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Schmerzensgeld für unnötige Röntgenaufnahme?

AG Paderborn, Az.: 58a C 155/17, Urteil vom 15.03.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einer Röntgenbehandlung geltend.

Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um eine ärztliche Gemeinschaftspraxis für Radiologie, die Beklagte zu 2) ist Teil dieser Gemeinschaftspraxis.

Der Kläger, selbst Chirurg und Unfallchirurg, wurde an der HWS (HWK 5/6) operiert. Es wurden vor dieser Operation mehrere MRT-Aufnahmen durch die Beklagten durchgeführt.

Am 06.10.2016 führte die Beklagte zu 2) bei dem Kläger eine Behandlung durch. Der Kläger befand sich nach der Operation zur Kontrolle in der Praxis der Beklagten. Der Kläger wurde von der Beklagten zu 1) nicht klinisch untersucht. Beschwerden wurden vom Beklagten nicht angegeben. Die medizinisch-technische Assistentin (MTA) fertige eine Dens-Ziel-Aufnahme bei dem Kläger. Danach wurde die Behandlung von Seiten des Klägers ohne Anfertigung weiterer Aufnahmen abgebrochen.

Mit Rechnung vom 22.05.2017 stellten die klägerischen Prozessbevollmächtigten einen Betrag i.H.v. 255,85 EUR für die anwaltliche Tätigkeit in Rechnung. Dieser Betrag wurde ausgeglichen. Der Kläger ist mit einem Selbstbehalt von 150,- EUR rechtschutzversichert. In Höhe von 105,85 EUR ging die Forderung auf die Rechtsschutzversicherung über. Diese ermächtigte den Kläger, die Kosten geltend zu machen.

Der Kläger behauptet, die von den Beklagten durchgeführte Röntgenuntersuchung sei unnötig und nicht indiziert gewesen. Es hätte nur die HWS in zwei Ebenen geröntgt werden sollen. Dazu habe die Radiologin der Beklagten zu dem Kläger gesagt: „Wir machen jetzt diese beiden Aufnahmen“. Die gefertigte eine Dens-Ziel-Aufnahme sei nicht nachvollziehbar, da bei dieser Aufnahme der betroffene HWK 5/6 nicht zu sehen sei. Nur weil der Kläger am Hals operiert worden sei, habe nicht darauf geschlossen werden können, dass möglicherweise Strukturen am Hals verletzt worden seien. Durch diese unnötige Strahlenexposition würden sich Folgeschäden entwickeln.

Schmerzensgeld für unnötige Röntgenaufnahme?
Symbolfoto: Rido81/Bigstock

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, welches jedoch mindestens 1.750,- EUR betragen muss zzgl. Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit,

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch alle weiteren zukünftigen materiellen sowie immateriellen Schäden anlässlich der Behandlung vom 06.10.2016 zu ersetzten haben, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,

3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,

a. an den Kläger 150,- EUR,

b. an die B Rechtsschutz-Versicherungs-AG, , zur der Schadensnummer …; -105,85- EUR

zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die durchgeführten Aufnahmen seien Teil des radiologischen Standards bei der Kontrolle nach einer HWS-Operation. Zudem fehle es an einem messbaren, fehlerbedingten Gesundheitsschaden.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 15.12.2017 (Bl. 76 d.A.), durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Beweisthemas wird auf den genannten Beweisbeschluss Bezug genommen. Wegen der Feststellungen des Sachverständigen wird auf das schriftliche Gutachten aus April 2018 (Bl. 89 ff d.A.) sowie seine Erläuterung in der öffentlichen Sitzung vom 22.02.2019 (Bl. 197 d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten weder einen Anspruch aus einer Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages gemäß §§ 630a, 280 Abs. 1 BGB, noch aus einer unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB.

Es liegt kein Behandlungsfehler vor.

Die Beweislast für eine fehlerhafte Behandlung trägt in vollem Umfang der Kläger (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 78. Aufl., § 823 Rn. 164).

Dies vermochte der Kläger nicht zu beweisen. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme liegt eine Pflichtverletzung nicht vor. Die streitige Behandlung lag noch innerhalb der medizinischen Standards.

Röntgenstrahlung darf unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur angewendet werden, wenn hierfür die rechtfertigende Indikation gestellt wurde, § 23 Abs. 1 S. 1 RöntgenVO.

Das grundsätzliche Erfordernis zur Anfertigung von Röntgenaufnahmen ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Kläger suchte die Praxis der Beklagten gerade zur Anfertigung von Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule zur postoperativen Kontrolle auf. Auch in der konkreten Durchführung der Röntgenuntersuchung, gegen die sich der Kläger hier wendet, liegt keine Pflichtverletzung.

Standardmäßig werden in solchen Fällen konventionelle Röntgenaufnahmen der HWS in zwei Ebenen (a.p.-Projektion und seitlich) durchgeführt. Die hier gefertigte Dens-Spezial-(Ziel-)Aufnahme ist eine Zusatzaufnahme zur a.p.-Projektion, die zur überlagerungsfreien Darstellung des Dens axis angefertigt wird.

Im vorliegenden Fall wurde zwar eine modifizierte Aufnahmereihenfolge gewählt, indem mit der Zusatzaufnahme begonnen wurde. Diese wäre auch nicht zwingend erforderlich gewesen, da eine postoperative Kontrolle auch ohne die Anfertigung der Dens-Zielaufnahme möglich gewesen wäre. Allerdings ließ sich sachverständigenseits auch nicht feststellen, dass zwingend eine andere als die hier angewendete Reihenfolge vorgeschrieben ist. Diese zusätzliche Aufnahme führt nämlich zu einer sehr hohen Qualität der Abbildung der gesamten HWS und verbessert die Qualität der Aufnahme in jedem Fall. Zumal der Sachverständige nachvollziehbar ausführte, dass möglicherweise die umgekehrte Fragestellung zu Problemen führen könnte, wenn nämlich die Zusatzaufnahme unterlassen worden wäre. Dann hätten die Aufnahmen in jedem Fall eine insgesamt schlechtere Qualität aufgewiesen. Es hätten dann auch im Ansatz möglicherweise bestehende andere Erkrankungen nicht festgestellt werden können. Zudem ist zu berücksichtigen, dass durch die Zusatzaufnahme eine äußerst geringe Strahlendosis vom Kläger aufgenommen wurde. Die Dens-Zielaufnahme entspricht dem Abbildungsumfang von ca. 25 % einer Röntgenaufnahme der HWS. Auch absolut gesehen handelt es sich hierbei um eine zu vernachlässigende Strahlendosis. Diese zusätzliche Aufnahme führt zu einer Belastung von ca. 0,05 mSV. Dies führt in Relation zu der jährlichen Strahlenbelastung in Deutschland aus natürlichen und zivilisatorischen Faktoren von ca. 4 mSV pro Jahr zu einer derart geringen Zusatzbelastung, dass diese den Mehrwert der erhöhten Qualität der Röntgenaufnahmen auf jeden Fall rechtfertigt.

Die streitige Behauptung, dass nur die HWS in zwei Ebenen geröntgt werden sollte und auch die Radiologin zu dem Kläger gesagt habe „wir machen jetzt diese beiden Aufnahmen“, wurde nicht unter Beweis gestellt.

Der vorstehende Sachverhalt steht aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen I fest, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt. Der Sachverständige I, an dessen Sachkunde kein Zweifel bestehen kann, hat seine Feststellungen nach sorgfältiger Auswertung aller ihm vorgelegten Unterlagen und unter Zugrundelegung zutreffender Anknüpfungstatsachen verständlich, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend begründet. Auch in der öffentlichen Sitzung vom 22.02.2019 konnte der Sachverständige I sein Gutachten anschaulich mündlich erläutern und Fragen präzise beantworten. Anhaltspunkte für eine Parteilichkeit des Sachverständigen sind nicht erkennbar.

Da eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach ausscheidet, kommt es auf die Höhe des Schmerzensgelds nicht mehr an. Ein Anspruch auf Feststellung des Ersatzes von materiellen und immateriellen Schäden scheitert ebenfalls am fehlenden Haftungsgrund.

Mangels Bestehen der Hauptforderung bestehen auch die Nebenforderungen nicht.

Der Vortrag aus dem Schriftsatz des Klägers vom 13.02.2019 nebst Anlage war nicht zu berücksichtigen, soweit er nicht in deutscher Sprache war. Dieser Vortrag ist unzulässig, da ein Verstoß gegen § 184 S. 1 GVG vorliegt. Ein wesentlicher Teil des Schriftsatzes und sämtliche Anlagen waren in englischer Sprache. Anlass für eine Übersetzung von Amts wegen bestand nicht, da es sich nicht um urkundliche Beweismittel handelte.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis 2.000,- EUR festgesetzt.

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