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Nasennebenhöhlenoperation – Verletzung des Tränen-Nasengangs

LG Essen – Az.: 1 O 336/16 – Urteil vom 22.11.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger litt bereits im Jahre 2007 unter einem zunehmenden Verlust des Geruchssinns und einer erheblichen Beeinträchtigung der Nasenatmung sowie unter ständigen Entzündungen im Bereich der Nasennebenhöhlen.Er stellte sich am … im Krankenhaus der Beklagten vor. Dort wurde ihm eine beidseitige Pansinus-Operation und eine Septumplastik empfohlen. Der Kläger entschloss sich jedoch zunächst für eine konservative Behandlung mit Kortison-Therapie und Hyposensibilisierung.

Am … ergab eine in der radiologischen Gemeinschaftspraxis I- Strasse in F durchgeführte Kernspintomographie des Schädels eine ausgeprägte Sinusitis beidseits und eine ausgeprägte Mastoiditis.Auf Überweisung des niedergelassenen Hals-Nasen-Ohrenarztes Dr.S. stellte sich der Kläger am … im Haus der Beklagten vor. Es wurde dokumentiert, dass der Kläger sowohl eine Pansinus-Operation als auch eine Septumplastik wünscht. Bei der weiteren Vorstellung am … wurde ein CT der Nasennebenhöhlen durchgeführt. Es zeigte sich eine subtotale Verlegung der rechten Kieferhöhle sowie eine deutliche Verlegung der Keilbeinhöhlen.

Es fand ein Aufklärungsgespräch mit der Assistenzärztin Dr. C, jetzt Dr. T., statt. Der Kläger unterzeichnete eine Einverständniserklärung, in der als Operation „Pansinus-Operation und Septumplastik“ angegeben ist.

Am … wurde durch den Zeugen Oberarzt Dr. H. eine Pansinus-Operation beidseits und eine Kaustik der unteren Nasenmuscheln durchgeführt. Eine Septumplastik erfolgte nicht.

Der Kläger wurde am … entlassen. Nach einer ambulanten Kontrolle am … stellte sich der Kläger nicht mehr im Krankenhaus der Beklagten vor.

Der Kläger behauptet, der niedergelassene HNO-Arzt Dr. S. habe ihn nur zur Durchführung einer Septumplastik überwiesen. Die Assistenzärztin Dr. C. habe ihm erklärt, dass auch eine Septumplastik geplant sei, woraufhin er ihr entgegnet habe, dass er nur deswegen sich in die Behandlung der Beklagten begeben habe und diese in jedem Fall durchzuführen sei.

Im Aufklärungsbogen hätten nur die Pansinus-OP und die Septumplastik gestanden. Über eine mögliche OP-Erweiterung sei er nicht aufgeklärt worden, insbesondere nicht über eine Nasenmuschel-Kaustik und die damit verbundenen Folgen.Es sei kein Grund ersichtlich, warum darauf verzichtet worden sei, da eine Deviation der Nasenscheidewand nach links vorgelegen hätte. Insofern sei die Nichtdurchführung der Septumplastik ein grober Fehler. Er sei davon ausgegangen, dass die Septumplastik erfolgt sei und habe erst bei dem niedergelassenen HNO-Arzt erfahren, dass dies nicht der Fall sei. Die Nasenmuschelverkleinerung sei entgegen der vorhandenen Indikation erfolgt und entspreche angesichts seiner Anamnese nicht der fachärztlichen Vorgehensweise. .Die Operation sei auch fehlerhaft durchgeführt worden. Es sei zu einer Verletzung der anatomischen Strukturen des Tränenweges bei der Operation gekommen.

Seit der Operation träne sein rechtes Auge unkontrolliert, es komme auch zunehmend zu eitrigen Entzündungen. Frau Dr. C 1 habe eine Verletzung des Tränengangs festgestellt. Auch sei es nach der Operation zu einem vollkommenen Verlust des Geruchssinns gekommen.

Die Nasenatmungsbehinderung bestehe weiterhin fort.Auch bei der Uniklinik L. habe man ihm nach zunächst eingeleiteter konservativer Therapie eine Septumplastik empfohlen.Im katholischen Krankenhaus I. habe man ihm dringend zur Durchführung eines operativen Eingriffs am Tränenwegskanal geraten.

Der Kläger beantragt,

Nasennebenhöhlenoperation - Verletzung des Tränen-Nasengangs
(Symbolfoto: Dragana Gordic/Shutterstock.com)

1.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen  des Gerichts gestelltes, angemessenes Schmerzensgeld, mindestens  jedoch 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über  dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Teilbetrag eines  Schmerzensgeldes unter Berücksichtigung der Körper-und  Gesundheitsschäden, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen  Verhandlung eingetreten sind, zu zahlen,

2.  festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche  weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen,  die dem Kläger aus der Behandlung am … im Universitätsklinikum  F. entstanden sind und entstehen werden, soweit der Anspruch nicht  auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist,

3.  die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 492,54 EUR vorgerichtliche  Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem  jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4.  hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger  allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger  aus der Behandlung am … im Universitätsklinikum F.  entstanden ist und entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen  Sozialversicherungsträger andere Dritte übergegangen ist.

Die Beklagte beantragt,  die Beklagte abzuweisen.

Sie behauptet, der niedergelassene HNO-Arzt Dr. S. habe sowohl eine Pansinus-OP als auch eine Septumplastik empfohlen. Der Kläger habe beides bei der Vorstellung am … gewünscht.

Im Rahmen der operationsvorbereitenden Untersuchungen sei eine Rhinomanometrie erfolgt. Aufgrund dessen habe der Operateur Dr. H. am Operationstag ein weiteres Gespräch mit dem Kläger geführt und ihn darüber informiert, dass die Nasenatmungsbehinderung am ehesten auf die deutliche Nasenmuschelhyperplasie zurückzuführen sei, eine Begradigung der Nasenscheidewand nur dann erforderlich sein würde, wenn sich intraoperativ ergebe, dass die Nasenatmungsbehinderung nicht auf die Nasenmuschelhyperplasie zurückzuführen sei. Der Kläger habe sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt. Die Operation sei komplikationslos durchgeführt worden, die Septumplastik sei nicht erforderlich erschienen. Der Kläger sei beschwerdefrei entlassen worden. Auch bei der Wiedervorstellung am … sei er beschwerdefrei gewesen. Ihm sei nochmals erläutert worden, dass die Septumplastik nicht erforderlich gewesen sei. Dass im weiteren Verlauf die Durchführung einer Septumplastik erwogen worden sei, lasse nicht den Rückschluss zu, dass die Indikation dazu bereits 2012 bestanden habe. Der Kläger sei auch aufgeklärt worden, dass bei fehlender dauerhafter Besserung eine Septumplastik noch erforderlich werden könne. Es werde bestritten, dass die Tränengangsstenose Folge der Operation sei, wenn, dann handele es sich um eine behandlungsimmanente Komplikation. Die geltend gemachte Riechstörung habe der Kläger seit vielen Jahren gehabt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, welches der Sachverständige im Termin erläutert hat. Darüber hinaus hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und den Kläger persönlich angehört.

Wegen des schriftlichen Gutachtens wird auf Blatt 233 ff.GA Bezug genommen, im Übrigen auf das Sitzungsprotokoll vom … (Bl.394 ff.GA).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen weder vertragliche Ansprüche (§ 280 BGB), noch solche aus unerlaubter Handlung (§ 823 f. BGB), zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme können weder Behandlungsfehler festgestellt werden noch ein Aufklärungsversäumnis, welches schadensursächlich geworden ist.

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Behandlung von den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten fachärztlichen Standards abweicht. Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.12.2015, VI ZR 67/15, Juris, m.w.N.).

Ein solches Abweichen vom allgemein anerkannten fachärztlichen Standard hat die Kammer nicht feststellen können. Dabei folgt sie bei Beurteilung der medizinischen Fragen den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. Der Sachverständige verfügt als Chefarzt einer Klinik für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kopf- und Halschirurgie sowohl über die erforderliche praktische als auch theoretische Erfahrung. Er hat sein Gutachten in jeder Hinsicht fundiert und sachlich überzeugend begründet auf der Basis sorgfältiger Auswertung der Behandlungsunterlagen sowie Anamnese und Untersuchung des Klägers.

Danach ergibt sich, dass die durchgeführte Operation indiziert gewesen ist. Die Pansinus-Operation war indiziert, da eine weitestgehend vollständige Verlegung der Nasennebenhöhlen vorgelegen hat, wie auch das CT vom … zeigt. Auch die Nasenmuschelkaustik war nach der präoperativ durchgeführten Rhinomanometrie indiziert. Die Rhinomanometrie hat eine signifikante Verbesserung der Nasenatmung nach Abschwellung der Nasenschleimhäute ergeben. Hierdurch zeigt sich, dass die maßgebliche Ursache der bestehenden Nasenatmungsbehinderung im Bereich der Hyperplasie, also der Verdickung der Schleimhäute der Nasenmuscheln zu sehen ist. Insofern ergibt sich aus der Rhinomanometrie der maßgebende Faktor zur Indikation der Nasenmuschelverkleinerung.

Es war nicht fehlerhaft, die Septumplastik nicht durchzuführen. Bei dem Kläger liegt zwar eine Verbiegung der Nasenscheidewand vor, diese ist jedoch nur mäßiggradig. Man könnte die Indikation zur Septumoperation stellen, die Rhinomanometrie führt allerdings zu einem anderen Ergebnis. Diese hat, wie der Sachverständige anhand der in- und exspiratorischen Flussdiagramme erläutert hat, die nahezu symmetrischen Strömungsverhältnisse nach Gabe des Nasensprays in der Nase aufgezeigt. Das belegt, dass die mäßiggradige Verbiegung der Scheidewand nicht das Hauptproblem bei der Nasenatmungsbehinderung war, sondern die bereits zuvor aufgezeigte Problematik der Nasenmuscheln.Die Auffassung des Klägers, dass es ihm mit Durchführung der Septumplastik jetzt besser gehen würde, sieht der Sachverständige als durch die Rhinomanometrie widerlegt an.

Dass die Operation am … fehlerhaft durchgeführt worden ist, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Sachverständige ist allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass durch die „Rückwärtsstanze“ im Rahmen der Nasennebenhöhlenoperation es zu einer akzidentellen Verletzung des Tränen-Nasengangs (Ductus nasolacrimalis) gekommen ist. Er hat dies daraus abgeleitet, dass die präoperativ durchgeführte Computertomographie der Nasennebenhöhlen noch einen vollständig intakten Ductus nasolacrimalis zeigt, im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung sich jedoch eine deutliche Epiphora auf der rechten Seite sowie ein eindeutig pathologischer Schirmertest rechts gezeigt hat.Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Behandlungsfehler, sondern um eine nicht seltene Komplikation im Rahmen der Nasennebenhöhlenchirurgie, die keine Haftung begründet.

Die Kammer legt auch zugrunde, dass die Nasenmuschelverkleinerung mit Einverständnis des Klägers erfolgt ist. Diese Überzeugung gründet sich auf die am Operationstag erfolgte Dokumentation und die Aussage des Zeugen Dr. H. Auszugehen ist zunächst davon, dass am Operationstag vor der Operation ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen Dr. H. stattgefunden hat, welches auch der Kläger bestätigt hat. Unter Berücksichtigung der Dokumentation und der Aussage des Zeugen Dr. H. geht die Kammer davon aus, dass mit dem Kläger die Änderung des operativen Vorgehens besprochen worden ist. Der Zeuge Dr. H. hat dies nachvollziehbar damit begründet, dass die durchgeführte Rhinomanometrie gezeigt habe, dass die Nasenmuscheln die wesentliche Komponente für die Nasenatmungsbehinderung gewesen ist und dies mit dem Patienten besprochen wurde. Diese Vorgehensweise wird durch die Aussage der Zeugin Dr. T. bestätigt. Diese hat ausgeführt, dass dann, wenn die Rhinomanometrie noch wegweisende Ergebnisse bringt, das in einem Gespräch mit dem Operateur angesprochen und die Indikation angepasst wird. Die Aussage des Zeugen F 1 steht dem nicht entscheidend entgegen. Nach seiner Aussage hat sein Sohn, der Kläger, ihn nach 9.30 Uhr in seinem Geschäft mit der Erklärung angerufen, dass er sich noch zu Hause befinde. Aus dieser Aussage konnte die Kammer aber nicht die Überzeugung gewinnen, dass entgegen der Dokumentation das Gespräch mit dem niedergelegten Inhalt nicht stattgefunden hat.

Es mag allerdings sein, dass sich entweder der Zeuge F 1 bei Angabe der Uhrzeit oder der Zeuge Dr. H. bei Dokumentation der Uhrzeit bzgl. derselben getäuscht hat. Das führt aber nicht zur der Annahme, dass der dokumentierte Inhalt des Gesprächs unzutreffend ist, zumal die Dokumentation mit dem Ergebnis der Rhinomanometrie übereinstimmt und der Sachverständige dies als gewissenhaftes Vorgehen im Interesse der Patienten bezeichnet hat.

Über die Risiken der Pansinusoperation ist der Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Dies folgt indiziell bereits aus dem vom Kläger unterschriebenen Aufklärungsbogen, in dem die wesentlichen Risiken der Nasennebenhöhlenoperation aufgeführt sind sowie die Aussage der Zeugin Dr. T. Der Kläger hat insbesondere eine Aufklärung über ein dauerhaftes Tränenträufeln in Abrede gestellt, allerdings ist dieses Risiko in dem Aufklärungsbogen aufgeführt und angekreuzt. Die Zeugin Dr. T. hat bestätigt, dass sie alle angekreuzten Risiken auch mündlich anspricht. Dabei hat sie erläutert, dass sie bestimmte Punkte, zu denen auch das „Nasenträufeln“ gehört, genauer bespreche, weil diese sich eher realisieren könnten als andere Punkte, wie Nachblutungen, die sie nur kurz bespricht. Sie hat auch ausgeführt, dass sie dazu erkläre, dass das Nasenträufeln vorübergehend oder auch bleibend auftreten könne. Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Sie hat deutlich gemacht, dass sie sich an den Kläger und das konkrete Aufklärungsgespräch nicht mehr erinnern könne, aber in nachvollziehbarer Weise ihre übliche Vorgehensweise anhand des verwendeten Aufklärungsbogens dargelegt.

Eine Aufklärung zu den Risiken der Nasenmuschelverkleinerung vermag die Kammer nicht festzustellen. Die Nasenmuschelverkleinerung ist im Aufklärungsbogen als geplante Operation nicht verzeichnet, der Operateur hat eine Aufklärung über die Risiken ebenfalls nicht dokumentiert, abgesehen von der Frage der Rechtzeitigkeit der entsprechenden Aufklärung. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass bei der Nasenmuschelverkleinerung weitergehende Risiken bestanden haben, als die in dem Aufklärungsbogen genannten. Jedenfalls haben sich Risiken der Nasenmuschelverkleinerung nicht verwirklicht. Die Nasenmuschelverkleinerung ist aus gutachterlicher Sicht gut verlaufen. Der den Kläger beeinträchtigende Tränenfluss hat mit diesem Teil der Operation nichts zu tun.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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