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Implantatsetzung – Pflicht zur Verwendung einer Führungsschablone

OLG Nürnberg, Az.: 5 U 1412/14, Urteil vom 12.02.2016

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 27.05.2014, Az. 4 O 73/12, wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Endurteil des Landgerichts Regensburg abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.265,55 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Darstellung tatbestandlicher Feststellungen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Beide Berufungen sind zulässig. Erfolg hat nur das Rechtsmittel der Beklagten.

Implantatsetzung - Pflicht zur Verwendung einer Führungsschablone
Foto: Hightower_NRW/Bigstock

1. Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. … und Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung festgestellt, die vom Kläger beanstandete Positionierung der Implantate regiones 25 und 26 sei zwar nicht als optimal, sondern als gerade noch tolerierbar anzusehen, zumal die Hygienefähigkeit des Zahnersatzes durch die Positionierung der Implantate negativ beeinflusst werde, es liege jedoch kein Behandlungsfehler vor. Gleichwohl hat das Landgericht dem Kläger ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € zugesprochen, weil es eine Schlechtleistung als gegeben erachtet hat, die zugleich als fahrlässige Körperverletzung zu werten sei. Hierin liegt, wie mit der Berufung der Beklagten mit Recht gerügt wird, ein Widerspruch; ein nicht behandlungsfehlerhaftes ärztliches Vorgehen, also ein solches, dass sich (noch) innerhalb des geschuldeten Facharztstandards bewegt, löst weder vertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10.10.2012 (Az. 5 U 1505/11, MedR 2014, 247). In dem vom Oberlandesgericht Koblenz entschiedenen Fall ist der Zahnarzt deshalb zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt worden, weil die Patientin durch ein nicht fachgerechtes Vorgehen, also durch einen Behandlungsfehler, geschädigt worden war. Ist davon auszugehen, dass die Implantatsetzung wie auch die nachfolgende prothetische Versorgung mit zwei verblockten Kronen qualitativ den durch den zahnärztlichen Standard vorgegebenen objektiven Anforderungen entsprachen, so kann dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach nicht zustehen, sieht man von einem hier nicht in Rede stehenden Aufklärungsfehler ab.

2. Nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. … und Anhörung dieses Gutachters kann der Senat einen Behandlungsfehler der Beklagten zu 1) (die die Implantate inseriert hat) oder der Beklagten zu 3) (die mit der prothetischen Versorgung befasst war) nicht feststellen. Hiernach liegt ein Behandlungsfehler nicht schon darin, dass zur Setzung der Implantate eine sogenannte chirurgische Führungsschablone nicht verwendet worden ist. Deren Verwendung ist nicht obligatorisch und insbesondere dann, wenn wie im Fall des Klägers zugleich mit der Implantatsetzung eine Knochenaugmentation erfolgt, nur von geringem Nutzen. Darüber hinaus steht schon nicht fest, dass die Implantation objektiv wegen Unbrauchbarkeit der Implantatpositionen fehlerhaft erfolgt ist. Ein zu geringer Abstand der beiden Implantatschrauben voneinander konnte von keinem der Sachverständigen festgestellt werden. Eine prothetische Versorgung der Implantate war möglich. Ob die Gestaltung der beiden Kronen fehlerhaft war, konnte von den Sachverständigen nicht hinreichend überprüft werden, da zum Zeitpunkt der Untersuchungen die Implantatversorgung insgesamt erneuert worden war und die herausgenommenen Implantate und Kronen zu einer Begutachtung vom Kläger nicht mehr zur Verfügung gestellt werden konnten. Zwar stehen in Gestalt der vom Nachbehandler durchgeführten Dokumentation Lichtbilder der entfernten Zahnersatzteile zur Verfügung, die aber, wie der Sachverständige Prof. Dr. Dr. … erläutert hat. eine zuverlässige Beurteilung der Qualität der Versorgung nicht erlauben. Insbesondere lassen die Lichtbilder nicht zweifelsfrei erkennen, ob die auch bei verblockten Kronen zur Reinigung erforderliche Lücke in Zahnfleischnähe in ausreichender Größe vorhanden war. Grundsätzlich könnte hierzu zwar der nachbehandelnde Arzt als Zeuge vernommen werden. Im vorliegenden Falle ist er allerdings ein ungeeignetes Beweismittel, weil, wie der Sachverständige dem Senat erläutert hat, aufgrund des zeitlichen Abstandes von rund 3 Jahren die vom Nachbehandler angetroffene Situation keineswegs derjenigen entsprechen muss, wie sie unmittelbar nach dem erstmaligen Einsetzen der Kronen bestanden hatte. Insbesondere kann die eingetretene Entzündung im Bereich der Implantate (Periimplantitis) zu einer Schwellung des Zahnfleisches geführt haben, die ihrerseits eine ursprünglich vorhandene Hygienefähigkeit des Zahnersatzes beeinträchtigt oder ausgeschlossen hat. Eine etwaige Bekundung des Nachbehandlers, eine zur Reinigung ausreichende große Lücke zwischen den beiden Kronen sei nicht vorhanden gewesen, ließe deshalb den Schluss auf eine von Anfang an fehlerhafte Gestaltung – unabhängig davon, ob diese auch ohne vollständige Erneuerung des Zahnersatzes durch eine nachträgliche Bearbeitung hätte korrigiert werden können – nicht zu. Deshalb bedurfte es der Vernehmung des angebotenen Zeugen Dr. … nicht.

Da somit ein Behandlungsfehler nicht nachgewiesen ist, muss die Klage auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen werden, zugleich ergibt sich hieraus die Unbegründetheit der Berufung des Klägers.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713, 26 Nr. 8 EGZPO.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erfüllt sind.

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