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Schadensersatz wegen Falschbehandlung

Übergang Ersatzansprüche auf Krankenversicherung

LG Bamberg – Az.: 2 O 575/11 – Urteil vom 07.11.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 169.857,37 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht als gesetzliche Krankenversicherung Kostenerstattungsansprüche aufgrund einer fehlerhaften Behandlung ihres Mitgliedes bei dessen Geburt im Jahr 2000 durch die Beklagten geltend. Die Klage umfasst dabei auch Ansprüche wegen Leistungen der Pflegekasse.

Der am 17.06.2000 geborene … (im Folgenden der Geschädigte) ist seit dem 17.06.2003 bei der Klägerin im Rahmen einer Familienversicherung versichert. Zuvor war er bei der … versichert.

Schadensersatz wegen Falschbehandlung
Symbolfoto: Von Andrei_R /Shutterstock.com

Die Geburt des Klägers erfolgte in einer Klinik der Beklagten zu 1), bei der der dort tätige Beklagte zu 2) trotz Indikation für eine Schnittentbindung keine diesbezügliche Aufklärung der Mutter des Klägers vornahm. Der Kläger kam bei einer Vaginalgeburt mittels Vakuumextraktion zur Welt. Die Mutter des Klägers hätte sich bei hinreichender Aufklärung zu einer Schnittentbindung entschlossen. Infolge der fehlerhaften geburtshelferlichen Behandlung zeigte sich am linken Arm des Klägers eine Lähmung des Nervengeflechts (vollständige Plexusparese) mit der Folge, dass der Arm weitgehend gelähmt ist und dies auch bleiben wird.

Der Geschädigte erhob unter dem 29.12.2004 als Kläger zu 1) gegen die hiesigen Beklagten Klage zum Landgericht Bamberg, Az. 1 O 710/04, u.a. mit dem Antrag, „es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1. sämtliche künftigen materiellen Schäden, die ihm durch die Behandlung anlässlich der Geburt am 17.06.2000 im Klinikum … entstehen zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.“

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Bamberg vom 25.05.2009, Az. 4 U 115/07, wurde das im Prozess vor dem Landgericht ergangene Teilurteil vom 07.08.2007 bestätigt, in dem u.a. – nach Antragsänderung im Schriftsatz vom 08.08.2005- tenoriert wurde, „es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1) alle materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der fehlerhaften geburtshilflichen Betreuung am 17.06.2000 entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, soweit diese nicht infolge sachlicher oder zeitlicher Kongruenz auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.“

Mit Schreiben vom 14.08.2001 wandte sich die … an die Beklagten zu 1) und meldete Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht an, da zu befürchten sei, dass die Behandlung nicht lege artis durchgeführt wurde (Anlage B 10). Im Januar 2002 folgte ein ähnliches Schreiben an die hinter den Beklagten stehende Versicherung (Anlage B 11).

Mit Schreiben vom 04.03.2003 verzichtete die hinter den Beklagten stehende Versicherung, auch im Namen der versicherten Personen, gegenüber der … auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2003 (Anlage B 12).

Es folgten wiederholt jährlich Schreiben des Haftpflichtversicherers, jedoch jeweils mit der Einschränkung, dass die Erklärung nur gilt, sofern nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt Verjährung eingetreten ist, so u.a. mit Schreiben vom 19.09.2008 mit Einredeverzicht bis zum 31.12.2009 (Anlage B 12).

Mit Schreiben vom 14.11.2007 rechnete die … Leistungen gegenüber der hinter den Beklagten stehenden Versicherung u.a. für einen Zeitraum im Jahr 2000 ab.

Mit Schreiben der hinter den Beklagten stehenden Versicherung vom 05.10.2009 (Anlage K 5) hat diese gegenüber der … auch im Namen der versicherten Personen auf die Einrede der Verjährung bis 31.12.2010 verzichtet.

Mit Schreiben vom 01.02.2010 wies die … in einem Schreiben an die Klägerin darauf hin, dass in den Jahren 2007/2009 in der Behandlungsfehlersache des Versicherten der Klägerin Gerichtsurteile ergangen sind (Anlage K 9). Das Schreiben ging am 04.02.2010 bei der Klägerin ein. Taggleich erhielt die Klägerin auch durch einen Anruf der Mutter des Geschädigten Kenntnis von diesem Sachverhalt.

Mit Bescheid der … vom 10.08.2010 wurden dem Geschädigten Leistungen der … bewilligt, von denen hier Kosten im Umfang von 4.307,50 Euro für Pflegegeldzahlungen und häusliche Pflegeberatung geltend gemacht werden.

Erstmals mit Schreiben vom 29.09.2010 wandte sich die Klägerin an die hinter den Beklagten stehende Versicherung und machte dieser gegenüber Leistungen seit dem 03.02.2004 über 6.114,06 Euro geltend (Anlage B 1). Diese Forderungen wurden in zwei Schreiben vom 13.04.2011 korrigiert.

Mit Schreiben der hinter den Beklagten stehenden Versicherung vom 16.12.2010 (Anlage K 6) hat diese gegenüber der Klägerin bis zum 31.12.2011 auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung auch namens der versicherten Personen verzichtet, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist.

Die Klägerin wandte zur Behandlung des Geschädigten aufgrund des bei der Geburt erlittenen Verletzung im Gesamtzeitraum 03.02.2004 bis 31.12.2011 für Sachleistungen (Krankengymnastik und manuelle Therapien, Lymphdrainage, Ergotherapie, Lagerungshilfen und Orthesen, Reha-Sport, ambulante Krankenhausbehandlungen) und Arztkosten 15.523,42 Euro auf.

Die Beklagten haben im Prozess die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Klägerin behauptet, ihr zuständiger Mitarbeiter der Regressabteilung habe erstmals am 04.02.2010 Kenntnis vom Behandlungsfehler bei der Geburt des Geschädigten erhalten.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei die Rechtsnachfolgerin der … . Der dieser gegenüber erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung wirke auch ihr gegenüber.

Die Klägerin beantragt:

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 19.830,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche weiteren Schadenersatzansprüche der Klägerin aus dem Schadensereignis vom 17.06.2000 zu Lasten des Versicherten der Klägerin, …, zu erstatten, soweit diese gemäß §§ 116, 119 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind oder übergehen werden.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, dass die Klägerin hätte bereits in den Jahren 2000 bis 2005 aufgrund der Vielzahl der Arztrechnungen Kenntnis erlangt, dass ein Fehler im Krankenhaus bei der Geburt erfolgte.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass der gegenüber der … erklärte Verjährungsverzicht gegenüber der Klägerin keine Bedeutung besitzt. Eine Berufung auf die Einrede der Verjährung widerspräche nur Treu und Glauben im Verhältnis zum Erklärungsempfänger.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Soweit die Klägerin mit der Klage eigene Ansprüche verfolgt, unterliegt die Klage wegen Verjährung der Abweisung, soweit sie Ansprüche der Pflegekasse geltend macht, ist sie bereits mangels Aktivlegitimation unbegründet.

I.

Die Klägerin kann keine Erstattung für die von ihr im Zeitraum 03.02.2004 bis 31.12.2011 an den Geschädigten gewährten Sachleistungen und Arztkosten im Gesamtumfang von 15.523,42 Euro verlangen.

1.

Die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 823 Abs. 1, 831, 840 BGB steht außer Streit.

2.

Die Ersatzansprüche des Geschädigten sind gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergangen, soweit diese Sozialleistungen erbracht hat. Die geltend gemachten Positionen gehören dabei zu den übergehenden Schadensgruppe der Heilungskosten (vgl. Kater in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 74. EL 2012, § 116 SGB X Rn. 63).

Soweit die Beklagtenseite in der Klageerwiderung das Beruhen der geltend gemachten Klageforderung auf der fehlerhaften geburtshilflichen Behandlung vom 17.06.2000 bestritten hat, hat sie jedoch auf konkreten Vortrag der Klägerseite im Schriftsatz vom 01.08.2012 nebst den dortigen Anlagen nach Hinweis des Gerichts in der Verfügung vom 13.08.2012 nicht mehr in gemäß § 138 ZPO gebotener konkreter Weise sich gegen die Behauptung der Klägerseite gewandt, dass die geltend gemachten Kosten auf der fehlerhaften Geburtshilfe beruhen, sodass der Klägervortrag insoweit als unstreitig anzusehen ist.

3.

Die Ansprüche der Klägerin sind jedoch verjährt.

Vorliegend bestimmt sich die Verjährungsfrist gemäß Art. 229 § 6 EGBGB, § 852 BGB a.F.

a) Entscheidend ist dabei vorliegend, zu welchem Zeitpunkt der Schadensersatzanspruch auf die Klägerin übergangen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet der in § 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang auf einen Träger der Sozialversicherung in aller Regel bereits im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialversicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt. Es handelt sich um einen Anspruchsübergang dem Grunde nach, der den Sozialversicherungsträger vor Verfügungen des Geschädigten schützt (BGH, Urt. v. 24.04.2012, Az. VI ZR 329/10, juris Text-Nr. 9, auch VersR 2012, 924).

Hat nachfolgend ein anderer Sozialversicherungsträger gleichartige Leistungen zu erbringen, so tritt der zweite Sozialversicherungsträger in Bezug auf die Ersatzansprüche die Rechtsnachfolge des ersten an (BGH a.a.O, Rn. 17, mit Verweis auf frühere Entscheidungen u.a. zum Verhältnis von Krankenkasse und Rentenversicherungsträge und Statuswechsel innerhalb der Krankenversicherung bei ursprünglicher Familienversicherung).

Mithin ist die Klägerin mit Beginn der Familienversicherung des Geschädigten bei ihr am 17.06.2003 Anspruchsinhaberin dem Grunde nach geworden.

b) Soweit die Klägerin zu diesem Zeitpunkt den Anspruch erworben hat, muss sie sich auch die Kenntnisse der Rechtsvorgängerin, hier der … wie diese sich in den Schreiben aus den Jahren 2001 und 2002 dokumentieren (Anlagen B 10 und B 11) zurechnen lassen.

Diese Wissenszurechnung hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich für die Fälle ausgesprochen, in denen aufgrund fehlender Existenz eines Versicherungsverhältnisses zuvor der Geschädigte selbst bzw. dessen gesetzliche Vertreter Inhaber der Kenntnis vom Schadensereignis waren (BGH a.a.O, Rn. 20).

Bei der … war bereits in den Jahren 2001 und 2002 die Regressabteilung mit der Geltendmachung der Ansprüche befasst.

Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin gewährten Leistungen über die Maßnahmen hinausgingen, die zur Behandlung der bei der Geburt erlittenen vollständigen Plexusparese vorhersehbar waren, liegen nicht vor. Für einen späteren Verjährungsbeginn unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Schadenseinheit ist daher kein Raum.

c) Die Klägerin kann sich vorliegend nicht auf die gegenüber der … nach dem Anspruchsübergang im Juni 2003 erklärten Verzichte der hinter den Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung auf die Erhebung der Einrede der Verjährung berufen.

Es ist zwar naheliegend, dass der mit Schreiben vom 04.03.2003 erklärte Verzicht bis 31.12.2003 noch für die Klägerin wirkt.

Zutreffend weist die Beklagtenseite jedoch darauf hin, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung nach vorherigen Verzicht darauf gegen Treu und Glauben verstößt, dieser Grundsatz aber nur Wirkung zwischen den Beteiligten besitzt.

Spätere Verzichte wirken gegenüber der Klägerin nicht mehr.

Die Klägerin hat sich erstmals mit Schreiben vom 29.09.2010 an die hinter den Beklagten stehende Versicherung gewandt. Ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung – mit Ausnahme bereits verjährter Ansprüche – ist ihr gegenüber erst mit Schreiben der Versicherung vom 16.12.2010 erklärt worden.

Die Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 EGBGB, § 852 BGB a.F. begann jedoch zumindest mit der Schadensersatzanmeldung durch die … mit Schreiben vom 14.08.2001 zu laufen und lief damit bereits im Jahr 2004 ab.

d) Entgegen einer ersten Annahme des Gerichts vermag auch die Klageeinreichung bzw. das Feststellungsurteil in dem vom Geschädigten geführten Vorprozess daran nicht zu ändern, nachdem der Feststellungsantrag auf Sozialversicherungsträger übergangene Ansprüche ausdrücklich ausnahm.

Ob trotz des Anspruchsüberganges im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auf den Sozialversicherungsträger eine Prozessstandschaft des Geschädigten möglich gewesen wäre, kann demnach dahinstehen.

Auch der gebotene Schutz der Sozialversicherungsträger und deren anerkanntes Interesse an effektiven Rückgriffsmöglichkeiten rechtfertigen vorliegend keine andere Beurteilung. Der Gesetzgeber hat neben den bestehenden Regelungen in § 116 SGB X und §§ 404, 412 BGB davon ausgesehen, dem Schädiger bestehende Gegenrechte zu beschränken (vgl. auch BGH a.a.O. Text-Nr. 21).

II.

Auch der Feststellungsantrag ist abzuweisen, da auch für weitere Leistungen über den mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten Zeitraum hinaus Verjährung eingetreten ist.

III.

Soweit die Klägerin mit der vorliegenden Klage Zahlungsansprüche geltend macht, die sich aus Leistungen der Pflegeversicherung ergeben (4.307,50 €) und diesbezügliche zukünftige Ansprüche auch vom Feststellungsausspruch umfasst sein sollen, unterliegt die Klage mangels Aktivlegitimation der Abweisung.

Nach der Anlage K 2 handelt es sich um Leistungen durch häusliche Pflegeberatung und Pflegegeld. Hierbei handelt es sich um Leistungen der Pflegekassen nach §§ 7a und 37 SGB XI. Die Pflegekassen sind gemäß § 46 Abs. 2 S.1 SGB XI rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Soweit in S. 2 eine Organleihe von den Krankenkasse angeordnet ist, ändert dies an der rechtlichen Zuordnung nichts. Auch der Kommentarliteratur werden die Pflegekassen aus selbständige Träger von Rechten und Pflichten angesehen (Peters in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 74. EL, 2012, § 46 SGB XI, Rn. 15). Im Regressprozess ist daher zwischen Krankenkasse und Pflegekasse zu unterscheiden (vgl. Urteil des OLG Rostock vom 18.06.2004, Az. 8 U 93/03, beck-online).

Soweit die Klägerseite – unbestritten – vorgetragen hat, die Kosten für Pflegegeld und Pflegeberatung seien ihr entstanden, legt sie hierzu zugleich den Bewilligungsbescheid der Pflegekasse in Durchschrift, Anlage K 5 vor, aus dem sich ergibt, dass diese Leistungen nicht durch die Krankenkasse, sondern durch die Pflegekasse erbracht worden sind. Insoweit ist der Klägervortrag widersprüchlich. Aufgrund der nicht zur Disposition der Klägerin bzw. der Pflegekasse stehenden Regelungen im SGB XI ist eine weitere Sachaufklärung jedoch entbehrlich.

Es kann daher dahin stehen, ob es sich überhaupt um eine kongruente Schadensposition handelt und der Geschädigte einen Rentenanspruch in selbiger Höhe gegen die Beklagten hat.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

V.

Der Streitwert ergibt sich aus dem Zahlungsantrag und dem Feststellungsantrag, dessen Interesse vorliegend mit 150.026,46 Euro zu bemessen ist.

Die Klägerseite hat in der Anlage K 12 zum Schriftsatz vom 01.08.2012 das hinter dem Feststellungsantrag stehende Interesse – einschließlich der Pflegekasse – mit 260.746,99 Euro angegeben.

Dabei sind jedoch die geltend gemachten Ansprüche der Pflegekasse gemäß § 42 Abs. 1 GKG mit dem fünffachen Jahreswert einzustellen: 2.820 Euro pro Jahr x 5 = 14.100 Euro, und im Weiteren gekürzt um 20 Prozent: 11.280 Euro. Die Leistungen der Krankenversicherung sind in der Aufstellung gemäß Anlage K 5 mit 173.443,08 Euro. Dieser Wert setzt sich nicht aus regelmäßigen Leistungen im Sinn von § 42 GKG zusammen, sodass hier nur der bei positiven Feststellungsanträgen übliche Abschlag von 20 Prozent vorzunehmen ist: 138.746,46 Euro.

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