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Patientenakte – Wer trägt die Kosten für eine Abschrift?

Oberlandesgericht Saarbrücken, Aktenzeichen: 1 U 57/16, Urteil vom 16.11.2016

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.2016 verkündete Urteil des Landgerichtes Saarbrücken, Az. 16 O 242/15, wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist ebenso wie das landgerichtliche Urteil vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche in Form von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.692,31 € gegenüber der Beklagten geltend und wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten nach einer teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung.

Sie ist die Ehefrau des am 25.06.2015 verstorbenen R. J., welcher vom 11. März bis 19.03.2015 im Krankenhaus der Beklagten in S. stationär behandelt worden war.

Nach dem Tod ihres Ehemannes forderte die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 07.09.2015 (Bl. 47f. d.A.) unter Bezugnahme auf § 630 g Abs. 1, Abs. 3 BGB auf, die Behandlungsdokumentation bezüglich ihres Ehemannes in Kopie binnen 3 Wochen herauszugeben. Gemäß diesem Schreiben sollte das Bestehen von Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzansprüchen geprüft werden.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin sagte sich für eventuell entstehende Kosten stark (Bl. 47 d.A.).

Mit Schreiben vom 30.09.2015 erinnerte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Übersendung der Unterlagen und setzte eine Nachfrist bis zum 12.10.2015 (Bl. 8 d.A.).

Die Beklagte übersandte am 20.10.2015 eine Rechnung für die Kopiekosten in Höhe von 549,17 €, adressiert an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, und teilte mit, dass die Unterlagen nach Eingang dieses Betrages übersandt würden (Anlage B1, Bl. 15 d.A.).

Mit Klageschrift vom 20.10.2015, die bei Gericht am 26.10.2015 einging, hat die Klägerin die Beklagte auf Herausgabe der Behandlungsdokumentation Zug um Zug gegen Kostenerstattung und des Weiteren auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen.

Nach Rechtshängigkeit der Klage hat die Beklagte die streitgegenständliche Behandlungsdokumentation dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin überreicht, nachdem zuvor ihre Rechnung über 549,17 € ausgeglichen worden war.

Daraufhin haben beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei mit dem Anwaltsschreiben vom 07.09.2015 in Verzug gesetzt worden.

Sie behauptet, zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage habe nicht mehr damit gerechnet werden können, dass eine Übersendung der Behandlungsunterlagen erfolgen werde. Sie habe in ihrem Anspruchsschreiben nicht nur materielle Schadensersatzansprüche geltend gemacht, sondern auch die Prüfung von Schmerzensgeldansprüchen zur Abgeltung des immateriellen Schadens angezeigt.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und ist der Ansicht, dass die Klägerin ihr Einsichtnahmerecht nicht dargetan habe. Sie habe – unstreitig – in dem vorprozessualen Schreiben vom 07.09.2015 nicht dargelegt, dass sie Erbin ihres verstorbenen Ehemannes sei. Allein die Tatsache, dass sie die Ehefrau sei, reiche für das Recht auf Einsichtnahme nicht aus. Zudem sei der Klinik eine angemessene Bearbeitungsfrist zuzubilligen. Vorliegend habe die Patientenakte – unstreitig – 909 Blatt umfasst, so dass der zeitliche Aufwand erheblich gewesen sei.

Zudem sei der Patient im Falle des § 630 g Abs. 3 BGB vorleistungspflichtig und die Rechnung vom 20.10.2015 sei (zum Zeitpunkt der Klageerhebung) noch nicht ausgeglichen gewesen. Das Vorgehen der Klägerin ist nach Auffassung der Beklagten als mutwillig anzusehen.

Mit am 14.04.2016 verkündeten Urteil (Bl. 73 ff. d.A.), auf das wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage insgesamt mit der Begründung abgewiesen, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch kein Verzug der Beklagten vorgelegen habe. Zum einen seien vermögensrechtliche Interessen geltend gemacht worden, die nur dem Erben zustünden. Die Klägerin habe ihre Erbenstellung allerdings nicht nachgewiesen. Zum anderen habe die Beklagtenseite einen Vorschussanspruch hinsichtlich der anfallenden Kopiekosten gehabt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich nunmehr das Rechtsmittel der Klägerin, mit dem sie ihren erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Antrag auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt und eine Abänderung der Kostenentscheidung anstrebt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Begründung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Berechtigung zur Einsichtnahme in die Patientenakte sei nicht haltbar. Das erstinstanzliche Gericht habe gegen seine Hinweispflicht verstoßen, indem es auf einen bislang nicht geltend gemachten Aspekt abgestellt habe. Bei entsprechendem Hinweis hätte die Klägerin vorgetragen, dass der verstorbene Ehemann ihr eine Generalvollmacht ausgestellt habe, die auch mit seinem Tode nicht erloschen sei.

Die Beklagte habe sich auch vorgerichtlich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.

Sie ist der Ansicht, die Einschaltung eines Rechtsanwalts sei bei Arzthaftungsverfahren von vornherein möglich, ohne dass Verzug vorliegen müsse.

Die Starksagung sei nicht nur als Sicherheitsleistung im Sinne von § 811 Absatz 2, 232 BGB zu verstehen, sondern ausdrücklich auch als Kostenübernahmeerklärung.

Der Kläger beantragt (Bl. 100, 115 d.A.),

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 14.04.2016 die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.692,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2015 zu zahlen,

2. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 131 d.A.), die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Verteidigungsvorbringen und rügt die Unzulässigkeit neuen Angriffsvorbringens.

Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 26.10.2016 (Bl. 139 ff. d.A.) Bezug genommen.

B.

Die form-und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig.

Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Tatsachen, die der Senat gemäß den §§ 529, 531 ZPO seine Beurteilung zugrunde zu legen hat, rechtfertigen keine der Klägerin rechtlich vorteilhaftere Entscheidung, § 513 ZPO.

Die Beklagte schuldet weder die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten noch Kostenerstattung nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien.

I. Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

Die Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren ist vorliegend nicht geschuldet.

1.

Eine Haftung der Beklagtenseite aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286 Abs. 1 iVm 280 Abs. 2 BGB ist nicht gegeben.

 

Die Klägerin könnte die Anwaltsgebühren nur aufgrund eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend machen. Er folgt – vorbehaltlich besonderer Regelungen im Einzelfall – in der Regel aus Verzug gem. §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Danach ist der Schaden zu ersetzen, der sich dadurch ergibt, dass der spätere Beklagte trotz Fälligkeit und Mahnung schuldhaft nicht leistet. Das bedeutet, dass der Inhaber des Anspruchs den Schuldner selbst in Verzug gesetzt haben muss, bevor er den Anwalt beauftragt und damit die Honorarforderung auslöst. Der Mandant muss also eine Mahnung ausbringen, die die geschuldete Leistung deutlich erkennen lässt (vgl. zu Vorstehendem: Steenbuck, Geltendmachung außergerichtlicher Anwaltskosten im Zivilprozess, MDR 2006, 423 ff., 425).

Nach Bürgerlichem Recht hat der Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der „Erstmahnung“ (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984, VIII ZR 226/83 Juris-Rn. 52 = NJW 85,320 mwN). Ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens nach § 286 Abs. 1 BGB scheidet in einem solchen Falle aus, weil der Schaden Folge des Verzuges sein muss und die Kosten der ersten – verzugsbegründenden – Mahnung bereits vor Verzugseintritt entstanden sind (wie vorstehend: BGH aaO).

Zum Zeitpunkt des ersten Anschreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 07.09.2015 hatte es unstreitig noch keine vorherige Anforderung durch die Klägerin selbst hinsichtlich der Behandlungsunterlagen gegeben. Verzug iSd § 286 Abs. 1 BGB ist damit nicht zu bejahen.

Für das zweite Schreiben vom 30.09.2015 fielen keine weiteren Gebühren an, die nach Verzugsgesichtspunkten erstattungsfähig wären.

Die Geschäftsgebühr des Klägervertreters für die außergerichtliche Tätigkeit war mit der Beauftragung zur Erstellung des Schreibens vom 07.09.2015 und Versendung desselben bereits angefallen.

Auf die Frage, ob Verzug ggf. nach Ablauf der ersten Fristsetzung eingetreten ist, und weitere Kosten erstattungsfähig sein könnten, kommt es deswegen nicht an.

2.

Die Rechtsanwaltskosten sind auch nicht unabhängig vom Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen erstattungsfähig.

Soweit die Klägerseite auf Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall verweist, ist die Situation nicht vergleichbar.

Nach einem Verkehrsunfall haftet der Schädiger auf Schadensersatz und in den meisten Fällen daher auch auf die Kosten, die für die Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche anfallen, die sogenannten Rechtsverfolgungskosten. Die Haftung dem Grunde nach ist daher schon Voraussetzung für die Haftung in Bezug auf Rechtsverfolgungskosten. Bei einer nur anteiligen Haftung werden Rechtsanwaltsgebühren nur aus dem tatsächlich zu Recht geforderten Betrag geschuldet.

Eine deliktische Handlung ist damit Grundvoraussetzung für die Auferlegung von Rechtsverfolgungskosten bei Verkehrsunfällen.

 

In Fällen der Einsichtnahme in Behandlungsunterlagen ist die Haftung des Behandlers allerdings nicht Anspruchsvoraussetzung. Die Einsichtnahme soll lediglich der Information des Patienten dienen und ihm ggf. ermöglichen, Haftungsansprüche zu erkennen bzw. zu begründen.

Weshalb der Behandler für die Kosten der Rechtsverfolgung bei der bloßen Forderung auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen haften soll, ist nicht ersichtlich.

Für die Geltendmachung des Rechts auf Einsicht, welches idR weder im Tatsächlichen noch im Rechtlichen besondere Probleme aufweist, benötigt der Patient bzw. sein Erbe keinen rechtlichen Beistand. Lediglich bei Weigerung des Behandlers – und damit wieder bei Verzug desselben – kann es erforderlich werden, einen Anwalt einzuschalten. In einem solchen Falle wären die Kosten nach dem Vorgesagten erstattungsfähig.

II. Kostentragung hinsichtlich Erledigungserklärung

Die Kosten des Rechtsstreits wären nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung bezüglich der Herausgabe der Unterlagen nur dann nach § 91 a ZPO der Beklagtenseite aufzuerlegen, wenn die Klage zum Zeitpunkt der Einreichung zulässig und begründet gewesen wäre.

Vorliegend war die Klage jedoch bei Einreichung unbegründet.

1.

Dabei kann die Frage dahinstehen, ob die Klägerin ihre Stellung als Erbin hätte darlegen und ggf. nachweisen müssen, um überhaupt in den Genuss eines Einsichtsrechtes gemäß § 630 g Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 2 BGB zu gelangen.

Die Beklagtenseite hatte außergerichtlich keinen Nachweis der Erbenstellung angefordert und eine Rechnung für die – offenbar schon angefertigten – Kopien übersandt.

Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz, sie sei Inhaberin einer Vorsorgevollmacht des verstorbenen Ehemannes, die über den Tod hinaus Geltung habe, wäre die Klägerin auch aktivlegitimiert gewesen.

2.

Die Klägerin war jedoch hinsichtlich der Kopiekosten vorleistungspflichtig. Der Beklagten stand damit ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

Sofern im Rahmen des Einsichtnahmerechts gemäß § 630 g Abs. 3 BGB die Fertigung von Kopien gefordert wird, sind § 630 g Abs. 1 und 2 BGB zu beachten, wonach dem Behandelnden die entstandenen Kosten für die Fertigung von Abschriften zu erstatten sind. § 630 g Abs. 1 BGB verweist auf § 811 BGB.

Nach § 811 Absatz 2, Satz 2 BGB kann die Vorlegung verweigert werden, bis der andere Teil die Kosten vorschießt oder Sicherheit leistet.

Daraus ergibt sich eine Vorleistungspflicht desjenigen, der Kopien verlangt (OLG Hamm, Urteil vom 7.11.2011, 3 U 140/11, 2. Orientierungssatz, zitiert nach juris und juris Rn. 36; OLG Köln, Beschluss vom 30.10.2010, (I-) 3W 55/10, juris Rn. 1; Lafontaine in jurisPK BGB, 7. Aufl., § 630 g, Rn. 122, auch für elektronische Abschriften; a.A. Rehborn/Gescher in Erman BGB 14.A. § 630 g, Rn. 18).

Der Zweck dieser Vorleistungspflicht besteht darin, dass es dem Vorlegungsschuldner nicht zugemutet werden soll, seinen Kostenerstattungsanspruch im Anschluss an die Aushändigung der Unterlagen langwierig zu verfolgen oder gar klageweise geltend machen zu müssen (so zutreffend Martinek in juris PK-BGB, 6. Aufl., § 811 Rn. 6).

Der Vorlegungsverpflichtete kann also die Vorlegung (von Kopien) verweigern, bis ein Vorschuss erbracht ist, allerdings nur, wenn Unkosten zu erwarten sind (Buck-Heeb in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 11. Aufl., § 811 Rn. 3).

Daraus wird ein Leistungsverweigerungsrecht des Vorlegungspflichtigen bis zur Erstattung des angeforderten Vorschusses abgeleitet (Martinek aaO).

Ein solches Leistungsverweigerungsrecht setzt jedoch voraus, dass der Verpflichtete zunächst reagiert und die Kosten mitteilt, die zu erstatten sein sollen.

Hiermit geriet die Beklagte zwar zunächst in Verzug, hatte jedoch mit Schreiben vom 20.10.2015, und damit noch vor Einreichung der Klage am 26.10.2015, die Kosten mitgeteilt und angekündigt, nach Begleichung derselben die Kopien zu übersenden.

Mit diesem Schreiben war der Vorschussanspruch durch die Beklagte hinreichend deutlich gemacht. Aus der Rechnung war eindeutig zu erkennen, dass die Beklagte nur gegen Zahlung des darin genannten Betrages Unterlagen herausgeben würde.

Eine förmliche Rechnungsstellung, insbesondere im Hinblick auf den Adressaten der Rechnung, ist nicht Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorschussanspruches bzw. des daraus folgenden Leistungsverweigerungs-rechtes.

Das Leistungsverweigerungsrecht war damit im Verfahren zu berücksichtigen (zum Erfordernis der ausdrücklichen oder stillschweigenden Geltendmachung: Martinek aaO; OLG München, Urteil vom 20.11.2007,1 W 2599/07, juris Rn. 11).

Aufgrund der Vorleistungspflicht hinsichtlich der Kosten war der Anspruch der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageeinreichung unbegründet.

3.

Es ist unbeachtlich, dass sich der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin in seinem ersten Aufforderungsschreiben für die Kosten „stark gesagt“ hatte.

Abgesehen davon, dass eine solche Starksagung in gerichtlichen Verfahren lediglich die Stellung als zusätzlicher Kostenschuldner im Sinne des § 29 GKG zur Folge hat, ist eine solche Anerkennung anwaltlicher Erklärungen zur Kostentragung im Privatrechtsverkehr nicht vorgesehen und nicht verpflichtend.

Der Geschäftspartner hat keine Kenntnis über die finanzielle Situation des jeweiligen Rechtsanwaltes.

Auch eine eventuell angebotene Bürgschaft muss der Vertragspartner nicht anerkennen. Abgesehen davon scheitert die Annahme einer Bürgschaft im vorliegenden Fall – wie im erstinstanzlichen Urteil zutreffend dargestellt – daran, dass die Voraussetzungen des § 239 Abs. 2 BGB nicht vorliegen.

 

Darüber hinaus befremdet, dass der Klägervertreter nach entsprechender Starksagung die Rechnungsstellung an ihn selbst bemängelte und auch keine Begleichung der Forderung erfolgte. Im Schriftsatz vom 29.03.2016 (Seite 2, Bl. 40 d.A.) gibt der Klägervertreter sogar an, dass weder seine Kanzlei noch er persönlich Schuldner der Kopiekosten gewesen seien.

Daraus ergibt sich, dass der an sich denkbare Schuldbeitritt des Klägervertreters, als den man die „Starksagung“ eventuell noch hätte auslegen können, von diesem offenbar nicht gewünscht war.

Das Verhalten des Klägervertreters war zu diesem Punkt zumindest widersprüchlich.

4.

Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, eine Vorschusspflicht der Klägerin habe nicht vorgelegen und diese habe eine Leistungsklage mit einer Zug-um-Zug-Einschränkung erheben dürfen, hätte der Klage das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt.

Es war der Klägerin zumutbar, zunächst den Betrag zu bezahlen und abzuwarten, ob die Beklagte ihrerseits die Verpflichtung zur Vorlage erfüllen würde.

Das Argument des Klägervertreters, es sei nicht mehr damit zu rechnen gewesen, dass die Beklagte wirklich erfüllen würde, ist nicht nachvollziehbar.

In der Rechnung vom 20.10.2015 (Bl. 15 d.A.) waren eine genaue Kopienanzahl und das Porto ausgewiesen. Es ergab sich somit schon aus der Rechnung, dass die Kopien bereits angefertigt waren.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Herausgabe der Unterlagen nach Begleichung der Forderung nicht erfolgt wäre.

Die Erhebung der Klage nach Übersendung der Rechnung war mutwillig.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

§ 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und mangels Beschwer von mehr als 20.000 € die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nummer 8 EGZPO für beide Parteien unzulässig ist.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 iVm Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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