LG Aurich – Az.: 5 O 843/08 – Urteil vom 29.03.2011
I.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2008 zu zahlen.II.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 3.130,77 € zu zahlen.
III.) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung im Krankenhaus der Beklagten in der Zeit vom 14.10.2006 bis zum 08.12.2006 resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
IV.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V.) Der Kläger hat 14 %, die Beklagte hat 86 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
VI.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 257.467,70 €
Tatbestand
Der Kläger wurde nach einem Unfall mit einer Kettensäge am 14.10.2006 in das Krankenhaus der Beklagten eingeliefert, wo eine tiefe Risswunde des dorso-lateralen Unterschenkels rechts mit Durchtrennung der Arteria fibularis, der Arteria tibialis posterior sowie mit einem knöchernem Defekt im hinteren Anteil der Tibia diagnostiziert wurde. Primär wurde eine Wundversorgung mit Gefäßrekonstruktion durchgeführt. In der Folgezeit traten Muskelnekrosen auf, die Wunddebridements am 26.10. und 10.11.2006 erforderlich machten. Der Kläger wurde am 08.12.2006 in die ambulante Nachbehandlung entlassen. Am 29.12.2006 hielten die behandelnden Ärzte wegen einer tiefen Infektion eine Revision für angezeigt. Daran an schloss sich ein weiterer stationärer Aufenthalt des Klägers im Krankenhaus der Beklagten, der vom 02.01.2007 bis zum 17.01.2007 andauerte. Die Nekrose wurde am 02.01.2007 abgetragen. Gleichwohl entwickelten sich eine Fehlstellung des rechten Fußes sowie eine Osteomyelitis. In dem Zeitraum vom 13.09. bis 05.10.2007 musste sich der Kläger einer weiteren stationären Behandlung unterziehen, dieses Mal im BG Unfallkrankenhaus Hamburg. Weitere stationäre und ambulante Behandlungen folgten, ohne dass eine durchgreifende Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers erreicht werden konnte.
Mit der Klage macht der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend. Er behauptet, im Krankenhaus der Beklagten fehlerhaft behandelt worden zu sein. Bereits unmittelbar nach dem Ersteingriff am 14.10.2006 habe man sein rechtes Bein zur Ruhigstellung in einer Gipsschale hoch gelagert. Die Schiene habe am hinteren Fuß zu eng gesessen, so dass sich Druckstellen eingestellt hätten. Diese hätten sich bereits im Oktober 2006 schwärzlich verfärbt gezeigt und zu Nekrosen entwickelt. Diese hätten die Mitarbeiter der Beklagten zunächst nur in Augenschein genommen, ohne etwas dagegen zu unternehmen. Erst im Dezember 2006 habe man reagiert, was zu spät gewesen sei. So habe sich eine Infektion entwickelt, die eine Osteomyelitis herbeigeführt habe. Seitdem könne er seinen rechten Fuß nicht mehr belasten und müsse ständig ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen. Er sei auf Gehhilfen angewiesen und leide unter Schmerzen, so dass er einer Arbeit nicht mehr nachgehen könne. Darüber hinaus hätten es die Mitarbeiter der Beklagten versäumt, ihn über die Risiken des Eingriffs und der Nachbehandlung sowie über Behandlungsalternativen in Kenntnis zu setzen.
Der Kläger beantragt,
1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
2.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, die ihm aus der fehlerhaften Behandlung entstanden sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritten übergehen,
3.) an ihn seine nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten beim Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.699,47 € im Wege der Nebenforderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, einen Gipsverband erst angelegt zu haben, als sich im Verlaufe der Behandlung bei dem Kläger eine Spitzfußdeformierung gezeigt habe – die offenbar auf eine unzureichende Inanspruchnahme der verordneten Krankengymnastik zurückzuführen sei. Es seien dann zwar Druckstellen aufgetreten mit dem Verdacht auf Entwicklung einer Osteomyelitis. Doch hätten seine Mitarbeiter die gebotenen diagnostischen Maßnahmen ergriffen und dem Kläger Ende Dezember 2006 eine Revisionsoperation anempfohlen. Eine solche habe der Kläger aber abgelehnt. Im Übrigen habe sich das Risiko einer Nekrosebildung schicksalhaft verwirklicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beschlüsse vom 17.03.2009 (Bl. 96 d.A.) und vom 07.05.2010 (Bl. 187 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten von Prof. H. vom 19.01.2010 (Bl. 116 d.A.) und vom 27.09.2010 (Bl. 199 d.A.) sowie die Niederschrift vom 22.02.2011 (Bd. II, Bl. 41 d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat überwiegend in der Sache Erfolg. Der Feststellungsantrag ist begründet; darüber hinaus kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000,-€ verlangen.
I.) Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß den §§ 280, 249, 253 BGB bzw. den §§ 823, 249, 253 BGB zu.
1.) Die Behandlung des Klägers im Krankenhaus der Beklagten hat nicht in jeder Hinsicht dem ärztlichen Standard entsprochen.
a.) Ausweislich des Zwischenberichts der Beklagten vom 20.11.2006 hat nach dem Eingriff am 14.10.2006 alle drei Tage ein Verbandswechsel stattgefunden. Eine derartige Kontrolle der Wundverhältnisse ist nach den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. H. ungenügend gewesen. Diese Einschätzung hat der Sachverständige überzeugend begründet. Bei dem Kläger hätten nach dem Kettensägeunfall kritische Wundverhältnisse vorgeherrscht. So habe eine kompromittierte Durchblutung vorgelegen, weil die Arteria fibularis und die Arteria dorsalis pedis bei dem Unfall durchtrennt und die Arteria fibularis nicht rekonstruiert worden sei. Weiter sei die Durchblutung durch jahrelangen Nikotinabusus sicherlich weiter reduziert gewesen. Darüber hinaus seien Nerven verletzt worden, was am Fußaußenrand die Schutzsensibilität aufgehoben habe. Im Hinblick darauf sei eine tägliche Verbandsvisite geboten gewesen – so der Sachverständige Prof. H..
b.) Bei dieser Einschätzung ist noch unberücksichtigt geblieben, dass die Mitarbeiter der Beklagten nach den Krankenunterlagen bereits am Tag des Ersteingriffs einen Gipsverband und eine sog. Kehler-Schiene angelegt haben. Diese Maßnahme hat es nach den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. H. sogar erforderlich gemacht, die Wundverhältnisse alle sechs Stunden zu kontrollieren, so dass ein zeitlicher Abstand für die Verbandswechsel von drei Tagen deutlich zu lang ausgefallen ist.
c.) Abgesehen davon ist der Beklagten vorzuhalten, dass ihre Mitarbeiter nicht rechtzeitig auf das Auftreten von Nekrosen reagiert haben. Aus den Krankenunterlagen der Beklagten geht hervor, dass bei der Visite am 21.10.2006 eine 10-Cent-große Rötung über dem Außenknöchel, eine zentrale Hautnekrose, eine 2×1 cm große blau-schwarze Verfärbung an der Fußaußenkante wahrgenommen worden ist. Einen Tag später ist in den Krankenunterlagen vermerkt, dass sich die Wundverhältnisse nicht verändert haben, sich allerdings nunmehr ein wässriges Sekret zeigt, kein Eiter. Im Hinblick darauf hätte nach den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. H. ein operativer Eingriff erfolgen müssen, weil feuchte Wundverhältnisse Keimen den Eintritt in den Körper ermöglichen. Dies ist hier aber erst einige Tage später, nämlich am 26.10.2006 geschehen.
2.) Zwischen den vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen und den oben dargelegten Behandlungsfehlern besteht ein Ursachenzusammenhang.
a.) Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. H. hat sich die Wahrscheinlichkeit, dass sich Nekrosen bilden, deutlich dadurch erhöht, dass an dem Bein des Klägers ein Gips angelegt worden ist und die Mitarbeiter der Beklagten ausreichende Wundkontrollen versäumt haben. Aus den am Fußaußenrand entstandenen Nekrosen hätten sich dann sehr wahrscheinlich eine Superinfektion und eine Osteitis im Bereich der Metatarsale 5 entwickelt, die nicht ausgeheilt erscheint. Wäre eher ein operativer Eingriff erfolgt, wäre die Aussicht, dass eine Osteitis hätte vermieden werden können, deutlich größer gewesen – so der Sachverständige Prof. H.. Diese Feststellungen reichen zur Annahme eines Kausalzusammenhangs aus, weil Beweiserleichterungen zugunsten des Klägers eingreifen.
b.) Ist wie o.a. der Behandlungsfehler geeignet, den eingetretenen Schaden herbeizuführen, führt ein grober Behandlungsfehler grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden (BGH GesR 2005, S. 68, 69). Ein grober Behandlungsfehler wiederum ist anzunehmen, wenn nicht nur ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse gegeben ist, sondern ein Fehler vorliegt, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH VersR 2001, S. 1115, 1115). So verhält es sich hier.
aa.) Der Sachverständige Prof. H. hat dargelegt, dass spätestens am 22.10.2006 hätte gehandelt werden müssen, nachdem sich die Nekrosen am Außenrand des rechten Fußes des Klägers als feucht gezeigt hatten. Er hat es zwar noch nicht als unverständliches ärztliches Fehlverhalten bezeichnet, dass sich die behandelnden Ärzte nicht sogleich zu einem operativern Eingriff entschlossen haben. Als nicht mehr nachvollziehbar stelle sich das ärztliche Verhalten jedoch dar, wenn in der Zeit vom 22.10. bis 26.10.2006 – als dann unstreitig ein Wunddebridement stattgefunden hat – keine Wundkontrollen mehr vorgenommen worden wären. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an (vgl. dazu auch OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2007, Az. 3 U 54/06, zitiert nach juris, Rdnr. 20). Denn der Sachverständige hat deutlich gemacht, dass sich am 22.10.2006 eine bedenkliche Wundsituation eingestellt gehabt hat, die zwingend zumindest kurzfristige Wundkontrollen hätte nach sich ziehen müssen. Dies erscheint im Hinblick auf die Gefahr eines Keimeintritts und der damit verbundenen Infektionsgefahr ohne weiteres als plausibel.
bb.) Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass tatsächlich in dem genannten Zeitraum Wundkontrollen unterblieben sind. Denn die Krankenunterlagen enthalten keine Eintragungen, aus denen hervorgeht, wie die Mitarbeiter der Beklagten auf die kritische Wundsituation reagiert haben. Hinweise auf Wundkontrollen finden sich darin ebenfalls nicht. Diese Dokumentationslücken haben beweisrechtliche Folgen: Die Nichtdokumentation einer aufzeichnungspflichtigen Maßnahme indiziert nämlich ihr Unterbleiben (Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10.A., Rdnr. 465 m.w.N.). Im vorliegenden Fall handelt es sich um ärztliche Maßnahmen, deren Dokumentation aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen ist. Dazu hat der Sachverständige, Prof. H., ausgeführt, in einem Krankenhaus sei nicht gewährleistet, dass immer ein und derselbe Arzt die Behandlung durchführt. Da sich aus den Krankenunterlagen der Beklagten nicht entnehmen lasse, wie dem Auftreten der feuchten Nekrose begegnet werden sollte, hätte ein Arzt, der die Wunde zuvor nicht gesehen hatte, nicht gewusst, wie weiter verfahren werden soll. Im Übrigen lässt sich auch nur mithilfe einer Dokumentation der Wundverhältnisse hinreichend sicher nachvollziehen, wie schnell sich die Nekrosen fortentwickeln (vgl. dazu auch OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2007, Az. 3 U 54/06, zitiert nach juris, Rdnr. 17). Dabei ist noch in Betracht zu ziehen, dass nach Einschätzung des Sachverständigen ohnehin bereits am 22.10.2006 ein operativer Eingriff geboten gewesen wäre.
c.) Danach muss zugunsten des Klägers angenommen werden, dass die Versäumnisse der Beklagten bei der Behandlung der Nekrosen zum Auftreten einer Osteitis in seinem rechten Fuß geführt haben. Dafür hat die Beklagte einzustehen.
3.) Die Kammer hält hier die Festsetzung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000,-€ für erforderlich, aber auch ausreichend.
Für die Bemessung der nach § 253 Abs. 2 BGB n.F., § 847 BGB a.F. zu gewährenden Entschädigung sind maßgeblich die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, deren Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers (OLG Köln, VersR 2003, S. 602, 603 m.w.N.).
a.) Im vorliegenden Fall ist zunächst in Betracht zu ziehen, dass das Auftreten der Osteitis, die nach den Feststellungen des Sachverständigen noch immer nicht als ausgeheilt erscheint, diverse stationäre und ambulante Nachbehandlungen, etwa im BG Unfallkrankenhaus Hamburg, erforderlich gemacht hat.
b.) Darüber hinaus liegen weiterhin erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers vor, die auf die Behandlungsfehler zurückzuführen sind. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. H., die von den Parteien nicht in Zweifel gezogen worden sind, wäre es bei einer optimalen Behandlung des Klägers zwar ebenfalls zu einer Fußfehlstellung gekommen, die aber nicht mit einer Osteitis einhergegangen wäre. Aufgrund der Osteitis scheide eine Korrektur der Fehlstellung aus, weil sich eine Korrekturarthrodese bei chronischem Knocheninfekt in der Region, die versteift werden soll, verbiete. Dies habe zur Folge, dass der Kläger in der Fähigkeit, sein Bein zu gebrauchen, stark eingeschränkt ist. Im Hinblick darauf hält der Sachverständige eine Unterschenkelamputation durchaus für erwägenswert. Jedenfalls drohe eine Amputation der 5. Zehe rechts, da diese grotesk fehl stehe und für Verletzungen anfällig sei.
c.) Andererseits ist in Betracht zu ziehen, dass der Kläger auch bei fehlerfreier Behandlung in der Fähigkeit, sein rechtes Bein einzusetzen, nicht unerheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Denn der Einsatz einer Rückfußkorrekturarthrodese hätte die Beweglichkeit im oberen und unteren Sprunggelenk in Neutralstellung aufgehoben. Der Kläger hätte nach den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. H. auch in diesem Fall Spezialschuhe tragen müssen, allerdings nicht einen so umfangreichen orthopädischen Schuh, wie dies jetzt notwendig ist. Zudem wäre ihm dann, wenn den Mitarbeitern der Beklagten keine Behandlungsfehler unterlaufen wären, ein Barfußstehen besser möglich als jetzt. Auch der Gebrauch des rechten Beines im Alltag stellte sich deutlich verbessert dar.
d.) Berücksichtigt man schließlich noch, das andere Gerichte in annähernd vergleichbaren Fällen entsprechende Schmerzensgelder ausgeurteilt haben (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 25.07.2003, Az. 8 U 1275/02, zitiert nach juris, OLG Koblenz, Urteil vom 15.12.2003, zitiert nach juris, Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2011, 29.A., Nr. 2675, 2662, 2644, 2534, 2460), hält die Kammer hier ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,-€ für angemessen.
4.) Als Schadensersatz kann der Kläger von der Beklagten überdies die Erstattung der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, die hier nach der Berechnung des Klägers in der Klageschrift (S. 15) und auf der Grundlage einer berechtigten Forderung von bis zu 230.000,-€ einen Betrag von 3130,77 € ausmachen.
II.) Das Feststellungsbegehren ist zulässig und begründet. Es liegt angesichts der schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers, die auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sind, auf der Hand, dass dem Kläger materielle Schäden entstanden sind und noch entstehen. Auch ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht ausgeschlossen, so dass zukünftige immaterielle Schäden ebenfalls als möglich erscheinen.
Die Nebenentscheidungen stützen sich auf die §§ 92, 708 Nr.11, 709, 711 ZPO. Der Streitwert war für den Leistungsantrag (Antrag zu 1.) auf 85.000,-€ anzusetzen, für den Feststellungsantrag auf 172.467,70 € (80 % von 215.584,63 €).