Neun Tage Schmerzen trotz vorliegender Bilder aus der Röhre: In der Klinik wird die Sinusvenenthrombose auf den MRT-Aufnahmen übersehen, während wertvolle Zeit verstreicht. Die Forderung nach Schmerzensgeld für die Spätfolgen führt nun zur juristischen Abgrenzung zwischen einem einfachen Diagnosefehler und dem folgenschweren Versäumnis bei der Befunderhebung.
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Klinik-Haftung nach übersehener Sinusvenenthrombose im MRT
- Beweislast: Diagnoseirrtum vs. Befunderhebungsfehler
- Warum das Gericht nur 1.500 Euro zusprach
- Warum die Haftung für schwere Spätfolgen scheiterte
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Radiologe die Thrombose auf vorhandenen MRT-Bildern übersieht?
- Verliere ich den Anspruch, wenn schwere Spätfolgen erst Monate nach der Fehldiagnose auftreten?
- Wie setze ich die Herausgabe meiner MRT-Aufnahmen durch, wenn die Klinik die Patientenakte verweigert?
- Was tun, wenn der Gerichtsgutachter keinen Fehler sieht, mein privates Gutachten aber widerspricht?
- Mindert mein persönliches Risiko durch die Pille den Schmerzensgeldanspruch nach einer übersehenen Sinusvenenthrombose?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 U 122/22
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
- Datum: 23.07.2025
- Aktenzeichen: 1 U 122/22
- Verfahren: Schadenersatzprozess wegen Behandlungsfehlern
- Rechtsbereiche: Arzthaftungsrecht, Schmerzensgeld
- Relevant für: Patienten, Klinikärzte, Radiologen, Fachanwälte für Medizinrecht
Klinik zahlt Schmerzensgeld wegen übersehener Hirnvenenthrombose, haftet aber nicht für alle späteren Folgeschäden.
- Ärzte übersahen eine sichtbare Thrombose auf den Aufnahmen einer Untersuchung des Kopfes.
- Die Klinik haftet nur für Fehler, die körperliche Leiden direkt und nachweisbar verursachen.
- Die Patientin bekommt Schmerzensgeld für vermeidbare Tage mit heftigen Kopfschmerzen und Übelkeit.
- Das Krankenhaus zahlt nicht für spätere Dauerfolgen ohne klaren Beweis der Ursache.
Klinik-Haftung nach übersehener Sinusvenenthrombose im MRT
Die juristischen Grundlagen für Ansprüche von Patienten bilden die vertragliche Arzthaftung nach den §§ 630a, 280 Absatz 1 und 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zusätzlich kommen deliktische Haftungsansprüche aus § 831 sowie § 823 Absatz 1 und 2 BGB in Betracht, welche den Ersatz immaterieller Schäden gemäß § 253 Absatz 2 BGB umfassen. Deliktische Haftung bedeutet konkret, dass das Krankenhaus auch dann für die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit haftet, wenn der Schaden unabhängig von den speziellen Vertragspflichten entstanden ist. In einem solchen Arzthaftungsprozess trägt die behandelte Person die Beweislast. Sie muss belegen, dass ein medizinischer Fehler vorliegt und dieser für den erlittenen Schaden ursächlich war.
Fordern Sie umgehend eine vollständige Kopie Ihrer Patientenakte inklusive aller Bildaufnahmen auf CD an. Ohne diese Dokumentation können Sie weder den Behandlungsfehler noch den ursächlichen Zusammenhang für Ihre Schmerzen beweisen.
Genau diese Frage der Beweisbarkeit musste das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem komplexen Rechtsstreit klären.
Eine damals 17-jährige Patientin stellte sich mit starken Kopfschmerzen, Schwindel, Lichtempfindlichkeit sowie einem Kribbeln und einer Schwäche in der rechten Körperhälfte in der Notaufnahme eines Krankenhauses vor. Nach einem langen Rechtsstreit um einen Diagnosefehler sprach ihr das Gericht 1.500 Euro als Entschädigung sowie die Erstattung von 201,71 Euro für außergerichtliche Anwaltskosten zu, wies ihre weitaus höheren Geldforderungen jedoch ab. Das Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 U 122/22 richtete sich gegen die Trägerin der Klinik, in der die Aufnahmen eines Kernspintomographen ausgewertet wurden. Zuvor hatte das Landgericht Saarbrücken in der Vorinstanz unter dem Aktenzeichen 16 O 181/19 über den Fall verhandelt.
Klage auf 80.000 Euro Schmerzensgeld und Rente
Im Zentrum des Geschehens stand die medizinische Behandlung der Jugendlichen im Zeitraum vom 15. bis zum 18. Oktober 2016. Bei der Aufnahme in der Notaufnahme stellten die Ärzte eine leicht herabhängende Lidfalte am rechten Auge (diskrete Ptose), eine verminderte Empfindlichkeit der rechten Körperhälfte sowie eine latente halbseitige Lähmung fest. Der sogenannte D-Dimere-Wert lag bei 0,52 Milligramm pro Liter. Eine zunächst begonnene Nervenwasserentnahme (Lumbalpunktion) wurde abgebrochen und die Patientin stationär aufgenommen. Die Ärzte führten zunächst ein MRT ohne Kontrastmittel durch, das keine Auffälligkeiten zeigte. Im Bericht wurde jedoch auf die Notwendigkeit einer kontrastmittelgestützten Bildgebung zum sicheren Ausschluss einer Thrombose hingewiesen. Diese folgte am 17. Oktober 2016. Die Mediziner erkannten auch hier keine krankhaften Veränderungen und entließen die junge Frau am Folgetag.
Am 21. Oktober stellte sie sich wegen massiv zunehmender Kopfschmerzen mit Übelkeit und Erbrechen in einem anderen Klinikum vor. Dort zeigte ein neues MRT am 25. Oktober eine Sinusvenenthrombose, woraufhin umgehend eine Therapie mit blutverdünnenden Medikamenten wie Heparin und Coumadin begann. Die Betroffene forderte in der Berufung mindestens 80.000 Euro Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz von gut 18.681 Euro, eine monatliche Haushaltsführungsrente von 456,07 Euro ab September 2019, die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten über 3.861,85 Euro sowie die Feststellung weiterer Ersatzpflichten.
Die Haushaltsführungsrente ist dabei ein Ausgleich für die Einschränkung, den eigenen Haushalt nicht mehr selbstständig führen zu können. Das Verfahren richtete sich letztlich nur noch gegen die Trägerin der erstbehandelnden Klinik. Eine ursprünglich auch gegen das zweitbehandelnde Klinikum gerichtete Berufung nahm die Klägerin zurück. Während des Rechtsstreits wurde über das Vermögen der Klinikträgerin ein Insolvenzverfahren eröffnet, welches später jedoch wieder aufgehoben wurde.

Beweislast: Diagnoseirrtum vs. Befunderhebungsfehler
Ein finanzieller Ausgleich für erlittene Schmerzen setzt zwingend einen nachgewiesenen Behandlungsfehler durch das medizinische Personal voraus. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei strikt zwischen einem Befunderhebungsfehler, bei dem medizinisch gebotene Untersuchungen gar nicht erst stattfinden, und einem Diagnoseirrtum, bei dem Ärzte erhobene Befunde falsch interpretieren. Ein einfacher Diagnosefehler führt für den Patienten nicht automatisch zu einer Erleichterung bei der Beweisführung.
Ein Diagnoseirrtum liegt vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen – therapeutischen oder diagnostischen – Maßnahmen ergreift. – so das Oberlandesgericht Saarbrücken
Prüfen Sie Ihren Behandlungsablauf: Hat der Arzt eine medizinisch gebotene Untersuchung (z. B. ein MRT mit Kontrastmittel) trotz klarer Indikation gar nicht erst veranlasst? In diesem Fall profitieren Sie von einer Beweislastumkehr zu Ihren Gunsten.
Im vorliegenden Fall zeigte sich diese juristische Differenzierung bei der Überprüfung der Krankenhausakten sehr deutlich.
Die medizinischen Gutachter stellten fest, dass das erste MRT ohne Kontrastmittel am 15. Oktober 2016 völlig fehlerfrei ablief. Medizinische Leitlinien verlangten für diese Erstuntersuchung keine zwingende Kontrastmittelgabe. Anders beurteilte das Gericht die Situation bei der Auswertung der kontrastverstärkten Aufnahmen vom 17. Oktober. Hier unterlief den Ärzten der Klinik ein einfacher Diagnosefehler.
Übersehene Details im MRT-Befund
In der Bildserie war eine neu aufgetretene, kleine Sinusvenenthrombose im sogenannten Sinus sagittalis superior sicher nachweisbar. Dennoch wurde dieses Blutgerinnsel im schriftlichen radiologischen Befund nicht beschrieben. Das Gericht wies allerdings den Vorwurf eines Befunderhebungsfehlers ab. Die medizinischen Sachverständigen, Professor Dr. F. und Dr. Si., bestätigten, dass die Mediziner im Krankenhaus alle differentialdiagnostisch gebotenen Untersuchungen veranlasst hatten. Es handelte sich somit um eine rein fehlerhafte Interpretation vorhandener Bilder.
Praxis-Hinweis:
Der entscheidende Hebel in diesem Fall war die Abgrenzung zwischen einem Befunderhebungsfehler und einem Diagnoseirrtum. Da die Klinik die notwendigen MRT-Aufnahmen angefertigt hatte, wurde ihr lediglich eine fehlerhafte Interpretation der Bilder vorgeworfen. Für Sie bedeutet das: Wenn Ihr Arzt die richtigen Untersuchungen zwar durchgeführt, die Ergebnisse aber falsch gedeutet hat, liegt die volle Beweislast bei Ihnen. Eine Beweislastumkehr zu Ihren Gunsten erfolgt in der Regel nur, wenn die Untersuchung erst gar nicht veranlasst wurde oder die Fehlinterpretation als fundamentaler, grober Schnitzer eingestuft wird.
Auch die spätere Behandlung in der Frauenklinik des Hauses im März 2017 wegen Unterleibsschmerzen und einer eingebluteten Ovarialzyste rügte das Gericht nicht. Die konservative Überwachung mit einer Schmerztherapie war laut gynäkologischem Gutachten völlig sachgerecht. Ein lebensbedrohlicher oder instabiler Zustand lag zu keinem Zeitpunkt vor. Die Ärztin hatte der Patientin auch keine Operation vorenthalten. Vielmehr hatte die junge Frau einen Eingriff vor Ort abgelehnt, um sich auf eigene Gefahr hin in einer Universitätsklinik behandeln zu lassen, wo sie in der Folge notoperiert wurde. Die von der Patientin behauptete Verletzung von Aufklärungspflichten zu Risiken und Alternativen sowie einen angeblich fehlerhaften Eintrag im Arztblatt verwarf das Gericht. Der Entlassungsbrief stimmte exakt mit der eigenen Anhörung der Patientin überein, wonach sie zunächst zur Beobachtung bleiben sollte, die Einrichtung dann aber auf eigenen Wunsch am Morgen verließ.
Warum das Gericht nur 1.500 Euro zusprach
Die exakte Höhe der Zahlung richtet sich nach § 253 Absatz 2 BGB und muss in jedem Einzelfall angemessen ausfallen. Der Anspruch umfasst ausschließlich diejenigen Leiden, die unmittelbar und nachweislich auf die fehlerhafte oder verzögerte medizinische Behandlung zurückzuführen sind. Wenn sich der Ausgleich durch einen langen Rechtsstreit verzögert, ergeben sich zusätzliche Zinsansprüche auf den Betrag aus § 291 in Verbindung mit § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB.
Ein aktuelles Urteil aus dem Jahr 2025 macht anschaulich, wie Richter diese Kriterien in der Praxis gewichten.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken sprach der Patientin eine Ausgleichszahlung von 1.500 Euro zu. Auf diesen Betrag fallen zusätzlich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Mitte November 2019 an. Das bedeutet konkret: Da der Basiszinssatz von der Bundesbank festgelegt wird, passt sich die Verzinsung automatisch an das wirtschaftliche Niveau an und soll den Nachteil durch die späte Zahlung ausgleichen. Die Richter begründeten die Höhe der Summe ausschließlich mit der unrechtmäßigen Verzögerung der dringend notwendigen medizinischen Therapie. Durch den Diagnosefehler beim zweiten MRT blieb die Sinusvenenthrombose zunächst unentdeckt, sodass die richtige Behandlung um bis zu neun Tage verspätet begann.
Angesichts der von der Klägerin […] glaubhaft geschilderten […] über mehrere Tage andauernden intensiven mit Übelkeit einhergehenden Kopfschmerzen hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro unter Berücksichtigung aller Umstände zum Ausgleich der erlittenen immateriellen Beeinträchtigungen für angemessen, aber auch ausreichend. – so das OLG Saarbrücken
Intensive Schmerzen durch den Zeitverzug
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die junge Frau in dieser Verzögerungszeit nachweislich unter sehr intensiven Kopfschmerzen litt. Diese Schmerzen wurden zudem von ständiger Übelkeit begleitet. Da die Ärzte diese mehrtägigen Qualen durch eine korrekte Diagnose hätten verhindern können, war die Klinik für dieses konkrete Leid verantwortlich. Neben dem reinen Schmerzensgeld verurteilte das Gericht das Krankenhaus auch dazu, die Patientin von den angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von exakt 201,71 Euro freizustellen. Freistellung bedeutet hier, dass das Krankenhaus die Rechnung des Anwalts direkt begleichen oder der Klägerin die Kosten erstatten muss. Die Gebührenhöhe stützte sich dabei auf die entsprechenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Weitergehende finanzielle Ausgleiche für materielle Schäden oder einen Haushaltsführungsschaden lehnten die Richter jedoch vollumfänglich ab. Diese Forderungen bezogen sich auf spätere Zeiträume und gesundheitliche Beeinträchtigungen, für die das Krankenhaus nach Feststellung des Gerichts nicht haften musste.
Warum die Haftung für schwere Spätfolgen scheiterte
Besondere Beweiserleichterungen bis hin zur kompletten Beweislastumkehr greifen nach § 630h Absatz 5 Satz 1 BGB nur dann, wenn ein sogenannter grober Behandlungsfehler vorliegt. Ein ärztlicher Fehler gilt rechtlich als grob, wenn ein medizinischer Befund fundamental falsch bewertet wird oder die Reaktion des Arztes aus objektiver Sicht völlig unverständlich erscheint. Liegt kein derart schwerwiegendes Versäumnis vor, muss die klagende Seite den lückenlosen Vollbeweis erbringen, dass der festgestellte Fehler für die aufgetretenen Langzeitschäden ursächlich war. Ein Vollbeweis verlangt, dass das Gericht eine Überzeugung gewinnt, die verbleibende Zweifel praktisch ausschließt.
Bei der rechtlichen Bewertung der aufgetretenen Langzeitfolgen stand die klagende Frau vor genau dieser hohen Beweishürde.
Das Gericht stufte das Übersehen der Thrombose im MRT ausdrücklich nur als einfachen Diagnosefehler ein. Die medizinischen Sachverständigen erklärten nachvollziehbar, dass der sichtbare Befund sehr klein war und lediglich auf einer einzigen von insgesamt acht Aufnahmen überhaupt in Erscheinung trat. Zudem fehlten typische sekundäre Veränderungen im Gehirn, die sofortigen Alarm hätten auslösen müssen. Die geschilderten Symptome ließen sich zu diesem Zeitpunkt ebenso gut mit der Differentialdiagnose einer schweren Migräne sowie dem nur leicht erhöhten D-Dimere-Wert erklären.
Fehlender Kausalzusammenhang bei Spätfolgen
Weil die erhoffte Beweislastumkehr nicht griff, scheiterte die Patientin mit der Forderung nach 80.000 Euro. Sie hatte im Jahr 2018 die Diagnose Pseudotumor cerebri erhalten, eine schwerwiegende Erkrankung mit erhöhtem Hirndruck. In der Folge litt sie an anhaltenden Doppelbildern (Diplopie) sowie einem geschädigten Sehnerv und benötigte eine operative Shunt-Versorgung zur Hirnwasserableitung. Sie argumentierte vor Gericht, dass die verspätete Heparin-Gabe massive Vernarbungen im Gehirn verursacht und die Hirnanhangdrüse beeinträchtigt habe. Ein MRT sowie eine Angiographie aus dem März 2018 sollten dies als Beweismittel belegen. Die Sachverständigen konnten diese Theorie jedoch nicht stützen. Die medizinischen Bilder aus dem Jahr 2018 zeigten nach ihrer Bewertung keine klaren Vernarbungen, sondern lediglich Kaliberschwankungen der Blutgefäße. Diese Veränderungen konnten zwar Restthromben sein, aber ebenso eine anatomische Normvariante darstellen. Eine medizinische Indikation für einen Gefäß-Stent bestand nach Auswertung der Aufnahmen nicht.
Zusammenfassend könne er aufgrund dieser Datenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass eine mehrere Tage vor dem 25. Oktober 2016 begonnene Heparin-Behandlung die Spätkomplikation Pseudotumor cerebri hätte verhindern können […]. – so das Gericht
Holen Sie bei schweren Langzeitfolgen ein privates medizinisches Gutachten ein, bevor Sie hohe Summen einklagen. Sie müssen den lückenlosen Beweis erbringen, dass die Schäden ohne die Verzögerung nicht eingetreten wären – ein bloßer zeitlicher Zusammenhang genügt den Gerichten nicht.
Praxis-Hürde: Kausalität bei Spätfolgen
Das Urteil zieht eine klare Grenze bei der Übertragbarkeit: Das Schmerzensgeld wurde hier nur für den Zeitraum der Verzögerung (neun Tage) zugesprochen, in dem die Patientin vermeidbare Qualen litt. Wenn Ihre dauerhaften Gesundheitsschäden erst Monate oder Jahre nach dem Behandlungsfehler sicher diagnostiziert werden, müssen Sie beweisen, dass diese nicht auch bei einer rechtzeitigen Behandlung eingetreten wären. Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang reicht den Gerichten ohne den Nachweis eines groben Fehlers meist nicht aus.
Gericht lehnt Zeugenvernehmung der Eltern ab
Zudem stand zweifelsfrei fest, dass der Pseudotumor cerebri erst 2018 durch eine Messung des Liquordrucks zweifelsfrei und sicher nachgewiesen wurde. Ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem neuntägigen Behandlungsverzug im Oktober 2016 und dieser dramatischen Spätkomplikation war für die Richter schlichtweg nicht feststellbar. Auch die verfahrensrechtlichen Einwände der Betroffenen wies das Oberlandesgericht Saarbrücken ab. Sie hatte moniert, dass das Landgericht in der Vorinstanz sie und ihre Eltern zu einem Termin am 20. Juli 2022 nicht geladen hatte, weshalb die ärztlichen Gutachter angeblich nur die Darstellungen der Kliniken zur Verfügung hatten. Die Richter am Oberlandesgericht sahen eine Zeugenvernehmung jedoch nicht als veranlasst an. Der Vortrag der Eltern über Themen wie einen Nikotinkonsum und die hormonelle Empfängnisverhütung der Tochter war bereits unstreitig dokumentiert. „Unstreitig“ bedeutet im Prozessrecht, dass eine Tatsache von beiden Seiten als wahr anerkannt wird und daher vom Gericht nicht mehr durch Zeugen geprüft werden muss. Mangels weiteren Vortrags sah das Gericht keine Veranlassung für zusätzliche Anhörungen und bestätigte die Abweisung aller weitergehenden Klagepunkte.
Beweise für Kausalität bei Spätfolgen rechtzeitig sichern
Das Urteil des OLG Saarbrücken verdeutlicht die strikte Trennung zwischen Schmerzensgeld für vorübergehende Qualen und Entschädigungen für Langzeitschäden. Da die Richter das Übersehen der Thrombose nur als einfachen Diagnosefehler werteten, blieb die volle Beweislast für die Kausalität der Spätfolgen bei der Patientin. Diese Rechtsprechung ist auf die meisten Fälle von Diagnoseverzögerungen übertragbar: Schmerzensgeld für die Zeit des Verzugs ist leicht zu erreichen, während hohe Summen für Dauerfolgen ohne den Nachweis eines groben Fehlers oft scheitern.
Für Sie bedeutet das: Konzentrieren Sie Ihre Strategie darauf, Belege für die Missachtung medizinischer Leitlinien zu finden, um eine Beweislastumkehr zu erwirken. Sichern Sie zudem alle ärztlichen Befunde der Folgejahre lückenlos, um den medizinischen Zusammenhang zwischen der verspäteten Erstbehandlung und späteren Komplikationen gerichtsfest untermauern zu können.
Schmerzentagebuch führen und Behandlungsfehler prüfen
Dokumentieren Sie die Dauer und Intensität Ihrer Schmerzen während der Diagnoseverzögerung taggenau in einem Schmerztagebuch. Lassen Sie durch einen Fachanwalt für Medizinrecht prüfen, ob die Fehlinterpretation der Bilder als „grob“ einzustufen ist, um Ihre Entschädigungschancen bei Spätfolgen massiv zu erhöhen.
Behandlungsfehler vermutet? Jetzt Ihre Ansprüche prüfen
Die Unterscheidung zwischen einem einfachen Diagnoseirrtum und einem groben Behandlungsfehler entscheidet oft über die Höhe Ihres Schmerzensgeldes. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihre Patientenakte und unterstützen Sie dabei, die notwendige Kausalität für erlittene Folgeschäden rechtssicher zu belegen. Wir helfen Ihnen, die schwierige Hürde der Beweislast zu nehmen und Ihre berechtigten Ansprüche gegenüber Kliniken konsequent durchzusetzen.
Experten Kommentar
Was viele Mandanten zu Beginn völlig unterschätzen, ist das erhebliche Kostenrisiko bei medizinischen Gutachten. Um den extrem strengen Kausalitätsnachweis für Spätfolgen überhaupt führen zu können, braucht es meist teure private Sachverständige. Diese finanzielle Vorleistung frisst eine geringe Schmerzensgeldsumme für eine reine Behandlungsverzögerung im echten Leben oft komplett auf.
Betroffene rennen hier schnell in eine Kostenfalle, wenn sie ohne Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung blind auf hohe Summen klagen. Ich rate vor einem teuren Prozessmarathon immer dazu, die echten Beweischancen für Langzeitschäden knallhart wirtschaftlich kalkulieren zu lassen. Oft ist ein zügiger außergerichtlicher Vergleich der deutlich sicherere Weg.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn der Radiologe die Thrombose auf vorhandenen MRT-Bildern übersieht?
JA, Sie haben einen rechtlichen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn eine Thrombose auf MRT-Bildern objektiv erkennbar war, vom Radiologen jedoch im schriftlichen Befundbericht übersehen wurde. Dieser medizinische Behandlungsfehler führt zu einer Haftung der Klinik für alle zusätzlichen Schmerzen, die durch die verzögerte Einleitung der notwendigen Therapie unmittelbar verursacht wurden.
Die rechtliche Verpflichtung zur Entschädigung ergibt sich aus einem Diagnoseirrtum gemäß § 630a BGB, da der Arzt vorhandene Befunde fehlerhaft interpretiert und die fachlich gebotenen therapeutischen Maßnahmen deshalb versäumt hat. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB besteht konkret für die körperlichen Leiden und die psychische Belastung während des Zeitraums der vermeidbaren Diagnoseverzögerung. In der gerichtlichen Praxis werden hierfür oft Summen im niedrigen vierstelligen Bereich zugesprochen, sofern durch die verspätete Gabe von Medikamenten nachweislich intensive Schmerzphasen auftraten, die bei korrekter Befundung verhindert worden wären. Um diesen Anspruch erfolgreich durchzusetzen, müssen Patienten allerdings belegen, dass das Blutgerinnsel zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme bereits zweifelsfrei auf den Bilddaten für einen Facharzt sichtbar war.
Eine wesentliche Grenze besteht jedoch darin, dass bei einem einfachen Diagnosefehler die volle Beweislast für schwere Langzeitfolgen beim Patienten verbleibt, was hohe Entschädigungssummen für dauerhafte Schäden oft erschwert. Eine Beweislastumkehr nach § 630h Abs. 5 BGB erfolgt nur bei einem groben Behandlungsfehler, falls das Übersehen des Befundes aus medizinischer Sicht als absolut unverständlich und fundamental einzustufen ist. Ohne den Nachweis eines solchen groben Schnitzers haften Mediziner meist nur für die Schmerzen des Zeitverzugs, nicht aber für spätere chronische Komplikationen mit unklarer Ursache.
Verliere ich den Anspruch, wenn schwere Spätfolgen erst Monate nach der Fehldiagnose auftreten?
Nein, der zeitliche Abstand vernichtet Ihren Anspruch nicht automatisch, erschwert aber die gerichtliche Beweisführung erheblich. Sie behalten Ihr Recht auf Entschädigung, müssen jedoch den lückenlosen Nachweis erbringen, dass die Spätfolgen direkt auf die fehlerhafte Behandlung zurückzuführen sind. Ein bloßer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Fehldiagnose und späteren Beschwerden genügt den Gerichten in der Regel nicht.
Gemäß der zivilprozessualen Regeln tragen Sie als Patient grundsätzlich die volle Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem ärztlichen Fehler und dem eingetretenen Schaden. Während Schmerzensgeld für unmittelbare Qualen während des Diagnoseverzugs oft erfolgreich eingeklagt wird, erfordern Monate später auftretende Folgen den sogenannten Vollbeweis. Das Gericht muss dabei die Überzeugung gewinnen, dass die gesundheitlichen Komplikationen bei einer rechtzeitigen Diagnose mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wären. Sichern Sie deshalb frühzeitig alle medizinischen Befunde der Folgejahre, um den Verlauf von der Fehldiagnose bis zur Spätfolge lückenlos dokumentieren und medizinisch begründen zu können.
Eine wichtige Ausnahme bildet der Nachweis eines groben Behandlungsfehlers gemäß § 630h Absatz 5 BGB, der eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten bewirkt. In einer solchen Konstellation muss die ärztliche Seite beweisen, dass der eingetretene Langzeitschaden nicht auf das fehlerhafte Handeln zurückzuführen ist.
Wie setze ich die Herausgabe meiner MRT-Aufnahmen durch, wenn die Klinik die Patientenakte verweigert?
Fordern Sie die Klinik schriftlich unter Fristsetzung zur Herausgabe einer Kopie der vollständigen Patientenakte sowie des Datenträgers mit den Bildaufnahmen auf. Das Recht auf Einsichtnahme ist in § 630g BGB gesetzlich verankert und umfasst ausdrücklich auch elektronische Kopien der Bilddaten gegen Kostenerstattung. Ohne diese Dokumentation können Patienten einen Behandlungsfehler rechtlich nicht wirksam nachweisen.
Die Klinik ist gemäß § 630g Absatz 2 BGB verpflichtet, Ihnen unverzüglich Einsicht in die Akte zu gewähren und auf Verlangen elektronische Abschriften der Behandlungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Da Sie im Arzthaftungsprozess die Beweislast für Behandlungsfehler tragen, bilden die MRT-Rohdaten im DICOM-Format die unverzichtbare Grundlage für jedes medizinische Gutachten zur Prüfung von Diagnosefehlern. Sie sollten für das Schreiben eine klare Frist von 14 Tagen setzen und bei weiterer Verweigerung die Einschaltung eines Anwalts oder der zuständigen Ärztekammer ankündigen. Die Herausgabe kann im Ernstfall durch eine einstweilige Verfügung gerichtlich erzwungen werden, wobei Sie die Kosten für den Datenträger und die Kopien üblicherweise selbst tragen müssen.
Das Einsichtsrecht findet seine Grenze lediglich dort, wo der Einsichtnahme erhebliche therapeutische Gründe oder schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Bei rein radiologischen MRT-Aufnahmen greifen diese spezifischen Vorbehalte in der Praxis jedoch nahezu niemals, weshalb Ihnen ein vollumfänglicher Anspruch auf die Bilddaten zusteht.
Was tun, wenn der Gerichtsgutachter keinen Fehler sieht, mein privates Gutachten aber widerspricht?
Bei widersprüchlichen Einschätzungen müssen Sie durch Ihren Rechtsanwalt den Gerichtsgutachter gezielt mit den medizinischen Leitlinien sowie den Ergebnissen Ihres Privatgutachtens konfrontieren, um dessen Überzeugung durch den Nachweis lückenhafter Argumentation zu erschüttern. Ziel dieses Vorgehens ist es, die Argumentation des Gerichtssachverständigen als fachlich unvertretbar darzustellen und so eine Neubewertung der Haftungsfrage durch das Gericht zu erzwingen.
Der Gerichtsgutachter genießt in der Praxis ein hohes Vertrauen der Richter, ist jedoch rechtlich zwingend an die Einhaltung objektiver medizinischer Fachstandards und anerkannter Leitlinien gebunden. Ihr privates Gutachten dient dabei als qualifizierter Parteivortrag, mit dem Sie Unstimmigkeiten in der gerichtlichen Bewertung aufzeigen und den Sachverständigen zur schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens zwingen können. Besonders wichtig ist der Nachweis, dass der Behandler fundamentale Befunde falsch interpretiert hat, was rechtlich als grober Behandlungsfehler gemäß § 630h Absatz 5 Satz 1 BGB eingestuft werden könnte. Eine solche Einstufung ist für Ihren Prozesserfolg entscheidend, da sie zu einer Beweislastumkehr führt und das Krankenhaus dann beweisen muss, dass der Fehler nicht ursächlich für den Schaden war. Ihr Anwalt sollte daher einen detaillierten Fragenkatalog formulieren, der den Gutachter zwingt, zu jedem einzelnen Widerspruch Ihres Privatsachverständigen dezidiert Stellung zu nehmen.
Sollte der Gerichtsgutachter trotz fundierter Einwände an seiner Auffassung festhalten, kann bei massiven, unaufgeklärten Widersprüchen die Einholung eines neuen Obergutachtens durch das Gericht beantragt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die bisherige Begutachtung nachweislich grobe Mängel aufweist oder der Sachverständige nicht über die spezifisch erforderliche Fachkunde für diesen medizinischen Bereich verfügt.
Mindert mein persönliches Risiko durch die Pille den Schmerzensgeldanspruch nach einer übersehenen Sinusvenenthrombose?
NEIN. Ihr persönliches Risiko durch die Einnahme der Pille mindert Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld nicht, sofern der Behandlungsfehler in einer fehlerhaften Diagnose der bereits bestehenden Thrombose liegt. Die medizinische Sorgfaltspflicht des Arztes bei der Auswertung von Befunden gilt grundsätzlich unabhängig von der individuellen Krankengeschichte oder dem Lebensstil des Patienten.
In der juristischen Bewertung wird strikt zwischen der Entstehung einer Erkrankung und deren anschließender Fehlbehandlung durch das medizinische Personal unterschieden. Während Risikofaktoren wie die hormonelle Empfängnisverhütung zwar die Wahrscheinlichkeit einer Sinusvenenthrombose erhöhen können, entbindet dies den Radiologen nicht von der Pflicht, vorliegende Bildaufnahmen korrekt zu interpretieren. Ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 Abs. 2 BGB entsteht hierbei primär durch die vermeidbare Verzögerung der Therapie und die dadurch erlittenen zusätzlichen körperlichen Qualen. Da ein Patient die fachliche Auswertung eines MRT-Befundes objektiv nicht beeinflussen kann, liegt kein rechtlich relevantes Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB vor. Die Haftung der Klinik knüpft allein an die objektive Fehlleistung an, den bereits sichtbaren Befund auf den vorliegenden Aufnahmen schlichtweg übersehen zu haben.
Eine Einschränkung der Haftung kommt nur in Betracht, wenn ein Patient relevante Risikofaktoren gegenüber den behandelnden Ärzten bewusst verschweigt und dadurch die Diagnosefindung schuldhaft erschwert. Wurde die Einnahme der Pille jedoch dokumentiert, darf dieser Umstand niemals zur Entlastung bei einer fehlerhaften Interpretation der medizinischen Bilder dienen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 1 U 122/22 – Urteil vom 23.07.2025
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