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Schmerzensgeld bei einer Nervverletzung: 10.000 Euro nach OP ohne Einwilligung

Mund auf zur Routine, doch plötzlich operiert der Zahnarzt weiter, obwohl die Patientin im Vorfeld nur einer einfachen Behandlung zugestimmt hatte. Ohne aktuelle Röntgenbilder und die notwendige Einwilligung führt dieser Eingriff zu einer dauerhaften Schädigung des Zungennervs. Ob eine hypothetische Zustimmung den Mediziner vor hohen Schmerzensgeldforderungen rettet, entscheidet das Oberlandesgericht.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 U 86/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt
  • Datum: 24.09.2024
  • Aktenzeichen: 1 U 86/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht
  • Relevant für: Zahnärzte, Patienten vor Operationen

Ein Zahnarzt zahlt 10.000 Euro Schmerzensgeld für einen tieferen Eingriff ohne die nötige Einwilligung.
  • Der Arzt weitete eine kleine Zahnfleisch-Korrektur ohne Absprache zu einer tiefen Operation aus.
  • Ein verletzter Nerv führt zu dauerhafter Taubheit an Zunge und Mundboden der Patientin.
  • Ohne Röntgenbilder handelte der Zahnarzt bei dem riskanten Eingriff blind und unvorsichtig.
  • Das Gericht wertet das eigenmächtige Handeln als besonders schweren Fehler.

Wann fließt Schmerzensgeld bei einer Nervverletzung am Zahn?

Ein vermeintlicher Routineeingriff am Zahnfleisch endete für eine Patientin in einem monatelangen Albtraum. Eigentlich sollte der behandelnde Zahnarzt am 26. November 2019 lediglich eine störende Schleimhautwucherung über einem Weisheitszahn entfernen. Eine solche oberflächliche Abtragung, in der Zahnmedizin als Exzision 1 bezeichnet, gilt als wenig invasiver Standardeingriff. Doch der Mediziner entschied sich mitten in der Behandlung eigenmächtig für eine drastische Ausweitung der Operation. Er legte den Weisheitszahn teilweise frei und schnitt tief in das umliegende Gewebe ein, um einer erneuten Wucherung vorzubeugen.

Die verheerende Folge dieser unangemeldeten chirurgischen Erweiterung offenbarte sich unmittelbar nach dem Abklingen der Betäubung: Der Mediziner hatte den Nervus lingualis, den entscheidenden Gefühlsnerv der Zunge, massiv beschädigt. Die Frau wachte mit einer dauerhaften Taubheit der rechten Zungenhälfte auf. Neben dem völligen Gefühlsverlust im rechten Mundboden stellten sich massive Komplikationen im Alltag ein. In den ersten Monaten nach dem Eingriff verlor die Betroffene durch erhebliche Probleme beim Essen stark an Gewicht und musste das Sprechen durch professionelle Hilfe mühsam wieder erlernen. Der juristische Streit um die Verantwortung für diese weitreichenden Schäden landete schließlich vor dem Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, das dem eigenmächtigen Handeln von Medizinern klare rechtliche Grenzen aufzeigte (Urteil vom 24.09.2024, Az.: 1 U 86/23).

Wer haftet für einen Behandlungsfehler ohne eine Einwilligung?

Ein Skalpell schneidet bei einem invasiven Eingriff tief in das rote Zahnfleischgewebe neben einem Weisheitszahn.
Eigenmächtige Operationserweiterungen ohne Einwilligung begründen bei bleibenden Nervenschäden Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 10.000 Euro. Symbolfoto: KI

Im deutschen Arzthaftungsrecht steht das Selbstbestimmungsrecht der Patienten an oberster Stelle. Sobald eine Person auf dem Behandlungsstuhl Platz nimmt, kommt nach § 630a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein rechtlich bindender Behandlungsvertrag zustande. Dieser Vertrag liefert dem behandelnden Arzt jedoch keinen Freifahrtschein für medizinische Experimente oder eigenmächtige Erweiterungen einer Operation.

Die zentralen Spielregeln für jeden medizinischen Eingriff finden sich in § 630d BGB. Dieses Gesetz schreibt unmissverständlich vor, dass ein Behandler vor jedem Schnitt eine informierte Einwilligung einholen muss. Schneidet ein Zahnarzt tiefer als vorher besprochen, überschreitet er die erteilte Erlaubnis und begeht juristisch betrachtet eine rechtswidrige Körperverletzung. Führt dieses Vorgehen dann zu einem physischen Schaden, treten die allgemeinen Schadensersatzregeln der §§ 280 und 249 BGB in Kraft. Die oberste Prämisse dieser Gesetze ist die Naturalrestitution – also die Wiederherstellung des ursprünglichen gesunden Zustands vor dem Vorfall.

Ist eine solche Heilung ausgeschlossen, weil beispielsweise ein durchtrennnter Nerv unwiderruflich zerstört bleibt, wandelt sich der Anspruch in eine finanzielle Kompensation um. An dieser Stelle greift § 253 BGB, der den Betroffenen das Recht auf ein angemessenes Schmerzensgeld einräumt. Das Gesetz bestraft hierbei nicht nur den handwerklichen Behandlungsfehler an sich, sondern rügt vor allem den tiefen Eingriff in die persönliche Souveränität des Patienten.

Darf ein Zahnarzt die Operation ungefragt erweitern?

Vor den Schranken des Gerichts prallten völlig entgegengesetzte Auffassungen über ärztliche Befugnisse aufeinander. Die geschädigte Frau pochte vehement darauf, dass sie im Vorfeld der Behandlung ausschließlich ihr Einverständnis für das oberflächliche Abtragen der sogenannten Zahnfleischkapuze gegeben hatte. Über die Risiken einer tiefen chirurgischen Exzision – im Prozess als Exzision 2 bezeichnet – habe niemand mit ihr gesprochen. Sie machte den unerlaubten Eingriff direkt für ihre akuten Einschränkungen beim Sprechen, beim Essen sowie für ihren anfänglichen sozialen Rückzug verantwortlich.

Der verklagte Zahnarzt sah sich hingegen völlig im Recht und wehrte sich vehement gegen die Schadensersatzforderungen. Er zog sich auf den Standpunkt der therapeutischen Entscheidungsfreiheit zurück. Nach seiner fachlichen Einschätzung entsprach die tiefe Exzision exakt dem medizinisch gebotenen Vorgehen, um eine wiederkehrende Wucherung zu verhindern. Aus seiner Sicht lag es nicht in seiner Verantwortung, eine ohnehin laufende und für sinnvoll erachtete Therapie zu unterbrechen, um sich eine neue Unterschrift der auf dem Stuhl liegenden Patientin zu besorgen. Zudem bestritt er hartnäckig den Kausalzusammenhang zwischen seinem Skalpellschnitt und den weitreichenden psychischen Beschwerden der Frau.

Wie beweist man den Eingriff ohne eine wirksame Aufklärung?

Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt nahm den Verlauf der Behandlung akribisch unter die Lupe und bestätigte dabei das vorangegangene Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 16. Mai 2023. Um die genauen Umstände der Operation und die Folgen für das Leben der Patientin zu durchleuchten, stützte sich der Senat auf umfangreiche Beweismittel, detaillierte Gutachten und belastbare Zeugenaussagen.

Ein blinder Eingriff ohne ein zwingendes Röntgenbild

Das fundierte Gutachten des zahnmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. V. lieferte dem Gericht den entscheidenden Schlüssel zur Beurteilung der Schuldfrage. Der Experte legte unmissverständlich dar, dass es sich bei der tiefen Exzision 2 um einen massiven zahnärztlich-chirurgischen Eingriff handelte. In diesem speziellen Operationsgebiet im hinteren Kiefer besteht eine anatomisch extrem enge Lagebeziehung zum Nervus lingualis. Wer dort tief schneidet, riskiert zwangsläufig eine schwere Nervschädigung.

Um dieses bekannte Risiko zu kontrollieren, hätte der Mediziner zwingend ein Röntgenbild anfertigen müssen, bevor er das Skalpell tiefer ansetzte. Doch genau diese essenzielle Vorbereitungsmaßnahme unterblieb völlig. Weder vor der Behandlung noch während der erweiterten Operation machte sich der Arzt ein Bild der anatomischen Strukturen. Das Gericht stellte fest, dass der Mediziner den hochriskanten Eingriff regelrecht blind durchführte und damit sehenden Auges eine lebenslange Schädigung des Nervs provozierte.

Der Beklagte hat die abgesprochene Exzision in nennenswerter Weise zu einer tiefen Exzision erweitert, ohne die hierfür erforderliche Einwilligung der Klägerin einzuholen.

Der harte Weg zurück zur Sprache

Die massiven Auswirkungen auf den Alltag der Frau ließen sich vor Gericht lückenlos nachweisen. Die Richter vernahmen die Logopädin I. als Zeugin, die eindrücklich schilderte, wie hart die Patientin um ihre Artikulation kämpfen musste. Zwischen dem 22. Januar und dem 6. April 2020 fanden insgesamt elf intensive logopädische Sitzungen statt. Die extremen Beeinträchtigungen beim Kauen und Sprechen dominierten über Monate das Leben der Frau.

Trotz der Therapie und einer gewissen Gewöhnung an den tauben Mundboden zerstörte das medizinische Gutachten jede Hoffnung auf eine vollständige Genesung. Eine Restitutio ad integrum – also das völlige Ausheilen der Nervverletzung – ist nicht mehr zu erwarten. Die Taubheitsempfindung wird die Patientin bis an ihr Lebensende begleiten.

Das Konstrukt der hypothetischen Einwilligung

Angesichts der erdrückenden Beweislast versuchte der Zahnarzt, sich durch einen juristischen Rettungsanker aus der Affäre zu ziehen: Er berief sich auf die sogenannte hypothetische Einwilligung gemäß § 630h BGB. Dieser rechtliche Einwand zielt darauf ab, dass der Patient der Operation ohnehin zugestimmt hätte, wenn er denn ordnungsgemäß über alle Risiken aufgeklärt worden wäre.

Der Senat ließ diese Verteidigungsstrategie krachend scheitern. Für die Richter lagen schlichtweg keine konkreten Beweise vor, die eine derart leichtfertige Zustimmung plausibel gemacht hätten. Weder das Gutachten noch die Parteivernehmung des Arztes lieferten einen belastbaren Grund, warum die ahnungslose Patientin einer hochriskanten Nervenfreilegung ohne Zögern zugestimmt hätte. Bei derartigen rechtlichen Zweifeln entscheidet die Zivilprozessordnung zugunsten der geschädigten Partei.

Praxis-Hürde: Der „Entscheidungskonflikt“

Die „hypothetische Einwilligung“ ist der häufigste Rettungsanker der Haftpflichtversicherer. Sie behaupten pauschal: „Der Patient hätte der OP auch bei korrekter Aufklärung zugestimmt.“ Um diesen Einwand zu entkräften, genügt es vor Gericht nicht, hinterher einfach „Nein“ zu sagen. Sie müssen einen plausiblen „Entscheidungskonflikt“ darlegen – also glaubhaft machen, warum Sie bei vollständiger Information ernsthaft gezögert, eine Zweitmeinung eingeholt oder den Eingriff verschoben hätten.

Auch den Versuch, weitere Schäden wie aufgetretene Magenbeschwerden auf die Behandlung zu schieben, wies das Gericht mangels eindeutiger Beweise zurück. Da sich die Frau bereits vor dem Eingriff aus völlig anderen Gründen in einer psychotherapeutischen Behandlung befand, ließ sich eine eindeutige Ursächlichkeit für alle seelischen Folgeprobleme nicht gerichtsfest belegen.

Die präzise Festsetzung der Schadenssumme

Bei der Berechnung der finanziellen Entschädigung nutzten die Richter des Oberlandesgerichts ihren gesetzlichen Ermessensspielraum nach § 287 ZPO. Diese Norm erlaubt es dem Gericht, die Schadenshöhe unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen. Dabei rückten zwei Faktoren in den Mittelpunkt: die Ausgleichsfunktion für die erlittenen Qualen und die Genugtuungsfunktion gegenüber dem Schädiger.

Der Senat stufte das Verhalten des Behandlers als grobes Verschulden ein. Er ignorierte völlig, dass eine tiefe Exzision massive Gefahren birgt, verzichtete auf jede Aufklärung und verweigerte elementare Standards wie ein Röntgenbild. Das Gericht sah in diesem rücksichtslosen Vorgehen sogar Anzeichen für einen bedingten Vorsatz. Um ein angemessenes Schmerzensgeld zu ermitteln, blickte der Senat auf etablierte Präzedenzfälle. Die Richter zogen grundlegende Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs heran (BGH, NJW 2022, 1443 und GesR 2022, 290). Zudem flossen Urteile aus ähnlich gelagerten Verfahren anderer Instanzen in die Bewertung ein, darunter eine Hinweis- und Beschlussakte des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 5 U 496/12) sowie eine Entscheidung des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 8. Oktober 2013 (Az.: 4 O 662/11).

Da die Vorinstanz in Stendal nach Ansicht des Senats diese Vergleichsmaßstäbe nicht in allen Nuancen perfekt gewichtet hatte, nahmen die Richter in Sachsen-Anhalt eine ergänzende eigene Feststellung vor. Aufgrund der gravierenden akuten Phase mit Gewichtsverlust, der elf notwendigen Therapiesitzungen und der permanent bleibenden Taubheit im Mundboden sprachen sie der Frau 10.000 Euro als Mindestbetrag zu. Jede Herabsetzung dieser Summe würde die Schwere des ärztlichen Fehlverhaltens verharmlosen.

Experten-Einordnung: Realistische Erwartungshaltung

Viele Mandanten empfinden 10.000 Euro für einen Dauerschaden als niedrig. Im Vergleich zu US-amerikanischen Schlagzeilen sind deutsche Schmerzensgelder jedoch deutlich konservativer bemessen. Die Summe dient hierzulande nicht der Bestrafung des Arztes (Punitive Damages), sondern rein dem Ausgleich der Lebensbeeinträchtigung. Der hier zugesprochene Betrag liegt für eine sensible Nervschädigung im oberen Bereich dessen, was an deutschen Landgerichten üblicherweise ohne Verlust von Gliedmaßen oder Organen zugesprochen wird.

Der vergebliche Versuch einer späten Stellungnahme

Selbst kurz vor dem endgültigen Urteilsspruch gab die Verteidigung nicht auf. Mit einem umfangreichen Schriftsatz vom 9. September 2024 versuchte der Zahnarzt noch einmal, neue Argumente in das Verfahren einzubringen. Doch der Senat blieb hart und wendete konsequent die strengen Fristen der Zivilprozessordnung an. Nach den Vorschriften der §§ 296a und 156 ZPO reichte dieser späte Vorstoß nicht aus, um die bereits geschlossene mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Das rechtliche Schicksal des Mediziners war besiegelt.

Welche Rechte gelten bei einer fehlenden Patientenaufklärung?

Dieses Urteil zieht eine scharfe rote Linie für den medizinischen Praxisalltag. Die therapeutische Entscheidungsfreiheit eines Arztes endet exakt an dem Punkt, an dem die vorab erteilte Einwilligung des Patienten aufhört. Stellt ein Chirurg während einer harmlosen Routinebehandlung fest, dass ein deutlich tieferer oder riskanterer Eingriff notwendig ist, darf er nicht einfach weiterarbeiten. Er muss zwingend innehalten und bei einer lokalen Betäubung den Patienten über die neuen Risiken aufklären, um eine frische Einwilligung einzuholen. Eine Ausnahme gilt ausschließlich bei akuter Lebensgefahr – ein Szenario, das bei einer prophylaktischen Zahnfleischkürzung absolut ausgeschlossen ist.

Die rechtlichen und finanziellen Konsequenzen für den eigenmächtig handelnden Zahnarzt sind weitreichend und umfassen mehrere Verpflichtungen:

  • Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 Euro an die geschädigte Frau
  • Vollständige Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten für den Anwalt der Patientin
  • Übernahme der gesamten Gerichtskosten des erfolglosen Berufungsverfahrens

Die Richter setzten den Streitwert für dieses Berufungsverfahren formell auf 10.000 Euro fest. Das Urteil ist unmittelbar und ohne die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO). Da der Senat in diesem individuellen Behandlungsfehler keine übergeordneten Rechtsfragen von genereller Bedeutung für die Allgemeinheit sah, wurde eine abschließende Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Verurteilung zur Zahlung des Schmerzensgeldes entfaltet somit sofortige rechtliche Bindungswirkung.


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Nervenschäden nach einem zahnärztlichen Eingriff sind oft folgenschwer und können den Alltag über Monate oder Jahre massiv beeinträchtigen. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie detailliert, ob eine unzureichende Aufklärung oder ein handwerklicher Behandlungsfehler vorliegt. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Patientenrechte konsequent durchzusetzen und ein angemessenes Schmerzensgeld zu realisieren.

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Experten Kommentar

Sobald ein Eingriff aus dem Ruder läuft, lese ich in den Patientenakten oft erstaunlich kreative Begründungen. Da tauchen plötzlich angebliche mündliche Zustimmungen auf, die der Betroffene mit taubem Mund auf dem Behandlungsstuhl gemurmelt haben soll. Diese nachträglichen Konstruktionen der Behandlerseite machen solche Arzthaftungsprozesse extrem zäh.

Wer nach einer Operation unklare Beschwerden bemerkt, fordert am besten sofort eine vollständige Kopie seiner Unterlagen an. Je schneller dieser Schritt erfolgt, desto geringer ist der Spielraum für spätere Ergänzungen durch die Praxis. Wenn mir die unverfälschte Originaldokumentation frühzeitig vorliegt, platzen die meisten ärztlichen Ausreden vor Gericht sofort.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Anspruch auch, wenn ich vorab eine allgemeine Einverständniserklärung unterschrieben habe?

JA, Ihr Anspruch bleibt bestehen, da eine allgemeine Einverständniserklärung niemals als pauschaler Freibrief für eigenmächtige Operationserweiterungen oder unbesprochene Risiken gewertet werden darf. Trotz Ihrer Unterschrift ist eine Behandlung nur rechtmäßig, wenn sie durch eine spezifische, auf den konkreten Eingriff bezogene Aufklärung nach § 630d BGB gedeckt ist. Eine pauschale Zustimmung entbindet den behandelnden Arzt keinesfalls von seiner gesetzlichen Informationspflicht gegenüber dem Patienten.

Das Grundprinzip im Medizinrecht besagt, dass jede Maßnahme ohne wirksame Einwilligung eine rechtswidrige Körperverletzung darstellt, selbst wenn der Eingriff medizinisch fehlerfrei durchgeführt wurde. Eine Unterschrift auf einem Formular deckt rechtlich nur diejenigen Maßnahmen ab, über deren spezifische Gefahren Sie im Aufklärungsgespräch gemäß § 630e BGB umfassend informiert wurden. Sollte der Arzt eigenmächtig von der besprochenen Vorgehensweise abweichen oder den Eingriff wesentlich erweitern, fehlt für diesen Teil der Behandlung die notwendige gesetzliche Legitimationsgrundlage. Ohne die genaue Kenntnis der Komplikationsgefahren können Patienten keine wirksame Entscheidung über die Durchführung einer riskanteren, unbesprochenen Maßnahme treffen.

Eine Ausnahme besteht lediglich in akuten Notfällen, sofern eine sofortige Entscheidung zur Abwendung einer unmittelbaren Lebensgefahr oder schwerer Gesundheitsschäden zwingend erforderlich ist. In diesen Extremsituationen darf der Arzt nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten handeln, ohne eine erneute Einwilligung für die Erweiterung des Eingriffs einzuholen. Bei planbaren Behandlungen liegt eine solche Notfallsituation jedoch fast nie vor, weshalb eigenmächtige Abweichungen des Mediziners meist direkte rechtliche Konsequenzen für die Haftung haben.

Unser Tipp: Fordern Sie eine Kopie Ihrer Patientenakte sowie des Aufklärungsbogens an, um die dokumentierten Grenzen Ihrer Einwilligung exakt mit der durchgeführten Maßnahme abzugleichen. Vermeiden Sie es, sich durch den bloßen Verweis auf Ihre Unterschrift einschüchtern zu lassen, da diese keinen universellen Haftungsausschluss darstellt.


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Wie entkräfte ich das Argument des Arztes, ich hätte der Operation sowieso zugestimmt?

Sie entkräften dieses Argument, indem Sie einen sogenannten Entscheidungskonflikt darlegen und glaubhaft machen, dass Sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die spezifischen Risiken zumindest ernsthaft gezögert hätten. Entscheidend ist hierbei die Darlegung plausibler Gründe, warum die Kenntnis der Gefahren Ihre persönliche Entscheidung beeinflusst oder zur Einholung einer notwendigen Zweitmeinung geführt hätte.

Nach der ständigen Rechtsprechung trägt im Arzthaftungsprozess der Behandler die Beweislast für die Behauptung, der Patient hätte auch bei einer korrekten Aufklärung in den Eingriff eingewilligt. Diese rechtliche Figur der hypothetischen Einwilligung dient dazu, den Arzt zu entlasten, wenn ein Aufklärungsfehler zwar vorliegt, dieser sich aber nicht ursächlich auf die Entscheidung ausgewirkt hat. Um diese Verteidigungsstrategie zu Fall zu bringen, muss der Patient einen plausiblen Entscheidungskonflikt darlegen, was bedeutet, dass die Abwägung für ihn bei Kenntnis aller Risiken nicht eindeutig gewesen wäre. Es reicht aus, nachvollziehbar zu erklären, warum man sich in einer persönlichen Abwägung zwischen dem medizinischen Nutzen und den spezifischen Gefahren befunden hätte. Da eine Zustimmung zu einem riskanten Eingriff ohne ausreichende Diagnostik objektiv unvernünftig erscheint, kann der Arzt diese Vermutung meist nicht erfolgreich aufrechterhalten.

Die Strategie des Entscheidungskonflikts greift jedoch dann nicht, wenn der Eingriff medizinisch absolut alternativlos war und jede andere Entscheidung als die sofortige Zustimmung unvertretbar gewesen wäre. In solchen Fällen einer zwingenden medizinischen Indikation wird das Gericht eher davon ausgehen, dass der Patient trotz des Risikos zugestimmt hätte, sofern keine schwerwiegenden persönlichen Gründe gegen die Behandlung sprachen.

Unser Tipp: Notieren Sie detailliert alle Risiken, über die Sie nicht aufgeklärt wurden, und begründen Sie schriftlich, warum gerade diese Gefahren für Ihre Lebensführung so gravierend gewesen wären, dass Sie die Operation verschoben hätten. Vermeiden Sie pauschale Behauptungen ohne konkreten Bezug zu Ihrer individuellen Lebenssituation.


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Muss der Zahnarzt mir meine Patientenakte sofort aushändigen, wenn ich einen Fehler vermute?

JA. Sie haben gemäß § 630g BGB ein gesetzlich verankertes Recht auf unverzügliche Einsichtnahme in Ihre vollständige Patientenakte sowie auf die Aushändigung von Kopien sämtlicher Behandlungsunterlagen. Dieser Anspruch besteht grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen, sodass der Zahnarzt die Herausgabe nicht verweigern darf, nur weil Sie einen Behandlungsfehler oder einen Aufklärungsmangel vermuten.

Die Patientenakte dient im Arzthaftungsrecht als zentrales Beweismittel, da sie sämtliche dokumentationspflichtigen Maßnahmen wie Befunde, Röntgenbilder oder Aufklärungsgespräche enthalten muss und somit die einzige Basis für juristische Prüfungen bildet. Fehlen wichtige Dokumente in der Akte oder wurde ein operativer Eingriff ohne vorherige Bildgebung vorgenommen, so führt diese lückenhafte Dokumentation im Prozess oft zu erheblichen Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten. Der Gesetzgeber verpflichtet den behandelnden Arzt daher zur absoluten Transparenz, damit Patienten ihre Rechtsposition objektiv bewerten können, ohne auf das bloße Wohlwollen oder die mündlichen Aussagen des Mediziners angewiesen zu sein. Da eine ordnungsgemäße Dokumentation zeitnah zum Eingriff erfolgen muss, darf der Behandler die Einsicht nicht künstlich verzögern, um etwaige nachträgliche Ergänzungen an den Aufzeichnungen vorzunehmen.

Obwohl das Einsichtsrecht unverzüglich gewährt werden muss, verbleibt das Original der Patientenakte im Eigentum der Praxis, weshalb Sie lediglich einen Anspruch auf die Erstellung von Kopien oder digitalen Datenträgern haben. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss die erste Kopie der Patientenakte dem Patienten in der Regel sogar kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, sofern keine besonderen nationalen Regelungen entgegenstehen. Bei digitalen Akten ist der Behandler zudem verpflichtet, Ihnen die Daten in einem gängigen elektronischen Format zu übermitteln, damit eine fachliche Prüfung durch Dritte oder andere Ärzte problemlos möglich ist.

Unser Tipp: Fordern Sie die vollständigen Unterlagen einschließlich aller Röntgenbilder schriftlich unter Setzung einer zweiwöchigen Frist an und berufen Sie sich dabei ausdrücklich auf Ihren Anspruch aus § 630g BGB. Vermeiden Sie langwierige Diskussionen über Ihre konkreten Vermutungen, da der Herausgabeanspruch rechtlich vollkommen losgelöst von der Frage eines tatsächlichen Behandlungsfehlers besteht.


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Habe ich Anspruch auf Entschädigung, wenn der Nerv laut MRT zwar intakt scheint?

JA. Für Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld ist die tatsächliche und nachweisbare Funktionsstörung, wie eine dauerhafte Taubheit oder Beeinträchtigungen beim Sprechen, entscheidend und nicht allein der rein anatomische Befund eines MRT-Bildes. Ein unauffälliger bildgebender Befund schließt eine rechtlich relevante Verletzung des Körpers oder der Gesundheit im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB keineswegs aus.

Die juristische Bewertung eines Personenschadens orientiert sich primär an der Beeinträchtigung der Lebensqualität und den konkreten körperlichen Einschränkungen im Alltag des betroffenen Patienten. Gerichte stützen ihre Urteile bei Nervenschäden häufig auf die Schilderungen von Funktionsverlusten wie massiven Problemen beim Kauen oder einer herabgesetzten Sensibilität, sofern diese durch Fachmediziner oder Logopäden glaubhaft bestätigt werden. Ein MRT zeigt zwar die grobe Struktur eines Nervs, kann jedoch mikroskopische Schädigungen oder neurophysiologische Leitungsstörungen oft nicht ausreichend visualisieren, weshalb die funktionelle Auswirkung für die Haftung meist schwerer wiegt. Die Rechtsprechung erkennt an, dass Schmerzen und Taubheitsgefühle reale Gesundheitsschäden darstellen, die unabhängig von einer sichtbaren Nervendurchtrennung eine angemessene finanzielle Entschädigung rechtfertigen.

Trotz eines unauffälligen MRT müssen Sie die behaupteten Einschränkungen jedoch objektiv untermauern, da die bloße subjektive Empfindung ohne medizinische Belege vor Gericht meist nicht für eine Verurteilung ausreicht. Hierbei dienen neurologische Untersuchungen der Nervenleitgeschwindigkeit (Elektroneurographie) als wertvolles Beweismittel, um die tatsächliche Leistungsfähigkeit des betroffenen Nervengewebes jenseits der reinen Bildgebung präzise und damit gerichtsfest zu dokumentieren.

Unser Tipp: Führen Sie ein detailliertes Symptom-Tagebuch über Ihre täglichen Einschränkungen beim Essen oder Sprechen und lassen Sie zeitnah eine neurologische Funktionsprüfung durchführen. Vermeiden Sie es, das Verfahren allein aufgrund eines unauffälligen MRT-Befundes vorzeitig abzubrechen oder Ihre Beschwerden gegenüber ärztlichen Gutachtern zu verharmlosen.


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Erhöhen nachweisbare Probleme beim Sprechen und Essen die Höhe meines Schmerzensgeldanspruchs?

JA, nachweisbare Probleme beim Sprechen und Essen erhöhen die Höhe Ihres Schmerzensgeldanspruchs erheblich, da sie die Lebensqualität im Alltag massiv einschränken. Das Gericht berücksichtigt solche funktionalen Beeinträchtigungen als zentrale Faktoren bei der Bemessung der Entschädigungssumme, sofern diese durch ärztliche Atteste oder therapeutische Berichte lückenlos belegt werden können. Diese individuellen Belastungen stellen keinen allgemeinen Schicksalsschlag dar, sondern bilden die rechtliche Grundlage für eine höhere finanzielle Genugtuung.

Die rechtliche Begründung liegt in der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes, wobei Gerichte insbesondere die Schwere und Dauer der erlittenen Qualen im täglichen Leben bewerten. In vergleichbaren Fällen sprachen Richter Betroffenen beispielsweise 10.000 Euro zu, weil eine gravierende akute Phase mit deutlichem Gewichtsverlust infolge der Essstörungen sowie zahlreiche logopädische Therapiesitzungen wegen Sprachproblemen vorlagen. Solche spezifischen Einschränkungen zeigen dem Gericht das Ausmaß der gesundheitlichen Schädigung auf und rechtfertigen eine deutliche Anhebung der Grundsumme über rein physische Schmerzen hinaus. Die Notwendigkeit von elf oder mehr Therapiesitzungen dient dabei als objektiver Beweis für die Intensität der Heilbehandlung und die Langwierigkeit der Beeinträchtigung. Jeder dokumentierte Tag mit Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme oder Kommunikation fließt somit direkt in die richterliche Abwägung zur Gesamtsumme ein.

Ein relevanter Grenzwert für die Erhöhung des Anspruchs ist die Dauerhaftigkeit der Schäden, wie etwa eine permanent bleibende Taubheit im Mundraum oder chronische Schluckbeschwerden. Solche lebenslangen Folgen wiegen rechtlich schwerer als vorübergehende Probleme und führen oft zur Festsetzung eines Mindestbetrages, der zukünftige Belastungen bereits pauschal mit abdeckt. Ohne eine lückenlose Dokumentation durch Logopäden oder Ernährungsmediziner riskieren Betroffene jedoch, dass diese schwerwiegenden Alltagseinschränkungen bei der Urteilsfindung unberücksichtigt bleiben oder als bloße Unannehmlichkeiten abgetan werden.

Unser Tipp: Sammeln Sie systematisch alle Belege wie Logopädenberichte, Atteste über Gewichtsveränderungen und private Protokolle über Ihre täglichen Einschränkungen beim Essen. Vermeiden Sie es, diese Symptome gegenüber Ärzten zu verharmlosen, da nur dokumentiertes Leid zu einem höheren Schmerzensgeld führt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 1 U 86/23 – Urteil vom 24.09.2024


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