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Passivlegitimation der Berufsgenossenschaft: Wer haftet bei Behandlungsfehlern?

Immobilisierungsschiene, keine Thromboseprophylaxe – Durchgangsarzt behauptet: Erstversorgung. So begann nach einem Arbeitsunfall das juristische Ringen. Haftet die Berufsgenossenschaft für Therapiefehler nach der ersten Diagnose?
Patient mit bandagiertem Bein erhält Arztbericht; im Hintergrund liegt eine ungenutzte Spritze auf einem Metalltablett.
Die Haftung der Berufsgenossenschaft endet oft mit der Erstversorgung; spätere Versäumnisse wie fehlende Thromboseprophylaxe fallen in den privatrechtlichen Bereich. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 117/25

Das Wichtigste im Überblick

Berufsgenossenschaften haften nicht für Fehler bei der Thrombosevorsorge durch einen Durchgangsarzt nach der ersten Untersuchung.
  • Gericht weist Klage gegen Berufsgenossenschaft wegen fehlender Thrombosevorsorge nach einem Arbeitsunfall ab.
  • Vorsorgemaßnahmen für die Zeit nach der ersten Untersuchung gelten als private ärztliche Leistung.
  • Die gesetzliche Unfallversicherung haftet nur für die hoheitliche Erstversorgung und die Diagnose.
  • Fehler bei späteren Therapieanordnungen begründen keine Haftung des Staates oder der Versicherungen.

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 15.04.2026
  • Aktenzeichen: 5 U 117/25
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Medizinrecht, Sozialversicherungsrecht
  • Relevant für: Durchgangsärzte, Unfallopfer, Berufsgenossenschaften

Wann haftet die Berufsgenossenschaft für Behandlungsfehler?

Passivlegitimation bedeutet vereinfacht: Wer ist die rechtlich richtige Person oder Organisation, die man verklagen muss?

Ob ein Unfallversicherungsträger (in der Regel die Berufsgenossenschaft) nach einem Arbeitsunfall als Anspruchsgegner infrage kommt, hängt von der rechtlichen Einordnung der ärztlichen Tätigkeit ab. Nach § 34 Abs. 1 SGB VII gelten Untersuchungen zur Diagnosestellung, die Diagnose selbst sowie die Erstversorgung als hoheitliches Handeln. Das bedeutet konkret: In diesen Momenten wird der Arzt als verlängerter Arm des Staates tätig, weshalb bei Fehlern nicht er selbst, sondern die Berufsgenossenschaft haftet. Die Entscheidung, ob eine allgemeine oder besondere Heilbehandlung erfolgt, markiert dabei die Zäsur zum privatrechtlichen Handeln. Unter der allgemeinen Heilbehandlung versteht man die einfache medizinische Grundversorgung, während die besondere Heilbehandlung spezialisierte fachärztliche Leistungen umfasst. Eine weitere Rechtsgrundlage für diese Abgrenzung bildet § 27 Abs. 1 des Vertrages zwischen den Unfallversicherungsträgern und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

Denn diese Tätigkeiten gehen ineinander über, können nicht sinnvoll auseinandergehalten werden und stellen auch aus Sicht des Geschädigten einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der nicht in haftungsrechtlich unterschiedliche Tätigkeitsbereiche aufgespaltet werden kann. – so das Oberlandesgericht Köln

Die praktische Bedeutung dieser strikten Trennung zeigte sich in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Köln (Az. 5 U 117/25). Ein Patient hatte nach einem Arbeitsunfall gegen eine Berufsgenossenschaft geklagt, weil er dem behandelnden Durchgangsarzt Behandlungsfehler vorwarf. Ein Durchgangsarzt ist ein von den Berufsgenossenschaften bestellter Facharzt, der die Erstversorgung und Steuerung nach Arbeitsunfällen übernimmt. Bereits das Landgericht Köln (Az. 3 O 117/25) wies die Klage ab, da die Berufsgenossenschaft für die beanstandeten Maßnahmen nicht die richtige Anspruchsgegnerin sei. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte diese Klageabweisung am 15. April 2026 und wies die Berufung des Patienten vollumfänglich zurück.

Bevor Sie Klage gegen eine Berufsgenossenschaft einreichen, prüfen Sie zwingend, ob der Behandlungsfehler die erste Diagnose oder bereits die darauf folgende Therapie betrifft. Um das Risiko einer kostspieligen Klageabweisung zu minimieren, sollten Sie bei Unklarheiten den behandelnden Arzt oder das Krankenhaus direkt als (zusätzliche) Anspruchsgegner in Betracht ziehen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Unfallversicherungsträger ist für Behandlungsfehler eines Durchgangsarztes nur dann passivlegitimiert, wenn die beanstandete Maßnahme der hoheitlichen Erstversorgung zuzurechnen ist; zur Erstversorgung gehören ausschließlich solche Maßnahmen, die dazu dienen, den Patienten während des Entscheidungsprozesses über die Art der Heilbehandlung vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu bewahren.
  2. Maßnahmen, die erst nach der Entscheidung über die Art der Heilbehandlung ihre Wirkung entfalten sollen – wie eine Thromboseprophylaxe oder eine Immobilisierungsschiene für den Heimgebrauch –, sind dem privatrechtlichen Behandlungsverhältnis zuzuordnen, auch wenn der Durchgangsarzt sie als initiale Therapiemaßnahme bezeichnet.
  3. Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher Erstversorgung und privatrechtlicher Heilbehandlung ist eine reine Rechtsfrage, die Gerichte anhand des zeitlichen Ablaufs und des Inhalts des Durchgangsarztberichts beurteilen; ein medizinisches Gutachten ist dafür nicht erforderlich.

Erstversorgung: Wann die Berufsgenossenschaft als Beklagte haftet

Zur hoheitlichen Erstversorgung zählen ausschließlich Maßnahmen, die einen Patienten während des Entscheidungsprozesses über die weitere Heilbehandlung vor einer Verschlechterung seines Zustands bewahren. Sobald eine Maßnahme erst nach der Entscheidung über die Art der Heilbehandlung ihre Wirkung entfaltet, fällt sie in den privatrechtlichen Bereich. Ein wesentlicher Anhaltspunkt für diese zeitliche Zäsur ist die Dokumentation im Durchgangsarztbericht.

In dem Kölner Fall stritten die Parteien über eine unterlassene medizinische Maßnahme. Der betroffene Patient warf dem Durchgangsarzt vor, nach dem Arbeitsunfall fehlerhafterweise keine Thromboseprophylaxe angeordnet zu haben. Das Gericht ordnete diese unterlassene Maßnahme jedoch nicht der Erstversorgung zu. Die Richter begründeten dies damit, dass eine solche Prophylaxe erst nach der Vorstellung bei dem Arzt präventiv gewirkt hätte und somit nicht dem Schutz während der Entscheidungsfindung diente. Auch die Anordnung einer Immobilisierung durch eine sogenannte M.-Orthese rechnete das Gericht nicht der hoheitlichen Erstversorgung zu.

Zur Erstversorgung gehören solche Maßnahmen, die aus medizinischen Gründen sofort notwendig sind, um den Patienten während des Entscheidungsprozesses über die Art der Heilbehandlung vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu bewahren. – so das Oberlandesgericht Köln

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel-Faktor für die Haftung der Berufsgenossenschaft ist die Zweckrichtung der Maßnahme: Sie muss dazu dienen, den Patienten während der Phase der Diagnosestellung und Behandlungsentscheidung vor einer Verschlechterung zu bewahren. Wenn Sie prüfen wollen, ob Ihr Fall ähnlich liegt, schauen Sie auf die Wirkung: Sollte die Maßnahme unmittelbar während der Untersuchung stabilisieren (hoheitlich) oder war sie als vorbeugender Schutz für die Zeit nach der ersten Vorstellung gedacht (privatrechtlich)?

Warum die Berufsgenossenschaft nicht für Therapien haftet

Therapeutische Maßnahmen, die im Rahmen einer besonderen Heilbehandlung stattfinden, sind grundsätzlich privatrechtlicher Natur. Daran ändert auch die Bezeichnung als initiale Therapiemaßnahme innerhalb eines Behandlungsplans nichts, sofern die Maßnahme den Zeitraum nach der Erstvorstellung betrifft. Diese Abgrenzung stützt sich auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, unter anderem auf die Entscheidungen BGHZ 126, 297 und BGHZ 213, 120.

Der Patient versuchte in der Berufungsinstanz, die unterlassene Behandlung dennoch als hoheitlichen Akt einzuordnen.

Streit um den Behandlungsplan

Er argumentierte, die Entscheidung über die Thromboseprophylaxe sei Teil eines initialen Behandlungsplans gewesen und müsse daher der Berufsgenossenschaft zugerechnet werden. Das Oberlandesgericht Köln widersprach dieser Sichtweise deutlich. Da die Maßnahme erst nach der Entscheidung über die besondere Heilbehandlung umgesetzt werden sollte, entfällt die Passivlegitimation der Berufsgenossenschaft. Der Durchgangsarzt hatte nach Ansicht der Richter den Begriff der Erstversorgung verkannt, indem er ihr fälschlicherweise spätere therapeutische Maßnahmen zuordnete.

Warum der Durchgangsarztbericht kein automatischer Beweis ist

Ein Durchgangsarztbericht entfaltet keine unmittelbare Indizwirkung für die rechtliche Zuordnung einer Maßnahme, wenn er sich zu dieser gar nicht äußert. Eine Indizwirkung bedeutet hier, dass der Bericht als Beweisanzeichen für die Art der Behandlung gewertet wird. Auch eine mittelbare Indizwirkung scheidet aus, sofern verschiedene Maßnahmen zeitlich und organisatorisch getrennt voneinander möglich sind. Letztlich ist die Einordnung einer ärztlichen Handlung als hoheitlich oder privatrechtlich eine reine Rechtsfrage, für die kein medizinisches Gutachten erforderlich ist.

Eine mögliche Indizwirkung des Durchgangsarztberichts für die Beantwortung der Frage, welche Maßnahmen noch im Vorbereitungsstadium erfolgen, entfällt, wenn die Zuordnung zu den aufgezeigten Kategorien – Erstversorgung, allgemeine Heilbehandlung und besondere Heilbehandlung – beliebig oder willkürlich erscheint. – so das Oberlandesgericht Köln

Kontrollieren Sie Ihren Durchgangsarztbericht unmittelbar nach Erhalt auf Vollständigkeit. Wenn eine aus Ihrer Sicht notwendige Maßnahme (wie eine Thromboseprophylaxe) fehlt oder nicht dokumentiert wurde, fordern Sie den Arzt sofort zur Ergänzung auf. Ein lückenhafter Bericht entzieht Ihnen später die Grundlage, eine hoheitliche Fehlentscheidung der Berufsgenossenschaft nachzuweisen.

Diese rechtliche Bewertung wirkte sich direkt auf die Beweisführung im Prozess aus.

Kein medizinisches Gutachten notwendig

Der Patient hatte gefordert, die Zuordnung der Thromboseprophylaxe durch ein medizinisches Gutachten klären zu lassen. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab, da sich die maßgeblichen Schlussfolgerungen aus den Grundsätzen der Logik ergäben und kein medizinisches Fachwissen erfordern. Weil der Durchgangsarztbericht zudem keinerlei Aussage zu einer Thromboseprophylaxe enthielt, konnte das Dokument nicht als Beweis für eine hoheitliche Fehlentscheidung herangezogen werden. Der Patient muss nun die Kosten des Berufungsverfahrens tragen, eine Revision ließ das Gericht nicht zu.

OLG Köln: Klare Trennung zwischen Diagnose und Therapie

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln festigt die strikte Trennung zwischen hoheitlicher Erstdiagnose und privatrechtlicher Heilbehandlung. Da das Urteil auf gefestigter BGH-Rechtsprechung basiert, ist es bundesweit als Maßstab für ähnliche Haftungsfragen bei Durchgangsärzten zu werten. Für Sie bedeutet das eine hohe Hürde: Sie können die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft nicht durch medizinische Gutachten erzwingen, da Richter die Abgrenzung allein anhand der zeitlichen Logik und des Dokumentationsinhalts vornehmen.

Konzentrieren Sie Ihre rechtliche Strategie daher darauf, Schadensersatzansprüche konsequent gegen den Arzt oder den Krankenhausträger zu richten, sobald die erste Diagnosephase abgeschlossen ist. Vermeiden Sie den Versuch, therapeutische Versäumnisse der Berufsgenossenschaft zuzurechnen, um nicht auf den Prozesskosten des Berufungsverfahrens sitzen zu bleiben.

Checkliste: Den richtigen Klagegegner nach Arbeitsunfällen finden

Identifizieren Sie den exakten Zeitpunkt des Behandlungsfehlers: Geschah er während der allerersten Untersuchung zur Feststellung des Schadens, ist die Berufsgenossenschaft Ihr Gegner. Geschah er danach – etwa bei der Verordnung von Medikamenten oder Schienen für den Heimgebrauch –, müssen Sie den Arzt oder die Klinik privat verklagen. Handeln Sie schnell, da für beide Wege unterschiedliche Verjährungsfristen und Haftungsvoraussetzungen gelten können.

Praxis-Hürde: Rechtscharakter der Einordnung

Häufig wird fälschlicherweise versucht, die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft durch ein medizinisches Gutachten zu beweisen. Da die Abgrenzung zwischen hoheitlicher Erstversorgung und privater Heilbehandlung jedoch eine reine Rechtsfrage ist, entscheiden Richter hier nach dem zeitlichen Ablauf und dem Inhalt des Durchgangsarztberichts. Fehlt dort der Bezug zur beanstandeten Maßnahme, kann dies bereits zum Ausschluss der Passivlegitimation führen.


Haftungsfragen nach Arbeitsunfall? Den richtigen Gegner wählen

Die Unterscheidung zwischen hoheitlicher Erstversorgung und privater Heilbehandlung entscheidet darüber, ob Sie die Berufsgenossenschaft oder den Arzt persönlich verklagen müssen. Eine falsche Einordnung führt oft zu kostspieligen Klageabweisungen und dem Verlust wertvoller Zeit. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht analysiert Ihren Durchgangsarztbericht und bestimmt die rechtssichere Strategie für Ihre Schadensersatzforderung.

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Experten Kommentar

Das zermürbendste Problem ist hier oft das Ping-Pong-Spiel der Versicherungen. Verklagt man die Berufsgenossenschaft, verweist diese sofort auf die private Berufshaftpflicht des Arztes. Gehe ich stattdessen gegen den Arzt vor, behauptet dessen Versicherung plötzlich, es habe sich doch um eine hoheitliche Erstversorgung gehandelt.

Betroffene stehen dann oft monatelang zwischen den Stühlen und verlieren wertvolle Zeit. Um dieses Risiko zu minimieren, rate ich meist zur sogenannten Streitverkündung im Prozess. So wird effektiv verhindert, dass sich am Ende beide Seiten erfolgreich aus der Verantwortung stehlen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haftet die Berufsgenossenschaft, wenn der Durchgangsarzt mir eine falsche Schiene für zuhause mitgibt?

NEIN, für die fehlerhafte Versorgung mit einer Schiene zur Heimanwendung haftet die Berufsgenossenschaft nicht, da diese Maßnahme dem privatrechtlichen Behandlungsverhältnis zugeordnet wird. Die Haftung des Unfallversicherungsträgers beschränkt sich ausschließlich auf die hoheitliche Erstversorgung zur unmittelbaren Stabilisierung des Patienten während der Diagnosestellung.

Die rechtliche Einordnung folgt der funktionalen Abgrenzung zwischen der staatlich zugewiesenen Erstversorgung und der anschließenden therapeutischen Heilbehandlung gemäß § 34 Abs. 1 SGB VII. Während die Untersuchung und die initiale Sicherung des Gesundheitszustandes als hoheitliche Aufgaben gelten, entfalten Hilfsmittel wie Schienen ihre Wirkung meist erst nach der ersten ärztlichen Vorstellung. Da diese Maßnahmen der langfristigen Genesung im häuslichen Umfeld dienen, handelt der Durchgangsarzt hierbei nicht mehr als verlängerter Arm der Berufsgenossenschaft, sondern als privatrechtlich tätiger Mediziner. In der Konsequenz müssen Schadensersatzansprüche wegen einer falschen Hilfsmittelversorgung direkt gegen den behandelnden Arzt oder den Krankenhausträger gerichtet werden, statt gegen die Berufsgenossenschaft zu klagen.

Eine Haftung der Berufsgenossenschaft käme nur in Betracht, wenn die Schiene bereits während der Untersuchung zur unmittelbaren Stabilisierung für den Transport oder zur Diagnosesicherung zwingend erforderlich war. Diese funktionale Abgrenzung unterscheidet die hoheitliche Sicherung von der späteren privaten Therapie.


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Was tun, wenn Berufsgenossenschaft und Arzthaftpflicht die Verantwortung für den Fehler gegenseitig ablehnen?

Bei einer gegenseitigen Ablehnung der Haftung sollten Sie sowohl die Berufsgenossenschaft als auch den behandelnden Arzt oder das Krankenhaus gleichzeitig als Anspruchsgegner in Anspruch nehmen. So vermeiden Sie eine Klageabweisung wegen fehlender Passivlegitimation (rechtliche Zuständigkeit des Beklagten).

Die rechtliche Schwierigkeit liegt in der oft fließenden Grenze zwischen der hoheitlichen Erstversorgung durch die Berufsgenossenschaft gemäß § 34 Abs. 1 SGB VII und der anschließenden privatrechtlichen Heilbehandlung. Während die reine Diagnosestellung und die unmittelbare Erstversorgung dem staatlichen Bereich zugeordnet werden, fallen spätere therapeutische Maßnahmen oder vorbeugende Verordnungen in die private Haftung des Mediziners. Da Gerichte diese Einordnung als reine Rechtsfrage ohne medizinisches Gutachten vornehmen, schieben Versicherer die Verantwortung häufig auf die jeweils andere Rechtsgrundlage ab. Eine kombinierte Inanspruchnahme oder eine gerichtliche Streitverkündung stellt sicher, dass Ihr Anspruch nicht zwischen den verschiedenen Zuständigkeiten verloren geht.

Beachten Sie jedoch, dass der Inhalt des Durchgangsarztberichts eine entscheidende Indizwirkung für die zeitliche Zäsur entfaltet und eine lückenhafte Dokumentation die Beweisführung gegen die Berufsgenossenschaft erheblich erschweren kann.


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Kann ich die Haftung der Berufsgenossenschaft belegen, wenn der Behandlungsfehler nicht im Arztbericht steht?

ES KOMMT DARAUF AN, wobei ein fehlender Eintrag im Durchgangsarztbericht den Nachweis einer Haftung der Berufsgenossenschaft massiv erschwert. Ohne schriftliche Dokumentation fehlt das zentrale Indiz, um eine fehlerhafte Maßnahme rechtlich als hoheitliche Erstversorgung einzuordnen.

Die Haftung der Berufsgenossenschaft setzt voraus, dass der Behandlungsfehler im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit, wie etwa der Erstdiagnose oder der unmittelbaren Erstversorgung, begangen wurde. Der Durchgangsarztbericht dient den Gerichten hierbei als maßgebliches Beweisanzeichen für die zeitliche sowie inhaltliche Einordnung der konkret erbrachten ärztlichen Leistung. Fehlen Angaben zu einer unterlassenen Maßnahme vollständig, entfällt die notwendige Indizwirkung für ein staatliches Handeln des behandelnden Arztes. Da die Abgrenzung eine reine Rechtsfrage darstellt, lassen Gerichte meist keine medizinischen Gutachten zu, um fehlende Dokumentationen nachträglich zu heilen.

Betroffene sollten umgehend eine schriftliche Ergänzung des Berichts fordern, um die Beweisgrundlage für eine hoheitliche Fehlentscheidung rechtssicher zu dokumentieren. Ohne diese Korrektur bleibt oft nur die direkte Klage gegen den Arzt oder den Krankenhausträger.


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Kann ich die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft durch ein medizinisches Gutachten vor Gericht erzwingen?

NEIN. Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft lässt sich nicht durch ein medizinisches Gutachten erzwingen, da die Abgrenzung zwischen hoheitlichem und privatem Handeln eine reine Rechtsfrage darstellt. Gerichte entscheiden über diese Passivlegitimation (rechtliche Zuständigkeit) eigenständig anhand des zeitlichen Behandlungsablaufs und der gesetzlichen Vorgaben.

Ein medizinisches Gutachten dient primär der Feststellung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und welche gesundheitlichen Folgen dieser verursacht hat. Die rechtliche Einordnung, ob ein Arzt in diesem Moment als verlängerter Arm des Staates (hoheitlich) oder im Rahmen eines privaten Behandlungsvertrages tätig wurde, erfordert jedoch kein medizinisches Fachwissen. Gemäß der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln ergeben sich die maßgeblichen Schlussfolgerungen hierfür aus den Grundsätzen der Logik und dem Inhalt des Durchgangsarztberichts. Entscheidend ist dabei die zeitliche Zäsur zwischen der ersten Diagnosephase und der anschließenden Therapie, die Richter ohne Sachverständige bewerten können.

Zwar kann ein Gutachten die Zuständigkeit nicht erzwingen, doch kommt dem Durchgangsarztbericht eine wichtige Indizwirkung für die richterliche Überzeugung zu. Sofern die Dokumentation des Arztes die Einordnung der Maßnahme als Erstversorgung stützt, kann dies die rechtliche Zuordnung zur Berufsgenossenschaft maßgeblich beeinflussen.


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Muss ich die Prozesskosten selbst tragen, wenn ich fälschlicherweise die Berufsgenossenschaft statt den Arzt verklage?

JA. Wenn Sie die Berufsgenossenschaft für einen Fehler verklagen, der rechtlich dem privatrechtlichen Bereich zuzuordnen ist, tragen Sie bei einer Klageabweisung die gesamten Prozesskosten. Die Klage wird dann mangels Passivlegitimation (rechtliche Zuständigkeit) abgewiesen.

Die Berufsgenossenschaft haftet nur für hoheitliche Aufgaben wie die Erstdiagnose, während therapeutische Maßnahmen nach der Entscheidung über die Heilbehandlung dem Privatrecht unterliegen. Verwechselt ein Kläger diese Bereiche, weist das Gericht die Klage als unbegründet ab, ohne überhaupt in die Prüfung des eigentlichen Behandlungsfehlers einzusteigen. In einem solchen Fall muss der Kläger gemäß § 91 ZPO sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten der Gegenseite vollständig übernehmen. Besonders riskant ist dies in der Berufungsinstanz, da hier zusätzliche Gebühren anfallen und eine Revision bei klarer Rechtslage oft nicht zugelassen wird.

Um dieses finanzielle Risiko zu minimieren, können Kläger im Zweifel beide potenziellen Haftungsschuldner gleichzeitig verklagen oder dem jeweils anderen den Streit verkünden. Dadurch wird verhindert, dass in zwei getrennten Prozessen widersprüchliche Entscheidungen zur Zuständigkeit ergehen, während die Kostenfolgen kalkulierbar bleiben.


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Das vorliegende Urteil


OLG Köln – Az.: 5 U 117/25 – Urteil vom 15.04.2026




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