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Krankenhausaufvertrag: Anforderungen an wirksame Wahlleistungsvereinbarung

AG Bad Segeberg, Az.: 17a C 85/13

Urteil vom 21.11.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 2.623,05 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Entgelten aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes.

Krankenhausaufvertrag: Anforderungen an wirksame Wahlleistungsvereinbarung
Foto: wutzkoh/bigstock

Der Beklagte befand sich u.a. vom 11.01.2011 bis 07.02.2011 zur Durchführung einer stationären Behandlung bei der Klägerin im Klinikgebäude … in …. Die Ehefrau des Beklagten unterzeichnete für den Beklagten bei der Klägerin eine Wahlleistungsvereinbarung. In der von der Ehefrau des Beklagten unterzeichneten Vereinbarung ist die Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer zu einem Preis von 97,15 € angekreuzt. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt der Wahlleistungsvereinbarung wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 8 d.A.).

Mit Schreiben vom 03.02.2011 (Rechnungs-Nr. 61102137) stellte die Klägerin dem Beklagten für die Unterkunft in einem 1-Bett-Zimmer den Zeitraum 11.01.2011 bis 31.01.2011 betreffend einen Betrag in Höhe von 2.040,15 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 03.02.2011 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 9-10 d.A.).

Mit weiterem Schreiben vom 11.02.2011 (Rechnungs-Nr. 61103114) stellte die Klägerin dem Beklagten für die Unterkunft in einem 1-Bett-Zimmer den Zeitraum 01.02.2011 bis 06.02.2011 betreffend einen Betrag in Höhe von 582,90 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 11.02.2011 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 11 d.A.).

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der beiden vorgenannten Rechnungen, ferner macht sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 242,90 € geltend.

Sie behauptet, der Beklagte habe die Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer gewünscht, entsprechend sei die Wahlleistungsvereinbarung geschlossen und der Beklagte dann zwar in einem 2-Bett-Zimmer untergebracht gewesen, in das jedoch aufgrund der Vereinbarung kein weiterer Patient dazu gekommen sei.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 2.623,05 nebst 10 % Zinsen seit dem 24.03.2011 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 328,18 € zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 23.05.2013 hat die Klägerin die Klage bezogen auf die ab dem 24.03.2011 geltend gemachten Zinsen, Mahnkosten in Höhe von 12,00 € sowie über einen Betrag von 242,90 € hinausgehende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zurückgenommen.

Sie beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 2.623,05 nebst 10 % Zinsen seit dem 01.04.2011 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 242,90 € zu zahlen.

Der Beklagte hat im Rahmen seiner Klageerwiderung behauptet, er und seine Ehefrau seien durch das Personal unter Druck gesetzt worden, die Wahlleistungsvereinbarung zu unterschreiben. Tatsächlich sei er in einem Zwei-Bett-Zimmer untergebracht worden, das Personal habe ihm auch mitgeteilt, dass noch ein Patient in dieses Zimmer kommen werde.

Das Gericht hat mit Verfügung vom 19.07.2013 Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung anberaumt und die Klägerin hierbei darauf hingewiesen, dass es erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der von der Klägerin behaupteten Wahlleistungsvereinbarung habe. Zuletzt hat das Gericht den Termin auf Antrag der Klägerin auf den 31.10.2013 verlegt. Der Beklagte ist zu dem Termin ordnungsgemäß geladen worden. Mit Schreiben vom 30.10.2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag um 22.14 Uhr, hat der Beklagte unter Vorlage einer „Ärztlichen Bestätigung“ mitgeteilt, „aus gesundheitlichen Gründen“ an dem Termin nicht teilnehmen zu können. In dem Termin am 31.10.2013 hat das Gericht den nicht erschienenen Beklagten darauf hingewiesen, dass allein die Vorlage des Attestes zu einer hinreichenden Entschuldigung für das Fernbleiben nicht ausreiche.

Das Gericht hat sodann gemäß § 367 Abs. 1 ZPO Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 31.10.2013 (Bl. 93-98 d.A.).

Die Klägerin hat im Anschluss an die Beweisaufnahme ihren Sachantrag wiederholt und den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.

Entscheidungsgründe

I.

1.

Das Gericht konnte durch Sachurteil (sog. unechtes Versäumnisurteil) gemäß § 331 Abs. 2 Hs. 2 ZPO über die Klage entscheiden, weil die Klage unschlüssig ist. Dass der Beklagte zu dem Verhandlungstermin am 31.10.2013 ohne hinreichende Entschuldigungsgründe nicht erschienen ist, ist insoweit unerheblich (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § Vor § 330 Rn. 11).

2.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Gericht örtlich gemäß § 29 ZPO zuständig. Bei einem sog. Krankenhausaufnahmevertrag ergibt sich aus der Natur des Schuldverhältnisses im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB ein einheitlicher Leistungsort am Ort des Krankenhauses, der auch den Vergütungsanspruch des Krankenhauses umfasst (vgl. BGH, Urt. v. 08.12.2011 – III ZR 114/11, NJW 2012, 860 ff.).

3.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Vergütungsanspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB nicht zu. Dabei ist unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens (vgl. § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO) davon auszugehen, dass zwischen den Parteien eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung über die Unterbringung des Beklagten in einem 1-Bett-Zimmer zustande gekommen ist. Auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin ist diese Wahlleistungsvereinbarung allerdings unwirksam, weil sie den Anforderungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 BPflV i.d.F. vom 23.04.2002 i.V. mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KHEntgG i.d.F. vom 17.03.2009 nicht genügt. Danach ist der Patient vor Abschluss der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungsvereinbarung und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an Inhalt und Umfang der Aufklärungs- bzw. Unterrichtungspflicht in mehreren Entscheidungen konkretisiert (s. etwa BGH, Urt. v. 04.11.2004 – III ZR 201/04, NJW-RR 2005, 419 ff.). Diese zu wahlärztlichen Leistungen entwickelten Grundsätze lassen sich zwar auf eine Wahlleistungsvereinbarung über die Unterbringung nicht vollständig übertragen. Jedoch fallen auch Wahlleistungen bezogen auf die Unterbringung unter die oben genannten Regelungen. Auch hierbei handelt es sich um andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG i.d.F. vom 17.03.2009). Unter Zugrundelegung dessen musste die Klägerin den Beklagten vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung darauf hinweisen, dass die Vereinbarung einer Wahlleistung eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann. Auch hätte die Vereinbarung den Hinweis enthalten müssen, dass auf Wunsch des Patienten die Kosten eines Aufenthaltes ohne die Wahlleistungsvereinbarung darzulegen sind (vgl. BGH, a.a.O.). Diesen Anforderungen wird die von der Klägerin vorgelegte Wahlleistungsvereinbarung nicht gerecht. Dass die Klägerin den Beklagten mündlichen vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung hierüber unterrichtet hat, hat die Klägerin selbst nicht behauptet.

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass die vom Bundesgerichtshof zu den wahlärztlichen Leistungen entwickelten Aufklärungs- und Belehrungspflicht vorliegend gar keine Anwendung finden, kann das Gericht dem nicht folgen. Sinn und Zweck der Unterrichtungspflicht ist, dem Patienten das Risiko einer finanziellen Mehrbelastung offen zu legen. Hierzu dient insbesondere die Pflicht des Krankenhausträgers, den Patienten auf den Anfall einer finanziellen Mehrbelastung hinzuweisen sowie das Recht des Patienten, von dem Krankenhausträger eine Berechnung der Mehrkosten verlangen zu können. Insoweit spielt es letztlich keine Rolle, ob die finanzielle Mehrbelastung durch eine wahlärztliche Leistung oder eine besondere Unterbringungsleistung eintritt. Auch bei Letzterer ist zumindest im Hinblick auf die oft ungewisse Dauer des Aufenthaltes ein besonderes Aufklärungsbedürfnis des Patienten gegeben. Die Möglichkeit des Patienten, den Aufenthalt in einem 1-Bett-Zimmer jederzeit beenden zu können, führt praktisch nur dann effektiv zur Vermeidung einer ungewollten Mehrbelastung, wenn der Patient bereits bei Abschluss der Vereinbarung über die finanziellen Rahmenbedingungen umfassend ins Bild gesetzt worden ist und nicht erst dann von dem Umfang der Mehrbelastung erfährt, wenn er nach dem Aufenthalt die von der Klägerin erstellte Rechnung erhält.

Der Verstoß der Wahlleistungsvereinbarung gegen die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 BPflV i.d.F. vom 23.04.2002 i.V. mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KHEntgG i.d.F. vom 17.03.2009 führt zum Verlust des Vergütungsanspruchs (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 07.04.2011 – 4 O 11065/06, VersR 2011, 1017 ff. m.w.Nachw.).

Die Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung ist vom Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen, insbesondere also auch unabhängig davon, ob der Beklagte sich auf diese beruft. Die Einhaltung der Anforderungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 BPflV i.d.F. vom 23.04.2002 i.V. mit § 17 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 KHEntgG i.d.F. vom 17.03.2009 ist nicht anders zu beurteilen als ein Verstoß gegen gesetzliche Formvorschriften oder Verstöße gegen ein Verbotsgesetz. Auch dies hat das Gericht von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. zu § 134 BGB OLG Oldenburg, Urt. v. 30.10.1996 – 2 U 151/96, OLGR 1997, 2 f.). Ergibt sich weder aus dem von der Klägerin vorgelegten Vertragsformular noch aus einem entsprechenden Sachvortrag der Klägerin, dass den Anforderungen der vorgenannten Bestimmungen genügt ist, ist die Klage unschlüssig und demzufolge abzuweisen.

4.

Da der Klägerin gegen den Beklagten nach dem Gesagten ein Vergütungsanspruch nicht zusteht, ist die Klage auch bezogen auf die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren) unbegründet und abzuweisen.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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