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Schmerzensgeldanspruch wegen Stellens einer fehlerhaften ärztlichen Diagnose

OLG München – Az.: 1 U 3974/12 – Beschluss vom 18.12.2012

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 06.09.2012, Az. 44 O 52/12, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Es ist beabsichtigt, den Streitwert der Berufung auf 25.000 € festzusetzen.

III. Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senats binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Die Voraussetzungen für die Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden und überzeugenden Erwägungen abgewiesen. Der Kläger zeigt in der Berufungsbegründung weder in rechtlicher noch in sachlicher Hinsicht entscheidungserhebliche Fehler des Landgerichts auf.

Im Einzelnen:

Schmerzensgeldanspruch wegen Stellens einer fehlerhaften ärztlichen Diagnose
Symbolfoto: Von lenetstan /Shutterstock.com

Der Kläger stützt seinen Schmerzensgeldanspruch und den Feststellungantrag auf den Vorwurf, der Beklagte habe im September 2003 vorwerfbar eine fehlerhafte Diagnose erstellt, weil er einen sturzbedingten Wirbelbruch nicht erkannt habe. Außerdem macht der Kläger geltend, der Beklagte habe eine unzureichende ärztliche Bescheinigung ausgestellt.

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Auch der Senat hält etwaige Ansprüche für verjährt, ungeachtet der Frage, ob vorliegend dem Beklagten überhaupt der Vorwurf eines Behandlungsfehlers gemacht werden kann.

1. Zutreffend ist das Landgericht von einer dreijährigen Verjährungsfrist für die geltend gemachten Ansprüche ausgegangen. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht als Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers von dem behaupteten Behandlungsfehler das Jahr 2006 herangezogen. Im Frühjahr 2006 hat der Kläger unstreitig im Zuge der Behandlung in der R.-Klinik erfahren, dass der BWK 11 einmal frakturiert war und es wurde ärztlicherseits die Annahme geäußert, dass der Kläger diese Fraktur mangels eines anderweitigen Traumas bei dem Sturz im Jahr 2004 (wohl richtig: 2003) erlitten habe. Die Klägervertreterin hat bereits am 15.02.2006 gegenüber der E.-Versicherung vorgetragen, dass der Kläger beim damaligen Unfall nicht, wie bisher angenommen, einen Diskusprolaps, sondern einen Wirbelbruch erlitten habe. Dies bedeutet, dass der Kläger anwaltlich beraten bereits damals zu dem Schluss gelangt ist, dass der Beklagte eine fehlerhafte Diagnose erstellt habe. Zwar vermittelt allein der unbefriedigende Ausgang einer Behandlung oder das Misslingen der ärztlichen Tätigkeit dem Patienten nicht notwendigerweise die Kenntnis (oder grob fahrlässige Unkenntnis), dass im Zuge der Behandlung vom ärztlichen Standard abgewichen wurde. Vorliegend trägt der Kläger jedoch weder erstinstanzlich noch in der Berufung Aspekte vor, die seinen Erkenntnishorizont in dieser Frage in der Folgezeit verändert hätten. Vielmehr beschränkt sich der Vortrag zum behaupteten Behandlungsfehler in der Klage, die im Übrigen nicht am 31.08.2011, sondern am 20.12.2011 begründet wurde, auf die Erkenntnisse, die der Kläger bereits im Jahr 2006 hatte und auf die von ihm bereits im Jahr 2006 gezogene Schlussfolgerung einer Fehldiagnose. Weshalb der damals anwaltlich beratene Kläger nicht bereits ab 2006, sondern erst im Laufe des Jahres 2008 die für eine Klageerhebung erforderliche Kenntnis gehabt haben soll, erschließt sich aus dem erstinstanzlichen Vortrag nicht.

Auch das Vorbringen des Klägers in der Berufung lässt den Kenntnisstand des Klägers nicht in einem anderen Licht erscheinen. Soweit er sich auf Ausführungen eines Sachverständigen im Verfahren vor dem LG Hamburg bezieht, teilt er weder mit, wann ihm dieses bekannt geworden ist, noch legt er das Gutachten vor. Der Kläger macht darüber hinaus lediglich geltend, der Gerichtsgutachter habe sich dahingehend geäußert, dass ein vom Beklagten „möglicherweise übersehenes unfallbedingtes Bruchgeschehen“ das Vorhandensein zusätzlicher traumatischer Verletzungen wie Einblutungen oder Bandzerreißungen erfordere. Die erforderlichen Feststellungen könnten nur durch Schnittbildgebung erfolgen, die auch erforderlich sei, um eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule auszuschließen. Hierzu ist zu bemerken, dass der Beklagte, was unstreitig ist, zum Ausschluss eines Bruchgeschehens am 22.09.2003 kernspintomografische Schnittbildaufnahmen veranlasst hat. Für den Senat ist damit nicht nachvollziehbar, was für eine Relevanz die vom Kläger geltend gemachten Ausführungen des Gerichtsgutachters beim LG Hamburg gehabt haben sollen. Zusätzliche Erkenntnisse zu einem möglichen Behandlungsfehler des Beklagten lassen sich aus den Ausführungen des Klägers nicht herleiten. Dies gilt erst Recht für die vom Kläger herangezogenen Ausführungen von Dr. K.

Zum Vortrag des Klägers, er sei nicht in Besitz der kernspintomografischen Bilder vom 22.09.2003 und habe diese Nachbehandlern nicht vorlegen können, ist zu bemerken:

Kernspinaufnahmen werden grundsätzlich nicht in der orthopädischen Praxis (hier: des Beklagten), sondern in einer radiologischen Praxis erstellt. Auch vorliegend wurde unstreitig so verfahren. Zu Recht verweist der Beklagte den Kläger deshalb an die radiologische Praxis von Dr. S./Dr. N., an die der Kläger sich hätte wenden können und müssen, wenn er Originale oder Duplikate der damals gefertigten Aufnahmen benötigt, sei es für Nachbehandler oder für den Rechtsstreit mit der Versicherung (vgl. auch OLG München vom 19.04.2001, Az. 1 U 6107/00: zum Rechtsanspruch des Patienten auf Einsichtnahme in Originalröntgenaufnahmen). Weshalb der Kläger bislang von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht bekannt. Im Übrigen legt der Arztbrief des Klinikums L. GmbH vom 6.4.2004, S. 1 unten (Anlage K 3) nahe, dass der Kläger entgegen seinem Vortrag sehr wohl im Besitz der Kernspinaufnahmen vom 22.09.2003 war und diese zumindest den Nachbehandlern in L. zur Verfügung gestellt hat.

Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass sich das Wissen des Klägers in Bezug auf einen möglichen Behandlungsfehler des Beklagten seit 2006 nicht verändert hat, weswegen er im Jahr 2006 eine Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung ebenso hätte erheben können, wie im Jahr 2009 oder 2011.

2. Auch in Bezug auf den Feststellungsantrag des Klägers gilt nichts anderes.

a) Soweit die Klage darauf gestützt wird, dass der Beklagte eine fehlerhafte Diagnose gestellt habe und damit auch die Bestätigungen gegenüber der Versicherung fehlerhaft gewesen seien, handelt es sich in der Sache um einen Folgeschaden des behaupteten Behandlungsfehlers. Insoweit ist auf den Grundsatz der Schadenseinheit zu verweisen, wonach die Verjährung auch für die in Zukunft eintretenden oder zutage tretenden Schäden beginnt, sobald ein erster Schadensbetrag im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Aus den unter Ziffer 1 dargelegten Gründen war dies im Jahr 2006 in gleicher Weise möglich wie in den Jahren 2009 oder 2011.

b) Soweit sich der Kläger auf den Hinweisbeschluss des LG Hamburg vom 03.09.2008 stützt, ist festzustellen, dass der Hinweisbeschluss zwar rechtliche Ausführungen dazu enthält, welche Obliegenheiten ein Versicherungsnehmer hat. Der Kläger hat demnach die formalen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Invalidenrente nicht erfüllt, weil er nicht innerhalb der versicherungsrechtlichen Fristen ärztliche Bescheinigungen zur Invalidität und einen Dauerschaden vorgelegt bzw. Invalidität geltend gemacht hat. Vorwerfbare Versäumnisse des Beklagten (von dem Vorwurf der fehlerhaften Diagnose abgesehen, siehe hierzu die vorangegangenen Ausführungen) sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Der Beklagte hat die im Formular enthaltenen Fragen auf der Grundlage der erstellten Diagnose umfassend und konsequent beantwortet. Weshalb der Beklagte Veranlassung gehabt hätte, gegenüber der Versicherung in den vorgelegten Formularen eine dauerhafte Invalidität zu bescheinigen, erschließt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, zumal sich aus dem Formular auch nicht ergibt, welche konkreten Versicherungsleistungen aus der Unfallversicherung geltend gemacht werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich der Patient und nicht der Arzt für die Wahrung der für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Unfallversicherung bestehenden Ausschlussfrist verantwortlich ist. Bedarf ein Patient hierzu einer ärztlichen Bescheinigung, hat er in geeigneter Weise darauf hinzuwirken und dafür zu sorgen, dass diese rechtzeitig vorliegt. Ein schlüssiger Vortrag einer gesonderten Pflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit den erstellten Attesten fehlt somit und lässt sich auch nicht aus dem Hinweisbeschluss des Landgerichts Hamburg entnehmen.

Im Übrigen war der Inhalt des Hinweisbeschlusses des Landgerichts vom 03.09.2008 für den anwaltlich beratenen Kläger ersichtlich irrelevant für die Geltendmachung des streitgegenständlichen Feststellungsanspruchs, wie das zeitlich davorliegende Anspruchsschreiben der Klägervertreterin vom 16.06.2008 belegt.

II.

Da das Vorbringen des Klägers nicht geeignet ist, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen, wird dem Kläger geraten, die gänzlich aussichtslose Berufung zur Vermeidung weiterer Verfahrenskosten zurückzunehmen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen.

III.

Hinsichtlich des Streitwertes des Berufungsverfahrens beabsichtigt der Senat, der Streitwertfestsetzung des Landgerichts zu folgen.

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