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Pankreasoperation – Schmerzensgeld und Schadensersatz

OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 244/13 – Urteil vom 23.07.2014

1. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 13.11.2013, 4 O 39/08, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt vom beklagten Universitätsklinikum Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einer seiner Ansicht nach behandlungsfehlerhaft und ohne die erforderliche Aufklärung durchgeführten Pankreasoperation.

Pankreasoperation - Schmerzensgeld und Schadensersatz
Symbolfoto: Von Herrndorff /Shutterstock.com

Der 1960 geborene Kläger, der Schmerzpatient ist, litt an einer chronisch kalzifizierenden Pankreatitis, einer Pankreatikolithiasis und eine exokrine Pankreasinsuffizienz. Nach einem Aufklärungsgespräch am 22.08.2006 (Einwilligungerklärung I 83) wurde der Kläger am 01.09.2006 operiert. Es wurde eine duodenumerhaltende Pankreaskopfresektion nach Frey durchgeführt und gleichzeitig die Gallenblase entfernt. Bei der Operation legte der in der Weiterbildung zum anästhesiologischen Facharzt beschäftigte Dr. P. einen Periduralkatheter. Eine Antibiotikaprophylaxe wurde durchgeführt. Am 05.09.2006 berichtete der Kläger im Rahmen eines Telefonats seiner Ehefrau von Schmerzen (I 161).

Am Nachmittag des 06.09.2006 wurde eine wachteleigroße Schwellung im Bereich des Periduralkatheters festgestellt. Ein am gleichen Abend gefertigtes MRT zeigte eine subkutan abgekapselte Flüssigkeit mit einem geringen Muskelödem (I 65). Der Periduralkatheter wurde entfernt, nicht aber auf Keimbesatz untersucht. Eine Antibiose (Zinacef) wurde eingeleitet.

Am 07.09.2006 schnitt der Chirurg Dr. H. den Abszess in einem in der Ambulanz gelegenen Operationssaal aus. Am 11.09.2006 äußerte der Kläger Schmerzen. Ein MRT zeigte eine beginnende Einengung des Spinalkanals. Der Abszess wurde daraufhin in der neurochirurgischen Abteilung gespalten (OP-Bericht I 31). Im Abstrich aus dem Abszess wurde Staphylococcus aureus nachgewiesen.

Das Landgericht hat die auf ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens € 40.000, Ersatz des Haushaltsführungsschaden (€ 14.299,43), Mehrbedarf und Fahrtkosten etc. (€ 28.070,98 und € 569,00) sowie die Feststellung einer Ersatzpflicht für materielle Zukunftsschäden gerichtete Klage abgewiesen. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Behandlungsfehler sah das Landgericht nicht als erwiesen an. Die Entfernung der Gallenblase sei indiziert gewesen. Dr. P. sei für die Anlegung des Periduralkatheters hinreichend qualifiziert und genügend überwacht worden. Anhaltspunkte für Behandlungsfehler bei dessen Legung bestünden nicht. Die Antibiose sei rechtzeitig und regelgerecht durchgeführt worden. Auch sonst lasse die Behandlung bis zum 06.09.2006 keine Fehler erkennen. Hinweise auf Fehler bei der Entfernung des Periduralkatheters bestünden nicht, weitere Maßnahmen seien nicht erforderlich gewesen. Die Abszessspaltung am 07.09.2006 sei weder ambulant noch unhygienisch oder unvollständig erfolgt. Auch sei zu diesem Zeitpunkt ein dem Eingriff vom 11.09.2006 entsprechendes Vorgehen noch nicht indiziert gewesen. Der Eingriff vom 11.09.2006 weise weder in seiner Durchführung noch der begleitenden oder nachfolgenden Antibiose Fehler auf. Die Beklagten hätten auch bewiesen, dass sie den Kläger ordnungsgemäß aufklärten. Vor der Operation sei der Kläger mündlich auch darüber aufgeklärt worden, dass je nach vorgefundenen Operationsverhältnissen auch die Gallenblase entfernt werden könnte. Jedenfalls habe der Kläger nicht plausibel erklärt, warum er eine solche Einwilligung nicht gegeben hätte. Auch für den Eingriff am 07.09.2006 sei von einer ausreichenden Aufklärung auszugehen, die auch rechtzeitig im Hinblick auf die Situation erfolgt sei. Überdies sei auch insoweit von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers auszugehen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Verurteilungsinteresse weiter verfolgt. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen.

Für das weitere Berufungsvorbringen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, für die Formulierung der Berufungsanträge und die Anhörung des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2014 (II 125) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat vertragliche (§§ 280, 611 BGB) und deliktische (§§ 823, 831 BGB) Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz aus der Behandlung bei der Beklagten zu Recht verneint. Die Operation und die nachfolgende Behandlung waren frei von ärztlichen Fehlern. In die mit ihnen einhergehenden Körperverletzungen hatte der Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt wirksam eingewilligt.

1. Zu Unrecht verlangt die Berufung die Einholung neuer Gutachten.

a) Nicht überzeugend rügt sie, das Landgericht habe keine universitären Gutachter bestellen dürfen, da die von ihnen untereinander gepflegte Kollegialität eine objektive Beurteilung extrem erschwere, ja sogar ausschließe.

Bei der Auswahl des Sachverständigen hat das Gericht ein Ermessen, wobei es einen Gutachter aus dem einschlägigen Fachgebiet auszuwählen hat (BGH, Urteil vom 19. Mai 1987 – VI ZR 147/86 –, VersR 1987, 1091). Da sich die einzuhaltende objektiv typisierte Sorgfalt nach dem Fachkreis des beklagten Arztes richtet, ist maßgeblich, was auf der entsprechenden Versorgungsstufe erwartet werden darf. Vorliegend ist eine Universitätsklinik verklagt, und damit ein Krankenhaus der Maximalversorgung, in dem der Patient einen höchst möglichen Versorgungsstandard erhalten soll. Über ihn können am besten die dort tätigen Ärzte Auskunft geben. Es war daher ermessensgerecht, andere an Universitätskliniken beschäftigte Ärzte als Gutachter zu bestellen. Der Vorwurf der kollegial bedingt fehlenden Objektivität dieser Gutachter ist in dieser Pauschalität unhaltbar. Auf die Bitte um einen Vorschlag für die Benennung eines Gutachters hat der Kläger einen Universitätsprofessor und einen Privatdozenten vorgeschlagen. Der Kläger hat damit bei den von ihm selbst benannten Sachverständigen deren universitären Bindungen keine Bedeutung beigemessen. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass die Chefärzte der angeseheneren Nichtuniversitätskliniken in der Regel als Assistenten oder Ärzte an Universitätskliniken beschäftigt waren, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb sie von „alten Bindungen“ frei sein sollten. Schließlich arbeiten auch sie im Rahmen von Studien mit Universitätskliniken zusammen und nehmen an Kongressen und Fortbildungen teil und pflegen somit berufliche Kontakte.

b) Ebenso wenig ist hinsichtlich der konkret beauftragten Gutachter eine ermessenfehlerhafte Auswahl durch das Landgericht anzunehmen. Der Kläger ist jeweils vor der Auswahl angehört worden und hat der Bestellung aller drei Sachverständigen ausdrücklich zugestimmt (I 275, 372). Zwei der drei Gutachter hat er nach Erhalt der für ihn ungünstigen Gutachten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, was jedoch erfolglos blieb. Auf die Ausführungen hierzu wird verwiesen (I 489, 631).

c) Der Berufung gelingt es auch nicht, eine fehlerhafte Würdigung der Gutachten aufzuzeigen, etwa weil der „makabre Ton der Kollegenverteidigung keine Alarmglocken“ ausgelöst habe. Das Landgericht hat sich ausführlich mit den nachvollziehbaren und in sachlichem und objektivem Ton gehaltenen Ausführungen der drei Sachverständigengutachten nebst dreier Ergänzungsgutachten und Anhörungen aller Sachverständigen auseinandergesetzt. Anhaltspunkte für einseitige oder nicht allein von medizinischem Wissen getragene Äußerungen finden sich auch nach Ansicht des Senats nicht.

Der Senat sieht daher auch in Ausübung seines eigenen Ermessens die Auswahl der erstinstanzlichen Gutachter als richtig an und hat keinen Anlass neue Gutachten einzuholen.

2. Die Berufung greift erfolglos den Vorwurf auf, dass der Facharztstandard beim Legen des Periduralkatheters unterschritten worden sei.

a) Bei der anästhesistischen Betreuung des Klägers musste der Standard guter ärztlicher Versorgung (Facharztstandard) auch in derjenigen Phase gewahrt werden, in der die Behandlung allein von dem in der Weiterbildung zum Facharzt stehenden Dr. P. geführt wurde (BGH, Urteile vom 10. März 1992 – VI ZR 64/91 – VersR 1992, 745, 746 f; vom 15. Juni 1993 – VI ZR 175/92 –, VersR 1993, 1231).

Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass der Kläger bei der Anlegung des Periduralkatheters weder einen Behandlungs- noch einen Hygieneverstoß nachgewiesen hat. Diese Ausführungen werden von den gutachterlichen Äußerungen Prof. M. getragen und sind nicht zu beanstanden.

b) Die Berufung sieht einen Behandlungsfehler im weiteren Sinne in der Form eines Organisationsfehlers in der Übertragung des Eingriffs auf den dafür nicht ausreichend qualifizierten Arzt Dr. P.. Mit einem solchen Fehler wäre die Umkehr der Beweislast verbunden, so dass der Krankenhausträger als der für die Organisation Verantwortliche entsprechend der nach § 831 BGB bestehenden Verschuldensvermutung auch die Vermutung der Kausalität der Unerfahrenheit für den Schadenseintritt zu entkräften hätte (BGH, Urteil vom 15. Juni 1993 – VI ZR 175/92 –, VersR 1993, 1231). Entgegen der Ansicht der Berufung liegt aber kein solcher Organisationfehler vor.

aa) Der Kläger hat als Patient bei der Operation wie bei der Narkose aus der Übernahme seiner Behandlung durch das Krankenhaus vertraglich und deliktisch einen Anspruch auf ärztliche Betreuung, die dem Standard eines Facharztes entspricht. Die mit dem Einsatz von Ärzten in der Weiterbildung naturgemäß verbundenen höheren Verletzungsgefahren, die von den für den Einsatz dieser Ärzte Verantwortlichen voll beherrschbar sind, müssen deshalb durch besondere Maßnahmen ausgeglichen werden, damit gegenüber dem Patienten im Ergebnis stets der Standard eines Facharztes gewahrt bleibt (BGH, Urteil vom 15. Juni 1993 – VI ZR 175/92 –, VersR 1993, 1231). Für Eingriffe auf dem Gebiet der Anästhesie, zu denen das Legen des Periduralkatheters gehört und bei denen typischerweise am jeweiligen Operationstisch nur ein Arzt eingesetzt ist, kann es – sogar bei Einsatz eines noch unerfahrenen Anästhesisten – genügen, wenn zwischen dem Arzt in Weiterbildung und dem in einem benachbarten Operationssaal tätigen Fachanästhesisten Blick- und/oder wenigstens Rufkontakt besteht (BGH, Urteil vom 30. November 1982 – VI ZR 77/81 -, VersR 1983, 244, 245).

Vorliegend hat das Landgericht festgestellt, dass Dr. P. bis zum Zeitpunkt des Eingriffs beim Kläger an 190 Periduralanästhesien mit Periduralkathetern teilgenommen oder sie selbst durchgeführt hatte. Er war zur Facharztprüfung angemeldet und hatte damit die für diese Facharztprüfung erforderliche Anzahl von Periduralanästhesien durchgeführt oder begleitet. Da er die Facharztprüfung drei Monate später bestand, ist auch für den Eingriffszeitpunkt davon auszugehen, dass er nicht nur über die zahlenmäßige Erfahrung mit dem Eingriff verfügte, sondern auch ein auf Facharztniveau liegendes ärztliches Wissen und Können besaß. Unter diesen Umständen ist die medizinische Einschätzung des Sachverständigen, dass Dr. P. für diesen Eingriff „eigentlich“ keine Aufsicht mehr nötig gehabt hätte, auch juristisch nachvollziehbar. Der Senat versteht das von der Berufung als relativierend angesehene „eigentlich“ dahin, dass eine dem fachärztlichen Standard entsprechende Durchführung des Eingriffs von Dr. P. erwartet werden konnte, weil ihn lediglich noch das formale Kriterium der Prüfungsabnahme, deren Zeitpunkt nicht allein vom Prüfling gesteuert wird, vom Facharztstatus trennte.

bb) Im Ergebnis kommt es aber auch nicht darauf an, ob Dr. P. den Periduralkatheter auch ohne Aufsicht hätte legen dürfen. Denn das Landgericht hat festgestellt, dass Prof. B. als aufsichtführender Facharzt anwesend war und regelmäßig beim Legen der Periduralanästhesien dabei war, wenn nicht ein Notfall in einem anderen Saal lag. Jedenfalls durch diese Anwesenheit und Rufbereitschaft eines Facharztes im unmittelbaren Hintergrund hat die Beklagte organisatorisch die Einhaltung des Facharztstandards gewährleistet, jedenfalls eine dem Ausbildungsstand von Dr. P. genügende Aufsicht gestellt.

3. Die postoperative Behandlung bis zum 06.09.2006 lässt, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, keine Behandlungsfehler erkennen. Den Ausführungen, wonach vor dem 06.09.2006 keine weiteren oder anderen Maßnahmen veranlasst waren, schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

4. Ins Leere gehen auch die Ausführungen der Berufung zu Fehlern beim Ziehen des Periduralkatheters am 06.09.2006.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts, die auf den überzeugenden Ausführungen der Gutachter beruhen, ist aufgrund des zeitlichen Ablaufs davon auszugehen, dass der später festgestellte Keim staphylococcus aureus beim Legen des Katheters eingetragen wurde und bis zum 06./07.09.2006 noch keinen entzündlichen Prozess bis zum Spinalkanal verursacht hatte, sondern erst am 11.09.2006. Die behandelte Entzündung beruhte danach nicht auf dem Vorgehen an den Tagen des 06./07.09, sie war auch nicht durch einen anderen Keim als den später am 11.09.2006 festgestellten verursacht.

Ob die vom Kläger als fehlerhaft gerügte unterlassene Keimbestimmung am gezogenen Periduralkatheter überhaupt ein Befunderhebungsfehler ist, kann dahinstehen. Der Gutachter Prof. M. bezeichnete sie zwar als wünschenswert und regelhaft, hielt sie aber im Falle einer Kontamination der Katheterspitze nicht für erforderlich (I 787). Es kann auch dahinstehen, ob es sich um einen groben Befunderhebungsfehler oder einen fiktiven groben Befunderhebungsfehler gehandelt hätte. Es steht nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Keimbestimmung kein Ergebnis erbracht hätte, was eine andere Reaktion als die ergriffene Antibiose erforderlich gemacht hätte (zu ihr siehe c)). Es wäre nämlich jener staphylococcus aureus festgestellt worden, der auch später nachgewiesen wurde. Da das Antibiogramm dieses Keims zeigte, dass er auf fast alle getesteten Antibiotika sensibel war, handelte es sich auch nicht um einen Hospitalkeim, der durch vielerlei Resistenzen gekennzeichnet ist. Dies führte der Gutachter Prof. H. überzeugend aus und ist dem Senat auch aus vergleichbaren Fällen bekannt, die Berufung nimmt dies allerdings nicht zur Kenntnis. Unter diesen Umständen lässt der nachgewiesene Keim auch nicht auf einen Hygienemangel schließen, weil es ein überall auch auf der Haut natürlicherweise vorhandenes Bakterium ist, dessen Eintragung schicksalhaft geschehen und zu Entzündungen führen kann. Erneut verwechselt die Berufung in diesem Zusammenhang die verschiedenen bei der Operation eingesetzten Katheter. Der Keim staphylococcus epidermidis wurde am zentralen Venenkatheter festgestellt und hat mit der streitgegenständlichen Entzündung nichts zu tun.

b) Die Rüge, die am 06.09.2006 beteiligten Schwestern hätten ermittelt und gehört werden müssen, geht gleichfalls ins Leere. Sie sollen bestätigen, dass sie auf Anweisung Prof. H. ein Skalpell holten und ein unverpacktes Skalpell brachten, womit dieser dann ohne Handschuhe den festgenähten Katheter vom Fleisch löste. Einer weitere Beweisaufnahme hierzu ist nämlich nicht nötig. Prof. H. ging, ohne allerdings konkrete Erinnerungen an das Vorgehen beim Kläger zu haben, von der Benutzung von Handschuhen und der Verwendung eines steril verpackten Einmalskalpells zum Einstich und Eiterentlastung in den Abszess aus. Anhaltspunkte dafür, dass der Katheter festgenäht war, bestehen nicht. Selbst wenn das Skalpell beim Betreten des Krankenzimmers unverpackt gewesen sein sollte, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass es nicht steril gewesen wäre. Zudem bestand nach den Feststellungen des Landgerichts die Entzündung zu diesem Zeitpunkt bereits, so dass nicht festgestellt werden kann, dass der oberflächliche Einstich zur Eiterentleerung einen (weiteren) Schaden verursachte.

c) Die am 06.09.2006 eingeleitete Antibiose mit Zinacef, einem Cephalosporin, stellt keine behandlungsfehlerhaft unzureichende Medikamentation dar, sondern entsprach ärztlichem Standard. Da der entzündungsverursachende Keim vor der Laboranalyse nicht bekannt sein kann, wird nach der Erfahrung von der Verursachung durch einen Hautkeim ausgegangen und ein entsprechendes Antibiotikum eingesetzt, wie der Gutachter H. nachvollziehbar darlegte (I 673). Dies ist auch hier erfolgt und war das aus der maßgeblichen ex ante Sicht einzig mögliche und richtige Vorgehen. Im Übrigen handelte es sich bei dem am 11.09.2006 festgestellten am 01.09.2006 eingetragenen Keim um einen Hautkeim, der auf getestete Cephalosporine (zB: Cefazolin, Cefoxitin) sensibel reagierte. Der Kläger wurde daher durchweg mit gegen den bei ihm vorhandenen Keim wirksamen Antibiotika behandelt. Die Umstellung des gegen ein breiteres Spektrum von Erregern wirkenden Antibiotikums Zinacef auf die nicht so breit wirkenden wirksamen Antibiotika Rifampicin und Fosfomycin bezeichnete der Sachverständige daher auch als Deeskalierung (I 787). Dass in dem Abstrich vom 07.09.2006 kein Keimnachweis gelang, führt der Gutachter Prof. H. daher auch nachvollziehbar darauf zurück, dass das verabreichte Antibiotikum Zinacef bereits wirkte.

d) Warum es gleichwohl zu einem Vordringen der Infektion kam, insbesondere ob ein in früheren Jahren liegender Alkoholmissbrauch nicht nur die Pankreatitis, sondern auch eine Immunschwäche verursachte, die die Keimausbreitung beförderte, muss entgegen der Ansicht der Berufung nicht durch ein infektiologisches Gutachten geklärt werden. Dieser wissenschaftliche Zusammenhang spielt für die allein streitgegenständliche Frage der Haftung keine Rolle. Für sie kommt es darauf an, ob Behandlungsfehler festgestellt werden können. Maßgeblich ist daher, ob die behandelnden Anästhesisten, Chirurgen und Neurochirurgen die von ihnen zu erwartenden Schritte für eine richtige Medikamentation einleiteten. Dies war von den Gerichtgutachtern dieser Fachrichtungen aus ihrer Sicht zu beantworten. Das eingeforderte infektiologische Gutachten trägt hierzu nichts bei.

5. Erfolglos bleibt die Berufung auch, soweit sie sich dagegen wendet, dass die Behandlung am 07.09.2006 frei von Behandlungsfehlern war.

a) Das Landgericht hat einen Hygienefehler am 07.09.2006 verneint. Es konnte sich nach Einholung der angebotenen Beweise nicht davon überzeugen, dass der Eingriff in einem von Baumaßnahmen verstaubten Operationssaal stattfand, in dem ein „Inder oder Mischling“ gerade die Operationsliege mit einem Bodenlappen abgewischt hatte. Die landgerichtlichen Feststellungen lassen keinen Fehler erkennen. Es ist auch keine weitere Beweisaufnahme, etwa durch den angebotenen Augenschein der Operationssäle oder die Beiziehung von Bauakten, erforderlich. Sie können die hygienischen Verhältnisse am Operationstag in dem Operationssaal nicht belegen und geben über das Putzverhalten der damit betrauten Personen keine Auskunft.

Im Übrigen fehlt es auch an der Kausalität für einen Schaden. Wie bereits ausgeführt haben die Sachverständigen überzeugend dargelegt, dass die Infektion bereits am 01.09.2006 entstand. Sie konnte lediglich am 07.09.2006 nicht vollständig beseitigt werden, weil sich, wie meistens, auch außerhalb des herausgeschnittenen Abszesses noch einzelne Keime im Gewebe befanden, die anders als üblicherweise in den Folgetagen nicht durch das zusätzlich verabreichte Antibiotikum abgetötet wurden.

b) Im Zusammenhang mit der Hygiene rügt der Kläger nochmals, dass er ambulant und nicht stationär behandelt worden sei. Das Landgericht hat hierzu bereits ausgeführt, dass die Benutzung eines Operationssaals, der sich räumlich in der Ambulanz befindet, nicht bedeutet, dass der Kläger ambulant behandelt wurde. Er war stationär aufgenommen. Zudem hat das Landgericht Beweis erhoben zu den Hygienestandards in diesen Operationssälen und sich davon überzeugt, dass die dortigen hygienischen Bedingungen die Durchführung der Abszessspaltung ohne weiteres zuließen. Der Kläger sieht demgegenüber unzumutbare Risiken darin, dass er sich zu diesen Operationssälen habe zu Fuß begeben müssen. Der Kläger war nach dem Pflegebericht auch vor dem Eingriff am 05. und 06.09 zu 25% außerhalb seines Bettes, am 08.09. sogar 50%. Die Risiken in dieser Zeit waren nicht anders als auf dem Weg zu dem Eingriff am 07.09.2006. Dass er liegend zu ihm hätte gefahren werden müssen, und dass dies negativen Einfluss auf seinen Gesundheitszustand verhindert hätte, erschließt sich nicht.

c) Ohne Erfolg rügt die Berufung auch, dass der Eingriff am 07.09.2006 nicht durch den behandelnden Chirurgen, sondern einen Neurochirurgen hätte durchgeführt werden müssen. Dies ist eine durch einen Sachverständigen zu klärende Frage, so dass es nicht verfahrensfehlerhaft war, den angebotenen Zeugen für ein vom Kläger auf dem Gang überhörtes Gespräch nicht vernommen zu haben, in dem hierüber gesprochen worden sein soll. Der Gutachter Prof. Z. führte mündlich angehört (I 795) aus, dass ein Neurochirurg nur benötigt werde, wenn eine Nervenbeteiligung, meningitische Zeichen oder neurologische Ausfallserscheinungen vorgelegen hätten, solche aber – im Übrigen unstreitig – bis zum 07.09.2006 nicht aufgetreten waren.

d) Das Landgericht hat weiter überzeugend angenommen, dass am 07.09.2006 noch kein Anlass bestand, den Abszess umfangreicher auszuschneiden als dies geschehen ist, da das erstellte MRT zu diesem Zeitpunkt keine weitere Ausbreitung der Infektion zeigte.

e) Das Landgericht hat auch nicht fehlerhaft angenommen, der Abszess sei in toto ausgeschnitten worden, obwohl das eingeschickte Gewebe in der Pathologie nicht mehr in toto geschlossen gewesen sei. Der Zeuge Dr. H. hatte bereits erklärt, dass er mit dem dokumentierten „in toto“ habe ausdrücken wollen, das nekrotisierende Fettgewebe insgesamt entfernt zu haben, damit aber nicht notwendig eine Entfernung in einem Stück gemeint gewesen sei. Ein Behandlungsfehler liegt darin nicht. Dass der Zeuge aussagte, eine weitere Ausbreitung des Infekts sei für ihn bei dem Eingriff am 07.09.2006 nicht erkennbar gewesen, wird durch das MRT gestützt, das auch heute noch für die Gutachter nachvollziehbar macht, dass damals in der Muskulatur und epidural keine Auffälligkeiten vorlagen. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge vermutete, ein Pathologe hätte vielleicht im umliegenden Gewebe mit dem Mikroskop noch Entzündungsherde wahrnehmen können. Das Gewebe war nicht herausgeschnitten und daher auch nicht in Schichten mikroskopierbar. Der Senat versteht die Zeugenaussage dahin, dass sie den Ausführungen Prof. H. entspricht, wonach sich im umliegenden Gewebe noch Keime befunden haben müssen, deren wirksame antibiotische Bekämpfung zwar erwartet werden konnte, aber nicht eintrat.

6. Schließlich bleibt die Berufung auch ohne Erfolg, soweit sie das Vorgehen zwischen dem 07. und dem 11.09.2006 als behandlungsfehlerbehaftet ansieht. Die von der Berufung geübte Kritik, Prof. Z. habe sich nur zu der Behandlung ab dem 11.09.2006 geäußert, ist nicht nachvollziehbar. Er nimmt in seinem Gutachten zu der Frage Stellung, ob mit dem Eingriff am 11.09.2006 zu lange zugewartet wurde und ob die Gabe von Antibiotika lege artis war (I 511). Hierzu stellt er den Verlauf und die Antibiose ab dem 06.09.2006 dar und bezieht diesen Zeitraum ganz offensichtlich auch in sein Urteil, hier sei lege artis vorgegangen worden, mit ein. Auf die Lokalbefunde, die Entwicklung der Entzündungswerte und die Schmerzsituation des Klägers ist das Landgericht mit zutreffenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, eingegangen. Die im Schriftsatz vom 26.06.2014 benannte Zeugin R. war nicht zu hören. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese unvollständige ohne die Nennung einer ladungsfähigen Anschrift erfolgte Beweisantritt nach §§ 530, 296 ZPO zurückzuweisen ist. Die in die Wahrnehmung dieser Zeugin gestellten Tatsachen sind nämlich unstreitig. Sie wird für die Richtigkeit der Eintragungen ins Krankenblatt und dafür benannt, dass der Kläger am 09.09 und 10.09 über starke Schmerzen klagte, und daraufhin die Schmerzmitteldosis erhöht und Massagen vorgesehen wurden. Dass der Ablauf so, war steht nicht in Streit. Allerdings unterlässt es der Klägervertreter den schriftlichen Bericht der Zeugin vollständig zu zitieren. Danach heißt es dort: Heute morgen fiel bei der täglichen Wundkontrolle eine erneut zunehmende Rötung und neu aufgetretene Fluktuation im Bereich der Abszessspaltung auf, des Weiteren klagte der Patient über einen beginnenden Meningismus. Dies bestätigt aber den Vortrag der Beklagten, wonach sich bis zum 11.09. kein auffälliger Lokalbefund oder reaktionspflichtige neurologische Anzeichen zeigten.

7. Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Eingriffe in den Körper des Klägers nicht rechtswidrig waren.

a) Die Entfernung der Gallenblase war aufklärungspflichtig.

aa) Der Zeuge Prof. H. hat hierzu ausgesagt, dass er dem handschriftlichen Vermerk auf dem Aufklärungsbogen „Duodenumerhaltende Pankreasresektion, Vorgehen je nach intraoperativem Befund“ entnehme, dass er über die geplante Pankreaskopfresektion mit Schonung des Magens aufgeklärt habe, aber auch ihre situationsbedingte Erweiterung zu einer Duodenopankreatomie erklärt habe, bei der er auch die Entfernung der Gallenblase erwähne (I 777). Das Landgericht hat sich aufgrund dieser Zeugenaussage davon überzeugt, dass dem Kläger auch die möglicherweise nötige Entfernung der Gallenblase dargestellt wurde. Der Kläger bleibt auch in der Berufung dabei, ihm sei nur dargestellt worden, dass ungewiss sei, an welcher Stelle man den Dünndarm annähen könne, die Gallenblase sei nicht erwähnt worden.

bb) Eine ordnungsgemäße Aufklärung kann dahinstehen, da nach der Anhörung des Klägers vor dem Senat davon auszugehen ist, dass der Kläger der Entfernung der Gallenblase zugestimmt hätte, wenn man ihn über den Verlust dieses Organs aufgeklärt hätte. Der Kläger hat angehört ausgesagt, dass er der Entfernung zugestimmt haben würde, wenn man ihm gesagt hätte, dass die Nichtentfernung der Gallenblase Nachteile bringe. Er würde aber eine Zustimmung verweigert haben, wenn dieses Organ regelhaft hätte mitentfernt werden sollen. Nach den Feststellungen des Gutachters Prof. H. ist histologisch auch eine chronische Cholecystitis (Gallenblasenentzündung) nachgewiesen (I 667). Nach seinen Ausführungen lag damit eine klare Indikation für die Entfernung der Gallenblase vor. Mündlich angehört sah es der Gutachter als behandlungsfehlerhaft an, die Gallenblase unter diesen Umständen zu belassen (I 803), zumal der Verlust der Gallenblase auch keine (negativen) Auswirkungen auf die weitere Lebensführung des Patienten mit sich bringe. Der Entfernung eines erkrankten Organs hätte der Kläger aber, wie auch naheliegt, zugestimmt.

b) Der Eingriff am 07.09.2006 bedurfte gleichfalls der Aufklärung. Sie erfolgte zwar erst am Morgen des 07.09.2006. Sie war aber im Hinblick auf die gebotene Eile rechtzeitig, wie das Landgericht zutreffend ausführte. Dies gilt auch deshalb, weil dem Kläger schon am Abend des 06.09.2006 zusammen mit der Besprechung des MRT-Befundes mitgeteilt wurde, dass noch eine Notoperation durchgeführt werde. Prof. H. sei dann nochmal gekommen und habe ihm, dem Kläger mitgeteilt, dass der Abszess erst am nächsten Morgen aufgeschnitten werden sollte. Der Kläger wurde somit von dem Eingriff jedenfalls nicht überrascht. Er ist auch seiner Natur nach so, dass keine lange Überlegungszeit nötig ist, um sich mit seinem Wesen und seiner Bedeutung auseinander zu setzen. In dem Aufklärungsbogen sind auch die maßgeblichen Risiken erwähnt. Eine Verschleppung der Infektion oder eine erneute Operation wurden handschriftlich vermerkt. Die Aufklärung erfolgte auch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eingriff, sondern zeitlich früher durch einen anderen Arzt an einem anderen Ort. Die von der Berufung geforderte Aufklärung darüber, dass der Eingriff von einem Neurochirurgen durchzuführen sei, war schon deshalb nicht nötig, weil zu dem Eingriff kein Neurochirurg beizuziehen war.

Jedenfalls ist für den Fall einer rechtzeitigen Aufklärung von einer Einwilligung auszugehen. Zu dem Eingriff bestanden keine sinnvollen Alternativen, er war möglichst zügig durchzuführen. Der Kläger, der sich an die Aufklärung nicht erinnern konnte, aber seine Unterschrift erkannte, gab an, er würde alles unterschrieben haben, solche Schmerzen habe er gelitten (I 761). Von einem Entscheidungskonflikt kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.

Selbst wenn man eine ordnungsgemäße Aufklärung verneinte, scheiterte eine Haftung der Beklagten daran, dass ein auf den Eingriff vom 07.09.2006 zurückzuführender negativer Beitrag zu dem vorbestehenden Infektgeschehen nicht festgestellt werden kann. Es fehlt somit auch an einem Schaden.

III.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 ZPO).

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