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Schädigung des nervus radialis bei einer operativen Humerus-Reposition

OLG Koblenz – Az.: 5 U 640/13 – Urteil vom 12.03.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17.04.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckendes Betrages stellt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger ist als Haftpflichtversicherer für die Folgen eines Verkehrsunfalls vom 22.06.2002 einstandspflichtig. Bei diesem Unfall wurde Daniel B. als Insasse eines Pkw verletzt; er zog sich neben Prellungen linksseitig distal eine dislozierte Humerus-Mehrfachfraktur zu. Deshalb erbrachte der Kläger weitreichende Ersatzleistungen, derentwegen er die Beklagte insoweit in Regress nimmt, als Aufwendungen für die Zeit ab dem 1.10.2002 betroffen sind. Die Aufwendungen, deren Umfang im Einzelnen streitig ist, wurden namentlich zur Deckung der Kosten ärztlicher Behandlungen und von Umschulungsmaßnahmen sowie zum Ausgleich von Verdiensteinbußen getätigt. Der Kläger hat sie mit insgesamt 146.639,37 € beziffert und diesen Betrag gegenüber der Beklagten eingeklagt. Außerdem hat er die Feststellung einer weitergehenden Haftung begehrt.

Das Verlangen knüpft an einen durch den Unfall veranlassten operativen Eingriff an, dem sich Daniel B. am 27.06.2002 im Krankenhaus der Beklagten unterzog, wo er vier Tage zuvor aufgenommen worden war. Es kam zu einer Humerus-Reposition, indem zwei Cerclagen angelegt und ein Marknagel gesetzt wurden. Am 28.06.2002 hatte Daniel B. sensitive Ausfälle. Man diagnostizierte eine Radialisparese.

Nach anhaltenden krankengymnastischen Maßnahmen wurde am 25.02.2003 anderweit eine Revisionsoperation vorgenommen. Dabei sah man den Nervus radialis – im Gegensatz zu neurologischen Befunderhebungen vom Juli und August 2002 – vollständig durchtrennt.

Schädigung des nervus radialis bei einer operativen Humerus-Reposition
Symbolfoto: Von Motortion Films/Shutterstock.com

Gemäß dem Vorbringen des Klägers wurde der Nerv im Zuge des Eingriffs vom 27.06.2002 verletzt. Die Verletzung, deren Folgen Daniel B. dauerhaft beeinträchtigen, sei zumindest seit dem 1.10.2002 der einzige Grund dafür, dass er fortlaufend Versicherungsleistungen zu erbringen habe. Denn bis zu diesem Zeitpunkt wären die unfallbedingten Schäden im Übrigen überwunden gewesen. Die Nervenläsion beruhe auf einem fehlerhaften intraoperativen Vorgehen. Der Nerv habe durch Knochenfragmente eingeklemmt werden können, weil man – was unstreitig ist – auf seine Darstellung und Anschlingung verzichtet habe. Es sei auch ein Versäumnis gewesen, zum Ende der Operation hin keine Sichtkontrolle vorzunehmen. Darüber hinaus treffe die Beklagte der Vorwurf, auf die am 28.06.2002 aufgetretenen Sensibilitätsstörungen unzulänglich reagiert zu haben; zur Schadensbegrenzung sei ein sofortige Revisionseingriff unverzichtbar gewesen. Unabhängig davon habe man Daniel B. vor der Operation vom 27.06.2002 ungenügend aufgeklärt. Das Risiko einer Nervendurchtrennung, das sich verwirklicht habe, sei ihm ebenso verschwiegen worden wie der Umstand, dass die Humerusfraktur statt durch den Einsatz einer Platte mit einer Nagelung versorgt werden würde.

Die Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers entgegen getreten. Außerdem hat sie vorsorglich die Verjährungseinrede erhoben.

Das Landgericht hat Zeugen zum Ablauf des streitigen Eingriffs und der diesem vorangegangenen Aufklärung Daniel B`s gehört sowie mehrere Sachverständige befragt. Sodann hat es die Klage abgewiesen. Seiner Beurteilung nach scheidet eine Inanspruchnahme der Beklagten aus, weil diese nicht – als Gesamtschuldner neben dem Kläger – für irgendwelche Schäden Daniel B`s aufzukommen habe. Allerdings sei die streitige Nervenverletzung durch die Operation vom 27.06.2002 verursacht worden. Es lasse sich jedoch nicht erkennen, dass sie auf einem vorwerfbaren Fehler beruhe. Zwar hätte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Nervus radialis primär dargestellt und angeschlungen werden müssen, wenn man zur Refixation des Humerus vorbereitend einen langen Schnitt gezogen habe und nicht nur minimalinvasiv vorgegangen sei, was nicht ausgeschlossen werden könne. Aber bei der Schnittführung sei die Läsion nicht eingetreten; sie sei nur durch andere Umstände erklärbar. Insofern fehle es jedenfalls an der Schadenskausalität. Dasselbe gelte im Hinblick auf das mögliche Versäumnis der Beklagten, den Nerv am Ende des Eingriffs zu untersuchen oder zumindest die am 28.06.2002 vorhandenen sensitiven Störungen operativ anzugehen, weil die durch die Läsion eingetretene Schädigung möglicherweise überhaupt nicht mehr reparabel gewesen sei. Dass Daniel B. unzulänglich aufgeklärt worden sei, sei zeugenbeweislich ausgeräumt.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Gestützt auf die Rüge einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung durch das Landgericht, beantragt er, den Rechtsstreit unter Aufhebung des ergangenen Urteils in die erste Instanz zurückzuverweisen; hilfsweise verfolgt er sein altes Begehren weiter. Seiner Ansicht nach gibt es keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Nervus radialis bei der Operation vom 27.06.2002 durchtrennt wurde. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei es zu einer Einschnürung durch Cerclage-Draht gekommen. Dieser Gefahr nicht durch eine Freilegung des Nerven vorgebeugt zu haben, sei ein grober Fehler gewesen. Darüber hinaus beanstandet der Kläger erneut, dass ein Revisionseingriff unterblieben und Daniel B. unzulänglich aufgeklärt worden sei.

Demgegenüber verteidigt die Beklagte die angefochtene Entscheidung. Sie betont, dass der Nervus radialis am 27.06.2002 nicht durchtrennt worden sei. Er habe auch nicht freigelegt zu werden brauchen, da er sich außerhalb des Operationsfelds befunden habe. Eines raschen Revisionseingriffs habe es nicht bedurft und ein Aufklärungsversäumnis sei nicht zu ersehen. Vorsorglich erneuert die Beklagte ihren Verjährungseinwand.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Die Berufung ist ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Ausgleichsberechtigung, die der Kläger mit Blick auf § 426 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB, § 86 Abs. 1 S. 1 VVG im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs gegenüber der Beklagten reklamiert, im Ergebnis zu Recht verneint. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Prozess entsprechend dem Hauptantrag des Klägers in die erste Instanz zurückzugeben. Verfahrensfehler des Landgerichts, die ein solches Vorgehen unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits rechtfertigen könnten, sind nicht zu ersehen. Insbesondere wurden Beweisangebote von Relevanz nicht übergangen.

1. Allerdings lässt sich die erstrebte Inanspruchnahme der Beklagten noch nicht mit der Erwägung in Frage stellen, dass der Kläger von Rechts wegen von vornherein nicht für die Folgen der streitigen Nervenläsion aufzukommen habe, weil die Verletzung nach dessen Vorbringen letztlich nur der Beklagten anzulasten ist. Denn vor diesem Hintergrund scheidet eine Mitverantwortlichkeit auf Seiten des Klägers, aus der sich ein Gesamtschuldverhältnis ergeben kann, nicht aus. Der Kläger muss vielmehr als Versicherer des einstandspflichtigen Unfallverursachers grundsätzlich auch die Schäden ersetzen, die im Zuge der ärztlichen Versorgung Daniel B`s als Unfallopfer aufgetreten sind, weil die Kausalkette durch die Krankenhausbehandlung nicht unterbrochen wurde (BGH NJW 1989, 767; BGH NJW 2012, 2024). Davon unabhängig ist dann freilich zu beurteilen, nach welchem Maßstab (Quote) sich der interne Regress innerhalb eines entstandenen Gesamtschuldverhältnisses gestaltet (vgl. dazu BGH NJW 1980, 2348; Bydlinski in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 426 Rn. 22).

Indessen muss die auf § 426 BGB gestützte Klage daran scheitern, dass die Beklagte Daniel B. weder vertraglich noch deliktisch verhaftet ist. Insofern fehlt es mangels deren Einstandsplicht an einer Gesamtschuld und daraus resultierenden Ausgleichsforderungen des Klägers.

2. Das gilt unabhängig von dem von der Beklagten geltend gemachten Verjährungseinwand. Der Senat ist diesem Einwand gleichwohl nachgegangen, weil auf die Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme zur Schadensverantwortlichkeit der Beklagten hätte verzichtet werden können, wenn er begründet gewesen wäre. Das ist jedoch im Hinblick auf einen möglichen Anspruch des Klägers aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB zu verneinen. Der Anspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB entsteht nämlich anders als das Recht aus § 426 Abs. 2 S. 1 BGB, das der Kläger von Daniel B. ableitet und in seiner Verjährung deshalb auch von dessen Kenntnisstand abhängt (Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 199 Rn. 26), originär in der Person des Ausgleichsberechtigten. Daher konnte die dreijährige Frist des § 199 Abs. 1 BGB erst zum Ende des Jahres anlaufen, in dem der Kläger von einer Mithaftung der Beklagten erfuhr oder sie ohne Weiteres hätte erkennen können. Einen entsprechenden Informationsstand hatte er unstreitig erst nach dem 2.03.2004, als ihm durch das unter diesem Datum gefertigte Gutachten Dr. O., nahe gebracht wurde, dass die Radialparese Daniels B`s nicht unmittelbare Folge des Verkehrsunfalls vom 22.06.2002 war, sondern offenbar erst durch die Operation vom 27.06.2002 ausgelöst wurde. Daher war der Verjährungslauf noch nicht beendet, als die vorliegende Klage am 31.12.2007 zugestellt wurde.

3. Zentraler Ansatz für die Inanspruchnahme der Beklagten ist die operative Reposition des bei dem Verkehrsunfall frakturierten Humerus Daniel B`s, in deren Zuge es nach dem Vorbringen des Klägers zu einer Verletzung des Nervus radialis kam. Diese Behauptung ist durch das Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt worden. Sie entspricht den Erkenntnissen der in beiden Instanzen befragten Sachverständigen Dr. K. und Prof. Dr. A., nachdem bereits zuvor der darüber hinaus vom Landgericht herangezogene Gutachter Dr. B. eine entsprechende Annahme geäußert hatte. Aus der Nervenläsion, in der der Kläger die Ursache für umfangreiche körperliche und materielle Beeinträchtigungen Daniel B`s namentlich in der Zeit ab dem 1.10.2002 sieht, lässt sich jedoch eine Haftung der Beklagten nicht herleiten.

a) Sie ist, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5.11.2013 aufgezeigt hat, nicht damit zu begründen, dass Daniel B. nicht in den Eingriff vom 27.06.2002 eingewilligt hätte. Das Landgericht hat den Streitstoff dahin gewürdigt, dass Daniel B. hinlänglich über das der Operation anhaftende Risiko einer Nervenschädigung, das sich im vorliegenden Fall verwirklichte, aufgeklärt wurde. Dabei hat es sich auf die Zeugenaussage des Arztes Peter M. gestützt, der Daniel B. seinem Bekunden zufolge präoperativ anhand eines auf Osteosynthesen bezogenen Informationsbogens unterrichtete. Darin ist von Nervenverletzungen, die dauerhafte Störungen wie namentlich eine Teillähmung verursachen können, die Rede. Auf dem Bogen ist handschriftlich vermerkt, dass Daniel B. auf die Möglichkeit entsprechender Komplikationen hingewiesen wurde. Darüber hinaus hat Peter M. mitgeteilt, die verschiedenen technischen Methoden zur Behebung einer Fraktur angesprochen zu haben. Das wird durch die zu den Akten (dort Bl. 493) gelangte Skizze, deren Authentizität Daniel B. grundsätzlich bestätigt hat, bekräftigt. Die intraoperativ gefasste Entschließung, die Osteosynthese durch eine Nagelung und Cerclagen und nicht durch eine Platte vorzunehmen, war vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Dass sich Peter M. bei alledem nicht mehr an die konkret mit Daniel B. geführte Unterredung erinnerte, sondern sich an seiner übliche Verfahrensweise in vergleichbaren Fällen orientierte, nimmt seiner Aussage nicht die Verlässlichkeit. Es ist anerkannt, dass an den Beweis der ordnungsgemäßen Aufklärung eines Patienten keine unbilligen Anforderungen gestellt werden dürfen. Ist vom Grundsatz her kein eingehendes Aufklärungsgespräch hinlänglich belegt, soll dem aufklärenden Arzt im Zweifel geglaubt werden, dass er in der gebotenen Weise verfahren ist (BGH VersR 1985, 361). Von daher ist der Beurteilung des Landgerichts, Daniel B. habe dem Eingriff zugestimmt, ohne Bedenken zu folgen.

Daran ändert sich nicht deshalb etwas, weil sich Daniel B. nicht mehr daran zu erinnern vermochte, über die Gefahr einer Nervenläsion aufgeklärt worden zu sein. Denn er hat eine solche Aufklärung nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich bemerkt, dass er sie – wie den Inhalt des mit Peter M. geführten Gesprächs überhaupt – nicht im Gedächtnis behalten habe.

b) In dem angefochtenen Urteil ist offen gelassen worden, ob es am 27.06.2002 verzichtbar war, den Nervus radialis freizulegen und anzuschlingen, weil sich die Gefahr einer Schnittverletzung, der dadurch habe vorgebeugt werden sollen, nicht verwirklicht habe. Das greift indessen, wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 5.11.2013 bemerkt hat, zu kurz. Denn eine Nervenläsion drohte durch das operative Vorgehen insgesamt und dabei namentlich durch ein Einklemmen zwischen Knochenfragmenten oder eine Quetschung mit der Cerclage.

Es ist unstreitig, dass man sich auf Seiten der Beklagten bei der Reposition des Humerus damit begnügte, den Nervus radialis zu ertasten und dafür Sorge zu tragen, dass der aus dem Operationsfeld herausgehalten wurde. Diese Vorgehensweise ist von den Sachverständigen Dr. B. und Dr. K. für unzureichend erachtet worden. Ihrer Meinung nach wäre es geboten gewesen, den Nerv zu präparieren und dann mit einer Schlinge beiseite zu nehmen. In diesem Sinne hat sich auch der von dem Kläger konsultierte Privatgutachter Prof. Dr. J. geäußert. Demgegenüber hat der Sachverständige Prof. Dr. A., den der Senat ebenso wie Dr. K. erneut befragt hat, unter Hinweis auf die mit einem derartigen Verfahren verbundenen Schädigungsrisiken die Auffassung vertreten, dass die konkret angewandte Sorgfalt genügt habe, solange man die Lage des Nervs kontinuierlich tastend kontrollierte. Dass das unterblieben wäre, erschließt sich nicht. Freilich ist der Operationsbericht hier unergiebig. Aber eine entsprechende Dokumentation war, wie Prof. Dr. A. mitgeteilt hat, verzichtbar, so dass in diesem Zusammenhang keine Grundlage dafür vorhanden ist, ein Versäumnis zu vermuten. Prof. Dr. A. hat eine Freilegung und Anschlingung des Nervus radialis lediglich für den Fall für erforderlich erachtet, dass man – wie dies nach dem Vorbringen des Klägers ursprünglich intendiert war, dann aber nicht verwirklicht wurde – eine Platten-Osteosynthese vorgenommen oder aber Cerclagen oberhalb des unteren Humerusdrittels eingebracht hätte. Eine so hoch angesetzte Positionierung ist jedoch nicht gesichert. Sie wäre auch konkret ohne Belang, weil der Nerv nach dem übereinstimmenden Urteil von Dr. K. und Prof. Dr. A. im unteren Bereich des Humerus lädiert wurde.

Ob man vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen kontroversen gutachterlichen Stellungnahmen überhaupt davon ausgehen kann, dass die streitige Verletzung ihre Ursache in einem schuldhaften ärztlichen Pflichtverstoß hat, erscheint zweifelhaft, auch wenn Dr. K. für sich in Anspruch genommen hat, seine Auffassung stehe im Einklang mit der herrschenden Lehre und dem allgemeinen Operationsstandard, und er insoweit neuerlich noch einmal eine Unterstützung durch Prof. Dr. J. erfahren hat. Das kann jedoch auf sich beruhen. Dr. K. und Prof. Dr. A. haben nämlich bekräftigt, dass die Nervenläsion in gleicher Weise hätte entstehen können, wenn man präpariert und angeschlungen hätte. Die Eintrittswahrscheinlichkeit dafür lag – nach ihrem übereinstimmenden Urteil – bei mindestens 10 %. Das weckt so hohe Zweifel an der Schadenskausalität des Vorgehens der Beklagten, dass eine Haftung unter diesem Aspekt ausscheiden muss. Anders wäre es nur, wenn ein grober ärztlicher Fehler vorläge, weil sich dann die Beweislast umkehren würde (BGHZ 129, 6; BGHZ 159, 48). Das ist indessen im Hinblick auf die kontroverse gutachterliche Würdigung, die der Fall durch die Sachverständigen erfahren hat, zu verneinen und dementsprechend nicht nur durch Prof. Dr. A., sondern auch durch Dr. K. eindeutig in Abrede gestellt worden. Im Hinblick darauf ist eine ergänzende gutachterliche Abklärung unter Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, wie dies vom Kläger nunmehr unter Hinweis auf § 412 ZPO reklamiert wird, nicht veranlasst.

c) Genauso wenig wird eine Schadensverantwortlichkeit der Beklagten dadurch begründet, dass der Nervus radialis am Ende des Eingriffs vom 27.06.2002 nicht besonders auf seine Unversehrtheit kontrolliert wurde. Die Forderung nach einer solchen Kontrolle, die mit einer Darstellung des Nervs verbunden gewesen wäre, ist zwar vorprozessual von dem Privatgutachter Dr. G. und später auch von Dr. B. erhoben worden. Ihr sind jedoch Dr. K. und Prof. Dr. A. überzeugend entgegen getreten. Die Risiken, die mit einer Präparierung einhergegangen wären, hätten zu dem erkennbaren Nutzen außer Verhältnis gestanden, nachdem dem Nerv – unwiderlegt – intraoperativ Beachtung geschenkt worden war und kein Anzeichen für eine Verletzung bestand. Es war adäquat, das Operationsfeld nach der Versorgung der Fraktur zu schließen.

Selbst wenn die Sicht Dr. K`s und Prof. Dr. A`s in Frage zu stellen wäre, könnte der Kläger daraus am Ende nichts für sich ableiten. Das mag zwar gegebenenfalls erlauben, das Vorgehen auf Seiten der Beklagten als objektiv fehlerhaft einzustufen; aber ein Schuldvorwurf ist darauf nicht zu gründen, weil es sich verbietet, eine Verfahrensweise, die mit den Vorgaben zweier wissenschaftlich und operativ bewährter Sachverständiger in Einklang steht, als fahrlässig anzusehen.

d) Eine Ersatzpflicht der Beklagten lässt sich schließlich auch nicht daraus entnehmen, dass eine operative Reaktion auf die sensitiven Ausfallerscheinungen unterblieb, die sich am 28.06.2002 bei Daniel B. manifestierten. Allerdings hat der vorprozessual vom Kläger herangezogene Privatgutachter Dr. G. die Forderung nach einem zeitigen Revisionseingriff gestellt. Aber dabei hat er sich nicht zu den Erfolgsaussichten einer solchen Maßnahme geäußert. Darauf kommt es jedoch entscheidend an. Waren sie zu verneinen, fehlte es an einer Indikation. Davon ist das Landgericht ausgegangen. Es hat gemeint, die Chance einer operativen Abhilfe sei so gering gewesen, dass man habe zuwarten und auf eine spontane Erholung hoffen dürfen. Das deckt sich mit der erstinstanzlich von Prof. Dr. A. geäußerten Auffassung, der schließlich sogar darüber hinausgehend gemeint hat, es sei nutzlos gewesen, noch etwas zu unternehmen. Dem hat sich Dr. K. bei seiner Befragung durch das Landgericht angeschlossen. Von daher kann in der Unterlassung auf Seiten der Beklagten kein schuldhaft pflichtwidriges Versäumnis gesehen werden.

Wollte man dem nicht folgen und der Auffassung sein, eine Reparatur hätte jedenfalls nicht unversucht bleiben dürfen, wäre das letztlich ohne Auswirkung, da der Beklagten angesichts der Darlegungen Dr. K`s und Prof. Dr. A`s keinesfalls der Vorwurf eines groben ärztlichen Fehlers zu machen wäre. Insofern trifft den Kläger als Anspruchsteller die uneingeschränkte Beweislast dafür, dass die Schadensentwicklung bei einem am 28.06.2002 initiierten Revisionseingriff noch hätte umgekehrt oder jedenfalls abgemildert werden können. Für einen solch hypothetischen Gang der Dinge gibt es angesichts der Erkenntnisse Dr. K`s und Prof. Dr. A`s aber nicht den geringsten Anhalt. Selbst Dr. B., der sich in diesem Zusammenhang differenzierter äußerte, hat eine Besserung als spekulativ und eher unwahrscheinlich bezeichnet.

4. Nach alledem verbleibt es bei dem klageabweisenden Urteils des Landgerichts. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision fehlen.

Rechtsmittelstreitwert in Übereinstimmung mit der unangefochtenen Bemessung, die für die erste Instanz vorgenommen worden ist: 150.000 €.

 

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