Beispiel, ob ein Produkt technisch fehlerhaft konstruiert war, warum ein Bauteil versagt hat oder wie eine Verletzung genau entstanden ist.

  • Privatgutachten: Eine Partei (entweder der Geschädigte oder der Hersteller) kann selbst ein Gutachten von einem Sachverständigen erstellen lassen. Dieses Privatgutachten ist im Prozess kein Beweismittel im eigentlichen Sinne, sondern wird eher als qualifizierter Parteivortrag behandelt. Es soll dem Gericht helfen, die Argumente und Behauptungen der Partei besser zu verstehen oder zu untermauern. Das Gericht ist an ein solches Privatgutachten nicht gebunden.
  • Gerichtlich bestellte Gutachten: Oft ordnet das Gericht selbst die Einholung eines Gutachtens an. Das Gericht wählt einen unabhängigen Sachverständigen aus. Das gerichtlich bestellte Gutachten ist ein Beweismittel. Der Richter stützt seine Entscheidung häufig auf das Ergebnis dieses Gutachtens, wenn es überzeugend ist.

Umgang mit widersprüchlichen Gutachten

Was passiert, wenn ein Privatgutachten der einen Partei etwas anderes aussagt als ein Privatgutachten der anderen Partei oder sogar ein gerichtlich bestelltes Gutachten?

Das Gericht wird sich in der Regel vorrangig mit dem gerichtlich bestellten Gutachten auseinandersetzen. Wenn es Zweifel an dessen Richtigkeit hat, kann das Gericht den Sachverständigen zur mündlichen Befragung laden, um Erläuterungen einzuholen. Es kann auch weitere Gutachten anordnen, möglicherweise von einem anderen Sachverständigen, um widersprüchliche Ergebnisse zu klären und sich eine fundierte Meinung zu bilden. Ziel ist immer, die technische oder medizinische Sachfrage so genau wie möglich zu klären, um den Fall entscheiden zu können.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Im Produkthaftungsprozess muss meist derjenige, der Schadensersatz verlangt, die zentralen Punkte wie Fehlerhaftigkeit und Ursächlichkeit beweisen. Bei komplexen Sachverhalten sind Gutachten unverzichtbare Hilfsmittel für das Gericht, um diese Beweise zu bewerten und eine faire Entscheidung zu treffen.


zurück

Welche Ansprüche habe ich als Patient, wenn eine Hüftprothese vorzeitig versagt?

Wenn eine Hüftprothese früher als erwartet versagt, können für den betroffenen Patienten verschiedene Ansprüche entstehen. Solche Ansprüche richten sich oft gegen den Hersteller der Prothese, wenn der Grund für das Versagen ein Fehler am Produkt selbst war. Es können aber auch Ansprüche gegen Ärzte oder Krankenhäuser in Betracht kommen, falls das Versagen beispielsweise auf einen Fehler bei der Operation oder der Auswahl der Prothese zurückzuführen ist.

Im Allgemeinen geht es dabei um zwei Hauptarten von Ansprüchen: Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Schadensersatz: Ausgleich für finanzielle Nachteile

Schadensersatz soll finanzielle Nachteile ausgleichen, die Ihnen durch das vorzeitige Versagen der Prothese entstehen. Das Ziel ist, Sie finanziell so zu stellen, als wäre das Problem nicht aufgetreten. Hierzu gehören typischerweise verschiedene Kostenpunkte und Einkommensverluste:

  • Kosten für notwendige weitere Behandlungen oder Operationen: Wenn eine erneute Operation oder andere medizinische Maßnahmen aufgrund des Versagens nötig sind, können diese Kosten erstattet werden.
  • Fahrtkosten: Ausgaben für Fahrten zu Ärzten, Therapeuten oder ins Krankenhaus, die durch die Probleme mit der Prothese verursacht werden.
  • Kosten für Hilfsmittel: Wenn Sie wegen der Folgen des Prothesenversagens auf Gehhilfen oder andere Hilfsmittel angewiesen sind.
  • Haushaltsführungsschaden: Wenn Sie aufgrund der Beeinträchtigung Ihren Haushalt nicht mehr selbst oder nur eingeschränkt führen können und deshalb Hilfe benötigen.
  • Verdienstausfall: Wenn Sie wegen des Prothesenversagens, notwendiger Behandlungen oder bleibender Beeinträchtigungen nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können und dadurch weniger Einkommen haben.

Schmerzensgeld: Ausgleich für körperliches und seelisches Leid

Schmerzensgeld ist dazu gedacht, das nicht-finanzielle Leid auszugleichen. Es entschädigt Sie für die erlittenen körperlichen Schmerzen, seelischen Belastungen und die Einschränkung Ihrer Lebensqualität, die durch das vorzeitige Versagen der Prothese und die daraus resultierenden Folgen (wie weitere Operationen, längere Genesung, bleibende Einschränkungen) verursacht werden.

Für die Berechnung der Höhe des Schmerzensgeldes gibt es keine feste Formel. Gerichte berücksichtigen bei der Festlegung viele unterschiedliche Faktoren, um einen angemessenen Ausgleich zu finden. Wichtige Faktoren sind unter anderem:

  • Art und Schwere der Verletzung: Wie schwerwiegend waren die Schmerzen? Wie kompliziert und belastend war die notwendige Folgeoperation?
  • Dauer und Intensität der Leiden: Über welchen Zeitraum hatten Sie Schmerzen oder andere Beschwerden?
  • Ausmaß der dauerhaften Beeinträchtigungen: Sind nach den Behandlungen bleibende Einschränkungen in Ihrer Beweglichkeit oder andere langfristige Folgen geblieben?
  • Anzahl und Umfang der Operationen: Wie viele Eingriffe waren wegen des Prothesenversagens notwendig?
  • Psychische Folgen: Gab es neben den körperlichen Beschwerden auch psychische Auswirkungen wie Ängste oder Depressionen?
  • Beeinträchtigung der Lebensqualität: Wie stark haben die Probleme Ihren Alltag, Ihre Hobbys oder sozialen Kontakte beeinflusst?

Die Höhe des Schmerzensgeldes orientiert sich oft auch an Urteilen in vergleichbaren Fällen.

Es ist wichtig zu wissen, dass das Bestehen und die genaue Höhe dieser Ansprüche immer vom Einzelfall und den genauen Umständen abhängen, die zum Versagen der Prothese geführt haben. Dazu gehört auch die Frage, wer für das Versagen verantwortlich ist (z.B. Hersteller wegen Produktfehler oder Arzt/Krankenhaus wegen Behandlungsfehler).


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)

Das Produkthaftungsgesetz regelt die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch fehlerhafte Produkte verursacht werden. Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter normalen Umständen erwarten darf (§ 3 ProdHaftG). Die Haftung ist verschuldensunabhängig, das heißt, es muss nicht bewiesen werden, dass der Hersteller schuldhaft gehandelt hat. Um Ansprüche geltend zu machen, muss der Geschädigte den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang nachweisen.

Beispiel: Wenn eine elektrische Bohrmaschine aufgrund eines Konstruktionsfehlers einen Kurzschluss verursacht und jemanden verletzt, haftet der Hersteller auch ohne Verschulden für den Schaden.


Zurück

Serienfehler

Ein Serienfehler liegt vor, wenn nicht nur ein einzelnes Produkt, sondern eine ganze Reihe oder Charge desselben Produkts denselben systematischen Fehler aufweist. Dadurch ist oft eine Beweiserleichterung möglich, da der Geschädigte nicht mehr den Fehler an seinem konkreten Produkt nachweisen muss, sondern lediglich dass sein Produkt zur fehlerhaften Serie gehört und ein typischer Schaden entstanden ist. Diese Regelung soll die Beweislast für Verbraucher bei technischen Produkten mit häufig auftretenden Mängeln erleichtern.

Beispiel: Wenn bei einer bestimmten Serie von Autos wegen eines Konstruktionsfehlers regelmäßig die Bremsen ausfallen, können Geschädigte leichter Schadensersatz geltend machen, ohne jedes Mal den Fehler am Einzelauto detailliert nachweisen zu müssen.


Zurück

Fabrikationsfehler

Ein Fabrikationsfehler ist ein Fehler, der bei der Herstellung nur einzelne Exemplare eines Produkts betrifft. Das Produkt entspricht in seiner Konstruktion dem Stand der Technik, aber bei der Produktion ist ein spezieller Mangel entstanden, etwa durch fehlerhafte Materialverwendung oder unsachgemäße Verarbeitung. Dieser Fehler führt dazu, dass das einzelne Produkt von der erwarteten Sicherheit abweicht.

Beispiel: Wenn eine Hüftprothese zwar nach korrektem Plan konstruiert ist, bei der Herstellung aber eine Keramik-Komponente beschädigt wird, sodass sie bricht, handelt es sich um einen Fabrikationsfehler.


Zurück

Konstruktionsfehler

Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn der Fehler nicht an einzelnen Produkten, sondern im Konzept oder Design des Produkts selbst liegt. Dadurch sind alle nach diesem Plan hergestellten Produkte potenziell mangelhaft. Für die Beurteilung ist entscheidend, ob das Design zum Zeitpunkt der Herstellung dem sogenannten Stand der Technik entsprach – also dem aktuell anerkannten Wissensstand und der Technik.

Beispiel: Wenn eine Hüftprothese so entworfen wurde, dass aufgrund einer zu dünnen Wanddicke der Keramikinlays bei allen Modellen einer Größe eine erhöhte Bruchgefahr besteht, spricht man von einem Konstruktionsfehler.


Zurück

Instruktionsfehler

Ein Instruktionsfehler entsteht, wenn der Hersteller unzureichende oder fehlerhafte Gebrauchsanweisungen oder Warnhinweise für das Produkt gibt. Dies kann dazu führen, dass Anwender nicht richtig über Risiken informiert werden oder das Produkt unsachgemäß verwenden, was zu Schäden führt. Die Pflicht zur klaren, vollständigen und verständlichen Information ist Teil der Produktsicherheit.

Beispiel: Wenn eine Hüftprothese ein erhöhtes Bruchrisiko bei bestimmten Belastungen hat, der Hersteller dies aber im Beipackzettel nicht ausreichend beschreibt, liegt ein Instruktionsfehler vor.


Zurück

Beweislast im Produkthaftungsprozess

In einem Produkthaftungsprozess trägt grundsätzlich der Geschädigte die Beweislast für drei zentrale Punkte: dass das Produkt fehlerhaft war, dass ein Schaden entstanden ist, und dass dieser Schaden durch den Fehler verursacht wurde (Kausalzusammenhang). Der Hersteller kann sich entlasten, indem er beispielsweise nachweist, dass der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar war oder der Schaden nicht durch sein Produkt verursacht wurde. Bei komplizierten technischen Fragen helfen häufig Sachverständigengutachten dem Gericht bei der Bewertung der Beweise.

Beispiel: Wenn ein Patient eine defekte Hüftprothese beanstandet, muss er nachweisen, dass ein Fehler am Implantat vorlag, der zu Verletzungen führte; der Hersteller kann sich dagegen verteidigen, indem er zeigt, dass das Produkt dem Stand der Technik entsprach und ordnungsgemäß hergestellt wurde.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 3 Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG): Definiert den Produktfehler und legt fest, dass ein Produkt fehlerhaft ist, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände vernünftigerweise erwarten darf. Die Beweislast für einen Fehler liegt grundsätzlich beim Geschädigten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zentrale Frage war, ob das Keramikinlay der Hüftprothese einen solchen Fehler darstellt, was Voraussetzung für Schadensersatzansprüche war.
  • Rechtsprechung zum Serienfehler (EuGH und BGH): Nach EuGH-Urteilen kann bei einer signifikant erhöhten Ausfallrate innerhalb einer Produktserie auch ohne Nachweis eines konkreten Fehlers am Einzelprodukt von einem Fehler ausgegangen werden. Diese Rechtsprechung stellt eine Ausnahme zur generellen Beweislastverteilung dar. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Patient berief sich auf diese Rechtsprechung, um ohne Einzeldefekt nachzuweisen, Ansprüche wegen eines Serienfehlers geltend zu machen; das OLG bejahte die Übertragbarkeit grundsätzlich, verneinte jedoch die Anwendung im konkreten Fall aufgrund fehlender Einheit der Produktgruppe.
  • Begriff der Produktgruppe bzw. Produktionsserie im Produkthaftungsrecht: Für die Annahme eines Serienfehlers ist entscheidend, ob betroffene Produkte als eine einheitliche Gruppe angesehen werden können. Wesentliche konstruktive Unterschiede, etwa in Größe oder Wanddicke, können zur Abgrenzung verschiedener Produktgruppen führen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht erkannte, dass die unterschiedlichen Inlay-Größen mit ihrer unterschiedlichen Wanddicke separate Produktgruppen bilden, sodass die hohe Bruchrate der 36-mm-Größe nicht auf alle X1-Inlays übertragen werden kann.
  • § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Verkehrssicherungspflicht/Produktsicherheitsüberwachung: Regelt die Haftung für Schäden aus unerlaubten Handlungen, insbesondere bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch pflichtwidriges Verhalten, z.B. bei unzureichender Produktbeobachtung oder Warnpflicht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Ein Anspruch aus Deliktsrecht wurde abgelehnt, da der Hersteller zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung keine Kenntnis von der erhöhten Bruchrate der speziellen Inlay-Größe hatte und somit keine Verletzung der Produktbeobachtungspflicht vorlag.
  • Stand der Technik und Produktsicherheit bei Inverkehrbringen: Ein Produkt entspricht nicht automatisch einem Fehler, nur weil es neuere, möglicherweise bessere Alternativen gibt; maßgeblich ist die Einhaltung des damals aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Verwendung des Materials X1 war zum Implantationszeitpunkt (2009) etabliert und entsprach dem Stand der Technik, da das bruchfestere Material X2 erst später für die betreffende Inlay-Größe verfügbar wurde.
  • Unterschiede zwischen medizinischen Geräten bezüglich Lebensgefahr und Funktionsabhängigkeit: Die Rechtsprechung zu Serienfehlern wurde ursprünglich für lebensbedrohliche Geräte wie Herzschrittmacher entwickelt, deren Funktion primär von interner Technik abhängt. Bei Hüftprothesen hingegen beeinflussen externe Faktoren wie Operationstechnik und Patienteverhalten die Haltbarkeit maßgeblich. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Differenzierung führte dazu, dass das OLG die starke Bruchrate bei einer bestimmten Inlay-Größe nicht ohne weiteres als Indiz für einen Serienfehler bewertete und somit eine Haftung verneinte.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 32/18 – Urteil vom 22.03.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Medizinrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.  Gerne beraten und vertreten wir Sie in medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Medizinrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.