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Krankenhaushaftung für Notarztwagenbehandlung

OLG Koblenz – Az.: 5 U 963/16 – Urteil vom 29.03.2017

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 19. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der Verursachung eines anaphylaktischen Schocks durch eine fehlerhafte Behandlung der Beklagten.

Der Kläger befand sich in der Zeit vom 2. bis 6. Juni 2015 in stationärer Behandlung im Klinikum der Beklagten. In diesem Zeitraum wurde eine Septumplastik (Korrektur der Nasenscheidewand) und eine Conchotomie (Nasenmuschelverkleinerung) durchgeführt. Bei der Aufnahme wurde der Kläger nach bestehenden Allergien befragt, was von ihm verneint wurde. In einem Fragebogen zur Blutgerinnung beantwortete er die Frage nach Allergien gegenüber Medikamenten ebenfalls mit „Nein“.

Nach der Entlassung des Klägers am 6. Juni 2015 kam es am gleichen Tag wegen einer Nachblutung zu einer erneuten stationären Aufnahme. Nach erneuter Tamponade wurde am 8. Juni 2015 eine Blutstillung in Narkose erforderlich. Zur Infektionsprophylaxe kam es nach dem Revisionseingriff zur Verabreichung des Antibiotikums Cefadroxil (Cephalosporin). Auf die komplikationslose Detamponade am 9. Juni 2015 trat keine weitere Blutung auf, so dass der Kläger am 11. Juni 2015 entlassen wurde. Bei Entlassung wurde die Fortführung der Antibiose für fünf Tage empfohlen. Die Verordnung des Medikaments erfolgte dann durch den Hausarzt des Klägers, woraufhin er am Folgetag das Medikament erneut einnahm.

Der Kläger hat erstinstanzlich zur Begründung seines auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gerichteten Begehrens vorgetragen, die Einnahme von Cefadroxil habe bei ihm am Tag nach der Entlassung einen anaphylaktischen Schock ausgelöst. Er habe einen Kreislaufzusammenbruch erlitten und sei kollabiert. Erst nach Ankunft im …[A]-Krankenhaus in …[Z] habe er stabilisiert werden können. Dieser Hergang sei auf die Gabe des Medikaments zurückzuführen. Insoweit sei er in der Klinik der Beklagten fehlerhaft behandelt worden, da die Einnahme des Antibiotikums nicht unter ärztlicher Beobachtung erfolgt, das Antibiotikum nicht zuvor getestet und die Verträglichkeit abgeklärt worden sei. Ein Hinweis auf die Gefahr schwerer gesundheitlicher Komplikationen sei nicht erfolgt. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, aufgrund der Angaben des Klägers zu allergischen Reaktionen seien keine weiteren Maßnahmen zur Klärung der Verträglichkeit des Medikaments erforderlich gewesen. Zudem hat sie sich hilfsweise auf eine hypothetische Einwilligung des Klägers berufen.

Zum weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstand sowie den erstinstanzlich gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung (Bl. 95 f. GA) Bezug genommen.

Das sachverständig beratene Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es sei weder ersichtlich, dass eine fehlerhafte Behandlung erfolgt, noch infolge der Gabe des Antibiotikums ein anaphylaktischer Schock eingetreten sei. Eine Testung des Antibiotikums bei oraler Gabe nach einer Operation sei völlig unüblich. Die Verabreichung von Cefadroxil sei unter Berücksichtigung der bereits zuvor verordneten Medikation und der Angaben zu bestehenden Allergien nicht kontraindiziert gewesen. Auch könne eine Verursachung des erlittenen Kreislaufzusammenbruchs mit Bewusstseinsverlust durch die Einnahme des Medikaments nicht festgestellt werden. Bereits die Reaktion des Klägers und der Behandlungsfortgang seien nicht mit einem anaphylaktischen Schock wegen der Medikamenteneinnahme in Einklang zu bringen. Zudem komme der aufgrund der Vorbehandlung erniedrigte Sauerstoffgehalt im Blut als alternative Ursache für den Bewusstseinsverlust in Betracht. Aufgrund dieser Zweifel hinsichtlich der Kausalität der Einnahme des Medikaments für den behaupteten anaphylaktischen Schock sei eine Haftung auch unter dem Blickwinkel eines Aufklärungsversäumnisses nicht gegeben. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Landgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Bl. 96 ff. GA) verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers unter Weiterverfolgung seines erstinstanzlichen Begehrens. Es fehle bereits an einer hinreichenden Aufklärung, da nach den Ausführungen des Sachverständigen ein anaphylaktischer Schock als sehr seltene mögliche Nebenwirkung von Cefadroxil möglich sei. Hierüber sei indes nicht aufgeklärt worden. Zudem habe der Sachverständige Bedenken gegen die Annahme eines anaphylaktischen Schocks nicht aus der fehlenden Verabreichung einer hiermit vereinbarten Medikation im Notarztwagen herleiten können. Tatsächlich seien dem Kläger im Notarztwagen ein Antihistaminikum sowie Kortison verabreicht worden. Zudem müsse aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen zu einem behandlungsbedingt reduzierten Sauerstoffgehalt im Blut und der hieraus resultierenden Möglichkeit eines synkopalen Anfalls davon ausgegangen werden, dass keine hinreichende Blutuntersuchung durch die Beklagte erfolgt und nicht zureichend auf den zuvor eingetretenen massiven Blutverlust reagiert worden sei. In diesem Fall wäre die Synkope verhindert worden. Dieses Vorbringen sei ihm auch in der Berufungsinstanz noch eröffnet. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung vom 20. September 2016 (Bl. 121 ff. GA) verwiesen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. Juli 2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Schmerzensgeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Soweit der Kläger neu vorträgt, es sei eine Reaktion auf den niedrigen Sauerstoffgehalt im Blut erforderlich gewesen, unterfalle dies § 531 Abs. 2 ZPO und sei nicht berücksichtigungsfähig. Insoweit wird auf die Berufungserwiderung vom 3. November 2016 (Bl. 136 ff. GA) verwiesen.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen PD Dr. …[B]. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 31. Januar 2017 (Bl. 154 ff. GA) Bezug genommen.

II.

Krankenhaushaftung für Notarztwagenbehandlung
(Symbolfoto: Von Filmbildfabrik/Shutterstock.com)

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen Schmerzensgeldansprüche weder auf der Grundlage einer behandlungsfehlerhaften medizinischen Versorgung noch einer mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig vorgenommenen Behandlung durch die Beklagte zu.

1. Eine Einstandspflicht der Beklagten wegen einer ohne wirksamer Einwilligung vorgenommenen Verabreichung des Medikaments Cefadroxil kommt nicht in Betracht, da von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers auszugehen ist.

a) Der Kläger beanstandet mit seiner Rüge ausschließlich die fehlende Aufklärung im Vorfeld der Einnahme des Antibiotikums Cefadroxil. Tatsächlich fehlt es insoweit an einer Aufklärung des Klägers durch die Ärzte der Beklagten, ohne dass es auf die Einzelheiten des Vorbringens zur Unzulänglichkeit der Aufklärung ankommt. Allerdings ist die Gabe des Medikaments durch eine hypothetische Einwilligung des Klägers gedeckt. Die Beklagte hat sich bereits erstinstanzlich auf eine hypothetische Einwilligung des Klägers in die Einnahme des Medikaments berufen. Sie hat diesen Einwand auch durch den Verweis auf die drohenden schwerwiegenderen Schäden bei einem Verzicht auf das Antibiotikum – ein Standardmedikament – plausibilisiert. Diesem Einwand der Beklagten ist der Kläger nicht entgegengetreten. Er hätte hierzu vortragen müssen, dass und inwiefern er bei zutreffender ärztlicher Aufklärung in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre. Entsprechende Darlegungen sind durch den Kläger indes zu keiner Zeit erfolgt. Diesem Mangel wurde auch im Berufungsverfahren nicht abgeholfen, nachdem auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

b) Darüber hinaus fehlt es auch an dem erforderlichen Kausalzusammenhang. Voraussetzung für Ansprüche wegen unzureichender Aufklärung über Risiken und Behandlungsalternativen ist, dass der vom Kläger erlittene Gesundheitsschaden auf der Behandlung beruht, die mangels ordnungsgemäßer Aufklärung pflicht- bzw. rechtswidrig gewesen ist (vgl. nur BGH, NJW 2011, 375, 376). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt beim Patienten als Anspruchsteller. Dabei gilt für die Überzeugungsbildung des Gerichts über den Kausalzusammenhang der Beweismaßstab des § 287 ZPO, weil die Primärschädigung bei fehlerhafter Aufklärung bereits in dem mangels wirksamer Einwilligung per se rechtwidrigen Eingriff als solchem liegt (vgl. nur BGH, NJW-RR 2010, 833, 835). Es muss also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers auf die Einnahme des Medikaments Cefadroxil zurückzuführen sind.

Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung an, nach denen aufgrund der Angaben des Sachverständigen nicht nur eine alternative Verursachung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den erniedrigten Sauerstoffgehalt im Blut in Betracht zu ziehen ist. Vielmehr hat der Sachverständige auch darauf abgestellt, dass der tatsächliche Geschehensablauf nicht für das Vorliegen eines anaphylaktischen Schocks spreche. Insofern kann nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Verursachung des Zusammenbruchs des Klägers auf die Einnahme des Medikaments ausgegangen werden.

Soweit der Kläger hiergegen anführt, ihm sei im Notarztwagen – entgegen der vom Sachverständigen herangezogenen Beurteilungsgrundlage – ein Antihistaminikum und Kortison verabreicht worden, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Es kann dahinstehen, ob er sich in der Berufungsinstanz noch mit Erfolg hierauf berufen kann. Für die entsprechende Behandlung im Notarztwagen ist der Kläger jedenfalls darlegungs- und beweispflichtig. Die entsprechende Behandlung im Notarztwagen hat er indes nicht in geeigneter Weise unter Beweis gestellt. Behandlungsunterlagen, aus denen sich Entsprechendes ergeben würde, hat der Kläger nicht vorgelegt. Eine Beiziehung von Amts wegen ist nicht veranlasst, da es sich um solche eines Drittbehandlers und nicht um diejenigen der behandelnden Beklagten handelt. Soweit er sich auf den Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beruft, ist dies ungeeignet. Ohne Anknüpfungspunkte kann ein Sachverständiger die Frage, ob der Kläger im Notarztwagen entsprechende Medikamente eingenommen hat, nicht beurteilen. Auf diese Umstände hat der Senat den Kläger frühzeitig hingewiesen (Beschluss vom 8. November 2016; Bl. 143 f. GA). Sein gleichwohl erst im Schriftsatz vom 23. Februar 2017 erfolgter Beweisantritt auf „Vernehmung der Notarztwagenbesatzung“ genügt nicht den Anforderungen des § 373 ZPO, da die Zeugen nicht konkret benannt werden. Auch hierauf hat der Senat den Kläger hingewiesen (Beschluss vom 1. März 2017; Bl. 179 f. GA). Auch der Verweis des Klägers auf die Möglichkeit der Abholung der Dokumentation der Behandlung im Notarztwagen bei der Rettungsleitstelle in …[Y] trägt dem Hinweis des Senats nicht Rechnung.

2. Auch die Behandlungsfehlervorwürfe des Klägers vermögen eine Haftung der Beklagten nicht zu rechtfertigen. Seine Beanstandungen beziehen sich ausschließlich auf die Verordnung des Antibiotikums sowie die Reaktion auf seine Blutwerte während des zweiten stationären Aufenthalts bis zur Entlassung, nicht aber auf die Behandlungsabläufe während der ersten stationären Behandlung sowie die Stillung der aufgetretenen Nachblutung. Insofern hat der Kläger die mit der Klage erhobenen Angriffe von vornherein eingegrenzt.

Voraussetzung für eine vertragliche bzw. deliktische Einstandspflicht der Beklagten ist das Vorliegen einer Verletzung des fachmedizinischen Standards. Diese hat ebenso wie den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und den geltend gemachten Gesundheitsschaden der Kläger als Patient zu beweisen (vgl. nur BGH, NJW 2011, 1672; BGH, VersR 2003, 1256). Allein der Misserfolg der ärztlichen Behandlungsmaßnahme bzw. der Eintritt eines Schadens genügt folglich nicht zur Haftungsbegründung.

Hiervon ausgehend lässt sich eine Haftung der Beklagten weder an den Vorwurf der standardwidrigen Verabreichung des Medikaments Cefadroxil noch auf eine unzulängliche Reaktion auf einen erniedrigten Sauerstoffgehalt im Blut des Klägers stützen.

a) Hinsichtlich des Vorwurfs der sachwidrigen Gabe des Arzneimittels Cefadroxil schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung an. In dieser hat das Landgericht unter Anknüpfung an die Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. …[B] klargestellt, dass das Medikament als Standardantibiotikum verabreicht werden durfte. Zuvor war aufgrund der anamnestischen Abklärung etwaiger Arzneimittelunverträglichkeiten keine Testung der Verträglichkeit geboten. Hinzu tritt, dass der anaphylaktische Schock, von dem der Kläger weiterhin ausgeht, vom Sachverständigen angesichts des tatsächlichen Geschehensablaufs nicht als plausibel angesehen wird. Zum Einwand des Klägers in der Berufungsbegründung hinsichtlich der vom Sachverständigen herangezogenen Anknüpfungstatsachen (Behandlung im Notarztwagen) wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Danach kann eine Verursachung der behaupteten gesundheitlichen Schädigung durch das Medikament nicht mit der gebotenen Gewissheit festgestellt werden.

b) Auch auf eine unzureichende Berücksichtigung des erniedrigten Sauerstoffgehalts im Blut, die der Kläger in der Berufungsbegründung erstmals zur Haftungsbegründung angeführt hat, lässt sich eine Einstandspflicht der Beklagten nicht stützen. Eine Standardverletzung der Beklagten lässt sich aus dem erhobenen Vorwurf nicht herleiten.

Der Sachverständige hat in der mündlichen Erstattung des Gutachtens vor dem Landgericht den niedrigen Sauerstoffgehalt im Blut als Ursache für eine Synkope und den anschließenden Bewusstseinsverlust erwogen. Der Kläger hat daraufhin in der Berufungsbegründung den Vorwurf erhoben, man hätte die Menge des verlorenen Blutes messen und den Blutverlust gegebenenfalls durch Konserven ausgleichen müssen und damit die Synkope und die Folgeerscheinungen verhindert. Der Einwand des Klägers unterfällt nicht § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, da erstinstanzlich lediglich ein mündliches Sachverständigengutachten erstattet wurde und sich das Beweisergebnis daher für die Parteien erstmals im (letzten) Termin zur mündlichen Verhandlung offenbarte. Bei dieser Sachlage ist es nicht nachlässig, wenn erst in der Berufungsbegründung ein Hinweis des Sachverständigen auf eine zuvor nicht erörterte alternative Ursache des Bewusstseinsverlusts aufgegriffen wird.

Die daher vom Senat veranlasste Ergänzung des (im Einklang mit dem Behandlungsgebiet stehenden) HNO-ärztlichen Sachverständigengutachtens eröffnet indes nicht die Feststellung eines Behandlungsfehlers. Der Sachverständige PD Dr. …[B] hat klargestellt, dass die neben der klinischen Kontrolle erfolgte laborchemische Überprüfung mit der Tendenz zur Zunahme der Hämoglobinkonzentration und der Verbesserung des Hämatokritwertes keiner Ergänzung bedurfte. Eine Gabe von Blutkonserven war nicht erforderlich. Der Einwand des Klägers, der Sachverständige habe ausgeführt, die Grenze für die tolerierbare Sauerstoffsättigung sei individuell festzulegen, im weiteren Verlauf seiner Darstellung aber auf Durchschnittswerte zurückgegriffen, nimmt dem Gutachten nicht seine Überzeugungskraft und zeigt daher kein Erfordernis für eine weitere Sachaufklärung auf. Die individuelle Reaktion auf gesundheitliche Beeinträchtigungen stellt in der vorliegenden Konstellation (Sauerstoffgehalt des Blutes) keine Besonderheit dar. Sie ist aufgrund der Unberechenbarkeit des menschlichen Organismus häufig gegeben. Dies steht jedoch der Heranziehung von aus der medizinischen Erfahrung entwickelten Normbereichen zur Bestimmung der Reaktion in der konkreten Behandlungssituation nicht entgegen, zumal der Sachverständige auch auf die klinische Kontrolle verwiesen hat. Insofern erweist sich die medizinische Bewertung des Sachverständigen nicht als widersprüchlich. Er hat die Versorgung des Klägers durch die Beklagte auf die Einhaltung der sich aus den überwachten Laborwerten abzuleitenden Behandlungspflichten überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Standardunterschreitungen festzustellen sind. Insofern bringt seine Betrachtung die stets zu berücksichtigende Individualität jedes Patienten mit den medizinische Grenzwerten in Einklang. Dabei waren dem Sachverständigen die weiteren Grunderkrankungen des Klägers bewusst, wie sich aus seinen weiteren Ausführungen ergibt. Er hat aber keinen Anlass gesehen, hieraus weitergehende Behandlungspflichten abzuleiten.

Darüber hinaus kann auch nicht von einem haftungsbegründenden Kausalzusammenhang ausgegangen werden. Der niedrige Sauerstoffgehalt im Blut kann nach den Ausführungen des Sachverständigen lediglich als eine denkbare Ursache des Bewusstseinsverlusts erwogen werden. Die weiteren Grunderkrankungen des Klägers (stabile dilative Kardiomyopathie, koronare Gefäßerkrankung, COPD bei Nikotinabusus, arterielle Hypertonie und Adipositas) stellen trotz der bestehenden medikamentösen Therapie ebenfalls eine potentielle Ursache für den Bewusstseinsverlust dar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Der Senat hat beschlossen, den Streitwert für das Berufungsverfahren im Einklang mit der unangefochten gebliebenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 15.000 € festzusetzen.

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