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Patientenanspruch auf Änderung eines Befundes im Entlassungsbericht

OLG Koblenz – Az.: 5 U 1184/17 – Beschluss vom 08.01.2018

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. Oktober 2017 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin kann zu den Hinweisen des Senats bis zum 5. Februar 2018 Stellung nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

3. Die Frist zur Berufungserwiderung wird auf den 09. Februar 2018 erstreckt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Abänderung eines ärztlichen Entlassungsberichts sowie die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für Schäden, die ihr durch die Verbreitung des Entlassungsberichts entstanden sind, sowie die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Anschluss an eine Schmerzbehandlung.

Die 1972 geborene Klägerin wurde vom 23. November 2015 bis 18. Dezember 2015 wegen Wirbelsäulenbeschwerden in der Schmerzklinik der Beklagten teilstationär behandelt. Dem vorausgegangen waren Operationen und konservative Behandlungen u.a. in der Wirbelsäulenchirurgie der Beklagten. In dem auf den 13. Januar 2016 datierenden Entlassungsbericht, der der Hausärztin Frau …[A] und dem Leiter der Wirbelsäulenchirurgie der Beklagten Herrn …[B] – beide waren mit der Behandlung der Klägerin betraut – übersandt wurde, ist u.a. die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (F.60.8) aufgeführt. Nachdem die Klägerin die Beklagte aufgefordert hatte, den Bericht zu ändern, fertigte die Beklagte unter dem 26. September 2016 einen Entlassungsbericht, der den psychologischen Befund aussparte und mit „Geänderte Fassung des Entlassungsbriefes vom 13.01.16 unter Aussparung des psychol. Berichtes und der entsprechenden Diagnosen“ überschrieben war und der ebenfalls den Ärzten …[B] und …[A] übersandt wurde.

Die Klägerin war erstinstanzlich der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf Ausstellung eines korrekten und neutralen Entlassungsberichtes zu. Der psychologische Befundbericht entspreche nicht den Regeln der ärztlichen Kunst und die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung sei falsch. Der Bericht, auch der Hinweis auf den ausgesparten psychologischen Befundbericht, verletze ihr Persönlichkeitsrecht und sie werde ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Der Bericht sei massiv diffamierend und die Diagnose der narzisstischen Persönlichkeitsstörung sei für sie als Schmerzpatientin vernichtend. Es handele sich um einen Hinweis darauf, dass sie sich ihre Beschwerden nur einbilde. Herr …[B] habe sich nach Übersendung des Berichtes geweigert, sie weiter zu behandeln. Daher drohten ihr aufgrund der Verbreitung des Berichtes Schäden.

Patientenanspruch auf Änderung eines Befundes im Entlassungsbericht
(Symbolfoto: GetMyStock/Shutterstock.com)

Die Beklagte war demgegenüber der Auffassung, der psychologische Befund sei lege artis unter Verwendung der gängigen validen Begutachtungsmethoden erstellt worden. Sie sei zudem verpflichtet gewesen, die Änderung des Entlassungsberichts kenntlich zu machen. Der Klägerin sei zudem kein Schaden entstanden, da der Abbruch der Behandlung durch Herrn …[B] auf einen Dissens über das Behandlungsregime zurückzuführen sei. Hinsichtlich des Weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf die angefochtene Entscheidung vom 26. Juli 2017 (Bl. 106ff GA) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Erstellung eines fehlerhaften Arztberichtes stelle keine Verletzung einer Hauptleistungspflicht, sondern allenfalls einer Nebenpflicht zur Sicherung eines weitergehenden Leistungserfolges dar. Die Änderung des Berichts sei in der Regel nicht selbständig einklagbar. Eine Abänderung könne zudem aufgrund des Charakters des Arztbriefs als Meinungsäußerung und eigenständige ärztliche Bewertung nicht ohne weiteres verlangt werden. Die psychologische Befundung sei auf der Grundlage von drei Gesprächen erfolgt, die die Klägerin mit einer Psychologin geführt habe. Ein Anspruch komme ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Entlassungsbericht objektiv nicht haltbare, ehrverletzende Diagnosen enthalte, deren Berichtigung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Persönlichkeitsrechts verlangt werden könne oder wenn willkürlich ein Verdacht ohne den geringsten tatsächlichen Anhaltspunkt geäußert werde. Dies sei nicht der Fall, da es sich bei der narzisstischen Persönlichkeitsstörung um ein anerkanntes Krankheitsbild handele und sich der Entlassungsbericht in sachlicher Weise dazu verhalte. Diffamierungen, Demütigungen oder herabwürdigende subjektive Wertungen seien nicht erkennbar. Soweit eine Wertung zu der persönlichen Krankheitseinstellung der Klägerin enthalten sei, überschreite diese nicht die der Beklagten zustehende und grundsätzlich unantastbare ärztliche Wertungsfreiheit. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin einen Schaden erlitten habe. Im Übrigen wird zur Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung auf das Urteil vom 26. Juli 2017 Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung unter Weiterverfolgung ihrer erstinstanzlichen Anträge. Das Landgericht habe übersehen, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag den Patienten die Wahl überlasse, ob der psychologische Befundbericht in den Entlassungsbericht aufgenommen werde. Damit habe die Beklagte der Klägerin die Entscheidungskompetenz diesbezüglich übertragen, womit dieser Bestandteil zur Hauptleistungspflicht der Beklagten geworden sei. Zwar sei das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung um ein anerkanntes Krankheitsbild handele. Es habe jedoch übersehen, dass die Diagnose dennoch geeignet sei in der Öffentlichkeit und bei behandelnden Ärzten negative Reaktionen hervorzurufen. Die Verbreitung der Diagnose verletze sie aufgrund der gesellschaftlichen und medizinischen Bewertung in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und im Schutz ihres innersten Lebensbereiches. Für die Klägerin als chronische Schmerzpatientin sei die Diagnose vernichtend, sie werde nicht mehr ernst genommen. Zudem sei die Diagnose falsch. Unzutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich um eine nicht haltbare Diagnose handele. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Klägerin sowie hinsichtlich der Berufungsanträge wird auf die Berufungsbegründung vom 27. Dezember 2017 (Bl. 132ff GA) verwiesen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung kann in der Sache nach derzeitigem Sach- und Streitstand keinen Erfolg haben. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Von ihr sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Änderung des Entlassungsberichts vom 26. September 2016 noch auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten zu. Das Landgericht hat die von der Klägerin erhobenen Ansprüche zu Recht als nicht begründet angesehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Die hiergegen erhobenen Angriffe der Berufung überzeugen nicht. Im Einzelnen:

1. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin einen geänderten Entlassungsbericht unter Aussparung des psychologischen Befundes und ohne Hinweis darauf auszustellen. Die Beklagte hat sich nicht durch eine individuelle Vereinbarung mit der Klägerin dazu verpflichtet, indem sie der Klägerin die Wahl ließ, ob der psychologische Befund in den Entlassungsbericht aufgenommen werden soll. Einen Bericht ohne den psychologischen Befund und die Diagnose „narzisstische Persönlichkeitsstörung“ hat die Beklagte der Klägerin auf deren Wunsch ausgestellt. Zu mehr war sie nicht verpflichtet. Die Klägerin kann nicht verlangen, dass der Hinweis auf den geänderten Bericht und die Aussparung des psychologischen Befundes sowie der Diagnose entfernt wird. Der Arztbericht dient dazu, die durchgeführten Befunderhebungen und Behandlungsmaßnahmen sowie ihre Auswirkungen zu dokumentieren und so etwaigen Nachbehandlern mitzuteilen, wie und mit welchem Ergebnis ein Patient behandelt worden ist. Auf dieser Grundlage können Nachbehandler einschätzen, welch weiterer Behandlungsbedarf gegeben ist und ob beispielsweise konservative Maßnahmen bereits ausgeschöpft worden sind. Dem Senat ist aus einer Vielzahl an Arzthaftungsfällen bekannt, dass Schmerzzustände regelmäßig Einfluss auf die psychische Verfassung des Patienten haben und umgekehrt auch die psychische Verfassung Schmerzzustände beeinflussen kann. Soweit ein behandelnder Arzt bei einem Patienten psychische Einflussfaktoren feststellt, die bei dem Krankheitsbild des Patienten eine Rolle spielen können und daher bei Entscheidungen über die Behandlung zu berücksichtigen sind, kann er diese daher nicht außer Betracht lassen. Insoweit kann sich ein Arztbericht ohne Hinweis auf den psychischen Befund irreführend oder verzerrend darstellen. Dies kann von dem behandelnden Arzt, der sich an seinem Bericht festhalten lassen muss, nicht verlangt werden. Daher hat der Bericht auch diesen Befund zu enthalten, zumindest aber den Hinweis darauf, dass ein solcher Befund erhoben wurde, aber nicht im Bericht enthalten ist. Nur so ist sichergestellt, dass der Arzt, der die Nachbehandlung übernimmt, auf zutreffender Tatsachengrundlage tätig werden kann. Dem ist die Beklagte nachgekommen; mehr kann von ihr nicht verlangt werden. Insoweit ist auch nicht von einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bzw. dem Schutz des innersten Lebensbereichs auszugehen.

2. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht verkannt, dass die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung geeignet sei, negative Reaktionen in der Öffentlichkeit bzw. bei Ärzten hervorzurufen.

a) Es kann dahinstehen, ob die Diagnose geeignet ist, eine solche Reaktion in der Öffentlichkeit hervorzurufen. Der Entlassungsbericht sowie dessen korrigierte Fassung wurden der Klägerin und zwei sie behandelnden Ärzten zur Kenntnis gebracht. Die Öffentlichkeit hat somit von der Diagnose keine Kenntnis erlangt. Die Klägerin hat auch keinen Anlass, dies für die Zukunft zu befürchten, nachdem die Beklagte erklärt hat, den Bericht an niemand anderen zu übersenden und die Klägerin damit eine Verbreitung selbst in der Hand hat. Insoweit wurde die Klägerin durch die ärztliche Schweigepflicht geschützt.

b) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Diagnose sei geeignet, negative Reaktionen bei Ärzten hervorzurufen. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine narzisstische Persönlichkeitsstörung eine anerkannte Krankheit ist. Der sehr ausführliche Entlassungsbericht vom 13. Januar 2016 gibt in sachlicher Weise die psychische Diagnose und die angewandten Untersuchungsmethoden sowie deren Bewertungen wieder. Entgegen der Auffassung der Klägerin erweckt der Bericht an keiner Stelle den Eindruck, sie bilde sich ihre Schmerzen ein. Vielmehr ist ihr Krankheitsweg einschließlich der Vorbehandlungen und Operationen ebenso geschildert wie die Ergebnisse der klinischen Untersuchung der Klägerin. Aus der Beschreibung geht eindeutig hervor, welchen Leidensweg die Klägerin hinter sich gebracht hat und mit welchem Beschwerdebild sie in die Therapie aufgenommen wurde. Dies wird ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die Beeinträchtigungen der Klägerin bei Entlassung. Wie bereits ausgeführt, kann die psychische Verfassung Einfluss auf Schmerzzustände haben. Dies heißt aber nicht, dass sich die Patienten die Schmerzen einbilden. Sie haben Schmerzen. Der Entlassungsbericht zieht dies bei der Klägerin nicht in Zweifel und kann auch von nachbehandelnden Ärzten nicht so verstanden werden. Sollte die Klägerin andere Ärzte aufsuchen als die, denen die Berichte übersandt worden sind, steht es ihr im Übrigen frei, den korrigierten Bericht auszuhändigen und darauf hinzuweisen, dass es hinsichtlich des psychischen Befundes zu einem Dissens gekommen ist. Gerade vor dem Hintergrund des in dem Entlassungsbericht beschriebenen Leidenswegs der Klägerin mit Operationen, die ihre Indikation in ihrer körperlichen Situation hatten, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie als Schmerzpatientin nicht ernst genommen würde.

3. Ein Änderungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, die Beklagte habe eine unzutreffende psychologische Diagnose erstattet. Wertungen und Meinungsäußerungen sind einem Widerruf grundsätzlich nicht zugänglich. Niemand kann und soll im Wege der Zwangsvollstreckung gezwungen werden, eine Überzeugung aufzugeben oder eine Würdigung zurückzunehmen (BGH, NJW 1989, 774). Der Schluss, den ein Arzt aus seinen Beobachtungen zieht, ist eine Bewertung, keine Tatsache. Der Arzt gibt damit kund, was nach seiner Meinung als medizinische Ursache der Beschwerden des Patienten in Frage komme. Eine solche Beurteilung mag angezweifelt werden und kann sich als irrig erweisen, der Arzt kann jedoch grundsätzlich nicht gezwungen werden, sie zu widerrufen (BGH, a.a.O., 775). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte den ihr zustehenden weiten Beurteilungs- und Wertungsspielraum überschritten hätte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es drei Gespräche zwischen der Klägerin und einer Psychologin gegeben hat. Aus dem Entlassungsbericht geht hervor, welche Untersuchungsmittel dabei eingesetzt worden sind und welche Schlüsse die Psychologin daraus gezogen hat. Nichts spricht dafür, dass für die von der Psychologin erhobenen Befunde keine ernsthaften Anhaltspunkte vorhanden waren. Allein der Umstand, dass die Klägerin sich dadurch angegriffen fühlt, vermag dies nicht zu begründen.

4. Da kein Anspruch auf eine Änderung des Entlassungsberichts besteht, steht der Klägerin auch der begehrte Feststellungsanspruch ebenso wenig zu, wie die beantragten Rechtsanwaltskosten.

III.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung offensichtlich keine ausreichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des neu gefassten § 522 Abs. 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung aus den eingangs genannten Gründen nicht geboten. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO liegen vor. Der Klägerin wird empfohlen, die Berufung kostensparend zurückzunehmen.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 7.500,- € festzusetzen.

Die übliche Frist zur Stellungnahme beträgt nach §§ 522, 277 Abs. 3 ZPO zwei Wochen (vgl. hierzu auch Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage, § 522, Rn. 34; Stein/Jonas-Althammer, ZPO, 22. Auflage § 522, Rn. 61; Münchener Kommentar/Rimmelspacher, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 522 Rn. 27, der sogar ausspricht, dass die Frist nicht überschritten werden sollte; Fellner, MDR 2017, 435). Der Senat hat die Frist von vornherein großzügiger bemessen. Das soll der Partei eine hinreichende Überlegungsfrist gewährleisten und Fristverlängerungsgesuche überflüssig machen. Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock v. 27.05.2003, 6 U 43/03, OLGR 2004, 127; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuches auch BVerwG, NJW 2008, 3303). Nicht prüffähige, pauschale Behauptungen genügen nicht (OLG München, MDR 2017, 483; OLG Köln, MDR 2014, 299). Es sind deshalb für ein Fristverlängerungsgesuch erhebliche Gründe in prüffähiger Form glaubhaft zu machen, die eine notwendige Fristverlängerung begründen. Dazu gehört die Darlegung, welche Schritte unverzüglich eingeleitet wurden, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen.

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