Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum der Augenarzt keine Restschuldbefreiung für Betrug erhält
- Redaktionelle Leitsätze
- Systematischer Abrechnungsbetrug verhindert die Restschuldbefreiung beim Arzt
- Warum Versicherer den Deliktscharakter einer Forderung erben
- Warum Entschädigungen Dritter den Betrüger nicht entlasten
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bleibe ich zahlungspflichtig, wenn die Versicherung des Geschädigten dessen finanziellen Schaden bereits komplett übernommen hat?
- Verliere ich meine Restschuldbefreiung dauerhaft, falls ich dem Eintrag in die Insolvenztabelle nicht widerspreche?
- Reicht ein einfacher Widerspruch beim Insolvenzgericht aus oder muss ich diesen rechtlich detailliert begründen?
- Wie verteidige ich mich, wenn die Versicherung mich während der Insolvenz auf Feststellung einer Straftat verklagt?
- Kann die Versicherung nach der Insolvenz pfänden, wenn die unerlaubte Handlung erst nach dem Schlusstermin auffällt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 5 U 61/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Köln
- Datum: 26.02.2026
- Aktenzeichen: 5 U 61/25
- Verfahren: Berufungsverfahren (Beschluss)
- Rechtsbereiche: Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Strafrecht
- Streitwert: 82.145,03 EUR
- Relevant für: Ärzte, Privatpatienten, private Krankenversicherungen
Ein Arzt zahlt Schulden aus Abrechnungsbetrug trotz Insolvenz wegen vorsätzlicher Täuschung seiner Patienten vollständig zurück.
- Der Arzt rechnete bereits bezahlte Medikamente bei Privatpatienten erneut ab und beging damit Betrug.
- Schulden aus vorsätzlichen Straftaten bleiben auch nach einer Privatinsolvenz für den Täter dauerhaft bestehen.
- Die Versicherung verlangt das Geld direkt vom Arzt zurück, da die Ansprüche der Patienten übergehen.
- Die Erstattung durch die Versicherung entlastet den Arzt nicht von seiner persönlichen Zahlungspflicht für Schäden.
- Das Gericht wies die Berufung ab, da der Fall rechtlich eindeutig gegen den Arzt sprach.
Warum der Augenarzt keine Restschuldbefreiung für Betrug erhält
Gemäß § 302 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) sind Verbindlichkeiten eines Schuldners, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen – also Taten wie Betrug oder vorsätzliche Körperverletzung –, von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Voraussetzung ist, dass der Gläubiger die offene Forderung unter Angabe dieses spezifischen Rechtsgrundes zur Insolvenztabelle anmeldet. Diese Tabelle ist das amtliche Verzeichnis, in dem alle Schulden während des Insolvenzverfahrens rechtlich verbindlich dokumentiert werden. Widerspricht der Schuldner dieser Einordnung in das Verzeichnis, muss der betroffene Gläubiger den Widerspruch durch eine gerichtliche Feststellungsklage beseitigen lassen. Ohne einen solchen gerichtlichen Beschluss würde die Forderung nach dem Abschluss des regulären Insolvenzverfahrens verfallen.
Prüfen Sie nach der Forderungsanmeldung durch Ihre Gläubiger umgehend den Auszug aus der Insolvenztabelle. Finden Sie dort bei einer Forderung den Zusatz „vorsätzlich unerlaubte Handlung“, müssen Sie diesem Rechtsgrund beim Insolvenzgericht sofort widersprechen. Versäumen Sie diesen Widerspruch, bleibt die Schuld auch nach Ende Ihres Insolvenzverfahrens in voller Höhe bestehen und ist pfändbar.
Das Oberlandesgericht Köln wandte diese Vorgaben in einem juristischen Streit rund um einen insolventen Augenarzt an. Der Mediziner hatte im Rahmen seines Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Köln (Az. 70f IN 145/20) der Einstufung einer hohen Schadensersatzforderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung widersprochen. Daraufhin zog eine private Krankenversicherung vor das Landgericht und forderte die formelle Feststellung nach § 302 Nr. 1 InsO für einen Betrag von 82.145,03 Euro. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Arztes mit einem Beschluss vom 26.02.2026 (Az. 5 U 61/25) vollumfänglich zurück und stellte abschließend klar: Die Versicherung hat Anspruch auf die vollständige Summe, weshalb der Arzt für diese Schulden keine Befreiung erhält.
Redaktionelle Leitsätze
- Geht ein Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf einen Versicherer über, behält die Forderung ihren deliktischen Charakter und ist daher auch gegenüber dem Versicherer von einer Restschuldbefreiung des Schuldners ausgenommen.
- Ein zivilrechtlicher Vermögensschaden entfällt nicht dadurch, dass der Geschädigte von einem Dritten, insbesondere einer Versicherung, eine Entschädigungsleistung erhält, da eine solche Leistung nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung den Schädiger nicht entlasten darf.
Systematischer Abrechnungsbetrug verhindert die Restschuldbefreiung beim Arzt
Ein dauerhafter Ausschluss von der Restschuldbefreiung setzt einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch voraus, der auf einem strafbaren Betrug nach § 263 StGB in direkter Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB basiert. Das bedeutet konkret: Während das Strafrecht die Bestrafung des Täters regelt, dient das Zivilrecht dazu, den finanziellen Schaden beim Opfer wiedergutzumachen. Die Gerichte verlangen hierfür den lückenlosen Nachweis eines strafrechtlichen Vermögensschadens sowie eines zivilrechtlichen Schadens gemäß den §§ 823 und 249 BGB. Zudem muss sich der Vorsatz des handelnden Täters unmittelbar auf die begangene unerlaubte Handlung beziehen.
Die strafrechtliche Vorgeschichte des Augenarztes lieferte dem Zivilgericht die fundierte Basis für diese Einordnung. Das Landgericht Köln hatte den Mediziner bereits am 27.05.2020 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt (Az. 119 KLs 7/19). Der Arzt hatte Patienten, die an einer feuchten altersbedingten Makuladegeneration litten, mit den speziellen Medikamenten R., D. und C. behandelt. Für gesetzlich versicherte Patienten bestellte er die Präparate als Einweg-Durchstechflaschen auf ein Kassenrezept, nutzte die Reste der Medikamente jedoch unzulässigerweise für Privatpatienten weiter und stellte diesen die Sachkosten vollumfänglich in Rechnung.
Systematische Täuschung bei der Abrechnung
Zusätzlich beschaffte der Mediziner weitere Medikamente unter den Bezeichnungen A. und Y. fälschlicherweise als allgemeinen Sprechstundenbedarf, obwohl er für die Behandlung eines Patienten jeweils nur eine einzelne Einheit benötigte. Gegenüber seinen Privatpatienten rechnete er anschließend den hohen Preis einer kompletten Großpackung ab. Der Zivilsenat sah in diesem planmäßigen Vorgehen eine klare Täuschung und vorsätzliche Schädigung, welche die zwingende Anwendung des § 302 Nr. 1 InsO rechtfertigt.
Sollten Sie zivilrechtlich auf Feststellung einer unerlaubten Handlung verklagt werden, müssen Sie belegen, dass Ihr Vorsatz nicht die Schädigung des Vermögens umfasste. Da das Zivilgericht zwar die Strafakten beizieht, aber den Schaden eigenständig prüft, sollten Sie jedes Detail der Schadensberechnung angreifen, um die Summe, die von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird, zu minimieren.

Warum Versicherer den Deliktscharakter einer Forderung erben
Nach § 86 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gehen Ersatzansprüche eines Versicherungsnehmers gegen einen Dritten automatisch auf den jeweiligen Versicherer über, sobald dieser den entstandenen Schaden finanziell ersetzt. Dieser gesetzliche Forderungsübergang, die sogenannte „cessio legis“, bewahrt den ursprünglichen rechtlichen Charakter einer Forderung als unerlaubte Handlung. Eine zentrale Voraussetzung für den Übergang ist die Kongruenz zwischen der erbrachten Versicherungsleistung und dem bestehenden Schadensersatzanspruch des betroffenen Patienten. Kongruenz bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Zahlung der Versicherung sachlich genau den Schaden abdecken muss, für den der Verursacher eigentlich gegenüber dem Patienten haftet.
Die Auszahlung der Behandlungskosten bildete das rechtliche Fundament für die Feststellungsklage der Krankenversicherung. Der Versicherer hatte seinen betroffenen Versicherungsnehmern insgesamt 72.771,08 Euro an reinen Sachkosten erstattet. Der beklagte Mediziner argumentierte im laufenden Verfahren, dass die angemeldete Forderung der Versicherung gar nicht aus einer unerlaubten Handlung ihm gegenüber stamme, sondern ausschließlich aus dem Behandlungsverhältnis zu seinen direkten Patienten. Das Gericht wies diese Sichtweise ab. Der Senat urteilte, dass der gesetzliche Schutzzweck erhalten bleibt: Das Insolvenzrecht verbietet strikt die Privilegierung von rechtswidrig erlangten Vorteilen, auch wenn die Forderung auf einen Krankenversicherer übergegangen ist.
Es ist anerkannt, dass der Übergang des Anspruchs des Geschädigten auf einen Dritten durch cessio legis nicht dazu führe, dass die Forderung gegen den Schuldner nunmehr von der Restschuldbefreiung erfasst werde. Dies würde der Zielvorstellung des Gesetzgebers, der Ausgleichsfunktion des Deliktsrechts Vorrang vor dem Gedanken der Entschuldung zu verschaffen, zuwiderlaufen. – so das Oberlandesgericht Köln
Praxis-Hinweis: Erhalt der Forderungsqualität
Der entscheidende Faktor für Ihre Lage ist die Beständigkeit des Forderungsgrundes: Wenn eine Versicherung für einen Schaden einspringt, den Sie vorsätzlich verursacht haben, „erbt“ sie den Status der Forderung. Sie können Ihre Situation daran messen, ob der Versicherer die Zahlung unter Verweis auf Ihr strafbares Verhalten zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Ein Wechsel des Gläubigers durch gesetzlichen Forderungsübergang wäscht die Schuld nicht rein – der Charakter als unerlaubte Handlung bleibt bestehen.
Warum Entschädigungen Dritter den Betrüger nicht entlasten
Ein entstandener Vermögensschaden entfällt im Zivilrecht nicht nachträglich dadurch, dass ein außenstehender Dritter, wie beispielsweise eine Versicherung, den finanziellen Schaden des Opfers ausgleicht. Die juristischen Grundsätze der Vorteilsanrechnung besagen eindeutig, dass solche Versicherungsleistungen den eigentlichen Schädiger nicht unverdient entlasten dürfen. Das bedeutet konkret: Ein Schädiger soll nicht dadurch begünstigt werden, dass sein Opfer eine Versicherung abgeschlossen hat, die den Schaden im ersten Schritt übernimmt. Maßgeblich für die Entstehung eines Schadens ist immer der exakte Zeitpunkt der Zahlung auf eine inhaltlich unrichtige Rechnung.
Der insolvente Mediziner versuchte in der Berufungsinstanz, die Auszahlungen des Krankenversicherers zu seinem eigenen Vorteil umzudeuten. Er behauptete, den Privatpatienten sei letztlich überhaupt kein messbarer Schaden entstanden, da die Krankenversicherung die fehlerhaften Arztrechnungen vollumfänglich erstattet habe. Das Oberlandesgericht Köln verwarf diese Argumentation umgehend. Der finanzielle Schaden trat in exakt dem Moment ein, als die ahnungslosen Patienten das Geld an den Arzt überwiesen, obwohl sie für die zweckentfremdeten Medikamentenreste rechtlich nicht zur Zahlung verpflichtet waren.
In Bezug auf den zivilrechtlichen Vermögensschaden hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Patienten auf die Rechnungen des Beklagten hin gezahlt haben, obwohl sie dem Beklagten in Höhe der diesem nicht entstandenen Kosten nicht zur Zahlung verpflichtet waren und dass der ihnen dadurch entstandene Vermögensschaden nicht anschließend dadurch entfallen ist, dass die Klägerin ihren Versicherungsnehmern die entsprechenden Rechnungsbeträge erstattet hat, weil ein solcher Vorteil dem Beklagten nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung nicht zugutekommen kann. – OLG Köln
Keine Entlastung durch die Versicherungsleistung
Die spätere Erstattung durch die private Krankenversicherung gemäß § 192 Abs. 1 VVG modifiziert die Einordnung als Forderung aus einer vorsätzlichen Straftat nicht. Der Senat betonte ausdrücklich, dass durch einen Arzt abgerechnete Behandlungskosten zweifellos zu dem sachlich und zeitlich abgedeckten Risiko der Krankenversicherung gehören. Völlig unerheblich sei dabei die Detailfrage, ob zwischen Versicherung und Patient überhaupt eine strikte Rechtspflicht zur Erstattung bestand. Auch einen späten Schriftsatz des Arztes über eine angebliche Herstellererlaubnis für eine „W.-Zubereitung“ wertete das Gericht nicht als entlastend. Dem Arzt gelang es somit nicht, seine Verbindlichkeiten durch das Insolvenzverfahren abzustreifen.
Wie der Senat bereits ausgeführt hat, gehören dem Versicherungsnehmer durch einen Arzt in Rechnung gestellte Behandlungskosten zu dem Risiko, welches der Versicherungsvertrag sachlich und zeitlich abdeckt. Auf die Frage, ob eine Rechtspflicht zur Zahlung bzw. Erstattung der Kosten bestand, kommt es nicht an. – so das Gericht
OLG Köln: Versicherungsleistung rettet die Restschuldbefreiung nicht
Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln hat Signalwirkung für alle Schuldner, gegen die Regressforderungen aus Straftaten bestehen. Es stellt klar, dass die Bindungswirkung an den Charakter der „unerlaubten Handlung“ auch bei einem Gläubigerwechsel zu einer Versicherung voll erhalten bleibt. Diese Entscheidung ist kein Einzelfall, sondern entspricht der gefestigten Rechtsprechung zum Insolvenzzweck, Straftäter nicht durch das Verfahren zu privilegieren.
Für Sie bedeutet das: Wenn Sie einen Schaden vorsätzlich verursacht haben, können Sie sich nicht darauf berufen, dass das Opfer durch eine Versicherung entschädigt wurde. Sie müssen in einem solchen Fall frühzeitig eine Verteidigungsstrategie gegen die Feststellungsklage des Versicherers entwickeln, da die Forderung sonst für den Rest Ihres Lebens vollstreckbar bleibt.
Widerspruch gegen den Attribut-Eintrag konsequent einlegen
Kontrollieren Sie jede Post von Versicherern, die Regressforderungen gegen Sie stellen. Erheben Sie im Insolvenzverfahren konsequent Widerspruch gegen den Attribut-Eintrag der vorsätzlichen Handlung, um den Gläubiger in ein Klageverfahren zu zwingen. Reagieren Sie nicht mit dem Argument, die Versicherung habe den Schaden bereits ausgeglichen – dieser Einwand wird rechtlich keinen Erfolg haben, um die Restschuldbefreiung zu retten.
Achtung Falle: Scheinbares Ausbleiben eines Schadens
Der Hebel dieses Urteils liegt im Zeitpunkt des Schadenseintritts. Viele Schuldner glauben fälschlicherweise, sie seien sicher, wenn das Opfer am Ende durch eine Versicherung entschädigt wurde und finanziell „bei Null“ steht. Maßgeblich ist jedoch ausschließlich der Moment, in dem das Opfer die Zahlung an Sie geleistet hat. Wenn diese erste Zahlung auf einer Täuschung beruhte, ist der Tatbestand der unerlaubten Handlung erfüllt – völlig unabhängig davon, ob das Opfer später von dritter Seite entschädigt wurde.
Regressforderungen der Versicherung? Sichern Sie Ihre Restschuldbefreiung
Ein Widerspruch gegen die Einstufung als vorsätzlich unerlaubte Handlung muss juristisch präzise begründet werden, um im Insolvenzverfahren Bestand zu haben. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft die Wirksamkeit des Forderungsübergangs und unterstützt Sie dabei, die Summe der ausgenommenen Forderungen strategisch zu minimieren. Wir begleiten Sie dabei, rechtliche Fallstricke zu umgehen und Ihre wirtschaftliche Zukunft abzusichern.
Experten Kommentar
Viele Schuldner unterschätzen die Hartnäckigkeit großer Versicherungen völlig. Wenn ich solche Akten auf den Tisch bekomme, sehe ich fast immer dasselbe Muster: Spezialisierte Regressabteilungen der Konzerne melden diese Forderungen vollautomatisiert zur Insolvenztabelle an. Folgt dann der gesetzlich nötige Widerspruch, haben deren Anwälte die fertige Feststellungsklage oft schon in der Schublade liegen.
Betroffene wiegen sich nach ihrem formellen Widerspruch beim Insolvenzgericht häufig trügerisch in Sicherheit. Wer dann aber nicht zügig eine solide Strategie und finanzielle Rücklagen für den drohenden Zivilprozess aufbaut, verliert den Abwehrkampf gegen die Assekuranz meist aus reiner Erschöpfung. Die lebenslange Schuldenfalle schnappt in der Realität oft durch ein schlichtes Versäumnisurteil zu.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bleibe ich zahlungspflichtig, wenn die Versicherung des Geschädigten dessen finanziellen Schaden bereits komplett übernommen hat?
JA. Sie bleiben zahlungspflichtig, da die Entschädigung durch eine Versicherung den Verursacher nach den Grundsätzen der Vorteilsanrechnung rechtlich nicht von seiner Deliktshaftung entlastet. Der finanzielle Schaden gilt bereits in dem Moment als eingetreten, in dem das Opfer eine unberechtigte Zahlung an Sie geleistet hat.
Im deutschen Zivilrecht führt die Leistung einer Versicherung nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern dieser geht gemäß § 86 Abs. 1 VVG kraft Gesetzes (Forderungsübergang) auf den Versicherer über. Da dieser Übergang die rechtliche Qualität der Forderung unberührt lässt, behält der Anspruch seinen Status als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung auch gegenüber dem neuen Gläubiger bei. In einem Insolvenzverfahren bedeutet dies, dass Sie für diese Summe keine Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO erhalten können, wenn der Versicherer den Grund korrekt anmeldet. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass Schädiger unverdient privilegiert werden, weil ihr Opfer vorsorglich eine Versicherung abgeschlossen hatte, die den finanziellen Verlust zunächst ausgleicht.
Eine wichtige Grenze bildet die Kongruenz (sachliche Übereinstimmung), wonach der Versicherer nur jene Beträge geltend machen kann, die sachlich exakt den deliktischen Schaden des Opfers abdecken. Prüfen Sie daher genau, ob der Versicherer die Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung angemeldet hat, um gegen diesen Eintrag in der Insolvenztabelle rechtzeitig Widerspruch einzulegen.
Verliere ich meine Restschuldbefreiung dauerhaft, falls ich dem Eintrag in die Insolvenztabelle nicht widerspreche?
JA, die Restschuldbefreiung für diese Forderung geht verloren, wenn Sie dem Eintrag einer vorsätzlich unerlaubten Handlung nicht widersprechen. Durch Ihr Schweigen gilt dieser Rechtsgrund gemäß § 302 Nr. 1 InsO für das weitere Verfahren als bindend festgestellt.
Die Insolvenztabelle dient als amtliches Verzeichnis, dessen bestandskräftige Eintragungen die rechtliche Wirkung eines Endurteils entfalten und somit die Grundlage für spätere Pfändungsmaßnahmen bilden. Meldet ein Gläubiger seine Ansprüche unter dem Vorwurf einer Straftat wie Betrug oder Untreue an, müssen Sie diesen Vorwurf aktiv beim Insolvenzgericht bestreiten. Unterbleibt diese Reaktion, gilt der Tatbestand der unerlaubten Handlung rechtlich als zugestanden, wodurch die Forderung nach dem Ende des Verfahrens unbegrenzt gegen Sie vollstreckbar bleibt. Da das Gericht die Angaben der Gläubiger nicht inhaltlich prüft, führt Passivität zum dauerhaften Fortbestand dieser speziellen Verbindlichkeit trotz erteilter Restschuldbefreiung. Um Ihre Rechte zu wahren, sollten Sie umgehend einen aktuellen Auszug aus der Insolvenztabelle beim zuständigen Insolvenzgericht anfordern und die eingetragenen Rechtsgründe sorgfältig überprüfen.
Reicht ein einfacher Widerspruch beim Insolvenzgericht aus oder muss ich diesen rechtlich detailliert begründen?
JA. Ein einfacher Widerspruch beim zuständigen Insolvenzgericht ohne detaillierte rechtliche Begründung genügt zunächst vollkommen, um die automatische Feststellungswirkung der angemeldeten Forderung effektiv zu verhindern. Durch diese kurze Erklärung stellen Sie sicher, dass der belastende Zusatz der vorsätzlichen unerlaubten Handlung nicht rechtskräftig in die Insolvenztabelle aufgenommen wird.
Das Gesetz verlangt im ersten Schritt keine umfassende Verteidigung, da die bloße Behauptung eines Gläubigers für einen dauerhaften Ausschluss von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO rechtlich nicht ausreicht. Sobald Sie den Widerspruch formlos einlegen, kehrt sich die prozessuale Lage um und der Gläubiger muss nun zwingend selbst aktiv werden. Er ist fortan gezwungen, eine gerichtliche Feststellungsklage einzureichen und vor einem Zivilgericht den vollen Beweis für ein tatsächlich vorliegendes, vorsätzliches Fehlverhalten Ihrerseits zu erbringen. Eine detaillierte rechtliche Argumentation ist auf Ihrer Seite erst in diesem späteren Klageverfahren notwendig, um die Vorwürfe des Gläubigers substantiiert zu entkräften.
Sie müssen jedoch unbedingt darauf achten, dass Sie explizit dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung widersprechen und nicht lediglich die reine Höhe der Forderung bestreiten. Ein isolierter Widerspruch gegen die Summe würde dazu führen, dass der deliktische Charakter der Schuld anerkannt wird und diese somit trotz Restschuldbefreiung lebenslang vollstreckbar bleibt.
Wie verteidige ich mich, wenn die Versicherung mich während der Insolvenz auf Feststellung einer Straftat verklagt?
Verteidigen Sie sich gegen die Klage, indem Sie die konkrete Schadensberechnung angreifen und belegen, dass Ihr Vorsatz keine dauerhafte Vermögensschädigung umfasste. Da das Zivilgericht den finanziellen Schaden eigenständig prüft, bietet die detaillierte Bestreitung der einzelnen Schadenspositionen die effektivste Angriffsfläche gegen den Ausschluss der Restschuldbefreiung.
Das Zivilgericht ist im Feststellungsprozess nicht strikt an ein Strafurteil gebunden, sondern prüft die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung gemäß § 823 BGB für das Insolvenzverfahren eigenständig. Für einen Ausschluss von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO muss der Gläubiger nachweisen, dass Ihr Vorsatz gezielt auf die dauerhafte Schädigung des Vermögens gerichtet war. Da Versicherungen oft pauschale Gesamtsummen einklagen, sollten Sie jede einzelne Position der Forderung detailliert bestreiten, um die Summe der von der Befreiung ausgenommenen Schulden zu minimieren. Ein bloßer Verweis auf die bereits erfolgte Entschädigung des Opfers durch die Versicherung entlastet Sie hingegen nicht, da dieser Vorteil rechtlich allein dem Geschädigten zusteht.
Eine Verteidigung ist besonders dann erfolgversprechend, wenn die Versicherung lediglich pauschale Schadensersatzansprüche ohne individuellen Nachweis der Kongruenz (sachliche Deckungsgleichheit) zwischen ihrer eigenen Leistung und Ihrem konkreten Tatbeitrag geltend macht.
Kann die Versicherung nach der Insolvenz pfänden, wenn die unerlaubte Handlung erst nach dem Schlusstermin auffällt?
JA. Versicherungen können trotz einer erteilten Restschuldbefreiung pfänden, wenn die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, da solche Deliktsschulden kraft Gesetzes dauerhaft von der Entschuldung ausgenommen sind. Die Rechtsqualität bleibt unabhängig vom Zeitpunkt der Entdeckung bestehen.
Gemäß § 302 Nr. 1 InsO werden Verbindlichkeiten aus vorsätzlichen Straftaten nicht gelöscht, da der Gesetzgeber rechtswidrig erlangte Vorteile nicht durch ein Insolvenzverfahren privilegieren möchte. Wenn eine Versicherung den Schaden reguliert hat, geht der Schadensersatzanspruch durch den gesetzlichen Forderungsübergang mit all seinen rechtlichen Eigenschaften automatisch auf den Versicherer über. Da der deliktische Charakter objektiv an der Tat haftet, kann die Versicherung den Betrag theoretisch lebenslang geltend machen und eine entsprechende Zwangsvollstreckung einleiten. Der formelle Schlusstermin stellt dabei keine absolute Ausschlussfrist dar, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung im Sinne des Zivilrechts tatsächlich erfüllt sind.
Die Vollstreckung setzt jedoch voraus, dass die Versicherung den deliktischen Ursprung gerichtlich feststellen lässt, sofern bisher kein rechtskräftiges Strafurteil oder ein anerkanntes Tabellenattribut vorliegt. Ohne diesen Nachweis bleibt die Pfändung rechtlich angreifbar.
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Das vorliegende Urteil
OLG Köln – Az.: 5 U 61/25 – Beschluss vom 26.02.2026
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