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Knie-TEP falsch eingebaut – Schmerzensgeld und Schadensersatz

Wegen einer viel zu großen Knieprothese leidet eine 63-jährige Patientin seit Jahren unter starken Schmerzen und musste sich mehreren Operationen unterziehen. Das Landgericht Hagen sprach ihr nun 17.500 Euro Schmerzensgeld zu, da der Operateur den Fehler bei der Implantation hätte erkennen müssen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung sorgfältiger Kontrollen bei chirurgischen Eingriffen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hagen
  • Datum: 21.01.2022
  • Aktenzeichen: 4 O 311/20
  • Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Arzthaftung
  • Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eine 63-jährige Patienten, die aufgrund behaupteter Behandlungsfehler während einer Knieoperation Ansprüche erhebt. Sie verlangt Schmerzensgeld und Ersatz für weitere Schäden aufgrund angeblich fehlerhafter medizinischer Versorgung, bei der eine zu große Knieprothese eingesetzt wurde.
  • Beklagte: Trägerin der Klinik, in der die Operation stattfand. Die Beklagte bestreitet die behaupteten Behandlungsfehler und behauptet, dass die Prothese korrekt angepasst wurde.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin unterzog sich einer Kniegelenksoperation, bei der angeblich eine zu große Prothese eingesetzt wurde, was zu anhaltenden Beschwerden führte. Daraufhin musste eine Revisionsoperation durchgeführt werden. Die Klägerin fordert Schmerzensgeld und die Übernahme der durch die angeblichen Behandlungsfehler verursachten Schäden.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob der Beklagten durch die fehlerhafte Wahl und den Einsatz einer zu großen Knieprothese ein Behandlungsfehler unterlaufen ist und in welchem Umfang die Beklagte für die Schäden zu haften hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 19.000 € nebst Zinsen sowie 1.100,51 € für vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte ist ferner verpflichtet, der Klägerin alle aktuellen und zukünftigen Schäden aus der Behandlung zu ersetzen.
  • Begründung: Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Prothese nicht den fachlichen Standards entsprach und zu groß war, was zu klinischen Beschwerden führte. Die Pflichtverletzung war dem Krankenhausträger zuzurechnen, und der Behandlungsfehler als grob einzustufen. Als Folge der fehlerhaften Behandlung musste die Klägerin eine Folgeverhandlung durchlaufen, was den Anspruch auf Schmerzensgeld begründet.
  • Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung. Die Verurteilung bestätigt die Erwartungen an medizinische Sorgfaltspflichten und betont die Haftungspflicht bei Behandlungsfehlern.

Fehlerhafte Knie-Operation: Rechte der Patienten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld

Die Knie-TEP (Totalendoprothese) ist eine häufig durchgeführte orthopädische Operation, die Patienten mit schweren Kniebeschwerden helfen soll. Wenn jedoch bei der Knieoperation Fehler geschehen – sei es durch ungeeignete Implantate oder mangelhafte Durchführung – können ernsthafte Komplikationen wie Schmerzen, eingeschränkte Beweglichkeit und Folgeschäden auftreten. In solchen Fällen haben Betroffene das Recht, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu verlangen, insbesondere wenn eine medizinische Haftung durch fehlerhafte Behandlung vorliegt.

Patienten, die unter den Folgen einer fehlerhaften Knieprothese leiden, müssen sich nicht nur mit den physischen Einschränkungen auseinandersetzen, sondern auch mit den rechtlichen Ansprüchen, die sie gegen verantwortliche Ärzte oder Kliniken geltend machen können. Es ist daher wichtig, die Grundlagen des Arzthaftungsrechts zu verstehen, um informierte Entscheidungen über einen möglichen Arztwechsel oder erforderliche Korrekturmaßnahmen zu treffen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Thematik eingehend beleuchtet und die rechtlichen Implikationen aufzeigt.

Der Fall vor Gericht


Behandlungsfehler bei Knie-OP: Zu große Prothese führt zu Revisionsoperation

Operationsteam bereitet Knieprothese für Implantation vor
(Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Hagen hat einer 63-jährigen Patientin nach einem groben Behandlungsfehler bei einer Kniegelenksoperation Schmerzensgeld in Höhe von 17.500 Euro sowie weitere Entschädigungen zugesprochen. Die Frau hatte sich im Mai 2019 in einer Klinik einer Kniegelenksoperation unterzogen, bei der ihr eine Kniegelenksprothese eingesetzt wurde.

Fehlerhafter Protheseneinbau durch mangelhafte Überprüfung

Der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. YZ. stellte fest, dass die eingesetzte Prothese deutlich zu groß gewählt wurde. Die Tibiakomponente ragte sowohl medial als auch lateral über das Tibiaplateau hinaus, mit einem sogenannten „Mismatch“ von 0,5 Zentimetern. Nach Einschätzung des Sachverständigen wäre dieser erhebliche Überstand bei einer standardgemäßen intraoperativen Überprüfung durch einfache hakenförmige Instrumente erkennbar gewesen. Eine kleinere Prothese hätte problemlos gewählt werden können.

Erhebliche gesundheitliche Folgen für die Patientin

Die Patientin litt nach der Operation unter anhaltenden starken Schmerzen, die auf einer Skala von 1 bis 10 bei Bewegung die Stufe 7 und teilweise darüber erreichten. Sie war auf die regelmäßige Einnahme starker Schmerzmittel angewiesen. Ein Jahr später, im Mai 2020, musste sich die Frau einer schweren Revisionsoperation unterziehen, bei der die fehlerhafte Prothese entfernt und durch eine neue, teilgekoppelte Prothese ersetzt wurde.

Dauerhafte Beeinträchtigungen nach zweiter Operation

Auch nach der Revisionsoperation bestehen bei der Patientin weiterhin Einschränkungen. Der Sachverständige stellte bei seiner Untersuchung eine eingeschränkte Beweglichkeit des Knies, einen mäßigen Erguss sowie eine leichte Schwellung und Erwärmung fest. Zudem waren zwei weitere arthroskopische Eingriffe aufgrund einer Arthrofibrose erforderlich.

Gerichtliche Entschädigung

Das Landgericht bewertete die Implantation der deutlich zu großen Prothese als groben Behandlungsfehler. Neben dem Schmerzensgeld sprach es der Patientin die Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von 1.500 Euro sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.100,51 Euro zu. Zudem stellte das Gericht die Ersatzpflicht für künftige materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus der Behandlung fest.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Position von Patienten bei Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit Knieprothesen. Es zeigt, dass Ärzte bei der Wahl der Prothesengröße besondere Sorgfalt walten lassen und standardisierte Überprüfungen durchführen müssen. Werden diese Pflichten verletzt und entsteht dadurch ein Schaden, haben Patienten Anspruch auf Schmerzensgeld und Erstattung ihrer Kosten. Dabei ist besonders bedeutsam, dass auch die Kosten für ein privat eingeholtes medizinisches Gutachten ersetzt werden müssen, wenn dieses zur Durchsetzung der Ansprüche erforderlich war.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einer Knieoperation unter anhaltenden Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen leiden, haben Sie das Recht, die Behandlung überprüfen zu lassen. Sie können sich dafür ein privates medizinisches Gutachten einholen – die Kosten dafür muss im Falle eines nachgewiesenen Behandlungsfehlers die Gegenseite tragen. Dies gilt auch für Ihre Anwaltskosten, die zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche entstehen. Besonders wichtig ist, dass Sie nicht bis zum endgültigen Abschluss der Behandlung warten müssen, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Sie können bereits Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden verlangen, wenn ein Behandlungsfehler nachgewiesen wurde. Dabei müssen Sie den Fehler nicht selbst beweisen – es reicht aus, wenn ein Gutachter bestätigt, dass die Behandlung nicht dem medizinischen Standard entsprach.


Benötigen Sie Hilfe?

Komplexe medizinrechtliche Fragen nach einer Knieoperation erfordern eine sorgfältige juristische Betrachtung – besonders wenn Sie unter anhaltenden Beschwerden leiden. Unsere erfahrenen Anwälte prüfen Ihre individuellen Ansprüche und unterstützen Sie dabei, Ihre rechtliche Position zu verstehen und durchzusetzen. Ein persönliches Gespräch gibt Ihnen die Sicherheit und Klarheit, die Sie in dieser Situation benötigen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche konkreten Voraussetzungen müssen für einen Behandlungsfehler bei einer Knie-TEP Operation vorliegen?

Fehlerhafte Operationsdurchführung

Ein Behandlungsfehler bei einer Knie-TEP Operation liegt vor, wenn die tibiale Prothesenkomponente mit einem Außenrotationsfehler eingesetzt wurde und dadurch eine Valgus-Fehlstellung von mehr als 10 Grad entsteht. Eine solche Fehlstellung überschreitet die medizinisch akzeptable Toleranzgrenze deutlich.

Die fehlerhafte Positionierung der Prothese kann sich in verschiedenen Formen zeigen:

  • Eine Fehlstellung der Knieprothese jenseits medizinisch akzeptabler Toleranzgrenzen
  • Eine fehlerhafte Reposition der Kniescheibe durch falsch eingesetzte Schrauben
  • Eine Rotationsfehlstellung von mehr als 10 Grad, die zu Überbelastungen des Kniegelenks, der Hüfte und der Fußgelenke führt

Mangelhafte Planung und Kontrolle

Ein Behandlungsfehler ist auch gegeben, wenn vor der Operation keine ausreichende Planung erfolgt. Dazu gehört das Unterlassen einer Planungsskizze auf Grundlage präoperativer Röntgenbilder. Während der Operation muss die korrekte Positionierung der Prothese durch Röntgenkontrollen überprüft werden.

Fehlerhafte Indikationsstellung

Die Entscheidung zur Implantation einer Knie-TEP muss medizinisch indiziert sein. Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn alternative, weniger invasive Behandlungsmethoden nicht ausreichend geprüft wurden. Die Indikation zur Knie-TEP muss sich am Facharztstandard zum Zeitpunkt der Behandlung orientieren.

Mangelhafte Nachsorge

Ein Behandlungsfehler kann auch in der postoperativen Phase vorliegen, wenn der Arzt nicht sachgerecht auf Infektionsanzeichen reagiert. Bei Anzeichen einer Infektion muss unverzüglich gehandelt werden, da sonst dauerhafte Behinderungen drohen. Auch das Unterlassen notwendiger Kontrolluntersuchungen oder die verzögerte Reaktion auf Komplikationen können einen Behandlungsfehler darstellen.


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Wie läuft die Beweisführung bei einem vermuteten Behandlungsfehler nach Knie-TEP ab?

Bei einem vermuteten Behandlungsfehler nach einer Knie-TEP-Operation müssen Sie als Patient grundsätzlich das Vorliegen eines Behandlungsfehlers nachweisen. Dies erfordert den Nachweis einer Abweichung vom fachmedizinischen Standard, der zur Gewissheit des Richters geführt werden muss.

Zentrale Beweismittel

Die Behandlungsdokumentation spielt eine entscheidende Rolle im Beweisverfahren. Sie dient als Grundlage für die Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wirkt sich dies zu Ihren Gunsten aus: Es wird dann vermutet, dass nicht dokumentierte, aber medizinisch gebotene Maßnahmen nicht durchgeführt wurden.

Beweiserleichterungen

In bestimmten Fällen greifen Beweiserleichterungen zu Ihren Gunsten:

Bei einem groben Behandlungsfehler, wie etwa einer erheblichen Fehlpositionierung der Knieprothese mit einer Außenrotation von mehr als 10 Grad, wird vermutet, dass dieser für den eingetretenen Gesundheitsschaden ursächlich war.

Bedeutung des Sachverständigengutachtens

Ein fachmedizinisches Gutachten durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ist das wichtigste Beweismittel. Der Sachverständige untersucht dabei:

  • Die korrekte Positionierung der Prothese
  • Die Einhaltung der Operations- und Planungsstandards
  • Den Zusammenhang zwischen Fehler und Beschwerden

Kausalitätsnachweis

Sie müssen nachweisen, dass Ihre Beschwerden tatsächlich auf dem Behandlungsfehler beruhen und nicht auf anderen Ursachen wie etwa Vorerkrankungen. Der behandelnde Arzt kann sich durch den Nachweis entlasten, dass der Schaden auch bei fehlerfreier Behandlung eingetreten wäre.


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Welche Fristen müssen bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach einem Knie-TEP Behandlungsfehler beachtet werden?

Bei Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit einer Knie-TEP gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese Frist beginnt jedoch nicht automatisch mit dem Tag der Operation, sondern erst mit dem Ende des Jahres, in dem Sie von dem Fehler Kenntnis erlangt haben.

Beginn der Verjährungsfrist

Die dreijährige Frist startet erst, wenn Sie als Patient von drei wesentlichen Umständen Kenntnis haben:

  • Der fehlerhaften Behandlung
  • Dem dadurch entstandenen Schaden
  • Der Person des verantwortlichen Arztes oder der Klinik

Wenn Sie beispielsweise im Jahr 2024 eine Knie-TEP erhalten und erst 2025 durch ein medizinisches Gutachten von einem Behandlungsfehler erfahren, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2025 und endet am 31.12.2028.

Besondere Verjährungsfristen

Es existiert eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren, die unabhängig von Ihrer Kenntnis mit dem Tag der fehlerhaften Behandlung beginnt. Diese Frist gilt auch dann, wenn Sie erst nach vielen Jahren von dem Fehler erfahren.

Hemmung der Verjährung

Die Verjährungsfrist kann durch bestimmte Ereignisse gehemmt werden. Eine solche Hemmung tritt ein bei:

  • Laufenden Verhandlungen zwischen Ihnen und der Arztseite
  • Der Einholung eines medizinischen Gutachtens
  • Einem Schlichtungsverfahren

Während der Hemmung wird die Verjährungsfrist pausiert und läuft erst nach Ende der Hemmung weiter.

Materialfehler der Knie-TEP

Bei Schäden durch fehlerhafte Implantate gelten die gleichen Verjährungsfristen. Allerdings richten sich die Ansprüche hier gegen den Hersteller der Knie-TEP und nicht gegen den Operateur. Bewahren Sie in diesem Fall unbedingt die fehlerhafte Prothese nach einer Entfernung als Beweismittel auf.


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Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes bei fehlerhafter Knie-TEP Implantation bemessen?

Die Bemessung des Schmerzensgeldes bei fehlerhafter Implantation einer Knieprothese orientiert sich an mehreren maßgeblichen Faktoren.

Art und Schwere des Behandlungsfehlers

Bei einer Fehlpositionierung der Knieprothese mit einer Valgusfehlstellung von mehr als 10 Grad wird regelmäßig ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro zugesprochen. Eine Rotationsfehlstellung der Prothese führt typischerweise zu einem Schmerzensgeld von etwa 20.000 Euro.

Dauer und Intensität der Beeinträchtigungen

Die Höhe des Schmerzensgeldes steigt mit der Dauer und Schwere der Folgen. Dauerhafte Funktionsstörungen wie eine eingeschränkte Gehfähigkeit, die Notwendigkeit eines Rollators oder Rollstuhls sowie chronische Schmerzzustände führen zu höheren Schmerzensgeldern. Bei einer über mehrere Jahre andauernden Beeinträchtigung mit starken Schmerzen wird mindestens ein Betrag von 20.000 Euro als angemessen erachtet.

Erforderliche Folgeeingriffe

Die Anzahl notwendiger Revisionsoperationen beeinflusst die Schmerzensgeldhöhe erheblich. Bei sechs erforderlichen Nachoperationen und vier Rehabilitationsbehandlungen wurde ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro zugesprochen.

Auswirkungen auf Alltag und Beruf

Berufliche und soziale Einschränkungen fließen in die Bemessung ein. Eine deutliche Reduzierung der Gehstrecke auf wenige Meter oder eine maximale Gehzeit von 10 Minuten führt zu höheren Schmerzensgeldern. Auch die Unmöglichkeit längeren Sitzens oder eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit wirken sich erhöhend aus.


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Welche Rolle spielt die Krankenversicherung bei der Durchsetzung von Ansprüchen nach Behandlungsfehlern?

Die gesetzlichen Krankenkassen sind durch das Patientenrechtegesetz gemäß § 66 SGB V verpflichtet, ihre Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen nach Behandlungsfehlern zu unterstützen.

Konkrete Unterstützungsleistungen

Bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler beauftragt die Krankenkasse in der Regel den Medizinischen Dienst mit der Erstellung eines kostenlosen Sachverständigengutachtens. Eine Fachärztin oder ein Facharzt prüft anhand der Patientenakte und eines Gedächtnisprotokolls, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorliegt und ob dieser einen Schaden verursacht hat.

Umfang der Unterstützung

Die Unterstützung durch die Krankenkasse umfasst mehrere wichtige Aspekte:

  • Die Prüfung der vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität
  • Die Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern
  • Die Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst
  • Eine abschließende Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen

Praktische Bedeutung

Die Medizinischen Dienste begutachten bundesweit jährlich zwischen 13.000 und 14.000 Behandlungsfehlervorwürfe. In etwa jedem vierten Fall wird der Behandlungsfehlervorwurf bestätigt. Bei vier von fünf bestätigten Fällen ist der Fehler auch die Ursache für den entstandenen Schaden.

Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Unterstützung des Versicherten bei Behandlungsfehlern verarbeitet werden. Diese systematische Erfassung trägt zur Fehlertransparenz bei und leistet einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheitskultur im Gesundheitswesen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt oder medizinisches Personal bei der Behandlung nicht nach den anerkannten fachlichen Standards vorgeht und dadurch die Gesundheit des Patienten geschädigt wird. Dies ist in den §§ 630a ff. BGB geregelt. Ein grober Behandlungsfehler ist eine besonders schwere Verfehlung, bei der grundlegende Behandlungsregeln missachtet werden. Beispiel: Die Implantation einer deutlich zu großen Prothese, deren Fehler bei korrekter Überprüfung hätte auffallen müssen.


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Schmerzensgeld

Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung für erlittene Schäden immaterieller Art wie körperliche und seelische Schmerzen. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 253 Abs. 2 BGB. Die Höhe richtet sich nach Schwere und Dauer der Verletzung, Grad des Verschuldens und wirtschaftlichen Verhältnissen. Im Medizinrecht wird Schmerzensgeld häufig bei Behandlungsfehlern zugesprochen, wie hier 17.500 Euro für die fehlerhafte Knie-OP.


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Arzthaftungsrecht

Das Arzthaftungsrecht regelt die rechtliche Verantwortung von Ärzten und medizinischen Einrichtungen gegenüber Patienten. Es basiert auf dem Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) und dem Deliktsrecht (§ 823 BGB). Es umfasst Aufklärungspflichten, Dokumentationspflichten und Sorgfaltspflichten des Arztes. Bei Verstößen können Patienten Schadensersatz und Schmerzensgeld fordern, wie im Fall der fehlerhaften Knieprothese.


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Sachverständiger

Ein medizinischer Sachverständiger ist ein unabhängiger Facharzt, der vom Gericht bestellt wird, um medizinische Sachverhalte fachlich zu beurteilen. Seine Aufgabe ist es, dem Gericht als neutraler Experte die medizinischen Zusammenhänge zu erklären und mögliche Behandlungsfehler zu identifizieren. Die Bestellung erfolgt nach § 404 ZPO. Im vorliegenden Fall stellte der Sachverständige fest, dass die Prothese deutlich zu groß gewählt wurde.


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Revisionsoperation

Eine Revisionsoperation ist ein erneuter operativer Eingriff zur Korrektur von Komplikationen oder Fehlern einer vorangegangenen Operation. Im orthopädischen Bereich bezeichnet sie oft den Austausch oder die Korrektur von Implantaten. Sie ist meist aufwendiger und risikoreicher als die Erstoperation. Rechtsmedizinisch relevant ist sie als Folgeschaden eines Behandlungsfehlers, der zusätzliche Schmerzen und Kosten verursacht.


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Arthrofibrose

Arthrofibrose ist eine überschießende Narbenbildung im Gelenk nach Operationen oder Verletzungen. Sie führt zu Bewegungseinschränkungen und Schmerzen durch vermehrtes Bindegewebe. In der Medizin gilt sie als schwerwiegende Komplikation nach Gelenkoperationen. Rechtlich relevant ist sie als mögliche Folge eines Behandlungsfehlers, die weitere Behandlungen erforderlich macht und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt wird.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 BGB (Schadensersatzpflicht): Diese Vorschrift regelt die deliktsrechtliche Haftung für Schäden, die durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln entstanden sind. Hierbei ist es entscheidend, dass ein Verschulden vorliegt und ein Schaden durch dieses Verhalten verursacht wurde. Im vorliegenden Fall wird die Beklagte (Krankenhaus) wegen angeblicher Behandlungsfehler und damit verbundener Schäden zur Verantwortung gezogen, weshalb § 823 BGB hier zentral ist.
  • § 630a BGB (Behandlungsvertrag): Dieser Paragraph beschreibt die Rechte und Pflichten aus einem Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient, insbesondere die Aufklärungspflicht und die pflichtgemäße Behandlung. Da die Klägerin einen Behandlungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen hat, wird hier geprüft, ob die Beklagte ihre vertraglichen Pflichten eingehalten hat oder ob Behandlungsfehler vorliegen, die zu Verletzungen der Klägerin führten.
  • § 253 BGB (Schmerzensgeld): In diesem Paragraphen wird geregelt, dass der Geschädigte Anspruch auf Schmerzensgeld hat, sofern ihm durch das schadensverursachende Ereignis immaterielle Schäden entstanden sind. Die Klägerin fordert Schmerzensgeld für die erlittenen Schmerzen und die Auswirkungen der angeblichen Behandlungsfehler, was die Anwendbarkeit dieses Paragraphen in ihrem Fall verdeutlicht.
  • § 492 BGB (Rücktritt vom Vertrag): Dieser Paragraph behandelt das Recht des Patienten, von einem Behandlungsvertrag zurückzutreten, wenn erhebliche Mängel in der Leistung vorliegen. Obwohl hier kein Rücktritt erwirkt wurde, wird im vorliegenden Fall die Qualität der medizinischen Behandlung infrage gestellt, was möglicherweise einen Rücktritt rechtfertigen könnte, je nach Ausgang des Verfahrens.
  • § 14 HGB (Haftung des Handelsvertreters Nach diesem Paragraphen können gewerbliche Vertreter für die von ihnen abgeschlossenen Geschäfte haften. In diesem Fall könnte es relevant sein, wenn eine medizinische Fachkraft, die die Behandlung durchgeführt hat, als gewerblicher Vertreter der Beklagten gilt und Vertragspflichten verletzt hat, die die Haftung der Beklagten weiter bestimmen oder beeinflussen könnten.

Das vorliegende Urteil

Landgericht Hagen – Az.: 4 O 311/20 – Urteil vom 21.01.2022


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