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Schmerzensgeld bei Zahnarzt-Fehler ohne Nachbesserung: Ablehnung bei Vertrauensbruch

Ein Patient forderte Schmerzensgeld wegen sieben fehlerhafter Zahnkronen, weigerte sich aber, dem behandelnden Zahnarzt eine Nachbesserung zu gewähren. Die eigentlich vorgeschriebene Nacherfüllung war unzumutbar, weil der Mediziner den festgestellten Fehler hartnäckig bestritten hatte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 O 1/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Aachen
  • Datum: 04.02.2025
  • Aktenzeichen: 15 O 1/23
  • Verfahren: Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Behandlungsfehler
  • Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht, Zahnarztrecht, Dienstvertragsrecht

  • Das Problem: Ein Patient klagte auf Schmerzensgeld, weil seine neuen Zahnkronen an sieben Zähnen mangelhaft waren. Die Kronen wiesen einen fehlenden Randschluss auf, was zu Schmerzen und anderen Problemen führte.
  • Die Rechtsfrage: Musste der Patient dem Zahnarzt eine Nachbesserung ermöglichen, obwohl der Arzt den Behandlungsfehler bestritt und das Vertrauensverhältnis dadurch gestört war?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht sah den Fehler an den Kronen als erwiesen an und sprach dem Patienten 6.000,00 Euro Schmerzensgeld zu. Eine Nachbesserung durch den Zahnarzt war dem Patienten nicht zuzumuten, weil dieser den Fehler konsequent bestritten hatte.
  • Die Bedeutung: Stellt ein behandelnder Arzt einen festgestellten Behandlungsfehler in Abrede, muss der Patient ihm keine Möglichkeit zur Nachbesserung mehr geben. Der Anspruch auf Schadensersatz bleibt in solchen Fällen trotzdem erhalten.

Der Fall vor Gericht


Muss ein Patient dem Zahnarzt eine zweite Chance geben, wenn das Vertrauen zerstört ist?

Ein Patient verlor das Vertrauen in seinen Zahnarzt. Neue Kronen im Oberkiefer verursachten Schmerzen, statt sie zu beheben. Als der Patient die Mängel ansprach, soll der Arzt signalisiert haben, er sei mit der Behandlung fertig.

Die Sonde deckt den Mangel an den Zahnkronen auf: Ein klarer Behandlungsfehler, der Schadensersatz und Schmerzensgeld begründet.
LG Aachen: Vertrauensverlust rechtfertigt Ablehnung ärztlicher Nachbesserung; Zahnarzt zu 6.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt. | Symbolbild: KI

Später, konfrontiert mit einem Gutachten, das die Fehler belegte, bot der Zahnarzt eine Nachbesserung an. Es war zu spät. Der Fall landete vor dem Landgericht Aachen, das eine knifflige Frage beantworten musste: Wann ist die Vertrauensbasis zwischen Arzt und Patient so fundamental gestört, dass eine zweite Chance zur Korrektur unzumutbar wird?

Was genau war der Behandlungsfehler bei den Zahnkronen?

Ein Patient ließ sich wegen stark abgenutzter Zähne und nächtlichen Knirschens (Bruxismus) aufwendig behandeln. Am 4. Februar 2020 setzte ihm sein Zahnarzt neue Kronen auf sieben Zähne im Oberkiefer. Statt der erhofften Besserung begannen die Probleme. Der Patient klagte über Kälteempfindlichkeit, geschwollenes Zahnfleisch, Schmerzen beim Beißen und ästhetische Mängel.

Der Kern des Problems war ein handwerklicher Mangel – die fehlende Randschlüssigkeit. Im Klartext bedeutet das: Die Ränder der neuen Kronen schlossen nicht perfekt und lückenlos mit den Zähnen ab. Es blieben winzige Spalten und Überstände. Das Gericht stützte seine Überzeugung auf die detaillierte Aussage eines Gutachters der Krankenkasse. Dieser Zeuge hatte die Kronen mit einer kalibrierten Sonde untersucht, einem feinen Instrument, das solche Lücken präzise aufspüren kann. Er fand an allen sieben betroffenen Zähnen Mängel.

Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger konnte diesen Befund später nicht mehr direkt überprüfen. Der fehlerhafte Zahnersatz war bereits entfernt worden. Er bestätigte aber anhand von Röntgenbildern, dass fehlende Randschlüsse an mehreren Stellen zumindest erkennbar oder „diskutierbar“ waren. Für das Gericht reichte das. Es stellte fest, dass selbst kleinste Spalten einen Behandlungsfehler darstellen. Solche Lücken sind Einfallstore für Bakterien, können zu Karies unter der Krone führen und machen den Zahnersatz auf lange Sicht unbrauchbar. Damit lag eine Pflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag vor, der den Arzt zur Versorgung nach anerkannten fachlichen Standards verpflichtet (§ 630a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch).

Warum musste der Patient keine Nachbesserung durch den Arzt akzeptieren?

Dies war der Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens. Der Zahnarzt argumentierte, der Patient habe ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben. Er hätte die Mängel kostenlos korrigiert. Der Patient verweigerte dies. Er fühlte sich nicht mehr gut aufgehoben.

Das Gericht folgte der Sichtweise des Patienten. Zwar kennt das Arztrecht – anders als das Kaufrecht – keine automatische Pflicht zur Nacherfüllung. Ein Patient kann aber seine Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz verlieren, wenn er eine zumutbare Korrektur grundlos verweigert. Die entscheidende Frage war die Zumutbarkeit.

Hier wog das Verhalten des Zahnarztes schwer. Er hatte den Behandlungsfehler sowohl vor dem Prozess als auch währenddessen hartnäckig bestritten. Er schob die Verantwortung auf den Patienten, deutete mangelnde Mundhygiene oder falsches Essverhalten als mögliche Ursachen an. Dieses Bestreiten pulverisierte die Vertrauensgrundlage. Das Gericht zitierte dazu gefestigte Rechtsprechung: Einem Patienten ist es nicht zuzumuten, sich von einem Arzt nachbehandeln zu lassen, der den von ihm verursachten Fehler nicht einsieht. Die Richter sahen das Vertrauensverhältnis als endgültig beendet an. Das späte Angebot zur Nachbesserung änderte daran nichts mehr. Es war eine reine Formalie ohne Vertrauensfundament.

Wie kam das Gericht zur Höhe des Schmerzensgeldes?

Das Gericht verurteilte den Zahnarzt zur Zahlung von 6.000 Euro Schmerzensgeld an den Kläger. Grundlage für diese Summe sind die Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Schadensersatz bei Pflichtverletzungen (§§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB). Die Richter bewerteten die gesamten Umstände. Der Patient hatte über einen langen Zeitraum unter Schmerzen, Kälteempfindlichkeit und Entzündungen gelitten. Seine Kaufunktion war eingeschränkt. Die fehlerhafte Behandlung machte eine komplette Neuanfertigung der Kronen durch einen anderen Zahnarzt notwendig. Dies bedeutete weitere Termine, weitere Eingriffe und eine anhaltende Belastung. Die geforderten 10.000 Euro erschienen dem Gericht zu hoch, 6.000 Euro hielt es für einen angemessenen Ausgleich für das erlittene Leid.

Zusätzlich stellten die Richter fest, dass der Zahnarzt auch für alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden haften muss, die aus der fehlerhaften Behandlung noch entstehen könnten. Der Grund: Die Folgebehandlung bei einem neuen Zahnarzt war noch nicht abgeschlossen. Es war nicht absehbar, ob weitere Komplikationen auftreten und welche Kosten dadurch entstehen. Dieser sogenannte Feststellungsantrag sichert den Patienten für die Zukunft ab.

Welche Rolle spielte der erste Gutachter und warum war seine Aussage zulässig?

Die Aussage des ersten Gutachters, der die Mängel mit der Sonde direkt festgestellt hatte, war für das Urteil entscheidend. Ohne ihn wäre der Beweis kaum zu führen gewesen. Der beklagte Zahnarzt versuchte, diese Aussage zu kippen. Er rügte, das Gericht habe die Adresse des Zeugen auf rechtswidrige Weise ermittelt, weshalb seine Aussage nicht verwertet werden dürfe.

Das Gericht wies diesen Einwand mit einer sauberen juristischen Abwägung zurück. Es gibt im Zivilprozess kein generelles Verwertungsverbot für Beweise, die unter einem möglichen Rechtsverstoß erlangt wurden. Die Richter mussten die Interessen abwägen. Auf der einen Seite stand der mögliche Verstoß gegen Datenschutzregeln bei der Adressermittlung. Auf der anderen Seite stand das übergeordnete Interesse der Justiz an einer materiell richtigen Entscheidung und der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz).

Die Kammer entschied, dass das Interesse an der Wahrheitsfindung hier schwerer wiegt. Der Zeuge war der Einzige, der den Originalzustand der fehlerhaften Kronen begutachtet hatte. Seine Aussage war für die Aufklärung des Falles unverzichtbar. Ein Verwertungsverbot käme nur bei massiven Grundrechtsverletzungen in Betracht – diese sahen die Richter hier nicht. Die Aussage zählte. Und sie zementierte den Anspruch des Patienten.

Die Urteilslogik

Das Recht stellt das Vertrauensverhältnis über die bloße Möglichkeit der Korrektur und schützt den Patienten vor der Zumutung einer Wiederholung, wenn der Behandler den Fehler nicht anerkennt.

  • Zerstörtes Vertrauensverhältnis: Wenn ein Behandler seine Pflichtverletzung hartnäckig bestreitet oder die Verantwortung auf den Patienten schiebt, gilt das notwendige Vertrauensverhältnis als endgültig zerstört, wodurch der Patient eine Nachbesserung ablehnen darf.
  • Definition des Behandlungsfehlers: Die Versorgung mit Zahnersatz muss dem höchsten fachlichen Standard genügen; selbst kleinste Spalten oder Überstände (fehlende Randschlüssigkeit) stellen eine Pflichtverletzung dar, da sie langfristig den Zahnersatz unbrauchbar machen.
  • Umfassende Haftung: Ein Verursacher eines Behandlungsfehlers haftet nicht nur für bereits eingetretenes Leid (Schmerzensgeld), sondern muss auch für alle künftigen materiellen und immateriellen Folgeschäden einstehen, solange die medizinische Belastung des Patienten fortbesteht.

Die Justiz priorisiert die materielle Wahrheitsfindung und die Garantie des rechtlichen Gehörs höher als geringfügige Mängel bei der Beweiserhebung im Zivilprozess.


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Bestreitet Ihr Zahnarzt den festgestellten Mangel an Ihren Kronen? Lassen Sie Ihre Situation rechtlich prüfen und fordern Sie eine unverbindliche Ersteinschätzung an.


Experten Kommentar

Wie oft hört man den Satz, der Arzt müsse doch eine zweite Chance bekommen? Dieses Urteil zeigt konsequent, wo das Vertrauensverhältnis des Patienten wichtiger ist als die vermeintliche Pflicht zur Nachbesserung. Ein Zahnarzt, der trotz klarer Gutachten den Fehler hartnäckig bestreitet, pulverisiert damit jegliche Vertrauensgrundlage. Ist die Basis durch diese Leugnung zerstört, zählt auch ein spätes Korrekturangebot nicht mehr. Das ist ein starkes Signal für alle Patienten, die nach einem nachgewiesenen Behandlungsfehler den Arzt wechseln und sofort Schmerzensgeld fordern wollen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen einfach kündigen?

Der zahnärztliche Behandlungsvertrag kann vom Patienten jederzeit fristlos und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Dieses Recht basiert auf § 627 BGB, da die ärztliche Behandlung ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt, das jederzeit beendet werden können muss. Patienten sind somit nicht gezwungen, eine Behandlung fortzusetzen, wenn das Vertrauen nachhaltig gestört ist oder sie sich anderweitig versorgen lassen möchten.

Juristen nennen den Behandlungsvertrag einen Dienstvertrag höherer Art. Er unterscheidet sich grundlegend von klassischen Werkverträgen, bei denen man häufig an Kündigungsfristen gebunden ist oder nur aus wichtigem Grund kündigen kann.

Die Regel lautet: Vertrauen ist die unabdingbare Basis für eine erfolgreiche Behandlung. Sobald dieses Fundament wackelt, gewährt das Gesetz dem Patienten die maximale Freiheit. Dies bedeutet, Sie benötigen keinen festgestellten Behandlungsfehler oder eine detaillierte Begründung, um das Vertragsverhältnis zu beenden. Sie teilen dem Zahnarzt lediglich mit, dass Sie die zukünftige Behandlung beenden möchten. Wichtig: Bereits erfolgte, korrekt erbrachte Leistungen müssen natürlich bezahlt werden. Die Kündigung wirkt sich ausschließlich auf die noch ausstehenden Schritte aus.

Ein passender Vergleich ist der Dienstvertrag mit einem Rechtsanwalt oder Steuerberater. Auch diese Verhältnisse bauen auf einem tiefen, persönlichen Vertrauen auf. Sobald Sie das Gefühl haben, nicht optimal beraten oder behandelt zu werden, können Sie den Vertrag jederzeit beenden, sich einen neuen Dienstleister suchen und lediglich die bis dahin erbrachten, mangelfreien Leistungen vergüten.

Nehmen Sie die Kündigung schriftlich vor. Verfassen Sie ein kurzes, formloses Schreiben, idealerweise per Einschreiben, das Sie als „Kündigung des Behandlungsvertrages“ kennzeichnen. Fordern Sie in diesem Zuge unbedingt die sofortige und vollständige Herausgabe oder Übersendung Ihrer Patientenakte an Ihren neuen Zahnarzt an. Dies stellt sicher, dass die neue Behandlung nahtlos auf den bisherigen Befunden aufbauen kann.


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Reicht schlechte handwerkliche Leistung allein für einen Vertrauensverlust aus?

Nein, die schlechte handwerkliche Leistung – wie eine fehlende Randschlüssigkeit bei Kronen – begründet zwar den objektiven Behandlungsfehler und eine Pflichtverletzung nach § 630a BGB, reicht aber allein nicht für die juristische Verweigerung einer Nachbesserung. Der entscheidende Faktor für den Vertrauensverlust ist das Fehlverhalten des Arztes. Nur wenn der Mediziner den Mangel hartnäckig bestreitet und die Schuld auf den Patienten schiebt, gilt eine Nachbehandlung als unzumutbar.

Juristen unterscheiden hier präzise. Ein Mangel ist die objektive Abweichung vom fachlichen Standard. Die Verweigerung der Nachbesserung ohne triftigen Grund kann jedoch dazu führen, dass der Patient seine Ansprüche auf Schadensersatz verliert. Denn das Arztrecht fordert vom Patienten, eine grundsätzlich zumutbare Korrektur zu akzeptieren.

Die Regel lautet: Die Zumutbarkeit entfällt erst, wenn die Vertrauensbasis fundamental zerstört ist. Dies geschieht in der Regel, wenn der Arzt seinen eigenen Fehler leugnet, die Verantwortung ablehnt oder versucht, die Ursache auf mangelnde Hygiene oder falsches Patient*innenverhalten abzuwälzen. Dieses Verhalten demonstriert dem Gericht, dass der Arzt nicht gewillt oder in der Lage ist, den Fehler professionell und fehlerfrei zu beheben.

Ein passender Vergleich ist der defekte Wasserhahn. Wenn der Handwerker den Hahn falsch installiert, ist das ein Mangel. Bietet er sofort an, ihn kostenlos zu korrigieren, müssen Sie das in der Regel zulassen. Wenn der Handwerker jedoch behauptet, die Verstopfung sei Ihre Schuld, weil Sie das Wasser falsch benutzt haben, dann ist das Vertrauen gebrochen, und Sie müssen ihm keinen weiteren Zutritt mehr gewähren.

Der Praxis-Tipp:
Dokumentieren Sie jedes Gespräch. Führen Sie ein detailliertes Protokoll mit Datum und Inhalt aller Termine, bei denen Sie die Mängel ansprechen. Notieren Sie wörtlich, falls der Zahnarzt den Fehler bestreitet, die Ursache auf Sie schiebt oder die Behandlung lapidar als „fertig“ erklärt. Diese Gesprächsprotokolle sind später der entscheidende Beweis für die Zerstörung des Vertrauens und damit für die Berechtigung, die Nachbesserung abzulehnen.


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Wie sichere ich Beweise, wenn der fehlerhafte Zahnersatz bereits entfernt wurde?

Ist der Zahnersatz entfernt, hängt die Beweissicherung primär von der detaillierten Aussage eines Erstgutachters oder Zeugen ab, der den Originalzustand dokumentiert hat. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger kann den direkten Mangel dann zwar nicht mehr überprüfen, aber die Beweiskette wird durch Sekundärbeweise wie Röntgenbilder und Befundberichte des Zweitarztes gestützt. Dies stellt sicher, dass der objektive Behandlungsfehler trotz des Verlusts des physischen Beweismittels nachgewiesen werden kann.

Sie geraten nicht sofort in Panik. Der Verlust des Originalstücks ist zwar eine juristische Hürde, aber keineswegs ein Knock-out-Kriterium für Ihre Ansprüche. Juristen wissen, dass im medizinischen Alltag die Entfernung eines schadhaften Teils oft unvermeidlich ist, um weiteren gesundheitlichen Schaden abzuwenden. Die Beweisführung verlagert sich daher von der direkten Begutachtung hin zur detaillierten Dokumentation des Zustands, der unmittelbar vor der Entfernung herrschte. Die Aussage eines Zeugen, beispielsweise eines Gutachters Ihrer Krankenkasse, der den Mangel mithilfe kalibrierter Sonden gemessen und protokolliert hat, wird in solchen Fällen als juristischer Goldstandard betrachtet.

Dies liegt an der Logik der Beweiswürdigung im Zivilprozess. Das Gericht benötigt konkrete Anknüpfungspunkte für den Behandlungsfehler. Es reicht nicht aus, lediglich über Schmerzen oder ein schlechtes Gefühl zu sprechen. Entscheidend sind messbare Mängel wie „fehlende Randschlüssigkeit“ oder „Überstände“ an den Kronen. Vorhandene Röntgenbilder oder präzise Protokolle ermöglichen es dem neuen, gerichtlich bestellten Sachverständigen, die Mängel im Nachhinein zumindest als „diskutierbar“ und plausibel festzustellen, auch wenn er die Kronen nicht mehr physisch untersuchen konnte. Die Justiz hat ein übergeordnetes Interesse daran, die materiell richtige Entscheidung zu treffen.

Ihr Gutachter oder der behandelnde Zweitarzt ist Ihr wichtigster Zeuge. Ohne die Aussage jener Person, die den Mangel dokumentiert hat, wäre der Beweis nur schwer zu führen. Selbst wenn Beweise unter fragwürdigen formalen Umständen erlangt wurden, wird das Interesse an der Wahrheitsfindung oft höher gewichtet als formelle Fehler – die Aussage zählt, wenn sie zur Aufklärung des Falles unverzichtbar ist.

Sprechen Sie sofort bei Ihrer Krankenkasse oder Ihrem Zweitarzt vor. Stellen Sie einen schriftlichen Antrag, Ihnen alle Unterlagen, Berichte, Messprotokolle und Röntgenbilder auszuhändigen, die vor der Entfernung des fehlerhaften Zahnersatzes erstellt wurden. Diese Dokumente sind der entscheidende Ausgangspunkt, um Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erfolgreich durchzusetzen.


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Wann verjährt mein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines Zahnarztfehlers?

Die Verjährungsfrist für Schmerzensgeldansprüche bei einem ärztlichen Behandlungsfehler beträgt drei Jahre. Entscheidend ist dabei nicht der Tag des Eingriffs, sondern der Zeitpunkt der Kenntnis: Die Frist beginnt erst am Ende des Jahres, in dem Sie den Fehler selbst und die Identität des verantwortlichen Zahnarztes positiv kennen oder grob fahrlässig nicht kennen. Dies schützt Patienten bei verdeckten Mängeln.

Juristen nennen diese Frist die regelmäßige Verjährung, festgelegt in § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Ansprüche auf Schadensersatz, wozu Schmerzensgeld (§ 253 BGB) und die Kosten für eine Neuanfertigung (§ 280 BGB) zählen, unterliegen dieser Dreijahresfrist. Das Gesetz schützt Patienten, deren Mängel erst Monate oder Jahre später zutage treten. Ein verdeckter Mangel – wie Spalten unter einer Krone oder eine unvollständige Behandlung – löst die Frist nicht sofort aus. Die Zeit beginnt erst zu laufen, wenn die Komplikation so offensichtlich wird, dass ein medizinischer Laie sie nicht mehr ignorieren kann. Idealerweise wird der Fristbeginn erst durch eine objektive ärztliche Diagnose oder ein offizielles Gutachten markiert.

Ein passender Vergleich ist die Situation eines Gutachtens. Wurde die fehlerhafte Krone im Frühjahr 2022 eingesetzt, aber erst ein Gutachten der Krankenkasse im November 2024 stellt den handwerklichen Mangel fest, beginnt die Dreijahresfrist nicht mit der Einsetzung. Sie startet erst am 31. Dezember 2024 und endet dementsprechend am 31. Dezember 2027. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen greift die absolute Höchstfrist von 30 Jahren ab der Pflichtverletzung, die unabhängig von Ihrer Kenntnis eintritt.

Identifizieren Sie den genauen Tag, an dem Ihnen das erste medizinische Dokument (Arztbericht, Gutachten) zugestellt wurde, das den Behandlungsfehler objektiv festgestellt hat. Rechnen Sie die Dreijahresfrist strikt ab dem 31. Dezember dieses Jahres. Zögern Sie nicht, Schritte zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche einzuleiten, sobald Sie positive Kenntnis vom Fehler haben, um die kritische Verjährungsfrist sicher einzuhalten.


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Kann ich einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen einfach kündigen?

Der zahnärztliche Behandlungsvertrag kann vom Patienten jederzeit fristlos und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Dieses Kündigungsrecht ist in § 627 BGB verankert. Juristen stufen diesen Vertrag als Dienstvertrag ein, der ein besonderes Vertrauensverhältnis erfordert. Ist das Vertrauen einmal zerstört, müssen Sie sich nicht weiter behandeln lassen. Lediglich bereits erbrachte, mangelfreie Leistungen müssen Sie bezahlen.

Die Regel lautet: Vertrauen ist die unabdingbare Basis der Heilbehandlung. Das Gesetz trägt dieser Tatsache durch § 627 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Rechnung. Dieser Paragraph gestattet die sofortige Kündigung bei Dienstverträgen, deren Grundlage das beiderseitige Vertrauen ist. Sie müssen sich nicht rechtfertigen oder beweisen, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat, um das Verhältnis zu beenden. Das Verhältnis endet allein mit Ihrer Erklärung.

Wichtig ist die Unterscheidung zur Vergütung. Die Kündigung beendet nur die Leistungspflichten in die Zukunft. Haben Sie bereits Behandlungen abgeschlossen, die objektiv mängelfrei waren, müssen diese vergütet werden. Liegen jedoch nachweisbare Behandlungsfehler vor, bleiben Ihre Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld von der Beendigung des Vertrags völlig unberührt.

Ein passender Vergleich ist der Mandatsvertrag mit einem Anwalt. Auch hier ist die persönliche Basis entscheidend. Sobald Sie das Gefühl haben, nicht mehr optimal vertreten zu sein, können Sie den Anwalt wechseln, ohne ihm erklären zu müssen, warum Ihre Geduld am Ende ist. Ihre freie Arztwahl wird durch dieses sofortige Kündigungsrecht geschützt.

Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollten Sie die Kündigung schriftlich an die Praxis richten. Verfassen Sie ein kurzes, formloses Schreiben, idealerweise per Einschreiben. Fordern Sie in diesem Schreiben gleichzeitig die Übersendung einer vollständigen Kopie Ihrer Patientenakte an Ihren neuen Zahnarzt an. Das vereinfacht die Weiterbehandlung und sichert wichtige Beweismittel.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Behandlungsvertrag

Der Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag höherer Art zwischen Arzt und Patient, der den Mediziner dazu verpflichtet, die Heilbehandlung nach den anerkannten fachlichen Standards durchzuführen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 630a BGB die Rechte und Pflichten beider Seiten und unterstreicht, dass dieses Verhältnis zwingend auf einem besonderen Vertrauen basieren muss.

Beispiel: Der Patient kündigte den Behandlungsvertrag fristlos, nachdem er feststellte, dass sein Zahnarzt die gravierenden Mängel an den Kronen hartnäckig abstritt.

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Feststellungsantrag

Mithilfe des Feststellungsantrags bittet der Kläger das Gericht zu bestätigen, dass der Beklagte auch für alle künftigen, zum Zeitpunkt der Verhandlung noch unbekannten Schäden aus einer Pflichtverletzung haftet.
Diese juristische Vorkehrung dient der Absicherung des Patienten, falls spätere Komplikationen oder Heilbehandlungskosten eintreten, deren genaue Höhe oder Existenz aktuell noch nicht beziffert werden kann.

Beispiel: Neben dem Schmerzensgeld bewilligten die Richter den Feststellungsantrag, weil die notwendige Neuanfertigung der Kronen durch den Zweitarzt noch nicht final abgeschlossen war und weitere Probleme entstehen konnten.

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Nacherfüllung

Juristen verstehen unter Nacherfüllung das Recht des Schuldners, einen Mangel kostenlos zu korrigieren, bevor der Gläubiger weitreichende Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen kann.
Im Arztrecht besteht zwar keine automatische Nacherfüllungspflicht wie im Kaufrecht, aber der Patient kann seinen Anspruch verlieren, wenn er eine ihm zumutbare Nachbesserung grundlos verweigert.

Beispiel: Der Zahnarzt bot dem Patienten die Nacherfüllung an, nachdem das Gutachten die fehlende Randschlüssigkeit der Kronen bestätigt hatte, doch das Gericht wertete das Vertrauen als irreparabel zerstört.

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Randschlüssigkeit

Die Randschlüssigkeit beschreibt die lückenlose und dichte Verbindung zwischen einem Zahnersatzteil, wie einer Krone, und dem präparierten Zahnstumpf, die nach anerkannten fachlichen Standards zwingend erforderlich ist.
Fehlt dieser perfekte Abschluss, entsteht ein sogenannter Randschlussmangel, der als ernster Behandlungsfehler gilt, weil er Bakterien den Weg bahnt und den Zahnersatz auf Dauer unbrauchbar macht.

Beispiel: Das Gericht stellte fest, dass die fehlende Randschlüssigkeit an allen sieben Kronen im Oberkiefer eine klare Pflichtverletzung darstellte und somit die Grundlage für den Schadensersatzanspruch bildete.

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Verwertungsverbot

Als Verwertungsverbot wird eine verfahrensrechtliche Regel bezeichnet, die es Gerichten untersagt, bestimmte Beweismittel im Prozess zu berücksichtigen, weil sie unter rechtswidriger Erlangung entstanden sind.
Im deutschen Zivilprozess greift dieses Verbot nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei massiven Grundrechtsverletzungen, da das übergeordnete Interesse an der materiellen Wahrheitsfindung meistens schwerer wiegt.

Beispiel: Das Landgericht lehnte ein Verwertungsverbot ab, obwohl die Adresse des ersten Gutachters möglicherweise unter Verstoß gegen Datenschutzregeln ermittelt wurde, weil seine Zeugenaussage für die Aufklärung des Falles unverzichtbar war.

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Zumutbarkeit

Juristen beurteilen mithilfe des Maßstabs der Zumutbarkeit, ob eine Person – hier der Patient – eine Handlung, etwa die Nachbesserung durch den Verursacher, billigerweise hinnehmen muss.
Dieses Kriterium schützt den Patienten davor, sich einer weiteren Behandlung durch einen Arzt ausliefern zu müssen, dessen früheres Verhalten die notwendige Vertrauensgrundlage endgültig zerstört hat.

Beispiel: Weil der Zahnarzt den Behandlungsfehler hartnäckig bestritten und die Schuld dem Patienten zugeschoben hatte, entfiel die Zumutbarkeit für eine Nachbehandlung vollständig, urteilte das Landgericht.

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Das vorliegende Urteil


Landgericht Aachen – Az.: 15 O 1/23 – Urteil vom 04.02.2025


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