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Hyaluron-Werbung: Das Verbot für Vorher-Nachher-Bilder

Ein Klick, ein Post, eine Abmahnung. So schnell kann es für Ärzte und Schönheitskliniken gehen, die stolz die beeindruckenden Ergebnisse einer Hyaluron-Behandlung zeigen. Was lange als Standard-Marketing galt – das Werben mit Vorher-Nachher-Bildern – wurde nun vom Bundesgerichtshof (BGH) endgültig gekippt. Doch warum genau ist das so? Nach dem Heilmittelwerbegesetz sind bildhafte Vergleiche des Körperzustands vor und nach Operationen streng untersagt. Gilt die Unterspritzung mit Fillern per Kanüle somit als operativer plastisch-chirurgischer Eingriff?

Ein Gesetzbuch, eine Hyaluron-Spritze und ein Tablet mit anatomischer Grafik liegen auf dem Schreibtisch einer Arztpraxis und symbolisieren die neuen rechtlichen Regeln für ästhetische Behandlungen.
Nach dem BGH-Urteil müssen Kliniken ihre Werbestrategie an die strengen Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes anpassen. Symbolbild: KI

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem:  Eine Schönheitsklinik warb mit Vorher-Nachher-Fotos für Faltenunterspritzungen. Ein Verband hielt diese Werbung für illegal, da sie zu suggestiv sei.
  • Die Frage:  Darf Werbung für Schönheitsbehandlungen mit Vorher-Nachher-Bildern arbeiten?
  • Die Antwort:  Nein. Das Gericht bestätigte, dass auch eine Unterspritzung als Eingriff zählt, wenn sie das Aussehen verändert. Solche vergleichenden Fotos sind in der Werbung streng verboten.
  • Das bedeutet das für Sie:  Ärzte und Kliniken dürfen für rein ästhetische Eingriffe keine Vorher-Nachher-Fotos nutzen. Sie sollen Kunden nur sachlich über Methoden und mögliche Risiken informieren.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2025, Az.: I ZR 38/25

Der Fall: Eine Schönheitsklinik zieht vor den BGH

Eine Klinik für Schönheitsmedizin wollte eine Grundsatzfrage vom höchsten deutschen Zivilgericht klären lassen. Sie investierte Zeit und Geld, um durch die Instanzen zu ziehen. Ihr Ziel: eine endgültige Antwort auf die Frage, ob eine einfache Hyaluron-Spritze als Operation gilt. Am Ende bekam die Klinik ihre Antwort – aber auf eine Weise, die sie sich sicher anders vorgestellt hatte. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies ihre Beschwerde nicht nur ab, er tat es mit einer fast beiläufigen Begründung, die eine ganze Branche betrifft.

An diesem Fall lässt sich perfekt erklären, wie scharf die Grenzen für Werbung im Gesundheitsmarkt inzwischen sind. Er zeigt, warum Gerichte selbst eine kleine Spritze als „Operation“ werten – und warum im Recht manchmal das richtige Timing alles ist.

Die Klage der Wettbewerbszentrale

Die Geschichte beginnt auf der Webseite eines Anbieters für ästhetische Medizin. Im Herbst 2022 warb das Unternehmen dort für Behandlungen mit Hyaluronsäure – eine gängige Methode, um Falten zu glätten oder Gesichtszüge wie Nase und Kinn zu modellieren. Um die Wirksamkeit ihrer Unterspritzungen zu beweisen, nutzte die Klinik den Klassiker der Schönheitswerbung: Vorher-Nachher-Bilder. Diese Fotos zeigten eindrücklich, welche optischen Veränderungen durch den Eingriff möglich waren.

Doch diese Art der Werbung rief die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf den Plan. Dieser Verein, oft als „Wettbewerbszentrale“ bekannt, hat die Aufgabe, für faire Spielregeln im Markt zu sorgen und Verstöße gegen Werbevorschriften zu verfolgen. Die Wettbewerbszentrale sah in den Vorher-Nachher-Bildern einen klaren Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Sie argumentierte, dass die bildliche Darstellung der Ergebnisse eine unzulässige Werbung für einen operativ plastisch-chirurgischen Eingriff sei, für den es keine medizinische Notwendigkeit gab.

Die Wettbewerbszentrale zog vor das Landgericht Berlin und forderte, die Klinik müsse diese Form der Werbung unterlassen. Die Klinik sollte per Gerichtsbeschluss gezwungen werden, die vergleichenden Bilder von ihrer Webseite zu entfernen und zukünftig nicht mehr zu verwenden.

Das Landgericht Berlin gab der Klage im November 2023 statt. Es verurteilte die Klinik genau wie von der Wettbewerbszentrale beantragt. Die Richter sahen in der Hyaluronsäurewerbung mit Vorher-Nachher-Fotos einen klaren Gesetzesverstoß. Für die Klinik war das eine empfindliche Niederlage. Sie legte Berufung beim Kammergericht Berlin ein, der nächsthöheren Instanz.

Doch auch dort hatte sie keinen Erfolg. Im Januar 2025 bestätigte das Kammergericht die Entscheidung des Landgerichts. Die Richter waren ebenfalls der Überzeugung, dass die Werbung illegal war. Damit stand die Klinik vor einer wichtigen Entscheidung: Akzeptiert sie die Niederlage oder geht sie den letzten Schritt zum Bundesgerichtshof, dem höchsten deutschen Gericht für Zivil- und Strafsachen?

Die Klinik entschied sich zu kämpfen. Sie legte eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein (eine Art Antrag, damit das höchste Gericht den Fall überhaupt prüft).

Ihr zentrales Argument: Die entscheidende Rechtsfrage sei noch nicht vom höchsten Gericht (dem BGH) entschieden worden. Der BGH müsse endlich definieren, ob eine simple Unterspritzung unter die Haut tatsächlich ein „operativ plastisch-chirurgischer Eingriff“ ist. Ihrer Meinung nach war dies nicht der Fall, weshalb das Werbeverbot für sie nicht gelten dürfe. Die Klinik hoffte, mit dieser Argumentation eine neue Verhandlung vor dem BGH (die sogenannte Revision) zu erreichen, um die Urteile der Vorinstanzen zu kippen.

Warum sind Vorher-Nachher-Bilder überhaupt ein Problem?

Nahaufnahme eines aufgeschlagenen Heilmittelwerbegesetzes (HWG), um die rechtliche Grundlage für das Werbeverbot von Vorher-Nachher-Bildern zu zeigen.
§ 11 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verbietet die Werbung mit vergleichenden Darstellungen bei nicht medizinisch notwendigen Eingriffen. Symbolbild: KI

Um die Positionen der beiden Seiten und die späteren Entscheidungen der Gerichte zu verstehen, müssen Sie das Gesetz kennen, das im Mittelpunkt dieses Streits stand: das Heilmittelwerbegesetz, kurz HWG.

Das HWG ist eine Art Schutzschild für Verbraucher. Es soll verhindern, dass Menschen durch übertriebene, irreführende oder unangemessene Werbung zu gesundheitlichen Entscheidungen verleitet werden, die sie vielleicht bereuen würden. Besonders streng ist das Gesetz bei Behandlungen, die keinen medizinischen Zweck erfüllen, sondern rein ästhetischen Wünschen dienen.

Welches Gesetz verbietet die Werbung genau?

Der entscheidende Paragraph in diesem Fall ist § 11 des HWG. Er enthält eine Liste von Werbemaßnahmen, die schlichtweg verboten sind. Eine dieser Regeln findet sich in § 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1. Diese Vorschrift verbietet es, mit einer vergleichenden Darstellung des Körperzustands vor und nach einem Eingriff zu werben. Einfach ausgedrückt: Vorher-Nachher-Bilder sind tabu.

Dieses Verbot gilt allerdings nicht für jede Behandlung. Es greift nur unter zwei Bedingungen:

  1. Es muss sich um einen operativ plastisch-chirurgischen Eingriff handeln.
  2. Der Eingriff darf nicht medizinisch notwendig sein (im Fachjargon: es liegt keine „medizinische Indikation“ vor).

Die zweite Bedingung war im Fall der Schönheitsklinik unstrittig. Hyaluron-Behandlungen zur Nasen- oder Kinnkorrektur sind rein kosmetischer Natur. Niemand braucht sie aus gesundheitlichen Gründen. Der gesamte Streit drehte sich daher um die erste Bedingung und die Frage: Was gilt als operativ plastisch-chirurgischer Eingriff HWG?

Warum gilt eine einfache Spritze als Operation?

Ihre erste Reaktion ist vermutlich: Eine kleine Spritze ist doch keine Operation! Verständlich, denn man denkt sofort an Operationssaal, Skalpell und Vollnarkose. Genau so argumentierte auch die Klinik: Eine Unterspritzung mit einer feinen Nadel oder Kanüle sei doch keine klassische Operation.

Doch die deutsche Rechtsprechung legt den Begriff hier bewusst sehr weit aus. Der Gesetzgeber wollte nicht nur große Operationen erfassen, sondern jede Maßnahme, die auf invasive Weise die Form des menschlichen Körpers verändert. Invasiv bedeutet hier, dass in den Körper eingegriffen wird – zum Beispiel, indem die Haut mit einer Nadel durchstochen wird.

Der Sinn hinter dieser weiten Auslegung ist der Patientenschutz. Vorher-Nachher-Bilder haben eine enorme verführerische Wirkung (suggestive Kraft), weil sie ein perfektes Ergebnis versprechen und so Ängste oder Unsicherheiten über das eigene Aussehen gezielt ausnutzen können. Ein Mensch, der mit seinem Äußeren unzufrieden ist, könnte durch solche Bilder zu einer schnellen, unüberlegten Entscheidung für einen nicht notwendigen und potenziell riskanten Eingriff gedrängt werden. Das Gesetz will genau das verhindern. Ihre Werbung muss sich von nun an auf sachliche Informationen beschränken – etwa über die Methode, die Risiken und die Kosten – und nicht auf emotionale Verführung durch Erfolgsbilder setzen.

Obwohl eine Unterspritzung minimalinvasiv ist, erfüllt sie nach dieser Logik alle Kriterien eines plastisch chirurgischen Eingriffs im Sinne des HWG:

  • Sie ist invasiv: Eine Nadel durchdringt die Haut.
  • Sie ist plastisch: Sie verändert die Form des Körpers.
  • Sie ist ein Eingriff: Sie greift in den Körper ein.

Genau mit dieser weiten Auslegung hatten die Berliner Gerichte argumentiert. Die Klinik hoffte vergeblich auf eine alltagsnähere Definition. Für die Gerichte zählte am Ende nur eines: Wer die Haut durchsticht und den Körper formt, operiert im Sinne des Gesetzes – egal, wie klein die Nadel ist.

Das BGH-Urteil: Warum die Frage schon geklärt war

Das Gebäude des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe, wo das endgültige Urteil zum Werbeverbot für Hyaluron-Behandlungen gefällt wurde.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ist die letzte Instanz für solche Streitigkeiten. Doch nicht jeder Fall landet dort automatisch. Ein Unternehmen, das wie die Schönheitsklinik in den ersten beiden Instanzen verloren hat, muss den BGH erst davon überzeugen, den Fall überhaupt anzunehmen. Dies geschieht über die bereits erwähnte Nichtzulassungsbeschwerde.

Was bedeutet „Frage von grundsätzlicher Bedeutung“?

Damit der BGH eine neue Verhandlung (Revision) zulässt, muss der Fall laut Zivilprozessordnung (§ 543 Abs. 2 ZPO) eine grundsätzliche Bedeutung haben. Das bedeutet, es muss eine Rechtsfrage im Raum stehen., die für eine Vielzahl von Fällen relevant ist und bisher von den höchsten Gerichten noch nicht entschieden wurde.

Die Klinik baute ihre gesamte Strategie auf diesem Punkt auf. Sie behauptete, die Frage, ob eine Hyaluron-Unterspritzung als operativer Eingriff zählt, sei genau solch eine ungeklärte Grundsatzfrage. Viele Praxen und Kliniken im Land seien verunsichert, und es brauche endlich eine klare Ansage vom BGH. Auf dem Papier klang dieses Argument plausibel.

Welches Urteil hat die Frage bereits beantwortet?

Doch die Klinik hatte die Dynamik des Justizsystems unterschätzt. Während ihr Fall den Weg nach Karlsruhe fand, bearbeitete derselbe Senat des BGH bereits einen ganz ähnlichen Fall. Und in diesem Parallelfall fällte der Senat seine Entscheidung, noch bevor er über die Beschwerde der Klinik befinden musste.

Am 31. Juli 2025 verkündete der I. Zivilsenat des BGH sein Urteil in der Sache „Hyaluron-Nasenkorrektur“ (Az. I ZR 170/24). Die Richter stellten darin unmissverständlich klar: Die Einbringung von Hyaluron mittels einer Kanüle zur Veränderung der Körperform ist ein operativ plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes.

Damit war das juristische Manöver der Klinik gescheitert, bevor es richtig begonnen hatte. Die „ungeklärte Grundsatzfrage“ war plötzlich geklärt – nur eben nicht im eigenen, sondern im Verfahren eines anderen.

Als die Richter am 11. September 2025 über die Nichtzulassungsbeschwerde der Schönheitsklinik entschieden, war die Situation daher völlig verändert. Ob die gestellte Frage wirklich noch ungeklärt ist, prüft das Gericht aber erst am Tag seiner eigenen Entscheidung. Und an diesem Tag war die Rechtslage durch das andere Urteil bereits geklärt.

Die Argumentation des BGH war daher kurz und für die Klinik niederschmetternd:

  1. Die Klinik behauptet, es gäbe eine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
  2. Diese Frage hat der Senat aber in der Zwischenzeit in einem anderen Urteil abschließend geklärt.
  3. Die Entscheidungen der Vorinstanzen (Landgericht und Kammergericht Berlin) entsprechen exakt der Rechtsauffassung, die der BGH in dem neuen Urteil dargelegt hat.
  4. Folglich gibt es keinen Grund mehr, die Revision zuzulassen. Die Beschwerde ist unbegründet.

Der BGH wies die Beschwerde deshalb konsequent zurück. Die Klinik musste am Ende nicht nur die eigenen Anwaltskosten für alle drei Instanzen tragen, sondern auch die der Gegenseite und die Gerichtskosten. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren allein wurde auf 25.000 Euro festgesetzt. Ein teures Ende für einen Versuch, der durch die Geschwindigkeit der Justiz in einem Parallelfall überholt wurde.

Was bedeutet dieses Urteil jetzt für Sie?

Obwohl der BGH den Fall der Klinik nur aus formalen Gründen abgewiesen hat (weil die Rechtsfrage bereits geklärt war), ist die eigentliche rechtliche Botschaft des Gerichts absolut eindeutig. Für Ärzte, Kliniken und Agenturen, die im Bereich der Schönheitsmedizin tätig sind, ergeben sich daraus klare und unmissverständliche Regeln.

Die Botschaft des Urteils ist unmissverständlich: Das Werbeverbot für Vorher-Nachher-Bilder gilt ab sofort auch für minimalinvasive Behandlungen wie Filler-Unterspritzungen. Für Ihre Praxis ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:

Welche Behandlungen sind vom Verbot betroffen?

Das Verbot umfasst nicht nur Operationen mit Skalpell, sondern jede invasive Methode, die die Körperform verändert. Dazu zählen Hyaluron-Filler, Botulinumtoxin-Injektionen (sofern sie formverändernd wirken), Fadenliftings und ähnliche Verfahren.

Gilt das Verbot auch für Botox?

Während Filler primär der Formveränderung dienen, wird die rein mimische Faltenentspannung durch Botox in der Praxis weiterhin anders bewertet, sofern die Behandlung nicht primär zur „Neugestaltung“ des Gesichts eingesetzt wird. Hier ist höchste Vorsicht geboten. Es muss im Einzelfall juristisch geprüft werden, ob die Behandlung eher der reinen Muskelentspannung oder doch schon einer Formveränderung dient.

Ab wann genau gilt die neue Regelung?

Die endgültige Klärung der Rechtsfrage erfolgte am 31. Juli 2025 (Parallelurteil). Jegliche Werbung mit VNBs, die nach diesem Datum noch geschaltet wurde, stellt einen bewussten Rechtsverstoß dar und erhöht das Risiko, von Wettbewerbern erfolgreich verklagt zu werden, massiv.

Wo genau gilt das Werbeverbot?

Das Verbot gilt für die eigene Webseite, Social-Media-Kanäle wie Instagram oder Facebook, Flyer, Anzeigen und jede andere Form der kommerziellen Kommunikation.

Sobald ein solcher Eingriff ohne medizinische Notwendigkeit beworben wird, sind vergleichende Bilddarstellungen illegal. Es gibt hier keinen Spielraum für Interpretationen. Die Frage „Darf man mit Hyaluron Vorher Nachher Bilder zeigen?“ ist damit klar mit „Nein“ beantwortet, wenn es um Werbung geht.

Eine sachliche Information ist weiterhin erlaubt: Ärzte und Kliniken dürfen selbstverständlich über ihre Leistungen aufklären. Sie können die Methoden, die verwendeten Substanzen, die Risiken und die Kosten beschreiben. Die Werbung muss aber informativ und darf nicht anpreisend oder suggestiv sein.

Welche rechtlichen Folgen drohen bei einem Verstoß?

An dieser Stelle wird es für Sie als Praxisinhaber oder Agentur ernst: Wettbewerbsverbände und Konkurrenten achten sehr genau auf die Einhaltung des HWG. Ein Verstoß führt fast immer zu einer teuren Unterlassungsforderung – also der Aufforderung, die Werbung sofort zu stoppen, die mit erheblichen Anwalts- und Gerichtskosten verbunden ist.

Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe: Die erste Abmahnung fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das ist ein Vertrag, in dem man sich bei Androhung einer hohen Vertragsstrafe (oft 5.000 € oder mehr) verpflichtet, den Fehler nicht zu wiederholen. Wer diesen Vertrag ignoriert, riskiert ein gerichtliches Eilverfahren, in dem die Kostenbasis und die Höhe der Strafe durch das Gericht festgesetzt werden.

Der Fall der Schönheitsklinik ist eine klare Mahnung an die gesamte Branche: Der Versuch, die Grenzen des Heilmittelwerbegesetzes auszureizen, ist gescheitert. Statt auf die verlockende Darstellung von Ergebnissen muss der Fokus in der Werbung ab sofort vollständig auf sachlicher Aufklärung liegen.

Was darf man als Arzt oder Klinik noch werben?

Eine Ärztin erklärt einer Patientin anhand einer Grafik auf einem Tablet eine ästhetische Behandlung – ein Beispiel für rechtssichere, sachliche Aufklärung.
Die Zukunft der Werbung liegt in der transparenten Aufklärung über Methoden, Risiken und Kosten statt in der reinen Ergebnisdarstellung. Symbolbild: KI

Da die suggestive Darstellung des Ergebnisses untersagt ist, muss der Fokus der Kommunikation auf die Transparenz des Verfahrens verlagert werden. Konkret sind folgende Elemente rechtssicher darstellbar und sollten die Vorher-Nachher-Bilder ersetzen:

  • Detailbeschreibung der Substanz: Benennung des exakten Hyaluronsäure-Typs (z.B. quervernetzt vs. nicht-quervernetzt), dessen Herkunft und spezifische Eigenschaften (z.B. Viskosität).
  • Technische Darstellung des Ablaufs: Verwendung von medizinischen, *nicht-menschlichen* Grafiken oder schematischen Darstellungen, die den Injektionsweg oder die Verteilung der Substanz *im Gewebe* illustrieren (Vorsicht: keine Andeutung des optischen Endergebnisses).
  • Detaillierte Preis- und Dauerangaben: Klare Auflistung der Kosten pro Milliliter/Sitzung und eine realistische Zeitangabe zur Haltbarkeit des Effekts.

Werbung sollte den Fokus auf Expertise und Sicherheit legen, anstatt auf die bloße Veränderung des Aussehens. Dies erfüllt die Vorgaben des § 11 HWG, indem die suggestive Wirkung ausgeschaltet wird.

Ihre Checkliste auf einen Blick: Was jetzt erlaubt ist – und was nicht


WerbemaßnahmeStatusBegründung
Vorher-Nachher-Bilder (Website, Instagram, Flyer etc.)❌ VerbotenGilt als irreführende Werbung für einen 'operativen Eingriff'.
Bilder im Patientengespräch (1-zu-1-Aufklärung)✅ ErlaubtDas ist medizinische Aufklärung, keine öffentliche Werbung.
Sachliche Beschreibung der Methode & Risiken✅ ErlaubtSie informieren, ohne ein bestimmtes Ergebnis zu versprechen.
Werbung mit emotionalen Versprechen (z.B. 'perfekte Lippen')❌ VerbotenSuggestive und unsachliche Anpreisungen sind unzulässig.

Die Urteilslogik

Die Rechtsprechung weitet den Begriff des operativen Eingriffs bewusst aus, um den Patientenschutz im Bereich der Ästhetischen Medizin zu gewährleisten und übertriebene Werbung zu unterbinden.

  • Weite Definition invasiver Eingriffe: Das Heilmittelwerbegesetz versteht unter einem operativ plastisch-chirurgischen Eingriff jede invasive Maßnahme zur Veränderung der Körperform, selbst wenn sie minimalinvasiv erfolgt, wie etwa Unterspritzungen mit Fillern.
  • Absolutes Verbot suggestiver Bilder: Sobald für einen ästhetischen Eingriff keine medizinische Notwendigkeit besteht, untersagt das Gesetz die Nutzung von Vorher-Nachher-Bildern, um Verbraucher vor suggestiver und emotionaler Verführung zu schützen.
  • Dynamik der höchstrichterlichen Klärung: Ob eine Rechtsfrage als von „grundsätzlicher Bedeutung“ gilt, entscheidet sich erst im Moment der gerichtlichen Befassung; wird die Frage zwischenzeitlich durch ein Parallelurteil des obersten Gerichts geklärt, entfällt die Grundlage für eine Nichtzulassungsbeschwerde nachträglich.

Wer im Gesundheitsmarkt wirbt, muss informative Sachlichkeit über die emotionale Verlockung stellen und die strengen gesetzlichen Grenzen für ästhetische Behandlungen einhalten.


Einordnung aus der Praxis

Die BGH-Entscheidung beendet die Rechtsunsicherheit bei der Werbung für ästhetische Behandlungen endgültig. Durch die bestätigte, weite Auslegung des Begriffs „operativer Eingriff“ fallen nun auch minimalinvasive Verfahren wie Hyaluron-Unterspritzungen klar unter das strenge Werbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes. Für die gesamte Branche ist die visuelle Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern damit unzulässig, weshalb der strategische Fokus zwingend von der suggestiven Ergebnisdarstellung auf eine rein sachliche Aufklärung rücken muss.


Benötigen Sie Hilfe?

Haben Sie Bedenken, dass Ihre aktuellen Werbemaßnahmen (wie Vorher-Nachher-Bilder) für ästhetische Unterspritzungen gegen die strengen Regeln des Heilmittelwerbegesetzes verstoßen könnten?

Um rechtliche Risiken frühzeitig zu klären, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, Ihre Situation im Rahmen einer unverbindlichen Ersteinschätzung zu besprechen: Lassen Sie uns Ihren Fall unverbindlich prüfen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum darf ich in der Werbung keine Vorher-Nachher-Bilder für Hyaluron-Filler zeigen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Werbeverbot für Vorher-Nachher-Bilder in der Ästhetik klar bestätigt. Jede Unterspritzung mit Hyaluron zur Formveränderung des Körpers stuft das Gericht als operativ plastisch-chirurgischen Eingriff ein. Deshalb unterliegen diese Darstellungen dem absoluten Verbot des Heilmittelwerbegesetzes (§ 11 HWG). Dieses Gesetz gilt streng, sobald keine medizinische Notwendigkeit für den Eingriff besteht.

Die Gerichte legen den Begriff „operativ“ hier bewusst sehr weit aus. Sie argumentieren, dass schon das Durchstechen der Haut mit einer Nadel den Eingriff zu einem „invasiven“ macht. Da die Behandlung darauf abzielt, die äußere Form des Körpers zu verändern – etwa Lippen oder Kinn zu modellieren – erfüllt sie gleichzeitig das Kriterium des „plastisch-chirurgischen“ Eingriffs. Der Gesetzgeber vermeidet damit, nur klassische Operationen mit Skalpell zu verbieten.

Hinter diesem strikten Verbot steht der Gedanke des Patientenschutzes. Vorher-Nachher-Bilder besitzen eine enorme suggestive Kraft, da sie ein perfektes Ergebnis versprechen. Der Gesetzgeber will verhindern, dass Kunden durch emotionale Anreize zu schnellen und unüberlegten Entscheidungen für ästhetisch nicht notwendige Eingriffe gedrängt werden. Es spielt keine Rolle, ob man die Gesichter unkenntlich macht; verboten ist die vergleichende Darstellung des Körperzustands an sich.

Führen Sie sofort ein Audit Ihrer Online-Präsenz durch und entfernen Sie alle Grafiken, die einen direkten Vorher-Nachher-Vergleich des Körpers darstellen.


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Welche ästhetischen Behandlungen gelten als operativ und sind vom HWG-Werbeverbot betroffen?

Die Regelung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) ist weitreichender, als viele Praxisbetreiber annehmen. Das Werbeverbot für vergleichende Darstellungen betrifft nicht nur klassische Operationen mit Skalpell. Entscheidend ist die juristische Definition des Bundesgerichtshofs, die alle ästhetischen Eingriffe ohne medizinische Indikation umfasst, die invasiv und plastisch sind. Betroffen sind damit auch minimalinvasive Verfahren wie Unterspritzungen, wenn sie die Körperform verändern sollen.

Die Gerichte legen den Begriff des „operativ plastisch-chirurgischen Eingriffs“ sehr weit aus. Ein Eingriff gilt bereits als invasiv, wenn die körperliche Integrität durchstoßen wird, beispielsweise mittels einer feinen Nadel oder Kanüle. Gleichzeitig muss er plastisch sein, also die Form des Körpers modellieren oder verändern. Der Gesetzgeber will Patienten davor schützen, durch suggestive Werbung zu schnellen Entscheidungen für nicht notwendige Behandlungen gedrängt zu werden.

Konkret fallen daher viele minimalinvasive Verfahren unter das Werbeverbot nach § 11 HWG. Dazu zählen Hyaluron-Filler zur Volumenmodellierung und Fadenliftings. Die Anwendung von Botulinumtoxin ist in der reinen Faltenentspannung tendenziell anders zu bewerten, doch jede Form der Gestaltung erfordert höchste juristische Vorsicht. Der BGH hat klargestellt, dass selbst die Einbringung von Fillern mittels Kanüle ein operativer Eingriff im juristischen Sinne darstellt.

Erstellen Sie eine Checkliste aller Verfahren in Ihrer Praxis und markieren Sie diejenigen, bei denen die Haut durch eine Nadel oder Kanüle durchstochen wird, um die primären Risikofälle für ein Werbeverbot zu identifizieren.


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Was darf ich konkret werben, wenn Vorher-Nachher-Bilder für meine kosmetischen Eingriffe verboten sind?

Ja, sachliche Aufklärung bleibt erlaubt. Konzentrieren Sie sich auf die Transparenz des Verfahrens (Methode, Risiken, Kosten) und vermeiden Sie suggestive Adjektive. Der Fokus muss weg vom Ergebnis, hin zur fachlich fundierten Beschreibung der Behandlung. Für eine detaillierte Liste rechtssicherer Werbeelemente konsultieren Sie bitte den Abschnitt „Was darf man als Arzt oder Klinik noch werben?“ im Haupttext.


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Was passiert, wenn die Wettbewerbszentrale meine kosmetische Werbung nach dem HWG abmahnt?

Eine Abmahnung löst einen Prozess mit zwei Hauptrisiken aus:

  1. Sie unterschreiben die geforderte „strafbewehrte Unterlassungserklärung“: Das ist ein Vertrag, der Sie bei Wiederholung des Werbefehlers zur Zahlung einer hohen Vertragsstrafe (oft 5.000 € und mehr) verpflichtet.
  2. Sie ignorieren die Abmahnung: Dann droht fast immer ein gerichtliches Eilverfahren, das sofort hohe Anwalts- und Gerichtskosten verursacht.

In jedem Fall ist schnelles und professionelles Handeln entscheidend.

Die zentrale Gefahr liegt in den sehr kurzen Fristen, die oft nur wenige Tage betragen. Reagieren Sie nicht oder versuchen Sie, die Angelegenheit auszusitzen, kann die Gegenseite ein gerichtliches Verfahren einleiten. Solche Eilverfahren sind nicht nur aufwändig, sondern verursachen sofort hohe Gerichts- und Anwaltskosten. Versuchen Sie niemals, auf eigene Faust mit der Wettbewerbszentrale zu verhandeln, da jede unsaubere Formulierung in der Unterlassungserklärung neue Vertragsstrafen auslösen kann.

Das finanzielle Risiko einer juristischen Auseinandersetzung ist massiv, da der Streitwert für Werbeverstöße im Wettbewerbsrecht hoch angesetzt wird. Im Fall der kosmetischen Werbung lag der Streitwert für das BGH-Beschwerdeverfahren beispielsweise bei 25.000 Euro. Bei einer Niederlage müssen Sie die Anwalts- und Gerichtskosten für alle Instanzen tragen, was schnell fünfstellige Beträge erreicht. Da der Bundesgerichtshof die Rechtsfrage zur Hyaluron-Werbung abschließend geklärt hat, gilt ein Rechtsstreit gegen das Verbot heute faktisch als aussichtslos.

Kontaktieren Sie unverzüglich einen auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt, um die Abmahnung professionell bearbeiten und die juristische Falle vermeiden zu lassen.


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Gibt es rechtliche Grauzonen oder Ausnahmen, um Ergebnisse minimalinvasiver Eingriffe zu zeigen?

Das kürzlich ergangene Urteil des BGH hat die Hoffnung auf legale Grauzonen bei der kosmetischen Werbung stark reduziert. Für die öffentliche Präsentation von Vorher-Nachher-Bildern (VNBs) minimalinvasiver, ästhetischer Eingriffe gibt es im Bereich der Werbung faktisch keine Hintertüren mehr. Das Verbot des § 11 HWG gilt absolut und schließt die vergleichende Darstellung des Körperzustands klar aus. Der Gesetzgeber zielt darauf ab, die suggestive Kraft dieser Bilder aus dem öffentlichen Raum zu verbannen.

Die Regelung im Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist nicht interpretationsbedürftig, sobald der Eingriff invasiv ist und keine medizinische Notwendigkeit besteht. Die Gerichte definieren den Begriff Werbung zudem sehr weit: Er umfasst jede Form der kommerziellen Kommunikation. Deshalb fallen Veröffentlichungen auf frei zugänglichen Plattformen, wie der eigenen Webseite, Instagram oder Facebook, grundsätzlich unter das strikte Werbeverbot. Es ist nicht gestattet, sich darauf zu verlassen, dass kurzlebige Formate wie Social-Media-Stories nicht als Werbung gelten.

Eine Ausnahme gibt es: Die Bilder dürfen nicht zur öffentlichen Werbung genutzt werden. Im persönlichen Aufklärungsgespräch mit einem Patienten dürfen Sie aber weiterhin Vorher-Nachher-Bilder zeigen, um Risiken und realistische Ergebnisse zu erklären. Das ist keine Werbung, sondern medizinische Aufklärung.

Nehmen wir an: Bilder sind in einem passwortgeschützten Intranet, einer geschlossenen Praxis-App oder nur im direkten Aufklärungsgespräch denkbar.

Verlegen Sie Bilder, die Sie zur reinen Aufklärung benötigen, in einen geschlossenen, nicht öffentlich beworbenen Bereich, um Abmahnungen sicher zu vermeiden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ-Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.

Die Fakten im Blick

  • Die Klägerin beanstandete die Werbung der Beklagten für Hyaluronsäure-Unterspritzungen mittels Vorher-Nachher-Bildern ohne medizinische Indikation.
  • Die Kernfrage des Rechtsstreits war, ob das Unterspritzen einer Substanz zur Formveränderung einen operativ plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) darstellt.
  • Das Landgericht und das Kammergericht Berlin verurteilten die Beklagte in den Vorinstanzen zur Unterlassung der beanstandeten Werbepraktiken.
  • Der Bundesgerichtshof wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten vom 11. September 2025 zurück.
  • Die Zurückweisung erfolgte, weil die grundsätzliche Rechtsfrage bereits in einem anderen, thematisch entsprechenden Urteil des Senats abschließend geklärt worden war.
  • Nach der gefestigten Rechtsprechung gelten die Einbringung von Hyaluron mittels Kanüle zur ästhetischen Korrektur als operativ plastisch-chirurgischer Eingriff, der dem Werbeverbot nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG unterliegt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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