Skip to content

Entzug einer Leistungsgruppe wirkt sofort: Widerspruch stoppt nicht

Montagmorgen im Klinikum: Der Feststellungsbescheid entzieht Leistungsgruppe 12.3 und stoppt die Abrechnung. Ein Widerspruch ändert daran nichts – es sei denn, das Krankenhaus kann beweisen, dass Patienten gefährdet sind. Was das für die Praxis bedeutet, klärt ein neuer Beschluss des OVG NRW.
Krankenhaus-Schild mit der Aufschrift Gefäßchirurgie wird mit einem roten Klebeband markiert, im Hintergrund Flur.
Ein Entzug von Leistungsgruppen führt laut OVG NRW zum sofortigen Stopp der Behandlungs- und Abrechnungsberechtigung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 B 340/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht ließ die Nichtzuweisung stehen und stoppte den Sofortvollzug nicht.
  • Die Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos.
  • Das Gericht sah Anhörung, Akteneinsicht und Begründung als ausreichend an.
  • Fallzahlen und Strukturmerkmale durften gegen das Krankenhaus sprechen.
  • Der Bedarf galt für das ganze Versorgungsgebiet, nicht nur Q.
  • Die Umsetzungsfrist blieb zulässig; bestehende Patienten änderten daran nichts.

  • Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
  • Datum: 25.06.2026
  • Aktenzeichen: 13 B 340/25
  • Verfahren: Beschwerde gegen Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz
  • Rechtsbereiche: Krankenhausplanungsrecht, Verwaltungsrecht, Prozessrecht
  • Streitwert: 25.000 Euro
  • Relevant für: Krankenhausträger, Behörden, Bewerber um Leistungsgruppen

Wann greift § 16 Abs. 5 KHGG NRW bei Feststellungsbescheiden?

Die Trägerin des Knappschaftskrankenhauses Q. wollte per Eilantrag verhindern, dass ihr die Leistungsgruppe 12.3 „Komplexe periphere arterielle Gefäße“ entzogen wird. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies ihre Beschwerde am 25. Juni 2026 zurück und bestätigte damit den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. März 2025 – die Eile hatte keinen Erfolg (Az. 13 B 340/25).

Nach § 16 Abs. 5 KHGG NRW haben Rechtsbehelfe gegen einen Feststellungsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Ein Feststellungsbescheid ist der behördliche Verwaltungsakt, der verbindlich festlegt, welche Leistungsgruppen ein Krankenhaus erbringen und gegenüber den Krankenkassen abrechnen darf – wird er entzogen oder geändert, darf das Haus die betroffene Leistung ab sofort nicht mehr anbieten. Diese Regelung gilt auch für Bescheide, die einen früheren Versorgungsauftrag teilweise entziehen. Ziel der Norm ist die einheitliche Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 – eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit sah das Gericht nicht.

Der Wortlaut des § 16 Abs. 5 KHHG NRW, der sich pauschal auf Feststellungsbescheide bezieht, steht dieser Annahme – anders als die Antragstellerin meint – nicht entgegen. Denn typischerweise können Regelungen in einem Feststellungsbescheid auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 KHHG NRW auch zum Entzug einer vorher bestehenden Rechtsposition führen. – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Erhalten Sie einen Feststellungsbescheid, der Ihre Leistungsgruppe entzieht oder nicht zuweist, müssen Sie ab dem Tag des Bescheids ohne diese Leistungsgruppe planen – Ihre Klage oder Ihr Widerspruch stoppen die Vollziehung nicht. Sie verlieren die Abrechnungsberechtigung sofort, unabhängig vom Ausgang Ihres Rechtsstreits. Bereiten Sie deshalb noch vor Erhalt des Bescheids Nachweise für eine außergewöhnliche Härte vor, etwa eine konkret belegbare Gefährdung der Patientenversorgung in Ihrer Region, die über reine wirtschaftliche Nachteile hinausgeht.

Die Krankenhausträgerin sah das anders und argumentierte, die Vorschrift könne nicht für einen Bescheid gelten, der ihr einen bereits zugewiesenen Versorgungsauftrag teilweise wieder entzieht. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte im Beschluss 13 B 340/25 jedoch die Anwendbarkeit der Norm auf den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024. Besondere Gründe, im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vom gesetzlich angeordneten Sofortvollzugsinteresse abzuweichen, hatte die Trägerin nach Auffassung des Gerichts nicht vorgetragen.

Berufen Sie sich bei einem teilweisen Entzug nicht darauf, dass der Sofortvollzug nur für Erstzuweisungen gelten könne – das OVG behandelt beide Konstellationen identisch. Stellen Sie Ihren Eilantrag von vornherein so auf, als ob der Sofortvollzug unumkehrbar wäre, und konzentrieren Sie sich auf Gründe, die eine konkrete Patientenversorgung gefährden, nicht auf Umsatzverluste oder wirtschaftliche Belastungen Ihres Hauses.

Redaktionelle Leitsätze

  1. § 16 Abs. 5 KHGG NRW, der Rechtsbehelfen gegen Feststellungsbescheide keine aufschiebende Wirkung beimisst, gilt auch für Bescheide, die einem Krankenhaus eine bereits zugewiesene Leistungsgruppe teilweise wieder entziehen; Widerspruch und Klage hemmen den Sofortvollzug in diesen Fällen nicht.
  2. Im Auswahlverfahren zwischen mehreren Krankenhausbewerbern dürfen historische Fallzahlen als sachgerechtes Qualitätskriterium herangezogen werden, sofern eine hinreichend wissenschaftlich gestützte Annahme besteht, dass höhere Fallzahlen mit einem besseren Behandlungsergebnis in der betreffenden Leistungsgruppe korrelieren; persönliche Qualifikationen einzelner Ärzte und nicht normierte Zertifizierungen müssen demgegenüber nicht zwingend berücksichtigt werden.
  3. Ein Verfahrensfehler bei der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren heilt, wenn dem Betroffenen im gerichtlichen Verfahren der vollständige Verwaltungsvorgang zugänglich gemacht wird; eine zu Unrecht versagte Akteneinsicht führt daher regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts.
Infografik (Gegenüberstellung): Krankenhausplanung gewichtet Fallzahlen höher als Zertifikate oder ärztliche Einzelexpertise.
Krankenhausauswahl: Welche Kriterien vor Gericht wirklich zählen

Achtung Falle: Eilanträge bei Leistungsgruppen-Entzug

Wer sich per Eilverfahren gegen den Entzug oder die Nichtzuweisung einer Leistungsgruppe wehrt, scheitert oft an der gesetzlichen Hürde des Sofortvollzugs. Da Rechtsbehelfe hier keine aufschiebende Wirkung entfalten, müssen Sie für einen Eilantrag außergewöhnliche Gründe vortragen, die das behördliche Vollzugsinteresse ausnahmsweise überwiegen. Die bloße wirtschaftliche Belastung durch den Wegfall der Leistungsgruppe reicht dafür typischerweise nicht aus.

Wann ist die Leistungsgruppe weg?

Die Zuweisung von Leistungsgruppen beruht auf der planerischen Gestaltungsfreiheit der Landesbehörde nach §§ 1, 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW. Bei mehreren qualifizierten Bewerbern richtet sich die Auswahl nach § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG. Der Krankenhausplan NRW 2022 gilt dabei als verbindliche innerdienstliche Weisung für die Behörden. Das bedeutet konkret: Der Krankenhausplan ist kein Gesetz und kein Verwaltungsakt, sondern eine verwaltungsinterne Vorgabe des Ministeriums, an die sich die nachgeordneten Behörden bei ihren Entscheidungen halten müssen – er entfaltet seine Wirkung also innerhalb der Verwaltung, nicht direkt gegenüber den Krankenhäusern.

Überzeichnung im Versorgungsgebiet 13

Im Versorgungsgebiet 13 – bestehend aus den Städten E., Q. und Z. – zeigte sich diese Systematik an konkreten Zahlen. Die Landesbehörde ermittelte für die Leistungsgruppe 12.3 einen Bedarf von 1.269 Fällen, dem acht Bewerbungen mit zusammen 1.703 beantragten Fällen gegenüberstanden – eine deutliche Überzeichnung der Kapazitäten. Die Behörde durfte ihre Auswahl deshalb auf Kriterien wie Leistungskonzentration und regionale Erreichbarkeit stützen. Das Gericht bestätigte, dass die Planungsebene das gesamte Versorgungsgebiet umfasst und eine isolierte Bedarfsermittlung allein für die Stadt Q. nicht erforderlich war.

Sind Fallzahlen ein zulässiges Qualitätskriterium im Verfahren?

Fallzahlen dürfen als sachgerechtes Qualitätskriterium in eine Auswahlentscheidung einfließen. Voraussetzung ist eine hinreichende wissenschaftliche Grundlage für diesen Zusammenhang. Zulässig ist es außerdem, auf Fallzahlen der Vergangenheit abzustellen, statt zukünftige Prognosen zugrunde zu legen.

Für die Leistungsgruppe 12.3 verwies das Oberverwaltungsgericht auf wissenschaftliche Studien, die diesen Zusammenhang stützen – darunter die Arbeiten von Moxey u. a., Nimptsch/Mansky sowie Kuchenbecker u. a. Das konkurrierende U. Hospital Q. wies gegenüber dem Knappschaftskrankenhaus deutlich höhere Fallzahlen auf; selbst bei einer für die Krankenhausträgerin günstigen Berechnung blieb der Vorsprung bestehen. Die Auswahlentscheidung war deshalb rechtmäßig, obwohl die Trägerin in einem anderen Einzelkriterium punkten konnte – der Behörde stand insoweit ein eigener Gewichtungsspielraum zu.

Zulässig, insbesondere sachgerecht ist der Rückgriff auf Fallzahlen jedenfalls dann, wenn die in den vergangenen Jahren erbrachten Fallzahlen einen Rückschluss auf das Qualitätsniveau der Behandlung zulassen, weil für diese Annahme in Bezug auf die konkret in Rede stehende Leistungsgruppe hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse vorliegen. – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Was gilt als Flächenstandort laut Krankenhausplanung NRW?

Ein Flächenstandort kann von der Planungsbehörde individuell als einheitlicher Standort festgelegt werden. Voraussetzung sind eine enge medizinische und organisatorische Verzahnung sowie eine geringe räumliche Distanz der einzelnen Betriebsstellen. Werden diese Kriterien erfüllt, dürfen dort beschäftigte Fachärzte dem gesamten Standort zugerechnet werden.

Das Klinikum Q. mit seinen Betriebsstellen Mitte und Nord wurde nach diesem Muster als einheitlicher Flächenstandort eingeordnet, obwohl die beiden Standorte wenig mehr als 2.000 Meter voneinander entfernt liegen. Das Oberverwaltungsgericht hielt diese Festlegung nach der Handreichung des Ministeriums für rechtmäßig; § 2a KHG stehe dem nicht entgegen. Die Einstufung als Flächenstandort trug maßgeblich dazu bei, dass das Klinikum Q. gegenüber dem Knappschaftskrankenhaus als vorzugswürdig eingestuft wurde.

Wann ist ein Anhörungsmangel im Verfahren rechtlich geheilt?

Das Recht auf Anhörung ergibt sich aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW, das Recht auf Akteneinsicht aus § 29 VwVfG NRW. Verfahrensfehler wie ein Anhörungsmangel oder eine unzureichende Akteneinsicht lassen sich nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW heilen. Eine solche Heilung tritt ein, wenn die erforderliche Verfahrenshandlung im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wird.

Verlassen Sie sich niemals darauf, dass ein Verfahrensfehler wie mangelhafte Akteneinsicht Ihre Position im Gerichtsverfahren rettet: Die Behörde kann solche Mängel während des Prozesses nachholen, und Ihr Angriffspunkt entfällt. Fordern Sie daher bereits im Verwaltungsverfahren vollständige Akteneinsicht, rügen Sie jede Schwärzung oder Lücke schriftlich und dokumentieren Sie, welche Informationen Ihnen die Behörde vorenthalten hat – nur so bleibt der Verfahrensrüge ihr Gewicht erhalten.

Die Krankenhausträgerin rügte in diesem Zusammenhang eine unvollständige Akteneinsicht, weil ihr Unterlagen konkurrierender Krankenhäuser nur teilweise geschwärzt vorlagen. Das Oberverwaltungsgericht sah einen etwaigen Verfahrensfehler als durch Nachholung geheilt an, weil der Trägerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens der gesamte Verwaltungsvorgang vorlag. Die Anhörungsschreiben vom 14. Juni 2024 reichten aus Sicht des Gerichts ohnehin aus, weil die wesentlichen Auswahlkriterien – Leistungskonzentration und Fallzahlenvergleich – für die Trägerin bereits erkennbar waren.

Eine zu Unrecht verwehrte Akteneinsicht kann deshalb zwar die Rechtswidrigkeit eines Bescheids begründen, ihr Fehlen führt aber, wie auch das Fehlen einer Anhörung, üblicherweise nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts (§ 44 VwVfG NRW). – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Welche Strukturmerkmale beeinflussen die Auswahlentscheidung?

Die Auswahl zwischen Bewerbern kann durch eine „Übererfüllung“ struktureller Kriterien beeinflusst werden. Der Krankenhausplan zielt in erster Linie auf strukturelle Qualität ab. Persönliche Expertisen einzelner Ärzte oder nicht normierte Zertifizierungen treten dahinter zurück.

Strukturelle Kriterien gegen persönliche Expertise

Bei der Bewertung wertete die Landesbehörde das Vorhandensein von vollumfänglicher Kardiologie, komplexer Nephrologie, Herz- und Thoraxchirurgie am Standort sowie einer eigenen Physiotherapie-Abteilung als Vorzugskriterien der Konkurrenz. Mit der persönlichen Expertise ihres Chefarztes und leitenden Oberarztes sowie der laufenden 3-fach-Zertifizierung der Deutschen Gesellschaft für Gefäßmedizin und Gefäßchirurgie e. V. konnte die Krankenhausträgerin dagegen nicht durchdringen, weil diese Gesichtspunkte nicht zwingend zu berücksichtigen waren. Auch die Stellungnahme der Gefäßpraxis Kampstraße half ihr nicht weiter – sie könne, so das Gericht, keine behördliche Bedarfs- und Auswahlentscheidung ersetzen.

Praxis-Hinweis: Gewichtung im Auswahlverfahren

In überzeichneten Versorgungsgebieten entscheiden vor allem harte Strukturdaten und historische Fallzahlen über die Zuweisung. Die persönliche Expertise einzelner Ärzte oder spezifische Zertifizierungen reichen regelmäßig nicht aus, um strukturelle Nachteile gegenüber Konkurrenten auszugleichen. Wer eine Auswahlentscheidung angreift, muss daher ansetzen, indem er die fehlerhafte Ermittlung oder Gewichtung dieser strukturellen Merkmale und Fallzahlen durch die Behörde nachweist.

Mit der Zurückweisung der Beschwerde bleibt es bei der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 12.3 an das Knappschaftskrankenhaus Q. Die Krankenhausträgerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; das Oberverwaltungsgericht setzte den Streitwert auch für dieses Verfahren auf 25.000 Euro fest. Der Streitwert ist der fiktive Geldwert des Rechtsstreits, nach dem sich die Gerichtsgebühren und die Anwaltskosten berechnen – er ist also nicht der Betrag, den das Krankenhaus zahlen muss, sondern die Grundlage für die Kostenermittlung des gesamten Verfahrens.

Was heißt der Beschluss für Träger?

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 25. Juni 2026 (Az. 13 B 340/25) bestätigt, dass der gesetzlich angeordnete Sofortvollzug bei Feststellungsbescheiden nach § 16 Abs. 5 KHGG NRW auch den teilweisen Entzug bereits zugewiesener Leistungsgruppen erfasst. Als zweitinstanzliche Entscheidung bindet dieser Beschluss alle Verwaltungsgerichte in NRW und signalisiert, dass Eilanträge gegen Leistungsgruppen-Entzug nur bei Nachweis außergewöhnlicher, über wirtschaftliche Nachteile hinausgehender Härten Erfolg haben. Die Auswahlkriterien der Behörde – historische Fallzahlen, strukturelle Ausstattung, Flächenstandort-Konzept – genießen einen weiten gerichtlichen Akzeptanzrahmen.

Wenn Ihr Krankenhaus von einem Entzug oder einer Nichtzuweisung betroffen ist, handeln Sie zweigleisig: Bereiten Sie Ihren Eilantrag mit Nachweisen zur konkreten Patientenversorgungsgefährdung vor – nicht mit Wirtschaftlichkeitsberechnungen – und prüfen Sie gleichzeitig, ob die Behörde bei der Ermittlung oder Gewichtung der Strukturdaten und Fallzahlen Ihrer Konkurrenz Fehler gemacht hat. Im laufenden Auswahlverfahren sollten Sie Ihre strukturellen Daten und Fallzahlen lückenlos dokumentieren und bereits im Verwaltungsverfahren vollständige Akteneinsicht einfordern, bevor der Bescheid ergeht.


Leistungsgruppe in Gefahr? Rechtzeitig Gegenmaßnahmen ergreifen

Der Entzug einer Leistungsgruppe zwingt Ihr Krankenhaus zum sofortigen Behandlungsstopp – Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Versorgungsdaten, identifizieren Verfahrensfehler der Behörde und bereiten Ihren Eilantrag gezielt auf außergewöhnliche Härtegründe vor. So sichern Sie Ihre Position, bevor der Bescheid bestandskräftig wird.

Jetzt unverbindlich Beratung anfragen

Experten-Kommentar

Der eigentliche Fehler passiert fast immer weit vor dem Gerichtsverfahren. Im Krankenhausplanverfahren wird die Luft extrem dünn, wenn die Pläne der Behörde erst einmal stehen, da Verwaltungsgerichte ungern in die regionale Versorgungsstruktur eingreifen. Wer darauf vertraut, gravierende strukturelle Nachteile erst im Eilverfahren heilen zu können, hat strategisch schon verloren.

Krankenhäuser müssen deshalb weit vor der Bescheiderteilung agieren und die Verhandlungen auf Landesebene als hochpolitischen Prozess begreifen. Sichern Sie Ihre Fallzahlen und Strukturdaten proaktiv ab, statt auf Verfahrensfehler der Konkurrenz oder die gerichtliche Rettung in letzter Sekunde zu hoffen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich die Leistungsgruppe während des Klageverfahrens vorerst weiter erbringen und abrechnen?

NEIN, Sie dürfen die entzogene Leistungsgruppe während des Klageverfahrens nicht weiter erbringen und abrechnen. § 16 Abs. 5 KHGG NRW nimmt Widerspruch und Klage gegen Feststellungsbescheide die aufschiebende Wirkung, sodass der Entzug sofort gilt.

Der Feststellungsbescheid ist der Verwaltungsakt, der den Versorgungsauftrag und die Abrechnungsbefugnis gegenüber den Krankenkassen verbindlich festlegt. Wird eine Leistungsgruppe entzogen oder nur teilweise entzogen, endet diese Berechtigung mit Bekanntgabe des Bescheids, weil der Gesetzgeber den Sofortvollzug ausdrücklich anordnet. Dass Sie den Bescheid angreifen, ändert daran zunächst nichts, denn der Rechtsbehelf hemmt die Vollziehung nicht. Wenn Sie die Leistung trotzdem weiterführen, riskieren Sie spätere Rückforderungen und Abrechnungsstreitigkeiten.

Nur ein erfolgreiches Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann den Sofortvollzug ausnahmsweise stoppen. Dafür reichen bloße Umsatz- oder Strukturverluste regelmäßig nicht aus; verlangt wird ein besonderes Aussetzungsinteresse, etwa eine konkret belegte Gefährdung der Patientenversorgung.


zurück

Reichen wirtschaftliche Verluste als Grund aus, um den Sofortvollzug im Eilverfahren zu stoppen?

Nein, reine wirtschaftliche Verluste oder Umsatzrückgänge reichen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Eilverfahren regelmäßig nicht aus. Das Gericht verlangt dafür außergewöhnliche Gründe, die das gesetzlich angeordnete Sofortvollzugsinteresse überwiegen.

Bei Feststellungsbescheiden nach § 16 Abs. 5 KHGG NRW hat ein Widerspruch oder eine Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Deshalb prüft das Gericht im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur, ob besondere Härten vorliegen, die den sofortigen Vollzug ausnahmsweise zurücktreten lassen. Bloße Einnahmeausfälle, betriebswirtschaftliche Prognosen oder die Gefährdung von Arbeitsplätzen genügen dafür nach der Linie des OVG NRW typischerweise nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Entzug konkret die Patientenversorgung oder die Existenzfähigkeit der Klinik in einem medizinisch relevanten Sinn bedroht.

Erfolgversprechend wird ein Antrag erst, wenn Sie eine konkrete, belegbare Gefährdung der Versorgung nachweisen können, etwa durch fehlende Ausweichmöglichkeiten, Versorgungslücken in der Region oder eine tatsächliche Schließungsgefahr. Rein finanzielle Argumente bleiben demgegenüber regelmäßig zu schwach, weil das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Umsetzung der Krankenhausplanung sehr hoch gewichtet.


zurück

Wie weise ich eine Gefährdung der Patientenversorgung für einen erfolgreichen Eilantrag rechtssicher nach?

Sie weisen die Gefährdung rechtssicher nach, indem Sie mit konkreten Kapazitätsdaten und regionalen Versorgungsanalysen belegen, dass die verbleibenden Krankenhäuser die zusätzlichen Patienten nicht aufnehmen können und dadurch Behandlungsfristen oder Notfallstrukturen gefährdet werden. Allgemeine Hinweise auf längere Wege oder wirtschaftliche Einbußen reichen dafür nicht aus.

Gerichte verlangen einen nachvollziehbaren Bezug zwischen dem Entzug der Leistungsgruppe und einer tatsächlichen Lücke in der Versorgung. Dafür müssen Sie zeigen, welche Fallzahlen im Gebiet anfallen, welche Kapazitäten die anderen Häuser real haben und warum diese Kapazitäten für die betroffene Leistungsgruppe nicht ausreichen. Besonders überzeugend sind aktuelle Auslastungswerte, dokumentierte Wartelisten, Rettungsdienstdaten, Fahrzeitgutachten und Hinweise auf spezialisierte Versorgungsangebote, die ohne Ihr Haus wegfallen würden. Entscheidend ist, dass die Unterlagen nicht nur die eigene Betroffenheit, sondern die regionale Unterversorgung belegen.

Ein bloßer Verweis auf die höhere Belastung der übrigen Kliniken genügt nur dann, wenn er mit belastbaren Quellen unterlegt ist, etwa durch Auskünfte von Trägern, Planungsunterlagen oder statistische Auswertungen. Fehlen solche Nachweise, wird das Gericht meist von einem bloßen wirtschaftlichen Nachteil ausgehen und keinen Eilrechtsschutz gewähren. Besonders wichtig ist deshalb, die Versorgungslage für genau die Leistungsgruppe und genau das Versorgungsgebiet darzustellen, nicht pauschal für das gesamte Krankenhaus.


zurück

Kann die Krankenkasse die Vergütung sofort einstellen, wenn mein Widerspruch noch nicht entschieden ist?

Ja, die Krankenkasse muss die Vergütung für die entzogene Leistungsgruppe sofort einstellen. Ein Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid hat nach § 16 Abs. 5 KHGG NRW keine aufschiebende Wirkung, sodass die frühere Abrechnungsberechtigung mit Zugang des Bescheids wegfällt.

Der Feststellungsbescheid legt verbindlich fest, welche Leistungsgruppen ein Krankenhaus gegenüber den Krankenkassen abrechnen darf. Wird diese Zuweisung entzogen oder geändert, darf die betroffene Leistung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Lasten der Krankenkasse abgerechnet werden, auch wenn der Widerspruch noch läuft. Für die Krankenkasse fehlt dann die rechtliche Grundlage, Rechnungen für diese Leistungsgruppe zu begleichen. Das gilt nicht nur für einen vollständigen Entzug, sondern auch bei einem teilweisen Wegfall einzelner Leistungsgruppen.

Eine Ausnahme ergibt sich nur dann, wenn ein Gericht die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise anordnet oder der Bescheid aus anderen Gründen vorläufig nicht vollziehbar ist. Solange das nicht geschieht, sollten Sie die Abrechnung der betroffenen Leistungsgruppe sofort stoppen, um spätere Rückforderungen zu vermeiden.


zurück


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil



* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Medizinrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.  Gerne beraten und vertreten wir Sie in medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Medizinrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.