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Nachbesserung bei einem fehlerhaften Zahnersatz: Anspruch auf Schmerzensgeld

14 neue Kronen im Oberkiefer und jeder Biss schmerzt, weshalb die Patientin den Zahnersatz kurzerhand bei einem fremden Arzt vollständig entfernen lässt. Nun verlangt sie Schmerzensgeld, während der erste Mediziner darauf beharrt, dass er die Mängel vor einer Zerstörung seiner Arbeit selbst hätte korrigieren müssen.
Patient wehrt Hand des Zahnarztes ab, der eine Sonde an mangelhaften Zahnkronen im Oberkiefer ansetzen will.
Wer die Nachbesserung beim Zahnarzt verweigert, verliert laut OLG Köln den Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: I-5 U 29/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: OLG Köln
  • Datum: 11.03.2026
  • Aktenzeichen: I-5 U 29/25
  • Verfahren: Berufung gegen Schmerzensgeldurteil
  • Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht, Werkvertragsrecht
  • Relevant für: Patienten, Zahnärzte bei fehlerhaftem Zahnersatz

Patienten erhalten kein Schmerzensgeld bei mangelhaftem Zahnersatz, wenn sie dem Zahnarzt keine Nachbesserung ermöglichen.
  • Zahnersatz zählt rechtlich als Werk, deshalb darf der Zahnarzt Fehler zuerst selbst korrigieren.
  • Der Patient muss dem Arzt erlauben, die Mängel zu untersuchen und zu beheben.
  • Wer die Behandlung grundlos abbricht, verliert seine Ansprüche auf Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz.
  • Nachbesserung entfällt nur, wenn das Vertrauensverhältnis zum Arzt nachweislich und endgültig zerstört ist.
  • Das Oberlandesgericht korrigierte das Landgericht und wies die gesamte Klage des Patienten ab.

Zahnersatz-Mängel: Erst Nachbesserung fordern, dann Schmerzensgeld

Wenn Ihr Zahnersatz Mängel aufweist, müssen Sie rechtlich zwingend zuerst eine Nachbesserung verlangen. Fordern Sie Ihren Zahnarzt schriftlich zur Korrektur auf, bevor Sie Schmerzensgeld fordern oder einen anderen Mediziner mit der Neuversorgung beauftragen. Ohne dieses Angebot zur Nachbesserung verlieren Sie gemäß § 635 BGB Ihre Gewährleistungsansprüche.

„Der Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.“ (§ 635 Abs. 1 BGB)

Ob diese rechtliche Voraussetzung erfüllt war, hatte das Oberlandesgericht Köln in einem weitreichenden Rechtsstreit zu klären. Ein Patient verlangte wegen behaupteter Mängel an 14 Kronen im Oberkiefer ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000 Euro sowie die Feststellung weiterer Schadensersatzpflichten. Das bedeutet konkret: Mit diesem Feststellungsantrag wollte der Mann gerichtlich absichern, dass der Zahnarzt auch für alle künftigen materiellen Schäden haften muss, die zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht genau beziffert werden können.

Eingreifen der Krankenkasse und Behandlungsabbruch

Nachdem die Krankenkasse des Mannes ein zahnmedizinisches Gutachten eingeholt hatte, erklärte der behandelnde Zahnarzt am 6. Mai 2021 schriftlich seine Bereitschaft zur Nachbesserung. Er forderte jedoch vorab eine Untersuchung in seiner Praxis. Der Patient lehnte eine weitere Behandlung durch den Mediziner am 12. Mai 2021 über seine Krankenkasse ab. Daraufhin stufte die Kasse die Weiterbehandlung als unzumutbar ein und forderte den gezahlten Festzuschuss zurück. Am 11. März 2026 wies das Oberlandesgericht Köln (Az. I-5 U 29/25) die Klage des Patienten vollständig ab, da dem Zahnarzt die gesetzlich verankerte Gelegenheit zur Nachbesserung verweigert worden war.

Infografik zum Ablauf bei Zahnersatz-Mängeln: Zeigt den Pflichtweg von der Fristsetzung bis zum Schmerzensgeld-Anspruch.
Der rechtlich korrekte Ablauf: Warum die Nachbesserung zwingende Voraussetzung für Schmerzensgeld ist.

Zahnersatz als Werkvertrag: Kein Geld ohne Korrekturversuch

Ein Anspruch auf ein Schmerzensgeld setzt nach der ständigen Rechtsprechung voraus, dass dem Zahnarzt zuvor die Möglichkeit zur Nacherfüllung eingeräumt wurde. Während der eigentliche Behandlungsvertrag ein Dienstvertrag ist, wird die prothetische Herstellung rechtlich als Werkvertrag eingeordnet. Das bedeutet: Im Gegensatz zu einer normalen Heilbehandlung schuldet der Zahnarzt hier nicht nur das sorgfältige Bemühen, sondern einen konkreten Erfolg – also ein mangelfreies „Werk“ in Form von passendem Zahnersatz. Ohne eine ausdrückliche Aufforderung zur Nachbesserung durch den Patienten entfällt somit die Grundlage für finanzielle Entschädigungen.

„Der Patient
[muss]
dem Zahnarzt bei Mängeln der zahnprothetischen Leistung Gelegenheit zur Nachbesserung geben […], bevor er ihn mit Erfolg auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch nehmen kann.“ – so das Oberlandesgericht Köln

Um Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld zu sichern, müssen Sie den Zahnarzt nachweislich zur Mangelbeseitigung auffordern. Dokumentieren Sie die Mängel genau und übermitteln Sie diese Aufforderung idealerweise per Einwurf-Einschreiben, um die Verweigerung oder das Scheitern der Nachbesserung später gerichtsfest belegen zu können.

Die Brisanz dieser Unterscheidung zeigte sich im Verlauf des gerichtlichen Instanzenzuges. Unter diesem Begriff versteht man den Weg eines Rechtsstreits durch die verschiedenen Gerichtsebenen, hier vom Landgericht bis zur nächsthöheren Instanz, dem Oberlandesgericht. Das Landgericht hatte in der Vorinstanz mit einem Urteil vom 22. Oktober 2024 dem Patienten zunächst noch 6.000 Euro zugesprochen. Das Oberlandesgericht korrigierte diese Entscheidung auf die Berufung des Zahnarztes hin und stellte fest, dass mangels einer Nachbesserungsgelegenheit keine Zahlungen geschuldet sind.

Gerichtliche Bewertung der Randschlussmängel

Zwar hatten Gutachter zweifelsfrei Randschlussmängel an den Zähnen 17, 16, 15, 13, 12, 11, 21 und 27 festgestellt. Der Patient versuchte jedoch mit einer Anschlussberufung, zusätzliche Schmerzensgelder für behauptete Fehler an den Zähnen 14, 22 und 23 geltend zu machen. Eine Anschlussberufung ist ein rechtliches Mittel, mit dem der Kläger auf die Berufung der Gegenseite reagiert, um das Urteil doch noch zu seinen Gunsten zu erweitern. Das Gericht wies dies ab, da an Zahn 14 und 23 laut der Sachverständigen keine handwerklichen Fehler vorlagen und Zahnfleischblutungen am Zahn 22 nicht eindeutig auf die Behandlung zurückzuführen waren. Neues Vorbringen des Patienten in diesem Zusammenhang lehnte der Senat gemäß § 531 der Zivilprozessordnung (ZPO) ab, sodass die Zahlungsklage am Ende erfolglos blieb. Diese Vorschrift verhindert, dass in der zweiten Instanz plötzlich neue Tatsachen oder Beweise präsentiert werden, die man schon viel früher hätte vorbringen können.

Wann ist Nachbesserung beim Zahnarzt wirklich unzumutbar?

Eine Nachbesserung ist rechtlich nur dann entbehrlich, wenn sie für den Patienten unzumutbar ist oder der Behandler sie definitiv verweigert. Eine solche Unzumutbarkeit kann vorliegen, wenn das Arzt-Patienten-Verhältnis tiefgreifend zerrüttet ist oder ein völliger Vertrauensverlust glaubhaft dargelegt wird. Eine nachträgliche Einschätzung, ob der Zahnarzt in einem späteren Gerichtsprozess ohnehin abgelehnt hätte, ist für die Bewertung unzulässig.

Wie strenge Maßstäbe die Gerichte an einen solchen Vertrauensverlust anlegen, demonstriert die Entscheidung aus dem Jahr 2026. Der betroffene Patient behauptete zwar eine Unzumutbarkeit, konnte aber keinen tragfähigen Beweis für ein zerrüttetes Verhältnis vorlegen. Nach dem Einsetzen der Kronen am 4. Februar 2020 suchte der Mann die Praxis noch neunmal auf, ohne dabei Mängel oder Schmerzen zu rügen. Der gerichtlich bestellte Sachverständige bewertete die festgestellten handwerklichen Mängel zudem als gering, was maßgeblich gegen eine Unzumutbarkeit der Korrektur durch den Erstbehandler sprach.

„Auch die Behandlungsfehler waren nicht so gravierend, dass ein völliger Vertrauensverlust des Klägers in den Beklagten gerechtfertigt gewesen wäre; vielmehr hat der gerichtliche Sachverständige A. die Mängel als gering bewertet […].“ – so das Gericht

Praxis-Hürde: Nachweis der Unzumutbarkeit

Ob eine Nachbesserung unzumutbar ist, entschied das Gericht hier an einem messbaren Faktor: der Anzahl der Folgebesuche. Wenn Sie die Praxis nach der fehlerhaften Behandlung noch mehrfach aufsuchen (im Fall waren es neun Termine), ohne die spezifischen Mängel zu rügen, wertet die Justiz dies als Beweis für ein noch bestehendes Vertrauensverhältnis. Ein behaupteter Vertrauensverlust ist rechtlich kaum haltbar, wenn das eigene Verhalten in der Praxis zunächst auf Kooperation hindeutete.

Warum die Klage auf Feststellung künftiger Schäden scheiterte

Ein Feststellungsantrag auf eine Haftung für künftige Schäden ist unbegründet, wenn die primäre Pflicht zur Ermöglichung der Nachbesserung verletzt wurde. Der Patient muss konkrete Beschwerden vortragen und den Zahnarzt zur Mangelbeseitigung auffordern. Der Mediziner ist hingegen nicht verpflichtet, dem Patienten von sich aus aktiv eine Nachbesserung anzubieten, solange er seine grundsätzliche Bereitschaft dazu signalisiert hat.

Diese rechtlichen Rahmenbedingungen wendete das Kölner Gericht auf die weitreichenden Forderungen des Patienten an. Dieser hatte die Feststellung beantragt, dass der Zahnarzt für alle weiteren unvorhersehbaren materiellen und immateriellen Schäden aus der prothetischen Leistung hafte.

Faktische Vereitelung der Nacherfüllung

Das Gericht wies diesen Feststellungsantrag ab, da der Patient die Mängelbeseitigung schlichtweg vereitelt hatte. Er ließ sich ab dem 28. Juni 2022 von einem anderen Zahnarzt weiterbehandeln, wobei die zuvor eingesetzten Kronen vollständig entfernt wurden. Da die gerichtliche Beweisaufnahme vorrangig auf fundierten schriftlichen Gutachten basierte, ließ der Senat zudem offen, ob für die mündliche Aussage eines hinzugezogenen Kassengutachters ein Beweisverwertungsverbot bestand. Das bedeutet: Das Gericht darf bestimmte Beweise aus rechtlichen Gründen nicht für sein Urteil heranziehen, selbst wenn sie inhaltlich relevant wären. Als finale Konsequenz des Behandlungsabbruchs wurden dem Patienten die gesamten Prozesskosten beider Instanzen auferlegt.

Praxis-Hinweis: Gefahr durch Vorab-Neuversorgung

Der entscheidende Hebel für die Klageabweisung war die sogenannte faktische Vereitelung. Der Patient ließ die Kronen von einem anderen Arzt vollständig entfernen, bevor die Nachbesserungsfrist abgelaufen war oder der Erstbehandler die Korrektur endgültig verweigert hatte. Wer bereits anderweitig Fakten schafft, nimmt dem ursprünglichen Behandler sein gesetzliches Recht zur Nachbesserung und verliert damit in der Regel jeglichen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz.

Zahnersatz-Streit: So setzen Sie die Frist richtig

Die Pflicht zur Nacherfüllung entfällt nicht automatisch, wenn eine vollständige Neuanfertigung des Zahnersatzes notwendig erscheint. Solange eine Nachbesserung technisch möglich ist – beispielsweise durch einen Aufbau auf einer bereits vorhandenen Arbeit –, bleibt das Recht des Behandlers auf eine handwerkliche Korrektur bestehen.

Setzen Sie dem Zahnarzt für die Korrektur eine konkrete Frist von mindestens zwei Wochen. Brechen Sie die Behandlung nicht vorzeitig ab und lassen Sie den Zahnersatz nicht von einem anderen Arzt entfernen, solange die Nachbesserung technisch noch möglich ist. Wer eigenmächtig Fakten schafft, verliert den Prozess und muss, wie in diesem Fall, die gesamten Verfahrenskosten beider Instanzen selbst tragen.

Vorsicht beim Zahnarztwechsel: OLG Köln stärkt Erstbehandler

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Az. I-5 U 29/25) hat Signalwirkung für alle Patienten mit fehlerhaftem Zahnersatz: Das Recht des Arztes auf Nachbesserung wiegt schwerer als der Wunsch des Patienten nach einem sofortigen Behandlerwechsel. Solange eine Korrektur technisch machbar ist, bleibt das Urteil auf ähnliche Fälle übertragbar und zwingt Sie dazu, dem Erstbehandler den Vorrang zu lassen.

Handeln Sie konsequent: Entweder Sie gewähren die Chance zur Korrektur unter Fristsetzung oder Sie dokumentieren einen schwerwiegenden Behandlungsfehler so fundiert, dass eine Weiterbehandlung objektiv unzumutbar ist. Ein einfacher Wechsel ohne Mahnung führt fast immer zum Verlust aller Entschädigungsansprüche.

Checkliste: So sichern Sie Ihre Gewährleistungsansprüche

Prüfen Sie sofort, ob Sie dem Erstbehandler bereits eine schriftliche Frist zur Nachbesserung gesetzt haben. Falls nicht, holen Sie dies umgehend nach, bevor Sie einen Folgetermin bei einem anderen Zahnarzt vereinbaren. Wenn Sie das Vertrauensverhältnis für zerrüttet halten, vermeiden Sie ab sofort jegliche Routinebesuche oder weitere Kontrolltermine bei dem ursprünglichen Arzt, um Ihre Argumentation vor Gericht nicht zu entwerten.


Probleme mit dem Zahnersatz? Ansprüche richtig sichern

Bevor Sie Schmerzensgeld fordern oder den Zahnarzt wechseln, müssen Sie dem Erstbehandler rechtssicher die Chance zur Nachbesserung geben. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob die Fristsetzung korrekt erfolgt ist oder ob in Ihrem Fall bereits eine Unzumutbarkeit vorliegt. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Gewährleistungsansprüche rechtssicher zu dokumentieren und unnötige Prozesskosten zu vermeiden.

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Experten Kommentar

Die eigentliche Falle schnappt meistens erst auf dem Behandlungsstuhl des neuen Zahnarztes zu. Viele Mediziner kritisieren die Arbeit ihres Vorgängers scharf und wollen die verpfuschte Krone am liebsten sofort austauschen. In diesem emotionalen Moment stimmen Patienten dem eiligen Ausbau viel zu schnell zu.

Ich rate dringend dazu, genau an diesem Punkt auf die Bremse zu treten, egal wie verlockend die schnelle Lösung auch klingt. Bevor auch nur ein Instrument den fehlerhaften Zahnersatz berührt, sollte der Ist-Zustand durch einen unabhängigen Gutachter gesichert sein. Wer hier voreilig nachgibt, befördert sein wichtigstes Beweismittel mitsamt den Schmerzensgeldansprüchen direkt in den medizinischen Abfall.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verliere ich meinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ich die Behandlung vorzeitig abbreche?

JA, in der Regel verlieren Sie Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn Sie die Behandlung ohne vorherige Fristsetzung zur Nachbesserung eigenständig abbrechen. **Ohne eine ausdrückliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung entfällt die rechtliche Grundlage für eine finanzielle Entschädigung fast vollständig.** Damit eine haftungsbegründende Pflichtverletzung feststeht, muss dem Mediziner zwingend die Gelegenheit zur Korrektur gegeben werden.

Die rechtliche Einordnung von Zahnersatz erfolgt nach dem Werkvertragsrecht gemäß § 631 BGB, bei dem der Mediziner einen konkreten Erfolg in Form eines mangelfreien Produkts schuldet. Nach § 635 BGB darf der Behandler im Falle von Fehlern selbst entscheiden, ob er den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt, bevor Schmerzensgeldansprüche entstehen können. Wer die Behandlung ohne diesen Zwischenschritt abbricht oder den Zahnersatz eigenmächtig entfernen lässt, vereitelt die gesetzlich vorgesehene Nacherfüllung (Korrektur des fehlerhaften Werks) und verliert damit seine Gewährleistungsrechte. Fordern Gerichte einen rechtssicheren Abbruch, verlangen sie meist den Nachweis eines objektiv zerrütteten Vertrauensverhältnisses, statt sich allein auf die Einschätzung der Krankenkasse zu verlassen.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Nachbesserung unzumutbar ist oder der Zahnarzt die Korrektur trotz Aufforderung ernsthaft verweigert hat. Da handwerkliche Mängel allein meist nicht ausreichen, muss ein Vertrauensverlust durch schwerwiegende Fehler oder unzumutbares Verhalten des Arztes belegbar sein.


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Gefährden normale Kontrolltermine beim ursprünglichen Zahnarzt meinen späteren Anspruch auf Schmerzensgeld?

JA. Regelmäßige Kontrolltermine beim ursprünglichen Zahnarzt gefährden Ihren Schmerzensgeldanspruch massiv, da sie rechtlich als Beweis gegen einen behaupteten Vertrauensverlust gewertet werden. Solche Routinebesuche signalisieren den Gerichten ein intaktes Arzt-Patienten-Verhältnis, was die notwendige Unzumutbarkeit einer Nachbesserung durch den Behandler faktisch widerlegt.

Nach dem Werkvertragsrecht gemäß § 635 BGB müssen Sie dem Zahnarzt bei Mängeln grundsätzlich die Chance zur Nachbesserung geben, bevor finanzielle Entschädigungen geltend gemacht werden können. Ein Verzicht auf diese Nachbesserung ist nur bei einem tiefgreifenden Vertrauensverlust (Zerrüttung der Beziehung) möglich, den Sie jedoch im Streitfall zweifelsfrei belegen müssen. Wenn Sie die Praxis nach der fehlerhaften Behandlung mehrfach für Kontrollen aufsuchen, ohne dabei die Mängel konkret zu rügen, untergraben Sie Ihre eigene Argumentation einer unzumutbaren Weiterbehandlung. Richter werten dieses kooperative Verhalten als Beleg dafür, dass eine Korrektur durch denselben Mediziner objektiv noch zumutbar gewesen wäre.

Eine Ausnahme besteht nur, wenn Folgetermine nachweislich ausschließlich der Dokumentation von Mängeln oder einer medizinischen Notfallversorgung dienten. Rein prophylaktische Kontrollen ohne explizite Rüge führen hingegen fast zwangsläufig dazu, dass Gerichte einen Schmerzensgeldanspruch mangels vorheriger Fristsetzung zur Nachbesserung konsequent abweisen.


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Muss ich die Mängelrüge schriftlich per Einschreiben schicken oder reicht ein Telefonat?

Ein Telefonat reicht zur Wahrung Ihrer rechtlichen Ansprüche bei Behandlungsfehlern nicht aus. Die Mängelrüge muss schriftlich per Einwurf-Einschreiben erfolgen, um die Fristsetzung zur Nachbesserung (Mangelbeseitigung) später gerichtsfest belegen zu können. So sichern Sie Ihre Gewährleistungsrechte gemäß § 635 BGB ab.

In einem gerichtlichen Verfahren liegt die Beweislast für die Aufforderung zur Mängelbeseitigung vollständig auf der Seite des Patienten. Ein Telefonat lässt sich kaum dokumentieren, falls der Zahnarzt den Erhalt der Rüge bestreitet oder den Gesprächsinhalt später anders wiedergibt. Ohne den Nachweis einer Fristsetzung riskieren Sie den vollständigen Verlust Ihrer Ansprüche auf Schmerzensgeld oder eine teure Neuversorgung. Das Einwurf-Einschreiben bietet Sicherheit, da der Postdienstleister die Zustellung in den Briefkasten der Praxis verbindlich quittiert. Damit belegen Sie zweifelsfrei, dass Sie dem Behandler die gesetzlich geforderte Chance zur Korrektur seines Werkes tatsächlich eingeräumt haben.

Die Schriftform ist nur entbehrlich, wenn der Behandler die Nachbesserung ernsthaft verweigert hat oder die Weiterbehandlung für Sie objektiv unzumutbar ist. Aufgrund der strengen gerichtlichen Maßstäbe bleibt der schriftliche Weg zur Vermeidung von Prozessrisiken für Sie jedoch die sicherste Option.


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Wie gehe ich vor, wenn der Zahnarzt eine Nachbesserung trotz Mängeln ausdrücklich ablehnt?

Wenn der Zahnarzt eine Nachbesserung trotz bestehender Mängel ausdrücklich ablehnt, können Sie umgehend Schadensersatz fordern oder einen anderen Mediziner beauftragen. Durch die unmissverständliche und endgültige Verweigerung der notwendigen Mängelbeseitigung wird eine ansonsten zwingend erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung rechtlich entbehrlich. Damit entfällt die nach § 635 BGB erforderliche Gelegenheit zur Korrektur, da der Arzt sein Recht auf Nachbesserung durch sein eigenes Verhalten verwirkt hat.

Das Gesetz sieht vor, dass dem Ersteller eines Werkstücks zunächst die Chance zur Korrektur gegeben werden muss, bevor finanzielle Ansprüche entstehen können. Sobald der Mediziner jedoch unmissverständlich klarmacht, dass er keine weiteren Maßnahmen durchführen wird, darf der Patient die Behandlung ohne Rechtsverlust sofort abbrechen. Um spätere Beweisnot in einem Prozess zu vermeiden, sollten Sie diese Ablehnung unbedingt schriftlich dokumentieren lassen oder durch anwesende Zeugen bestätigen. Ohne einen klaren Nachweis der Verweigerung riskieren Sie, dass der Arzt später eine Behandlungsbereitschaft vortäuscht und Ihre Schmerzensgeldklage mangels Nacherfüllungsgelegenheit abgewiesen wird. Fordern Sie deshalb eine schriftliche Erklärung ein, in der der Zahnarzt die Mängelfreiheit behauptet und weitere klinische Eingriffe explizit ablehnt.

Achten Sie darauf, dass die Verweigerung des Zahnarztes tatsächlich als endgültig und unmissverständlich eingestuft werden kann, bevor Sie einen endgültigen Behandlerwechsel vollziehen. Bloße terminliche Verzögerungen oder die Forderung nach einer kurzen Untersuchung zur Überprüfung der Mängel stellen rechtlich noch keine definitive Ablehnung der Nachbesserung dar.


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Darf ein neuer Zahnarzt den mangelhaften Zahnersatz vor der offiziellen Begutachtung entfernen?

NEIN. Ein neuer Zahnarzt darf mangelhaften Zahnersatz keinesfalls vorzeitig entfernen, da dies die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit zur Nachbesserung durch den Erstbehandler faktisch vereitelt. Wer eigenmächtig Fakten schafft, verliert dadurch in der Regel sämtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz gegenüber dem ursprünglichen Arzt.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Werkvertragsrecht gemäß § 635 BGB, wonach dem ersten Behandler zwingend die Chance zur Korrektur eingeräumt werden muss. Durch das vorzeitige Entfernen der Kronen oder Brücken wird eine technische Überprüfung des Mangels sowie eine Nachbesserung unmöglich gemacht, was Gerichte als schuldhafte Beweisvereitelung durch den Patienten werten. Ein neuer Zahnarzt sollte daher ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die vorhandene Arbeit für eine spätere Begutachtung zwingend erhalten bleiben muss. Wer diese Fristen und Dokumentationspflichten ignoriert, riskiert nicht nur den Verlust seiner Gewährleistungsansprüche, sondern muss im Falle eines Rechtsstreits meist auch die gesamten Prozess- und Gutachterkosten selbst tragen.

Eine Ausnahme besteht lediglich bei akuten medizinischen Notfällen oder wenn die Fortsetzung der Behandlung beim Erstbehandler aufgrund eines massiven Vertrauensbruchs objektiv unzumutbar ist. In solchen Grenzfällen ist jedoch eine lückenlose Dokumentation der Mängel vor dem Eingriff durch ein gerichtsfestes Gutachten zwingend erforderlich.


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Das vorliegende Urteil


OLG Köln – Az.: I-5 U 29/25 – Urteil vom 11.03.2026




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