OP-Infektion: Kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz bei fehlenden Behandlungsfehlern
Das Gericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 3 O 18/12) als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder materiellen Schadenersatz aufgrund einer OP-Infektion, da weder Behandlungsfehler noch mangelhafte Eingriffs- und Risikoaufklärung durch die Beklagten festgestellt wurden. Die Entscheidung beruht auf einer gründlichen Prüfung und Bewertung der vorgelegten Beweise und Gutachten.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln wurde zurückgewiesen.
- Kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder materiellen Schadenersatz aufgrund einer OP-Infektion.
- Keine Behandlungsfehler nach Einholung eines handchirurgischen Gutachtens festgestellt.
- Hygienische Anforderungen bei der Operation wurden eingehalten.
- Keine Beweislastumkehr wegen voll beherrschbaren Risikobereichs.
- Eingriffs- und Risikoaufklärung durch die Beklagten war ordnungsgemäß.
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung.
- Konservative Therapie des Infekts war nicht fehlerhaft.
Übersicht
OP-Infektionen: Schmerzensgeld und Schadensersatz im Fokus
Eine Operation birgt immer gewisse Risiken, und eine der schwerwiegendsten Komplikationen ist eine Infektion. Wenn eine Infektion aufgrund eines Behandlungsfehlers oder mangelnder Hygiene auftritt, kann der Patient Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz haben. In solchen Fällen ist es entscheidend, den Behandlungsfehler nachzuweisen, um den Anspruch erfolgreich durchzusetzen.
Die rechtlichen Herausforderungen sind jedoch hoch, da der Patient beweisen muss, dass der Arzt oder das Krankenhaus seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Ein Gutachten kann dabei helfen, den Behandlungsfehler nachzuweisen und den Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu untermauern. In einigen Fällen kann ein Anwalt für Patientenrecht dabei unterstützen, den Anspruch durchzusetzen und die rechtlichen Schritte einzuleiten.
Es ist wichtig zu betonen, dass nicht jede OP-Infektion automatisch einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz begründet. Vielmehr muss der Patient nachweisen, dass der Arzt oder das Krankenhaus seine Sorgfaltspflicht verletzt hat und dadurch die Infektion verursacht wurde. In diesem Zusammenhang kann ein konkretes Urteil dazu beitragen, das Verständnis für die rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen zu vertiefen.
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht ein Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch eines Klägers aufgrund einer Infektion, die er sich während einer Operation zugezogen hat. Der Fall wurde vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 3 O 18/12 verhandelt, wobei der Kläger gegen das ursprüngliche Urteil Berufung einlegte. Die zentrale Frage drehte sich um die Verantwortlichkeit der behandelnden Ärzte und des Krankenhauses für die postoperative Infektion, die der Kläger erlitt.
Die Grundlagen des Falls
Die rechtliche Auseinandersetzung nahm ihren Anfang, als der Kläger nach der Entfernung einer Mukoidzyste am Handgelenk eine Infektion entwickelte. Der Kläger machte geltend, dass die Infektion auf Behandlungsfehler und unzureichende hygienische Maßnahmen während und nach der Operation zurückzuführen sei. Er forderte daher Schmerzensgeld und materiellen Schadenersatz. Das Landgericht Köln wies jedoch die Klage ab, da es keine Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Handeln der Beklagten fand. Besonders wurde auf die Einholung eines handchirurgischen Gutachtens verwiesen, das keine Behandlungsfehler feststellte.
Die Beurteilung der Beweislage
Das Gericht legte besonderen Wert auf die Bewertung der hygienischen Standards, die während der Operation angewendet wurden. Der Sachverständige Dr. T konnte keinen Hygieneverstoß identifizieren. Die Beschreibung der Operationsdurchführung, einschließlich der Lagerung auf dem Handtisch, der sorgfältigen alkoholischen Hautdesinfektion und der sterilen Abdeckung, ließ auf die Einhaltung der notwendigen hygienischen Anforderungen schließen. Zudem wurde argumentiert, dass der Kläger die Beweislast für einen Hygieneverstoß trage und eine Beweislastumkehr nicht in Betracht komme, insbesondere da der auslösende Keim der Infektion möglicherweise aus dem eigenen Keimspektrum des Klägers stammte.
Fragen der Eingriffs- und Risikoaufklärung
Ein weiterer wesentlicher Aspekt des Falles war die Frage, ob der Kläger ausreichend über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt wurde. Die Beklagten hatten den Kläger vor der Operation über die Risiken wie Wundheilungsstörungen, Störungen des Nagelwachstums und ein Rezidiv aufgeklärt. Diese Aufklärung wurde als ordnungsgemäß angesehen. Das Gericht fand, dass eine Versteifung des Fingerendglieds, die als minimales Risiko einer Wundheilungsstörung angesehen wurde, nicht aufklärungspflichtig war, da sie sich selten verwirklicht und nicht wesentlich auf die Lebensführung des Patienten auswirkt.
Das Urteil und seine Begründung
Das Landgericht Köln und in der Folge der Senat sahen keine Grundlage für einen Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruch des Klägers. Die Entscheidung basierte auf der Bewertung, dass keine Behandlungsfehler vorlagen und die hygienischen Anforderungen eingehalten wurden. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Kläger ordnungsgemäß über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt wurde. Die Berufung des Klägers wurde daher als unbegründet zurückgewiesen, da weder eine Rechtsverletzung noch die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten.
Fazit
Die Entscheidung des Landgerichts Köln unterstreicht die Bedeutung der Beweisführung in Fällen von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aufgrund von OP-Infektionen. Sie betont ebenso die Notwendigkeit der Einhaltung hygienischer Standards und der ordnungsgemäßen Aufklärung über Risiken vor medizinischen Eingriffen.
✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt
Was sind die hygienischen Anforderungen im medizinischen Kontext und wer überwacht diese?
Die hygienischen Anforderungen im medizinischen Kontext sind vielfältig und umfassen verschiedene Bereiche. Dazu gehören Standardhygienemaßnahmen, Reinigung und Desinfektion, Anforderungen an die Raumluft und Wasserversorgung, Anforderungen an den Sanitärbereich und Hygieneanforderungen bei Umbaumaßnahmen und Abrissarbeiten. Die Reinigung, Desinfektion und Sterilisation von Medizinprodukten müssen mit vor Ort validierten Verfahren durchgeführt werden, um den Erfolg dieser Verfahren nachvollziehbar zu gewährleisten.
Die Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen erfolgt durch verschiedene Institutionen. Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (RKI) gibt Empfehlungen zur Hygiene in der medizinischen Versorgung. Die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) überwacht die hygienische Aufbereitung von Medizinprodukten. Darüber hinaus gibt es auf Landesebene entsprechende Behörden, die die Einhaltung der Hygieneanforderungen überwachen.
Die Einhaltung der Hygieneanforderungen wird auch durch hygienische Untersuchungen sichergestellt, die im Rahmen der hygienischen Überwachung durchgeführt werden. Diese Untersuchungen können sowohl Überwachungsuntersuchungen als auch anlassbezogene Untersuchungen sein, insbesondere bei Häufungen von nosokomialen Infektionen.
Die rechtlichen Grundlagen für die Hygieneanforderungen und deren Überwachung sind in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen festgelegt, darunter das Infektionsschutzgesetz (IfSG) und das Medizinproduktegesetz (MPG).
Das vorliegende Urteil
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 6. Mai 2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 3 O 18/12 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Berufung hat nach gründlicher Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB weder die Zahlung von Schmerzensgeld noch materiellen Schadensersatz verlangen.
1. Das Landgericht hat Behandlungsfehler nach Einholung eines handchirurgischen Gutachtens von Dr. T nicht festgestellt. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Würdigung begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), sind weder dargetan noch erkennbar.
a) Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagten die hygienischen Anforderungen bei der Entfernung der Mukoidzyste am 15.11.2010 nicht beachtet haben. Der Beweis eines Hygieneverstoßes obliegt dem Kläger. Eine Beweislastumkehr unter dem Gesichtspunkt des voll beherrschbaren Risikobereichs kommt entgegen der von ihm vertretenen Auffassung nicht in Betracht. Dies gilt schon deshalb, weil der die Infektion auslösende Keim aus dem eigenen Keimspektrum des Klägers stammen kann, mithin aus einem keinesfalls von den Beklagten hygienisch beherrschbaren Bereich. Der Sachverständige Dr. T hat dargelegt, dass der im Operationsbericht vom 15.11.2010 beschriebene Befund einer verschorften Mukoidzyste für eine bereits erfolgte Perforation der Zyste spreche, die zu einer Keimverschleppung in die Tiefe geführt haben könne (Bl. 85 f. d.A.).
Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß während der Operation hat der Sachverständige weder dem Operationsbericht noch den weiteren Behandlungsunterlagen der Beklagten entnehmen können (Bl. 83, 86 d.A.). Dies ist angesichts der Beschreibung im Operationsbericht „Lagerung auf dem Handtisch, sorgfältige alkoholische Hautdesinfektion und sterile Abdeckung“ nachvollziehbar.
b) Dr. T hat weiter dargelegt, dass eine stattgehabte Perforation einer operativen Entfernung der Mukoidzyste nicht entgegen stehe und das operative Vorgehen nicht ändere (Bl. 82 f. d.A.). Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung geltend macht, dass der Eingriff angesichts des präoperativen Befunds nicht oder jedenfalls nicht zu dem damaligen Zeitpunkt habe ausgeführt werden dürfen, setzt er allein seine Auffassung gegen die Beurteilung des Sachverständigen, was keinen Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung gibt. Zudem bestand präoperativ entgegen den Darlegungen des Klägers auf S. 3 der Berufungsbegründung noch keine Infektion. Vielmehr sprach das klinische Bild einer verschorften Mukoidzyste lediglich für eine stattgehabte Perforation, mithin nur für einen Umstand, der gegebenenfalls zu einem Infekt führen konnte.
c) Auch soweit der Kläger das Tragen von Mundschutz und Handschuhen im Rahmen der Nachbehandlung für erforderlich hält, setzt er allein seine Auffassung gegen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. T. Dies begründet keine Zweifel, dass Dr. T die hygienischen Anforderungen an eine im chirurgischen Alltag häufig vorkommende offene Wundbehandlung zutreffend beurteilen kann. Dr. T hat mehrfach dargelegt, dass für die offene Wundbehandlung bei einem Infekt keine strenge Asepsis zu fordern sei (Bl. 86, 131 d.A.).
d) Dr. T hat ferner nicht feststellen können, dass die Fortsetzung der konservativen Therapie des Infekts mit offener Wundbehandlung mittels aseptischer Auflagen und mit der Gabe von Antibiotika bis zum 25.11.2010 fehlerhaft gewesen ist. Auch gegen diese Beurteilung wendet sich der Kläger ohne Erfolg. Bei der Entscheidung, ob eine Wundheilungsstörung und ein Infekt konservativ oder durch eine Revision und ein Debridement der Wunde behandelt werden, hat ein Chirurg nach den Darlegungen von Dr. T in Abhängigkeit vom Lokalbefund ein gewisses Ermessen. Eine operative Revision müsse – so der Sachverständige – erfolgen, wenn nekrotisches Gewebe vorhanden sei, weil sich der Infekt bei avitalem Gewebe sonst nicht beherrschen lasse (Bl. 83, 130 d.a.). Dies steht in Einklang mit dem, was dem Senat, der ständig mit Arzthaftungssachen befasst ist, aus anderen Verfahren bekannt ist. Die Bildung von nekrotischem Gewebe ergibt sich für die Zeit bis zum 25.11.2010 weder aus den Behandlungsunterlagen noch aus dem Vortrag der Parteien. Dies würde selbst dann gelten, wenn sich die Beschwerden des Klägers – wie dieser geltend macht – verschlimmert haben sollten, während für die Zeit ab dem 21.11.2010 eine Besserung in der elektronisch geführten Kartei dokumentiert ist und es unter dem 23.11.2010 sogar heißt „viel besser“. Eine Zunahme der Beschwerden besagt nicht notwendig etwas über die Bildung von avitalem Gewebe. Ferner ist die Bewertung Dr. T, dass anhand der am 26.11.2010 durch Dr. G gefertigten Fotos nicht sicher beurteilt werden kann, wie der linken Mittelfinger des Klägers am 25.11.2010 aussah (Bl. 159R d.A), nachvollziehbar. Insbesondere hat Dr. T darauf hingewiesen, dass der Operationsbericht von Dr. G vom 26.11.2010 keine Hinweise für eine Ausdehnung des Infekts und der Nekrose nach körperwärts enthält (Bl. 83 d.A.), was mit der Bildung von nekrotischem Gewebe erst nach der letzten Vorstellung des Klägers bei den Beklagten vereinbar ist.
2. Die Beklagten haften dem Kläger nicht wegen mangelhafter Eingriffs- und Risikoaufklärung.
Die Beklagte zu 1) hat den Kläger am 21.9.2010 ordnungsgemäß aufgeklärt. Die Aufklärung umfasste unstreitig entsprechend den handschriftlichen Eintragungen auf der Einverständniserklärung vom 21.9.2010 die Risiken Wundheilungsstörung, Störung des Nagelwachstums und Rezidiv. Dies sind die Komplikationen, die nach den Ausführungen von Dr. T vor der Entfernung einer Mukoidzyste angesprochen und erläutert werden müssen (Bl. 87, 128 d.A.).
Der Verlust eines Fingerglieds, den der Kläger in der Berufungsbegründung anführt, stellt sich danach weder als Risiko der streitgegenständlichen Operation dar noch ist eine entsprechende Komplikation im Behandlungsfall des Klägers eingetreten.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass eine Versteifung des Fingerendglieds, die mit minimalem Risiko als Folge einer Wundheilungsstörung drohte, nicht aufklärungspflichtig war (vgl. die Ausführungen von Dr. T Bl. 128, 159 d.A.). Ob dies bereits daraus folgt, dass die Versteifung des Fingerendglieds als bloß mittelbar (über eine Wundheilungsstörung) mögliche Komplikation nicht mehr als spezifisches Risiko der Entfernung einer Mukoidzyste anzusehen ist, kann dahinstehen. Jedenfalls sind Komplikationen, die sich selten verwirklichen und die sich nicht oder kaum auf die Lebensführung des Patienten auswirken, für dessen Entschließung nicht von ausschlaggebender Bedeutung und daher nicht aufklärungspflichtig. So liegt es hier. Dr. T hat nachvollziehbar erläutert, dass die Beweglichkeit im Fingerendglied ohnehin gering sei. Bei Patienten im Alter des Klägers liege sie bei 5° bis 10°. Eine Versteifung sei daher nicht mit wesentlichen Einschränkungen verbunden. Der Faustschluss sowie der Spitz- und Schlüsselgriff blieben möglich (Bl. 128, 159R d.A.).
Darauf, dass der Sachverständige Dr. T den Kläger nicht untersucht hat, kommt es, anders als er in der Berufungsbegründung meint, nicht an. Für den Aufklärungsumfang sind die Folgen, Risiken und Komplikationen maßgeblich, deren Eintritt aus der Sicht vor dem Eingriff droht. Sie sind von Dr. T benannt und in ihren Auswirkungen näher erläutert worden. Die nach dem Eingriff tatsächlich eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind für den Inhalt der gebotenen Eingriffs- und Risikoaufklärung dagegen nicht ausschlaggebend. Von ihnen können die Höhe des Schmerzensgelds und gegebenenfalls der Umfang der materiellen Ersatzpflicht abhängen. Da die Beklagten dem Grunde nach nicht haften, bedurfte es indessen auch aus diesem Grund keiner Feststellungen des Sachverständigen zum Ausmaß der bestehenden Beschwerden.
II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.