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Medizinischer Standard bei Entfernung einer Amalgamfüllung

LG Aachen – Az.: 11 O 97/16 – Urteil vom 22.03.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen einer angeblich behandlungsfehlerhaften zahnärztlichen Behandlung am 28.10.2011 auf Schmerzensgeld in Anspruch.

Die Klägerin war seit 1992 Patientin in der Praxis des Beklagten. Am 28.10.2011 suchte sie nach einem Aufenthalt im K-Krankenhaus wegen einer psychischen Erkrankung die Praxis des Beklagten aufgrund von Zahnschmerzen, nämlich Beschwerden im III. Quadranten auf und wurde vom Beklagten behandelt. Sie legte dem Beklagten ein schriftliches Dokument mit ihrer Krankengeschichte und der von ihr eingenommenen Medikation vor, das unter anderem das Medikament RamiLich auswies. Unter Hinweis auf die Angaben der Packungsbeilage des Medikamentes RamiLich wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass sie keine Betäubung erhalten dürfe. Der Beklagte fertigte ein Röntgenbild der Zähne 38 und 37. Er stellte an Zahn 38 eine gebrochene zweiflächige Amalgamfüllung fest, die er sodann unter Einsatz von zwei Saugern entfernte und durch eine Kunststofffüllung ersetzte. Zudem erfolgte an Zahn 38 eine Behandlung des dort vorhandenen caries profunda (cp). Die gesamte Behandlung des Zahnes 38 erfolgte ohne Kofferdam, bei dem es sich um eine Vorrichtung zur Abschirmung des behandelten Zahnes handelt. Nach der Behandlung hatte die Klägerin Gelegenheit, ihren Mund auszuspülen und Reste auszuspucken.

Medizinischer Standard bei Entfernung einer Amalgamfüllung
(Symbolfoto: r.classen/Shutterstock.com)

Nach den Feststellungen des Beklagten war auch Zahn 37 – wegen Sekundärkaries unter der Krone – behandlungsbedürftig. Für diese Behandlung vereinbarten die Parteien zunächst einen Termin für den 17.11.2011, an dem aber keine Behandlung erfolgte. Bei der nächsten Vorstellung am 21.12.2011 führte der Beklagte an Zahn 37 eine Wurzelkanalbehandlung durch und überwies die Klägerin zur Extraktion des Zahnes 38 zur Kieferchirurgie. Die Klägerin fand jedoch zunächst keinen Kieferchirurgen, der sie behandeln wollte. Der Zahn wurde schließlich am 27.01.2012 im L gezogen. Dort wurde auch eine Verträglichkeit von UDS forte bis zu 1 ml subkutan festgestellt. Die Klägerin führte bei der U erfolglos ein Schlichtungsverfahren durch.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe am 28.10.2011 erklärt, ein Narkosemittel ohne Adrenalin in geringer Dosierung verwenden zu wollen. Der Beklagte habe sich bei einer Zahnarzthelferin erkundigt, ob ein bestimmtes Narkosemittel für Schwangere vorrätig sei. Als diese die Frage verneint habe, habe er ein anderes Mittel, nämlich Lidocain, verwendet. Die durchgeführte cp-Behandlung sei aufgrund der damit verbundenen Schmerzen ohne Narkosemittel nicht vorstellbar gewesen. Es sei behandlungsfehlerhaft gewesen, ohne die vorgesehene Absetzung des Medikaments RamiLich eine Anästhesie vorzunehmen. Jedenfalls habe der Beklagte auch beim Aufbohren behandlungsfehlerhaft unsorgfältig gehandelt. Es habe ein Kofferdam bei der Klägerin verwendet werden müssen, um die Aufnahme giftiger Substanzen beim Aufbohren der Amalgamfüllung zu vermeiden. Bei der Behandlung sei es zu einer Amalgam- bzw. Quecksilbervergiftung gekommen. Die Klägerin habe am 28.10.2018 schwarz-silberne Amalgamstücke ausgespuckt. Seit dem 29.10.2011 hätten sich zunehmend massive körperliche Beeinträchtigung gezeigt. Die Klägerin habe unter geschwollenen Gliedmaßen und Gesicht, starkem Husten, erheblichen Bewegungseinschränkungen, starken krampfartigen Schmerzen im Brustkorb sowie Taubheitsgefühlen in Fingern und Füßen gelitten. Sie bedürfe der Pflege bei einem Grad der Behinderung von 100%. Außerdem leide sie psychisch aufgrund der Ungewissheit hinsichtlich der Besserung des Zustandes. Die Beschwerden hätten trotz zahlreicher weiterer Behandlungen durch verschiedene Ärzte nicht abgenommen. Die Beeinträchtigungen seien zurückzuführen auf den Einsatz des Betäubungsmittels, das Aufbohren der Amalgamfüllung, auf die unterlassene Verwendung von Kofferdam oder auf ein sonst unvorsichtiges Vorgehen bei der Behandlung am 28.10.2011. Zur Abklärung der Ursache der seit dem 29.10.2011 bestehenden Beschwerden habe die Klägerin zahlreiche Ärzte aufgesucht. Am 27.11.2011 sei sie wegen geschwollener Gliedmaßen und Schmerzen im Brustbereich in der Notaufnahme des I erschienen. Es seien weitere Behandlungen beim Hausarzt der Klägerin und im L Besserung habe erreicht werden können.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen

1. an die Klägerin einen Betrag in der Höhe von 50.000,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.02.2016;

2. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 571,44 EUR Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, Quecksilber habe bereits durch die vor seiner Behandlung gebrochene Amalgamfüllung aufgenommen worden sein können. Die Behandlung am 28.10.2011 sei ohne Anästhesie durchgeführt worden. Es habe im Übrigen keine Kontraindikation zur Verwendung eines lokalen Betäubungsmittels, insbesondere auf UDS forte bestanden. Die Einnahme von RamiLich habe nicht notwendigerweise einen Tag vor der Behandlung unterbrochen werden müssen. Ohnehin würden bei der Verwendung von RamiLich nur Wechselwirkungen beschrieben, die sich nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin nicht eingestellt hätten, etwa eine stark blutdrucksenkende Wirkung oder eine Beeinträchtigung des Nierenhaushaltes. Die Verwendung von Kofferdam sei wegen des weit subgingival gelegenen kariösen Defekts nicht möglich gewesen.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Die Kammer hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J und E sowie – gemäß Beweisbeschluss vom 05.07.2017 – durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2017 (Bl. 225ff. der Akte) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. S vom 26.10.2017 (Bl. 288ff. der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 611, 280 Absatz 1, 249, 253 Absatz 2 BGB wegen der zahnärztlichen Behandlung am 28.10.2011 zu. Denn dem Beklagten ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Behandlungsfehler vorzuwerfen.

Ein Arzt muss grundsätzlich diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden (BGH, Urteil vom 16.05.2000 – VI ZR 321/98). Dabei ist auf den medizinischen Standard zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung bzw. Untersuchung abzustellen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers trifft grundsätzlich den Patienten (BGH, Urteil vom 14.02.1995 – VI ZR 272/93).

Die Klägerin vermochte den Nachweis eines solchen Behandlungsfehlers nicht zu führen. Nach der Durchführung der Beweisaufnahme ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Beklagte bei der Behandlung ein Anästhetikum verwendet hat, das wegen der von der Klägerin eingenommenen Medikation zu Wechselwirkungen und daraus resultierenden Gesundheitsschäden geführt hat.

Überdies hat die Klägerin nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen können, dass die Behandlung im Weiteren behandlungsfehlerhaft gewesen ist. In Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. S, der seine Annahmen ausführlich, umfassend und gut nachvollziehbar sowie unter sorgfältiger Auswertung der Krankenunterlagen plausibel begründet hat, ist davon auszugehen, dass die Behandlung der Klägerin durch den Beklagten nicht vom medizinischen Standard abweicht und lege artis erfolgt ist.

a)

Dem Beklagten ist zunächst kein Fehler durch die Verwendung eines Anästhetikums vorzuwerfen, das zu Wechselwirkungen mit dem Medikament RamiLich geführt haben könnte.

Denn die Klägerin vermochte den ihr insofern obliegenden Beweis nicht zu führen, dass der Beklagte bei der Behandlung am 28.10.2011 ein Anästhetikum, gleich ob Lidocain oder anderer Art, verwendet hat. Das Gericht hat gemäß § 286 ZPO nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Ein Beweis kann dabei in der Regel erst dann als geführt angesehen werden, wenn zumindest ein solcher Grad an Gewissheit vorliegt, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze jedoch nicht zu einer positiven Überzeugungsbildung geeignet. Zwar hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, der Beklagte habe ein Betäubungsmittel ohne Adrenalin gespritzt, nachdem er seine Zahnarzthelferin, die Zeugin E gefragt habe, ob ein Betäubungsmittel für Schwangere vorrätig sei, diese das aber verneint habe. Auch habe sie den Beklagten bei einem Folgetermin auf das ihr verabreichte Betäubungsmittel angesprochen und sei von ihm darüber informiert worden, dass er Lidocain als Anästhetikum injiziert habe. Letzteres hat auch der Zeuge J bekundet, wenngleich seine Aussage zur Behandlung vom 28.10.2011 selbst angesichts des Umstandes unergiebig ist, dass er nicht mit in den Behandlungsraum gegangen ist. Den Angaben der Klägerin und des Zeugen J stehen aber die nicht weniger ergiebigen Angaben des Beklagten und der Zeugin E entgegen. Diese haben übereinstimmend angegeben, dass kein Anästhetikum verwendet worden sei. Der Beklagte hat insofern angegeben, es sei ohnehin keine Infiltrationsanästhesie infrage gekommen, weil eine solche bei Weisheitszähnen nicht möglich sei, sondern allenfalls eine Leitungsanästhesie. Auch eine solche sei aber nicht durchgeführt worden, zumal sie angesichts des nur oberflächlichen Bohrens nicht erforderlich gewesen sei. Die Zeugin E bestätigte unter Rückgriff auf ihre Eintragungen in die Patientenkartei und das Fehlen eines Eintrags „L1“, der für Leitungsanästhesie steht, diese Angaben. Angesichts des Umstandes, dass sich auch aus den Unterlagen des Beklagten keine Hinweise darauf ergeben, dass bei der Behandlung am 28.10.2011 eine Anästhesie erfolgt ist, vermag die Kammer auf dieser Grundlage nicht festzustellen, dass es zu der von der Klägerin behaupteten Injektion eines Anästhetikums gekommen ist. Denn weder in die Behandlungsdokumentation ist eine solche eingetragen noch ist den Abrechnungsunterlagen zu entnehmen, dass ein Anästhetikum in Rechnung gestellt wurde.

b)

Darüber hinaus erweist sich die Entfernung der Amalgamfüllung am Zahn 38 der Klägerin weder in der Entscheidung selbst noch in der konkreten Ausführung als fehlerhaft. Die Klägerin vermochte auch insoweit den ihr obliegenden Nachweis eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens des Beklagten nicht nachzuweisen.

Die Kammer konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beklagte fehlerhaft die Entfernung der Amalgamfüllung des Zahnes 38 veranlasst oder diese fehlerhaft ausgeführt hat. Vielmehr spricht nach den in sich schlüssigen, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. S. auf Grundlage der nach etwa sechs Jahren noch zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen alles für ein den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechendes Vorgehen des Beklagten. Denn die ärztliche Dokumentation der Behandlung der Klägerin gibt deutliche Anhaltspunkte für eine ordnungsgemäße Behandlung des am 28.10.2011 schmerzenden, tief kariösen Zahns 38, wie er dem Befund der vorhandenen Röntgenbilder und der Begutachtung des später extrahierten Zahns durch den Sachverständigen entspricht. Die vom Beklagten am 28.10.2011 angefertigten Röntgenaufnahmen belegen nämlich tiefreichende Defekte in Form einer deutlichen kariösen und tiefen Zerstörung des Zahns bis in die Wurzelsubstanz. Diese bedurften der zahnmedizinischen Behandlung durch Entfernung der Karies und der Entfernung der unstreitig gebrochenen (Amalgam-)Füllung des Zahnes. Die insofern durchgeführten Behandlungsschritte sind in ihrer Systematik nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu beanstanden, wenngleich angesichts der Folgebehandlungen der Klägerin keine detaillierte Beurteilung der Behandlungsergebnisse mehr möglich ist.

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass es im Rahmen der Behandlung der Klägerin durch den Beklagten zu einer von ihr behaupteten Amalgamvergiftung gekommen ist. Denn nach den auch insofern überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. S ist die Verwendung von Amalgam zwar weiterhin Gegenstand von Diskussionen, insbesondere im nicht schulmedizinischen Bereich. Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft entspricht die Verwendung von Amalgam aber weiterhin den Regeln der ärztlichen Kunst. Weder das Konsenspapier des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte, der Bundeszahnärztekammer, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der DGZMK und der Deutschen Gesellschaft für Zahnerhaltung zu „Restaurationsmaterialien in der Zahnheilkunde“ noch die Informationsschrift „Amalgame in der zahnärztlichen Therapie“ des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte oder die Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zu „Tooth filling materials Dental amalgams & alternative materials“ enthalten verifizierbare Anhaltspunkte für die Hypothese, dass Amalgamfüllungen durch die Abgabe von Inhaltsstoffen eine Gesundheitsgefahr für Patienten begründen könnten, sofern nicht eine – hier nicht gegebene – Vorsichtsempfehlung eingreift. Denn insbesondere die aus Amalgamfüllungen überhaupt potentiell freigesetzte Menge Quecksilber erscheint angesichts der deutlichen Unterschreitung des allgemein geltenden Grenzwertes – etwa für die Essensaufnahme – nicht als plausibler Grund für die Verursachung von quecksilberbezogenen Erkrankungen. Dies gilt umso mehr, als es zunächst einer Trennung des Quecksilbers von den anderen Amalgambestandteilen bedürfte, für die allenfalls hohe Temperaturen beim Herausschleifen derartiger Füllung in Betracht kämen. Dies ist aber bei der Entfernung lediglich einer einzigen Füllung höchst unwahrscheinlich. Aus Sicht der offiziellen Fachverbände und in der wissenschaftlichen Literatur wird demzufolge auch die Entfernung von Amalgamfüllungen unter Verwendung entsprechender Absaugtechniken und in möglichst großen Stücken als regelgerecht angesehen. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass heutzutage sog. y2-freie Amalgame verwendet werden, die keine leicht löslichen Quecksilberbestandteile enthalten, ergibt sich kein Anhaltspunkt für die von der Klägerin behauptete Herbeiführung einer Amalgam- bzw. Quecksilbervergiftung aus der Behandlung am 28.10.2011. Erst recht ist nach den Ausführungen des Sachverständigen die orale Aufnahme des noch gebundene Quecksilbers als Teil einer Amalgamfüllung geeignet, eine entsprechende Vergiftung hervorzurufen.

Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Behandlung der Klägerin kein Kofferdam verwendet hat. Denn es lag eine schwieriger Zugang zum Zahn vor, der eine regelgerechte Anlage von Kofferdam zweifelhaft erscheinen ließ. Der behandelte Weisheitszahn 38 wies eine weit distale Lage auf und der zu sanierende Defekt des Zahns reichte ausweislich der Röntgenbilder sehr weit interdental in den unter dem Zahnfleisch liegenden Wurzelbereich des Zahnes. Aus technischen Gründen war daher eine regelgerechte Anwendung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich.

Schließlich liegen nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S keine Anhaltspunkte für sonstige Behandlungsfehler oder Befunderhebungsfehler vor, die den Vorwurf eines Behandlungsfehlers zu rechtfertigen geeignet wären.

2.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten darüber hinaus mangels Hauptanspruchs keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 EUR oder Zinsen.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

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