OLG Koblenz – Az.: 5 U 497/14 – Urteil vom 31.10.2014
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18.03.2014 in Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin geändert, dass die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt werden, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 1.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2012 zu zahlen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 11/12 und die Beklagten gesamtschuldnerisch 1/12.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin erlitt am 9.12.2010 bei einem Autounfall auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle unter anderem rechtsseitig eine Knieprellung. Deshalb suchte sie wenig später den Beklagten zu 1. als Durchgangsarzt auf. Dieser ordnete nach einer Kontrolluntersuchung vom 13.12.2010 unter dem Eindruck einer leichten Schwellung des Knies eine kernspintomografische Untersuchung an. Sie wurde am 13.01.2011 anderweit durchgeführt und ergab einen durchweg unauffälligen Befund.
Gleichwohl stellte der Beklagte zu 1. bei einer Wiedervorstellung der Klägerin am 17.01.2011 die Indikation zu einem Eingriff. Dieserhalb schrieb er zwei Tage darauf an die Berufsgenossenschaft mit Blick auf das MRT: „Es zeigt sich hier als Unfallfolge ein Ödem in der Patella im Sinne eines bone bruise. Klinisch passt dazu der Andruckschmerz in der Patella sowie ein Knirschen. Es liegt ein traumatischer Patellaschaden vor. Wir planen (eine) Arthroskopie … . Wir werden den Knorpelschaden glätten und eventuell ein laterales release durchführen, um die Erholung der Patella zu verbessern.“
Demgemäß verfuhr man am 2.02.2011 im Krankenhaus der Beklagten zu 2.. Dort erfolgten unter Assistenz des Beklagten zu 1. arthroskopisch ein Knorpelshaving und dann in offener Operation eine Kniescheibenlockerung. Am 5.02.2011 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen. Eine berufsgenossenschaftlich veranlasste Untersuchung vom 15.04.2011 stellte eine mit Schmerzen verbundene Beugeeinschränkung und Druckempfindlichkeiten im rechten Kniegelenk fest.
Diese – von den Beklagten bestrittenen – Beschwerden, mit denen eine mangelnde Belastbarkeit einhergehe und die zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, hat die Klägerin auf den Eingriff vom 2.02.2011 zurückgeführt. Sie hat den Beklagten vorgeworfen, ihn im Widerspruch zur Befundlage vorgenommen und fälschlich eine unfallbedingte Indikation suggeriert zu haben. Im Hinblick darauf hat sie deren gesamtschuldnerische Verurteilung zur Zahlung eines mit mindestens 10.000 € zu beziffernden Schmerzensgeldes und die Feststellung deren Haftung für materielle Zukunftsschäden beantragt.
Das Landgericht hat Sachverständigenbeweis erhoben und die Klage sodann abgewiesen. Es hat den Beklagten den Eingriff vom 2.02.2011 lediglich insoweit zum Vorwurf gemacht, als es in dessen Zuge zu einem Patella release gekommen sei. Dass sich aus diesem – nicht als grob einzustufenden Fehler – jedoch über die degenerative Disposition der Klägerin und die unmittelbaren Unfalleinflüsse hinaus eine Schädigung ergeben habe, lasse sich nicht feststellen.
Das greift die Klägerin in Erneuerung ihres erstinstanzlichen Begehrens mit der Berufung an. Sie rügt, dass das Landgericht in Übergehung vorprozessualer Gutachten entschieden habe. Außerdem habe es verkannt, dass das Patella release einen groben Behandlungsfehler dargestellt habe und ihm überdies ein Befunderhebungsfehler vorausgegangen sei. Das kehre die Beweislast um.
II. Das Rechtsmittel hat lediglich einen geringfügigen Erfolg. Im Wesentlichen scheitert es. Zur Begründung kann an die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 4.06.2014 angeknüpft werden. Dort ist aufgezeigt worden, dass der Beklagte zu 1. zwar nicht fehlerfrei verfahren ist, dass aber daraus nur ein begrenzter Schaden erwachsen ist.
1. Der am 2.02.2011 im Krankenhaus der Beklagten zu 2. durchgeführte Eingriff war, auch wenn es hier keine richtungsweisende bildgebende Diagnostik gab, indiziert, um Knorpelveränderungen zu begegnen, für die es hinlängliche klinische Hinweise gab. Das Kniegelenk war, abweichend von der Symptomatik einer einfachen Prellung, in seiner Bewegung anhaltend schmerzhaft eingeschränkt, und die Patella knirschte. Insofern waren über Verschleißerscheinungen hinaus unfallbedingte funktionelle Schwächen vorhanden, die eine Abhilfe nahelegten. Das ist von dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. herausgestellt worden und hatte im Rahmen der Überlegungen der vorprozessualen Gutachten Dr. B. und Prof. Dr. K. keine ausreichende Beachtung gefunden.
2. Kritikwürdig war das Vorgehen auf Beklagtenseite aber insofern, als man ein Patella release vornahm. Darin sieht die Klägerin sogar einen groben Fehler. Der Senat hat eine entsprechende Würdigung in seinem Beschluss vom 4.06.2014 offen gelassen und dargelegt, dass ein damit für die Klägerin verbundener Beweisvorteil ohne Gewicht ist, weil keine Unklarheiten über den Kausalverlauf bestehen. Dr. H. hat sich dazu eindeutig geäußert; die operative Maßnahme habe weder einen vorübergehenden noch einen dauerhaften Schaden hervorgerufen.
Indessen ist ein grober Fehler nach den Gesamtumständen zu verneinen. Wie Dr. H. mitgeteilt hat, wurde ein Patella release noch in der jüngeren Vergangenheit als adäquate Maßnahme angesehen, um einer valgischen Beinstellung zu begegnen, wie sie bei der Klägerin bestand. Im Hinblick darauf kann den Beklagten nicht angelastet werden, gegen eindeutig bewährte medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte Erkenntnisse verstoßen und eine Pflichtverletzung begangen zu haben, die nicht mehr verständlich erscheint, weil sie schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH NJW 2012, 227). Das deckt sich mit der Wertung des Landgerichts.
Da sich – wie in dem Beschluss vom 4.06.2014 dargetan worden ist – für die Klägerin auch kein Beweisvorteil unter dem Gesichtspunkt eines Befunderhebungsfehlers ergibt, bräuchten die Beklagten selbst dann nicht für die von der Klägerin geltend gemachten anhaltenden schmerzenden Bewegungseinschränkungen im Kniegelenk und dessen geringe Belastbarkeit zu haften, wenn die Schadensursächlichkeit des Eingriffs vom 2.02.2011, wie die Klägerin meint, entgegen Dr. H. nicht ausgeschlossen werden könnte.
3. Zu einer feststellbaren Beeinträchtigung der Klägerin ist es in dessen Folge nur insoweit gekommen, als die Klägerin der Operation als solcher ausgesetzt war und die daran anknüpfende Rekonvaleszenz-Phase durchlaufen musste. Dass das für sich gesehen einschneidend gewesen wäre, ist weder behauptet noch sonst ersichtlich. Von daher rechtfertigt sich lediglich ein Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) von 1.000 €, das antragsgemäß zu verzinsen (§§ 291S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB) ist. Dafür haben die Beklagten nach §§ 280Abs. 1, 823 BGB gesamtschuldnerisch (§§ 421, 840 Abs. 2 BGB) aufzukommen.
4. Mangels erkennbarer Zukunftsschäden unterliegt das Feststellungsbegehren der Klägerin in seiner Gesamtheit der Abweisung. Es ist deshalb unbegründet (BGH NJW-RR 2007, 601; Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 7).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision fehlen.
Rechtsmittelstreitwert: 12.000 €