Skip to content
Menu

Schmerzensgeld- und Schadensersatzforderung nach Behandlung Prostatakarzinom

Kläger scheitert mit Klage wegen fehlerhafter Behandlung eines Prostatakarzinoms.

Ein Mann hat gegen einen Urologen und eine Klinik geklagt, da er der Meinung war, dass er fehlerhaft behandelt wurde. Der Kläger behauptete, dass die durchgeführte Biopsie zur Diagnose des Prostatakarzinoms nicht indiziert gewesen sei und dass er über die Risiken nicht ausreichend aufgeklärt worden sei. Außerdem habe der Urologe die Hygieneregeln nicht eingehalten, wodurch es zu einer Infektion gekommen sei. Weiterhin sei die Hormontherapie nicht indiziert gewesen und er sei auch hierüber nicht ausreichend aufgeklärt worden. Die Behandlung durch eine Beklagte sei ebenfalls fehlerhaft erfolgt. Es seien nicht ausreichende Befunde erhoben worden und auf die konkrete Krankheitssituation und Beschwerden des Klägers während der Strahlentherapie nicht eingegangen worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Kläger ist mit seiner Berufung gescheitert. Das Gericht entschied, dass die Biopsie korrekt durchgeführt und die Hormontherapie behandlungsfehlerfrei sei. Der Kläger habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegt, dass das medizinische Gutachten unvollständig oder unrichtig sei. Somit scheiterte der Kläger mit seiner Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. […]

OLG Dresden – Az.: 4 U 657/21 – Urteil vom 05.07.2022

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 15.03.2021 – 7 O 1817/19 – wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.880 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlerhafter Behandlung eines Prostatakarzinoms.

Der am xx.xx.19XX geborene Kläger befand sich beim Beklagten zu 1) – einem Facharzt für Urologie – in ärztlicher Behandlung. Am 17.08.2018 zeigten sich auffällige Befunde nach sonographischer Untersuchung und bei der Bestimmung des PSA-Wertes. Der Beklagte zu 1) stellte die Diagnose zur Prostata-Biopsie und am 24.08.2018 unterzeichnete der Kläger einen Aufklärungsbogen. Am 28.08.2018 führte der Beklagte zu 1) die Biopsie durch. Am 30.08.2018 traten beim Kläger Fieber und Schüttelfrost auf, weshalb ihn der Beklagte zu 1) stationär in die Urologie des …-Klinikums in B… einwies, wo er bis 06.09.2018 verblieb. Die Histologie ergab ein Prostata-Karzinom mittleren Risikos, bei einem PSA-Wert von 9,9 ng/ml. Im Ergebnis der Befundbesprechung sollte eine Strahlentherapie unter Begleitung einer Hormontherapie stattfinden. Mit der hormonablativen Behandlung wurde im Oktober 2018 begonnen. Er stellte sich bei der Beklagten zu 3) in der Ambulanz am 18.10.2018 und am 10.01.2019 zur Besprechung der weiteren Vorgehensweise vor und unterzeichnete am 28.10.2018 und am 10.01.2019 Aufklärungsbögen über die Strahlenbehandlung. Die Strahlentherapie wurde in der Zeit vom 22.01. bis 18.03.2019 durchgeführt. Der Kläger litt im Verlaufe der Therapie an vermehrter Miktions- und Stuhlgangsfrequenz. Wegen der Hormontherapie litt er unter anderem an Schweißausbrüchen und Hitzewallungen. Nach Abschluss der Strahlenbehandlung kam es am 05.04.2019 zu einer Makrohämaturie und Aufstau beider Nieren. Es wurden eine Harnblasentamponade ausgeräumt und ein Dauerkatheter gelegt.

Der Kläger hat behauptet, die Biopsie sei nicht indiziert gewesen, das Karzinom hätte vielmehr durch ein MRT gesichert werden müssen. Über die Risiken der Biopsie und Alternativen hierzu sei er nicht aufgeklärt worden. Der Beklagte zu 1) habe die Hygieneregeln nicht eingehalten, weshalb es zu einer Infektion gekommen sei. Die Hormontherapie sei ebenfalls nicht indiziert gewesen, er sei auch insofern nicht ausreichend über deren Risiken aufgeklärt worden. Die Behandlung durch die Beklagte zu 3) sei ebenfalls fehlerhaft erfolgt. Es seien nicht ausreichende Befunde erhoben worden und auf die konkrete Krankheitssituation und Beschwerden des Klägers während der Strahlentherapie nicht eingegangen worden. Auch über die Risiken der Bestrahlung und Behandlungsalternativen sei er nicht aufgeklärt worden. Die Behandlung durch die Beklagten habe zu zahlreichen Beschwerden unter anderem der Notwendigkeit eines Dauerkatheters geführt. Er habe Anspruch auf Schmerzensgeld von 15.000,00 €, Schadensersatz und Erstattung des Haushaltsführungsschadens.

Das Landgericht hat ein urologisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F… eingeholt und die Klage mit Urteil vom 15.03.2021 abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Ergänzend behauptet er, dass das Landgericht die Frage, ob ein MRT eine echte Behandlungsalternative zur Biopsie gewesen wäre, fachmedizinisch hätte abklären müssen. Zu der Frage, ob die Bestrahlung dem Facharztstandard entsprechend durchgeführt worden sei, hätte ein radioonkologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Der beauftragte Sachverständige sei aber Facharzt für Urologie.

Der Kläger beantragt,

1. Das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15.03.2021, Aktenzeichen: 07 O 1817/19, wird abgeändert.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 15.000,00 €, nebst Zinsen aus dem zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.778,98 € (materieller Schaden Vergangenheit) zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine monatliche Rente hinsichtlich des zukünftigen Haushaltsführungsschadens in Höhe von 197,66 €, beginnend ab 01.08.2019, fällig jeweils am 3. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche aus der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder bereits übergegangen sind.

6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger gegenüber den nach dem RVG nicht konsumierten vorgerichtlichen Kosten des Klägers bei den Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.419,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit im Wege der Nebenforderung freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil.

Der Senat hat ein ergänzendes radioonkologisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G… eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Behandlungsunterlagen und die Gutachten der Sachverständigen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

A

1.

Zutreffend hat das Landgericht einen Behandlungsfehler des Beklagten zu 1) gemäß §§ 630 a ff, 253, 249 BGB verneint.

a)

Dem Kläger ist der Beweis dafür, dass die Biopsie nicht dem Facharztstandard entsprechend durchgeführt worden ist, nicht gelungen. Das Landgericht hat, gestützt auf die Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. F… keinen Behandlungsfehler im Rahmen der Biopsie festgestellt. Hiernach ist davon auszugehen, dass die Indikation zur Prostata-Biopsie eindeutig gegeben gewesen ist und der im Behandlungszeitraum geltenden S3-Leitlinie entsprach, die seit über 20 Jahren in Kraft ist. Mit dem Sachverständigen ist auch davon auszugehen, dass sowohl die Vorbereitung als auch die Durchführung der indizierten Prostata-Biopsie dem Facharztstandard entsprechen. Dem Kläger wurde perioperativ ein Antibiotikum verordnet. Als sich im mikrobiologischen Befund herausstellte, dass das verordnete Präparat nicht geeignet war, wurde dem Kläger ein anderes Antibiotikum verordnet. Beides erfolgte entsprechend dem urologischen Facharztstandard. Die Prostata-Biopsie ist nach den Angaben des Sachverständigen entsprechend den aktualisierten Arbeitsanweisungen des Beklagten zu 1) durchgeführt und durch Unterschrift der Mitarbeiter bestätigt worden. Die Behauptung des Klägers, dass eine Desinfektion nicht stattgefunden habe, ein unzureichendes Desinfektionsmittel verwendet oder die Einwirkzeit nicht eingehalten worden sei, sei unzutreffend und nicht haltbar. Ausgehend von diesen Angaben hat das Landgericht zu Recht keinen Behandlungsfehler gesehen. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Dies ist aber nicht der Fall. Die bloße Behauptung eines Behandlungsfehlers entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und gut begründeten Sachverständigengutachtens genügt nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 – 4 U 1885/20 – juris; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 – 4 U 1285/20 – juris). Zwar ist eine Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf sachverständigen Rat zu stützen oder selbst oder durch Dritte in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen, um Einwendungen gegen ein medizinisches Sachverständigengutachten zu formulieren (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 – 4 U 1885/20 – juris). Anders ist es hingegen in der Berufungsinstanz. Würde man auch hier einem Patienten gestatten, ohne nähere Angaben seine eigene Meinung zu medizinischen Kausalzusammenhängen derjenigen eines gerichtlichen Sachverständigen entgegenzustellen, liefe dies auf eine Umgehung der in § 529 ZPO geregelten grundsätzlichen Bindungen an das erstinstanzliche Ergebnis einer Beweisaufnahme hinaus (so Senat, a.a.O.; vgl. Senat, Beschluss vom 07.08.2020 – 4 U 1285/20 – juris). Weil der Patient in Arzthaftungssachen regelmäßig über keine medizinische Sachkunde verfügt, kann er konkrete Anhaltspunkte, die in medizinischer Hinsicht Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung wecken sollen, nur dadurch vortragen, dass er ein Privatgutachten vorlegt, zumindest aber selbst auf medizinische Fundstellen oder Leitlinien zurückgreift, die für seine Behauptung streiten (vgl. Senat, a.a.O.). Entspricht der Vortrag diesen Anforderungen nicht und fehlt es auch im Übrigen an Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig ist, kommt eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht in Betracht (vgl. Senat, Beschluss vom 11.12.2020 – 4 U 1885/20; Senat, Beschluss vom 07.08.2020 – 4 U 1285/20 – juris). Im vorliegenden Fall hat der Kläger sich auf die Wiederholung seiner erstinstanzlichen Behauptung beschränkt. Er setzt sich mit den Ausführungen des Sachverständigen nicht auseinander und zeigt weder Widersprüchlichkeiten noch Lücken im Gutachten auf. Dies genügt nicht.

Ebenso zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Hormontherapie behandlungsfehlerfrei durchgeführt worden ist. Der Sachverständige hat plausibel und letztlich unwidersprochen angenommen, dass sie beim Kläger indiziert war und der einschlägigen S3-Leitlinie entsprochen habe. Danach soll bei einem Prostata-Karzinom mittleren Risikos mit einer geplanten Bestrahlung unter kurativer Zielsetzung eine adjuvante hormonablative Therapie zur Verbesserung des Lebens dem Patienten angeboten werden. Damit werde bezweckt, dass die Prostatazellen in einen metabolischen Schlafzustand versetzt werden, um sie für die Bestrahlungstherapie, die anschließend durchgeführt werde, empfindlicher zu machen. Als Sexualorgan seien die Zellen der Prostata auf Testosteronzufuhr angewiesen. Werde diese durch Hormontherapie unterbunden, würden die Zellen für die Bestrahlung zugänglicher. Die Hormontherapie sei im Rahmen eines mittleren Erkrankungsgrades, wie er hier vorgelegen habe, obligat. Soweit Dr. K… (von der Beklagten zu 3) im Hinblick auf die Hormontherapie eher skeptisch gewesen sei, decke sich dies zwar nicht mit den Leitlinien, sei aber im Rahmen der individuellen Therapiefreiheit gegebenenfalls noch vertretbar. Auch insoweit wiederholt die Berufung lediglich das erstinstanzliche Vorbringen.

b)

Ebenso wenig sind Aufklärungsfehler des Beklagten zu 1) festzustellen.

Dem Beklagten zu 1) ist der Beweis dafür gelungen, dass er über die Risiken der Biopsie aufgeklärt hat. Der Kläger hat eingeräumt, dass ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat und ihm der Informationsbogen ausgehändigt worden ist. In dem Aufklärungsbogen ist handschriftlich vermerkt, dass über eine „Infektion“ aufgeklärt worden ist. Ein solches Formular ist – sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht – zwar lediglich ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs (vgl. Senat, Beschluss vom 10.08.2020 – 4 U 905/20 – juris). Für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung ist regelmäßig eine Anhörung bzw. Zeugeneinvernahme des aufklärenden Arztes erforderlich. An den der Behandlungsseite obliegende Beweis dürfen indes keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr kann es zur Überzeugungsbildung im Einzelfall ausreichen, wenn durch Zeugen die ständige Praxis einer ordnungsgemäßen Aufklärung nachgewiesen ist, sofern ausreichende Indizien dafür bestehen, dass überhaupt ein Aufklärungsgespräch geführt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10.08.2020 – 4 U 905/20 – juris). Der Beklagte zu 1) hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung ausgesagt, dass er im Gespräch zunächst den Ablauf der Stanzbiopsie erläutere und in diesem Zusammenhang auch auf die konkreten Risiken eingehe. Dazu verwende er einen Diomed Bogen. Die Risiken, die er ausdrücklich anspreche, trage er dort handschriftlich ein. Im Gespräch mit jedem Patienten erwähne er immer das Risiko von Nachblutungen und Infektionen. In diesem Zusammenhang erläutere er auch, dass vor dem Eingriff eine antibiotische Abschirmung verabreicht werde. Dies hat das Landgericht ohne Fehler in der Beweiswürdigung für ausreichend gehalten.

Des Weiteren ist der Kläger korrekt darüber aufgeklärt worden, dass eine MRT-Untersuchung keine Alternative zur Biopsie ist. Um eine solche würde es sich handeln, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können, § 630 e Abs. 1 Satz 3 BGB. Dies ist aber nicht der Fall. Nach den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. G… bedarf es bei jeder Art von Tumorerkrankung neben den bildgebenden Verfahren auch einer histologische Sicherung. Dies gelte namentlich bei Prostatakrebs, wo auf der Grundlage des Gleason Score unter Umständen auch nur abwartend therapiert werden könne. Verzichten könne man im Hinblick auf ein MRT nicht. Der Beklagte zu 1) hat mit dem Kläger über die MRT-Untersuchung gesprochen, hat sie jedoch zu Recht nicht als echte Alternative dargestellt. Es liegt im Anschluss an die Anhörung des Sachverständigen auf der Hand, dass beweisend für das Karzinom, insbesondere welcher Typ vorliegt, nur die bioptisch entnommene Gewebeprobe ist (vgl. hierzu auch Martis/Winkhart in Arzthaftungsrecht, 5. Aufl., Rdnr. A1342 A).

Der Beklagte zu 1) hat den Kläger schließlich ausreichend über die Behandlungsalternative einer Prostatektomie aufgeklärt. Er hat glaubhaft geschildert, mit dem Kläger diese Behandlungsoptionen diskutiert zu haben. Der Kläger habe sich dann für die Bestrahlung entschieden. Dies hat der Kläger bestätigt. Entgegen seiner Auffassung hätte ihm die Operation nicht gegenüber der Bestrahlung als vorzugswürdig empfohlen werden müssen. Der Sachverständige Prof. Dr. G… hat die Frage, ob wegen der individuellen Situation des Klägers eine besondere Aufklärung hätte erfolgen und unbedingt eine Prostatektomie hätte vorgenommen werden müsse, verneint. Die vorbestehenden Miktionsbeschwerden seien kein Auswahlkriterium für oder gegen die Operation oder Bestrahlung. Auch die Prostatektomie berge erhebliche Risiken wie Inkontinenz und Impotenz. Dies hält der Senat für nachvollziehbar.

Das Landgericht hat schließlich ohne Fehler in der Beweiswürdigung angenommen, dem Beklagten zu 1) sei der Beweis dafür, dass über die Hormontherapie aufgeklärt wurde, gelungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierauf Bezug.

Soweit der Kläger die fehlende Aufklärung auch im Berufungsverfahren beanstandet, setzt er sich nicht mit seinen eigenen Angaben und denen des Beklagten zu 1) auseinander, sondern wiederholt nur stereotyp das erstinstanzliche Vorbringen. Dies reicht nicht aus.

2.

Ein Behandlungsfehler der Beklagten zu 3) im Rahmen der Strahlentherapie liegt nicht vor, §§ 630 a ff, 253, 249 BGB.

a)

Der ergänzend vom Senat beauftragte Sachverständige Prof. Dr. G… hat vielmehr eingeschätzt, dass sowohl die Wahl der IMRT Technik als auch die Dosis leitliniengerecht gewesen seien. Während der Strahlentherapie seien engmaschige Kontrollen erfolgt. Aus den Behandlungsunterlagen ergebe sich das typische Bild der akuten Nebenwirkungen bei der Prostatabestrahlung. Während der Strahlenbehandlung habe es keine Symptome gegeben, die auf einen Harnverhalt mit Nierenstau hingewiesen hätten. Es sei auch nicht erforderlich gewesen weitere Befunde zu erheben oder zusätzliche Untersuchungen durchzuführen; eine Sonographie der Nieren sei erst bei Auftreten des akuten Harnverhalts knapp zwei Wochen nach Abschluss der Bestrahlung angezeigt gewesen. Den Behandlungsunterlagen sei nicht zu entnehmen, dass schon während der Strahlentherapie ein Harnverhalt bestanden habe. Ein Abbruch der Behandlung wegen der Nebenwirkungen sei daher nicht in Betracht gekommen. Dies werde in der Praxis fast nie gemacht, weil dann die vorherige Behandlung nutzlos gewesen wäre. Eine bestimmte Strahlendosis sei zwingend erforderlich für die Tumorkontrolle. Dies hält der Senat für überzeugend, der Kläger ist dem nicht mehr entgegentreten.

b)

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erneut die nicht ordnungsgemäße Aufklärung über die Nebenwirkungen der Strahlentherapie beanstandet, ist dies unverständlich. Es widerspricht seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht.

B

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Medizinrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Medizinrecht und Arzthaftungsrecht.  Gerne beraten und vertreten wir Sie in medizinrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz Medizinrecht - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Medizinrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!