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Risikoaufklärungspflichten im Zusammenhang mit einer Knieoperation

Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Knieoperation: Die Suche nach Gerechtigkeit

Eine 10-jährige Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, kämpfte für Gerechtigkeit, nachdem sie während einer Knieoperation im Jahr 2017 im Hause der Beklagten eine Läsion des Nervus Peroneus erlitt. Die Folge dieses Behandlungsfehlers war eine Fußheberschwäche, die zu erheblichen Schmerzen und Unannehmlichkeiten für das junge Mädchen führte. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Leipzig wurde die Klage abgewiesen, woraufhin die Klägerin in Berufung ging, um weiterhin Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Direkt zum Urteil Az: 4 U 1786/20 springen.

Fragen zur Risikoaufklärung: Ein kritischer Punkt

Die Klägerin warf der Beklagten vor, nicht ausreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt zu haben. Obwohl das Risiko einer Schädigung des Nervus Peroneus ausdrücklich erwähnt wurde, behauptet die Klägerin, die Beklagte hätte die Folgen dieser möglichen Schädigung verharmlost und die Wahrscheinlichkeit ihres Auftretens nicht erwähnt. Die Aufklärung über die Risiken vor einer Operation ist ein wesentlicher Aspekt der medizinischen Ethik und Praxis und kann im Falle einer Verletzung zu schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen führen.

Klägerin fordert angemessenes Schmerzensgeld und Schadensersatz

Als Reaktion auf die erlittenen Leiden und Schäden beantragte die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, sowie Schadensersatz in Höhe von 453,60 €. Weiterhin wurde gefordert, dass die Beklagte verpflichtet wird, alle gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aufgrund der fehlerhaften Behandlung entstanden sind und noch entstehen werden.

Berufung erfolglos: Die Beklagte wehrt sich erfolgreich

Das Oberlandesgericht Dresden wies die Berufung der Klägerin zurück und entschied, dass die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens tragen muss. Die Beklagte verteidigte das ursprüngliche Urteil des Landgerichts Leipzig und erhob erneut den Einwand der hypothetischen Einwilligung. Sie wiederholte ihr Angebot, Zeugen zur Unterstützung ihrer Behauptung einer ordnungsgemäßen Risikoaufklärung zu vernehmen.


Das vorliegende Urteil

OLG Dresden – Az.: 4 U 1786/20 – Urteil vom 15.06.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 31.07.2020 – 7 O 331/19 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 36.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Risikoaufklärungspflichten im Zusammenhang mit einer Knieoperation
(Symbolfoto: kckate16/Shutterstock.com)

Die durch ihre Eltern gesetzlich vertretene, inzwischen 10-jährige Klägerin, macht Schmerzensgeld- und sonstige Schadensersatz- und Feststellungsansprüche wegen einer im Jahre 2017 im Hause der Beklagten durchgeführten Knieoperation geltend. Die Klägerin erlitt im Zuge der Operation eine Läsion des Nervus Peroneus mit der Folge einer Fußheberschwäche.

Sie hat erstinstanzlich Behandlungsfehler- und Aufklärungsfehlervorwürfe erhoben. Nach Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens und Anhörung der Klägerin zum Aufklärungsgespräch hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr ursprüngliches Klageziel vollumfänglich weiter. Allerdings greift sie die landgerichtlichen Feststellungen lediglich im Hinblick auf die Feststellungen zur Risikoaufklärung an. Sie behauptet, zwar sei das Risiko einer Peroneusschädigung als solches ausdrücklich erwähnt, deren Folgen aber verharmlost und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Schädigung nicht erwähnt worden.

Sie beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz i.H.v. 453,60 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die aufgrund der fehlerhaften Behandlung entstanden sind und noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten der I. und II. Instanz.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, erhebt erneut den Einwand der hypothetischen Einwilligung und wiederholt ihr Beweisangebot durch Vernehmung von Zeugen zum Beweis ihrer Behauptung einer ordnungsgemäßen Risikoaufklärung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle vom 19.01. und 25.05.2021 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1.

Nach erneuter Anhörung der Klägerin und Vernehmung der beklagtenseits benannten Zeugen Prof. B… und V… P… ist der Beklagten der ihr gemäß § 630 h Abs. 2 Satz 1 BGB obliegende Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung gelungen. Nach dieser Vorschrift ist der Behandelnde verpflichtet, die Aufklärung über alle für die Einwilligung wesentlichen Umstände vorzunehmen. Das Merkmal der Wesentlichkeit grenzt die ärztlichen Aufklärungspflichten dahingehend ein, dass der Aufklärende dem Patienten eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und der spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermitteln muss (statt aller: Palandt-Weidenkaff, BGB, 80. Aufl., § 630 e, Rz. 2 m.w.N.), so dass der Patient „im Großen und Ganzen“ weiß, worin er einwilligt. Dem Patienten muss die Aufklärung kein medizinisches Detailwissen vermitteln, aber er muss eine ergebnisbezogene Entscheidungsgrundlage erhalten. Die maßgebenden Risiken müssen nicht medizinisch exakt und in allen denkbaren Erscheinungsformen mitgeteilt werden, sondern es genügt, wenn die Stoßrichtung der Risiken zutreffend dargestellt wird (BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 117/18; Hinweisbeschluss des Senats vom 21.12.2020 – 4 U 1775/20, Rz. 7 -juris). Der bloße Hinweis auf Nervenschädigungen als solche vermittelt dem Patienten als medizinischem Laien grundsätzlich noch keine allgemeine Vorstellung von den mit dem Eingriff verbundenen Gefahren (BGH, Urteil vom 14.03.2006 – VI ZR 279/04), denn eine Nervenschädigung kann je nach betroffenem Nerv ein breites Spektrum möglicher Folgen, von einer vorübergehenden Schmerzempfindung, einer kurzfristigen Lähmung oder einem Taubheitsgefühl bis hin zu chronischen, unbeherrschbaren Schmerzen oder Sensibilitätsstörungen oder andauernder Lähmung nach sich ziehen. Daher richtet sich die Aufklärungspflicht in Bezug auf Nervenschäden nach den spezifischen Risiken einer Nervenverletzung, die mit dem konkreten Eingriff zusammenhängen und hängt von der Bedeutung ab, die dieses Risiko für die Entschließung des Patienten haben kann (BGH, a.a.O., Rz. 11; Senat, Urteil vom 27.03.2018 – 4 U 1457/17. Rz. 17). Vor diesem Hintergrund gilt im Hinblick auf mögliche Nervenverletzungen, dass ein lediglich allgemeiner Hinweis auf eine Nervenschädigung die Verletzung des Peroneus-Nerves mit dauerhafter Lähmung sowie dauerhafter Fußheberschwäche nicht umfasst (OLG Koblenz, Urteil vom 12.02.2009 – 5 U 927/06; OLG Köln, Urteil vom 15.07.2015 – 5 U 202/08 – juris; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., Rz. A841 a und 847 f – jeweils m.w.N.). Der Patient ist also grundsätzlich über das Risiko von Lähmungen aufzuklären, wenn Nervenverletzungen ein solches Risiko beinhalten. Allerdings ist hierbei nicht zu fordern, dass im Rahmen der Aufklärung zusätzlich das Risiko der Dauerhaftigkeit ausdrücklich erwähnt werden muss, denn der Arzt muss nicht damit rechnen, dass der Patient den Begriff der Lähmung einschränkend dahingehend auslegt, dass damit nur solche vorübergehender Art gemeint sind (BGH, Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 462/15 m.w.N. – juris).

Bei der vorliegenden Operation stellt die Peronus-Nerv-Läsion ein spezifisches Risiko dar, weil der Nerv im Operationsgebiet verläuft und deshalb die Gefahr besteht, dass er – wenn er auch nicht unmittelbar verletzt – so doch durch Druck oder Vernarbungen in Mitleidenschaft gezogen wird. Da die Fußheberschwäche wiederum eine typische Folge der Peroneus-Nerv-Läsion ist, musste über Verletzungsfolgen dieser Art zumindest in genereller Art und Weise aufgeklärt werden. Der Nachweis einer dergestalt umrissenen ordnungsgemäßen Risikoaufklärung ist der Beklagten nach Vernehmung der Zeugen gelungen.

Zwar ist nicht bereits „einiger Beweis“ durch den bei den Behandlungsunterlagen befindlichen, auf den 01.06.2012 und vom Zeugen Dr. V… P… unterzeichneten Aufklärungsbogen erbracht, denn auf diesem sind nur allgemein „Druckschäden der Nerven durch Lagerungsmaßnahmen“ erwähnt. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Gemäß § 630 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB hat die Aufklärung mündlich zu erfolgen, wobei lediglich ergänzend auf Unterlagen Bezug genommen werden kann. Es gibt keine Pflicht, die Aufklärung zusätzlich schriftlich durch Formulare vorzunehmen, wie auch allgemein die Art und Weise der Durchführung der Aufklärung im pflichtgemäßen Ermessen des Arztes liegt (so schon BGH, VersR 1990, 1238; Hinweisbeschluss des Senats vom 21.12.2020 – 4 U 1775/20 m.w.N. – juris).

Von einer allen Anforderungen entsprechenden mündlichen Aufklärung hat der Senat sich aufgrund der Zeugenaussagen des Prof. B… und des Herrn V… P… überzeugen können. Der Zeuge Prof. B… hat ausgesagt, dass er standardmäßig zunächst eine ausführliche Eingangsaufklärung der Patienten vornehme, wobei zunächst die Aufnahmediagnose bestätigt, sodann Behandlungsoptionen besprochen und allgemeine Informationen erteilt würden, bei denen es um die vom Arzt favorisierte Methode, die Gründe hierfür und die Risiken und Chancen gehe. Zu möglichen Druckschäden des Peroneus-Nerves weise er regelhaft darauf hin, dass diese zu Sensibilitäts- und Gangstörungen führen könnten. Nicht bestätigen konnte er die Behauptung der Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Senat am 19.01.2021, wonach er von einer „Durchtrennung“ des Peroneus-Nervs gesprochen habe. Er könne ausschließen, sich so geäußert zu haben, weil er dies für kein wahrscheinliches Risiko halte, weil der Nerv nicht unmittelbar im Operationsgebiet verlaufe. Zum Aufklärungsgespräch gehöre es in jedem Fall, bei Nervschäden die Folgen in Form von Sensibilitätsstörungen und Gangstörungen zu erwähnen, wozu beim Peroneus-Nerv als „Klassiker“ eben auch die Fußheberschwäche gehöre, die er ausdrücklich erwähne.

Der Zeuge V… P… hat ausgesagt, er könne sich an das Aufklärungsgespräch mit der Mutter der Klägerin noch erinnern und sei sicher, dass es einen Tag vor der Operation stattgefunden habe, weil auch dies standardmäßig im Hause der Beklagten so ablaufe. Der auf den 01.06.2015 datierte Aufklärungsbogen trage insofern einen Datumsfehler. Die Ärzte im Hause der Beklagten seien gehalten, Blankobögen zu verwenden, weil man schlechte Erfahrungen mit den Standardbögen gemacht habe. Es habe Patienten gegeben, die behauptet hätten, man habe ihnen nur die schriftlichen Bögen mitgegeben und nichts erklärt. Deshalb lege man im Hause der Beklagten Wert auf das ausführliche mündliche Gespräch und dessen anschließende zusammenfassende schriftliche Niederlegung. Zu letzterer sei es hier allerdings nicht mehr in der gebotenen Ausführlichkeit gekommen, weil er während des ausführlichen, rund 20-minütigen Gesprächs mit der Mutter zu einem Narkosefall gerufen worden sei und die Zeit dann im Nachgang bei der Dokumentation zu knapp gewesen sei. Er erwähne aber stets ausdrücklich die Fußheberschwäche als typische Folge einer Verletzung des Peroneus-Nervs, sowie den Umstand, dass es bei einer Verletzung von Nerven insgesamt auch zu Funktionsverlusten kommen könne, der Nerv sich in den meisten Fällen allerdings wieder erhole.

Beide Zeugen konnten sich an die Mutter der Klägerin und auch an die Klägerin selbst erinnern, zum einen, weil die Mutter mehrfach Kontakt vor der Operation jedenfalls mit dem Zeugen Prof. B… gehabt habe, und weil es im Nachgang zu der Komplikation gekommen sei, weshalb insbesondere der Zeugen V… P… angab, dass ihm dieser Fall in Erinnerung geblieben sei.

Der Zeuge V… P… hat auch auf ausdrücklichen Vorhalt ausgeschlossen, dass er, wie es die Mutter der Klägerin in der ersten Verhandlung vor dem Senat behauptet hat, Nervverletzungen zwar angesprochen auch auf direkte Nachfrage der Mutter der Klägerin aber keine Auskunft zu den möglichen Folgen gegeben habe. Auch der Zeuge Prof. B… hat eine von der Mutter der Klägerin behauptete Verharmlosung der Risiken der Eingriffe verneint. Er habe in keinem Falle wörtlich oder auch nur sinngemäß geäußert, „es werde schon nichts passieren“, dies sei unseriös, weil immer ein gewisses Restrisiko verbleibe. Es könne zwar Situationen geben, in denen man den Patienten beruhigen wolle oder müsse, was aber allenfalls mit Formulierungen wie „in der Regel geht das gut“ oder Ähnlichem zum Ausdruck gebracht werde.

Beide Zeugen wirkten auf den Senat uneingeschränkt glaubwürdig. Sie schilderten den Ablauf der Gespräche ruhig und klar, bezeichneten auch ausdrücklich das Ausmaß ihres Erinnerungsvermögens und blieben auch auf mehrfache Nachfragen konsistent bei ihren Schilderungen. Beim Zeugen Prof. B… kam hinzu, dass er inzwischen pensioniert und nicht mehr im Hause der Beklagten beschäftigt ist, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keinerlei Interesse feststellbar war, sich oder die Beklagte in irgendeiner Weise zu Unrecht zu entlasten.

Demgegenüber wirkten die Ausführungen der Mutter der Klägerin in der Anhörung vor dem Senat inkonsistent. So ist beispielsweise wenig plausibel, dass der Arzt ihr gegenüber einerseits die bereits sehr spezielle Bezeichnung des Peroneus-Nervs erwähnt haben soll, nicht aber die Folgen von dessen Verletzung. Noch unplausibler ist es, dass ein Arzt auf ausdrückliche Nachfrage die Auskunft über die Folgen einer Verletzung verweigert. Schließlich wirkte auch wenig glaubhaft, dass die Mutter der Klägerin angab, als Arzthelferin, im Bereich der Chirurgie seien ihr der Peroneus-Nerv und die Folgen seiner Verletzung bekannt gewesen, sie gleichwohl aber davon ausgegangen sein will, eine solche Verletzung sei bei Kindern unwahrscheinlich.

Der Senat folgt daher den Aussagen der vernommenen Zeugen. Diese haben ihren Schilderungen zufolge in keiner Weise beschönigend genau über dasjenige Risiko aufgeklärt, dass sich letztlich bei der Klägerin auch verwirklicht hat. Damit ist die Einwilligung der Klägerin wirksam erteilt worden, Haftungsansprüche folgen hieraus nicht.

Die Berufung bleibt hiernach in der Sache ohne Erfolg.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Den Streitwert hat der Senat nach § 3 ZPO festgesetzt.

 

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